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OPS.1.2.6 NTP-Zeitsynchronisation
1.Beschreibung
1.1. Einleitung
Vernetzte IT-Systeme erfordern oftmals synchrone Zustände. Meist dient die Uhrzeit als Referenz. Die interne Uhr von IT-Systemen kann jedoch von der tatsächlichen Zeit abweichen. Das Network Time Protocol (NTP) wird dazu verwendet, regelmäßig eine Referenzzeit zentraler Zeitgeber über Netzverbindungen zu ermitteln und die interne Uhr entsprechend anzupassen.
In Netzen erlaubt eine genaue Zeitsynchronisation Informationen mit einheitlichen Zeitstempeln zu versehen, z. B. um Daten chronologisch zu ordnen, Daten miteinander abzugleichen oder Zugriffsrechte zu befristen. Nur so lassen sich beispielsweise zeitliche Abläufe aus Protokolldaten verschiedener IT-Systeme miteinander in Beziehung bringen. Auch im Bereich der kryptographischen Protokolle sind genaue Zeitinformationen von Bedeutung. Darüber hinaus ist es in OT-Netzen essenziell, sämtliche Zeitgeber genau zu synchronisieren.
NTP-Clients beziehen Zeitinformationen von NTP-Servern. Die NTP-Server können wiederum als NTP-Clients Zeitinformationen von anderen NTP-Servern beziehen. So entsteht eine hierarchische Zeitverteilung (in sogenannte „Strata“). An der Spitze stehen NTP-Server, die ihre Zeit von genauen Quellen (z. B. einer Atomuhr, einem GPS- oder einem DCF77-Empfänger) beziehen. Diese NTP-Server werden als Stratum-1 bezeichnet.
Der NTP-Dienst nutzt Verfahren, um auch bei abweichenden Antworten verschiedener Zeitquellen die Abweichung der Systemuhr zu externen Zeitquellen zu bestimmen. Beispielsweise ignoriert er Zeitangaben einer Zeitquelle, die plötzlich gravierend von der eigenen Systemzeit abweicht.
Steuerungsnachrichten (Control Messages) erlauben es Clients, Statusinformationen abzufragen oder das Verhalten des NTP-Servers auch über das Netz hinweg zu ändern.
NTP-Nachrichten werden meistens ungesichert übertragen. NTP bietet jedoch die Möglichkeit, eine Nachricht mit kryptografischen Schlüsseln zu schützen, damit die Nachricht nicht unberechtigt verändert werden kann.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, NTP-Server und -Clients so abzusichern, dass die IT-Systeme im Informationsverbund verlässlich die Zeit ermitteln und ihre Uhren justieren können.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein OPS.1.2.6 NTP-Zeitsynchronisation ist auf jedes IT-System des Informationsverbundes anzuwenden, das NTP nutzt.
Um ein IT-Grundschutz-Modell für einen konkreten Informationsverbund zu erstellen, muss grundsätzlich die Gesamtheit aller Bausteine betrachtet werden. In der Regel sind mehrere Bausteine auf das Thema bzw. Zielobjekt anzuwenden.
Dieser Baustein behandelt

die Planung zum Einsatz des NTP-Protokolls,
den Betrieb von NTP-Servern sowie
den Betrieb von NTP-Clients.
Folgende Inhalte sind ebenfalls von Bedeutung und werden an anderer Stelle behandelt:

Allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Servern (siehe SYS.1.1 Allgemeiner Server)
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb von Clients (siehe SYS.2.1 Allgemeiner Client)
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein OPS.1.2.6 NTP-Zeitsynchronisation von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende Planung des Einsatzes von NTP
Unzureichende Planung kann dazu führen, dass nicht alle IT-Systeme eine ausreichend genaue Systemzeit erhalten.
Wenn nicht richtig geplant wird, wie IT-Systeme ihre Systemzeit justieren können, dann können fehlerhafte Zeitinformationen in Anwendungen entstehen. Insbesondere zeitkritische Anwendungen können in der Folge fehlerhafte Zustände aufweisen oder ausfallen.
Beispielsweise kann ein Netz so segmentiert werden, dass NTP-Server und -Clients nicht mehr miteinander kommunizieren können. Zudem kann die unzureichende Planung der Zeitsynchronisation z. B. dazu führen, dass automatisierte Prozesse zu einem falschen Zeitpunkt ausgeführt werden.

2.2. Keine oder fehlerhafte Zeitinformationen
NTP-Server können ausfallen oder falsche Zeitinformationen übermitteln.
Wenn ein IT-System seine NTP-Server nicht mehr erreichen kann, weil diese ausgefallen oder nicht erreichbar sind, dann kann es seine Systemzeit nicht mehr justieren. Dadurch kann die Zeit der internen Uhr ungenau werden.
Falls ein NTP-Server fehlerhafte Zeitinformationen an NTP-Clients übermittelt, justieren diese möglicherweise ihre Systemuhr falsch. Dadurch können fehlerhafte Zeitinformationen in Anwendungen genutzt werden, beispielsweise in Protokolldaten.
Falsche Zeitinformationen können ebenfalls dazu führen, dass zertifikatsbasierte Dienste oder Dienste, die Einmalpasswörter verwenden, nicht mehr funktionieren. Infolgedessen können sich die Benutzenden nicht mehr auf IT-Systemen oder bei Netzdiensten anmelden.
2.3. Widersprüchliche Zeitinformationen
Zeitinformationen verschiedener Quellen können sich widersprechen.
Falls ein IT-System mehrere NTP-Server verwendet, um seine Systemuhr zu justieren, dann können die Zeitinformationen der verschiedenen NTP-Server unterschiedlich sein. Sobald die Zeitinformationen untolerierbar stark voneinander abweichen, kann das IT-System möglicherweise nicht mehr bestimmen, welche der Zeitinformationen die richtige ist. Dadurch kann die Systemzeit falsch justiert werden.
2.4. Manipulation der NTP-Kommunikation
Netzpakete mit Zeitinformationen können manipuliert werden.
Das NTP-Protokoll ist für verschiedene Angriffe anfällig. Bei einem Angriff können beispielsweise die Zeitinformationen manipuliert werden, während sie übertragen werden, oder NTP-Anfragen können zu einem anderen Server umgeleitet werden. So kann bei einem Angriff die Systemzeit der NTP-Clients manipuliert werden, um beispielsweise zeitlich beschränkte Zugriffsrechte zu nutzen, obwohl sie abgelaufen sind.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins OPS.1.2.6 NTP-Zeitsynchronisation aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
OPS.1.2.6.A1 Planung des NTP- Einsatzes (B)
Der IT-Betrieb MUSS planen, wo und wie NTP eingesetzt wird. Dies SOLLTE vollständig dokumentiert werden. Dabei MUSS ermittelt werden, welche Anwendungen auf eine genaue Zeitinformation angewiesen sind. Die Anforderungen des Informationsverbunds hinsichtlich genauer Zeit der IT-Systeme MÜSSEN definiert und dokumentiert werden.
Der IT-Betrieb MUSS definieren, welche NTP-Server von welchen NTP-Clients genutzt werden sollen.
Es MUSS festgelegt werden, ob NTP-Server im Client-Server- oder im Broadcast-Modus arbeiten.
OPS.1.2.6.A2 Sichere Nutzung fremder Zeitquellen (B)
Falls Zeitinformationen von einem NTP-Server außerhalb des Netzes der Institution bezogen werden, dann MUSS der IT-Betrieb beurteilen, ob der NTP-Server hinreichend verlässlich ist. Der IT-Betrieb MUSS sicherstellen, dass nur als verlässlich eingestufte NTP-Server verwendet werden. Der IT-Betrieb MUSS die Nutzungsregeln des NTP-Servers kennen und beachten.
OPS.1.2.6.A3 Sichere Konfiguration von NTP-Servern (B)
Der IT-Betrieb MUSS den NTP-Server so konfigurieren, dass Clients nur dann Einstellungen des NTP-Servers verändern können, wenn dies explizit vorgesehen ist. Darüber hinaus MUSS sichergestellt werden, dass nur vertrauenswürdige Clients Status-Informationen abfragen können.
Falls die internen NTP-Server der Institution nicht selbst hinreichend genaue Zeitquellen nutzen, dann MUSS der IT-Betrieb diese NTP-Server so konfigurieren, dass sie regelmäßig genaue Zeitinformationen von externen NTP-Servern abfragen.
OPS.1.2.6.A4 Nichtberücksichtigung unaufgeforderter Zeitinformationen (B)
Der IT-Betrieb MUSS alle NTP-Clients so konfigurieren, dass sie Zeitinformationen verwerfen, die sie unaufgefordert von anderen IT-Systemen erhalten.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
OPS.1.2.6.A5 Nutzung des Client-Server-Modus für NTP (S)
Der IT-Betrieb SOLLTE alle IT-Systeme so konfigurieren, dass sie den NTP-Dienst im Client-Server-Modus nutzen. NTP-Server SOLLTEN Zeitinformationen nur dann an Clients versenden, wenn diese aktiv anfragen.
OPS.1.2.6.A6 Ãœberwachung von IT-Systemen mit NTP-Nutzung (S)
Der IT-Betrieb SOLLTE die Verfügbarkeit, die Kapazität und die Systemzeit der internen NTP-Server überwachen.
Der IT-Betrieb SOLLTE IT-Systeme, die ihre Zeit per NTP synchronisieren, so konfigurieren, dass sie folgende Ereignisse protokollieren:

unerwartete Neustarts des IT-Systems,
unerwartete Neustarts des NTP-Dienstes,
Fehler im Zusammenhang mit dem NTP-Dienst sowie
ungewöhnliche Zeitinformationen.
Falls der NTP-Server von sich aus regelmäßig Zeitinformationen versendet (Broadcast-Modus), dann SOLLTE der IT-Betrieb die NTP-Clients daraufhin überwachen, ob sie ungewöhnliche Zeitinformationen erhalten.
OPS.1.2.6.A7 Sichere Konfiguration von NTP-Clients (S)
Der IT-Betrieb SOLLTE festlegen, welche Zeitinformationen ein IT-System verwenden soll, wenn es neu gestartet wurde. Der IT-Betrieb SOLLTE festlegen, welche Zeitinformationen ein IT-System verwenden soll, wenn sein NTP-Dienst neu gestartet wurde.
Der IT-Betrieb SOLLTE festlegen, wie NTP-Clients auf stark abweichende Zeitinformationen reagieren. Insbesondere SOLLTE entschieden werden, ob stark abweichende Zeitinformationen von NTP-Servern nach einem Systemneustart akzeptiert werden. Der IT-Betrieb SOLLTE Grenzwerte für stark abweichende Zeitinformationen festlegen.
Der IT-Betrieb SOLLTE sicherstellen, dass NTP-Clients auch dann noch ausreichende Zeitinformationen erhalten, wenn sie von einem NTP-Server aufgefordert werden, weniger oder gar keine Anfragen zu senden.
OPS.1.2.6.A8 Einsatz sicherer Protokolle zur Zeitsynchronisation (S)
Der IT-Betrieb SOLLTE prüfen, ob sichere Protokolle zur Zeitsynchronisation eingesetzt werden können (z. B. Network Time Security (NTS)). Falls dies möglich ist, SOLLTEN sichere Protokolle eingesetzt werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
OPS.1.2.6.A9 Verfügbarkeit ausreichend vieler genauer Zeitquellen (H)
Falls korrekte Systemzeiten von erheblicher Bedeutung sind, dann SOLLTE eine Institution über mehrere Stratum-1-NTP-Server in ihrem Netz verfügen. Die IT-Systeme des Informationsverbunds mit NTP-Dienst SOLLTEN die Stratum-1-NTP-Server direkt oder indirekt als Zeitreferenz nutzen. Die Straum-1-Server SOLLTEN jeweils über verschiedene Zeitquellen verfügen.
OPS.1.2.6.A10 Ausschließlich interne NTP-Server (H)
Jedes IT-System des Informationsverbunds mit NTP-Dienst SOLLTE Zeitinformationen ausschließlich von NTP-Servern innerhalb des Netzes der Institution beziehen.
OPS.1.2.6.A11 Redundante NTP-Server (H)
IT-Systeme, bei denen die Genauigkeit der Systemzeit von erheblicher Bedeutung ist, SOLLTEN Zeitinformationen von mindestens vier unabhängigen NTP-Servern beziehen.
OPS.1.2.6.A12 NTP-Server mit authentifizierten Auskünften (H)
NTP-Server SOLLTEN sich bei der Kommunikation gegenüber Clients authentisieren. Dies SOLLTE auch für die Server gelten, von denen der NTP-Server seinerseits Zeitinformationen erhält. Die NTP-Clients SOLLTEN nur authentifizierte NTP-Daten akzeptieren.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Für den Baustein OPS.1.2.6 NTP-Zeitsynchronisation sind keine weiterführenden Informationen vorhanden.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
OPS.2.2 Cloud-Nutzung
Beschreibung
1.1. Einleitung
Cloud Computing bezeichnet das dynamisch an den Bedarf angepasste Anbieten, Nutzen und Abrechnen von IT-Dienstleistungen über ein Netz. Angebot und Nutzung dieser Dienstleistungen erfolgen dabei ausschließlich über definierte technische Schnittstellen und Protokolle. Die Spannbreite der im Rahmen von Cloud Computing angebotenen Dienstleistungen umfasst das komplette Spektrum der Informationstechnik und beinhaltet unter anderem Infrastruktur (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz), Plattformen und Software.
Cloud Computing bietet viele Vorteile: Die IT-Dienste können bedarfsgerecht, skalierbar und flexibel genutzt und je nach Funktionsumfang, Nutzungsdauer und Anzahl der Benutzenden abgerechnet werden. Auch kann auf spezialisierte Kenntnisse und Ressourcen der Cloud-Diensteanbietenden zugegriffen werden, wodurch interne Ressourcen für andere Aufgaben freigesetzt werden können. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass sich die Vorteile, die Institutionen von der Cloud-Nutzung erwarten, nicht vollständig auswirken. Die Ursache dafür ist meistens, dass wichtige kritische Erfolgsfaktoren im Vorfeld der Cloud-Nutzung nicht ausreichend betrachtet werden. Daher müssen Cloud-Dienste strategisch geplant sowie (Sicherheits-)Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Schnittstellen sorgfältig definiert und vereinbart werden. Auch das Bewusstsein und Verständnis für die notwendigerweise geänderten Rollen, sowohl auf Seiten des IT-Betriebs als auch der Benutzenden der auftraggebenden Institution, ist ein wichtiger Erfolgsfaktor.
Zusätzlich sollte bei der Einführung von Cloud-Diensten auch das Thema Governance berücksichtigt werden (Cloud Governance). Kritische Bereiche sind beispielsweise die Vertragsgestaltung, die Umsetzung von Mandantenfähigkeit, die Sicherstellung von Portabilität unterschiedlicher Services, die Abrechnung genutzter Service-Leistungen, das Monitoring der Service-Erbringung, das Sicherheitsvorfallmanagement und zahlreiche Datenschutzaspekte.
1.2. Zielsetzung
Der Baustein beschreibt Anforderungen, durch die sich Cloud-Dienste sicher nutzen lassen. Er richtet sich an alle Institutionen, die solche Dienste bereits nutzen oder sie zukünftig einsetzen wollen.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein OPS.2.2 Cloud-Nutzung ist immer auf eine konkrete Cloud-Dienstleistung anzuwenden. Nutzt eine Institution unterschiedliche Cloud-Diensteanbietende, so ist der Baustein für alle Cloud-Diensteanbietenden anzuwenden. Die Schnittstelle zwischen den Cloud-Diensteanbietenden ist ebenfalls Gegenstand des Bausteins und muss für alle Cloud-Dienstleistungen betrachtet werden.
In nahezu allen Bereitstellungsmodellen, abgesehen von der Nutzung einer Private Cloud On-Premise, stellen Cloud-Dienste eine Sonderform des Outsourcings (siehe Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing) dar. Die im vorliegenden Baustein beschriebenen Gefährdungen und Anforderungen werden daher häufig auch im Outsourcing angewendet. Bei Cloud-Diensten gibt es jedoch einige Besonderheiten, die sich ausschließlich in diesem Baustein wiederfinden. Der Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing ist daher nicht auf Cloud-Dienste anzuwenden.
Die in diesem Baustein beschriebenen Gefährdungen und Anforderungen gelten dabei grundsätzlich unabhängig vom genutzten Service- und Bereitstellungsmodell.
Sicherheitsanforderungen, mit denen Anbietende ihre Cloud-Dienste schützen können, sind nicht Gegenstand dieses Bausteins. Gefährdungen und spezifische Sicherheitsanforderungen, die durch die Anbindung eines Cloud-Dienstes über entsprechende Schnittstellen (englisch API, Application Programming Interface) als relevant anzusehen sind, werden ebenfalls nicht in diesem Baustein betrachtet.
Abgrenzung zum klassischen IT-Outsourcing
Beim Outsourcing werden Arbeits-, Produktions- oder Geschäftsprozesse einer Institution ganz oder teilweise zu externen Dienstleistenden ausgelagert. Dies ist ein etablierter Bestandteil heutiger Organisationsstrategien. Das klassische IT-Outsourcing ist meist so gestaltet, dass die komplette gemietete Infrastruktur exklusiv von einem Kunden oder einer Kundin genutzt wird (Single Tenant Architektur), auch wenn Anbietende von Outsourcing normalerweise mehrere Kunden oder Kundinnen haben. Zudem werden Outsourcing-Verträge meistens über längere Laufzeiten abgeschlossen.
Die Nutzung von Cloud-Diensten gleicht in vielen Punkten dem klassischen Outsourcing, aber es kommen noch einige Unterschiede hinzu, die zu berücksichtigen sind:
Aus wirtschaftlichen Gründen teilen sich oft in einer Cloud mehrere Anwendende eine gemeinsame Infrastruktur.
Cloud-Dienste sind dynamisch und dadurch innerhalb viel kürzerer Zeiträume nach oben und unten skalierbar. So können Cloud-basierte Angebote rascher an den tatsächlichen Bedarf der Anwendenden angepasst werden.
Die in Anspruch genommenen Cloud-Dienste werden in der Regel mittels einer Webschnittstelle durch die Cloud-Anwendenden selbst gesteuert. So können sie automatisiert die genutzten Dienste auf ihre Bedürfnisse zuschneiden.
Durch die beim Cloud Computing genutzten Techniken ist es möglich, die IT-Leistung dynamisch über mehrere Standorte zu verteilen, die geographisch sowohl im In- als auch im Ausland weit verstreut sein können.
Die Anwendenden können die genutzten Dienste und ihre Ressourcen einfach über Web-Oberflächen oder passende Schnittstellen administrieren, wobei wenig Interaktion mit den Cloud-Diensteanbietenden erforderlich ist.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein OPS.2.2 Cloud-Nutzung von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichende Strategie für die Cloud-Nutzung
Cloud-Dienste in einer Institution einzusetzen, ist eine strategische Entscheidung. Durch eine fehlende oder unzureichende Strategie für die Cloud-Nutzung ist es z. B. möglich, dass sich eine Institution für ungeeignete Cloud-Dienste oder Cloud-Diensteanbietende entscheidet. Auch könnten die ausgewählten Cloud-Dienste mit der eigenen IT, den internen Geschäftsprozessen oder dem Schutzbedarf nicht kompatibel sein. Dies kann sich organisatorisch, technisch oder auch finanziell negativ auf die Geschäftsprozesse auswirken. Generell kann eine fehlende oder unzureichende Strategie für die Cloud-Nutzung dazu führen, dass die damit verbundenen Ziele nicht erreicht werden oder das Sicherheitsniveau signifikant sinkt.
2.2. Abhängigkeit von Cloud-Diensteanbietenden (Kontrollverlust)
Nutzt eine Institution externe Cloud-Dienste, ist sie mehr oder weniger stark von den Cloud-Diensteanbietenden abhängig. Dadurch kann es passieren, dass die Institution die ausgelagerten Geschäftsprozesse und die damit verbundenen Informationen nicht mehr vollständig kontrollieren kann, insbesondere deren Sicherheit. Auch ist die Institution trotz möglicher Kontrollen ab einem gewissen Punkt darauf angewiesen, dass die Cloud-Diensteanbietenden Sicherheitsmaßnahmen auch korrekt umsetzen. Machen sie das nicht, sind Geschäftsprozesse und geschäftskritische Informationen unzureichend geschützt.
Zudem kann die Nutzung externer Cloud-Dienste dazu führen, dass in der Institution Know-how über Informationssicherheit und -technik verloren geht. Dadurch kann die Institution unter Umständen gar nicht mehr beurteilen, ob die von Anbietenden ergriffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind. Auch ein Wechsel der Cloud-Dienstleistung ist so nur noch sehr schwer möglich. Die Cloud-Diensteanbietenden könnten diese Abhängigkeit zum Beispiel auch ausnutzen, um Preiserhöhungen durchzusetzen oder die Dienstleistungsqualität zu senken.
2.3. Mangelhaftes Anforderungsmanagement bei der Cloud-Nutzung
Wenn sich eine Institution dafür entscheidet, einen Cloud-Dienst zu nutzen, sind daran in der Regel viele Erwartungen geknüpft. So erhoffen sich Mitarbeitende beispielsweise eine höhere Leistungsfähigkeit oder einen größeren Funktionsumfang der ausgelagerten Dienste, während die Institutionsleitung auf geringere Kosten spekuliert. Ein mangelndes Anforderungsmanagement vor der Cloud-Nutzung kann jedoch dazu führen, dass die Erwartungen nicht erfüllt werden und der Dienst nicht den gewünschten Mehrwert, z. B. hinsichtlich der Verfügbarkeit, liefert.
2.4. Verstoß gegen rechtliche Vorgaben
Viele Anbietende bieten ihre Cloud-Dienste in einem internationalen Umfeld an. Damit unterliegen sie oft anderen nationalen Gesetzgebungen. Häufig sieht die Cloud-Kundschaft nur die mit dem Cloud Computing verbundenen Vorteile (z. B. Kostenvorteile) und schätzt die rechtlichen Rahmenbedingungen falsch ein, wie z. B. Datenschutz, Informationspflichten, Insolvenzrecht, Haftung oder Informationszugriff für Dritte. Dadurch könnten geltende Richtlinien und Vorgaben verletzt werden. Auch die Sicherheit der ausgelagerten Informationen könnte beeinträchtigt werden.
2.5. Fehlende Mandantenfähigkeit bei Cloud-Diensteanbietenden
Beim Cloud Computing teilen sich meistens verschiedene Institutionen eine gemeinsame Infrastruktur, wie z. B. IT-Systeme, Netze und Anwendungen. Werden beispielsweise die Ressourcen der verschiedenen Institutionen nicht ausreichend sicher voneinander getrennt, kann eine Institution eventuell auf die Bereiche einer anderen Institution zugreifen und dort Informationen manipulieren oder löschen.
2.6. Unzulängliche vertragliche Regelungen mit Cloud-Diensteanbietenden
Aufgrund von unzulänglichen vertraglichen Regelungen mit Cloud-Diensteanbietenden können vielfältige und auch schwerwiegende Sicherheitsprobleme auftreten. Wenn Verantwortungsbereiche, Aufgaben, Leistungsparameter oder Aufwände ungenügend oder missverständlich beschrieben wurden, kann es passieren, dass die Cloud-Diensteanbietenden unbeabsichtigt oder aufgrund fehlender Ressourcen Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nur ungenügend umsetzen.
Auch wenn Situationen eintreten, die nicht eindeutig vertraglich geregelt sind, können Nachteile für die auftraggebende Institution daraus resultieren. So nutzen Cloud-Diensteanbietende für ihre Services häufig die Dienste Dritter. Bestehen hier unzureichende vertragliche Vereinbarungen oder wurden die Abhängigkeiten zwischen den Dienstleistenden und Dritten nicht offengelegt, kann sich dies auch negativ auf die Informationssicherheit und die Serviceleistung der Institution auswirken.
2.7. Mangelnde Planung der Migration zu Cloud-Diensten
Die Migration zu einem Cloud-Dienst ist fast immer eine kritische Phase. Durch mangelhafte Planungen können Fehler auftreten, die sich auf die Informationssicherheit innerhalb der Institution auswirken. Verzichtet eine Institution beispielsweise durch eine ungenügende Planungsphase leichtfertig auf eine stufenweise Migration, kann dies in der Praxis zu erheblichen Problemen führen. Gibt es im Vorfeld etwa keine Testphasen, Pilot-Benutzenden oder einen zeitlich begrenzten Parallelbetrieb von bestehender Infrastruktur und Cloud-Diensten, können wichtige Daten verloren gehen oder Dienste komplett ausfallen.
2.8. Unzureichende Einbindung von Cloud-Diensten in die eigene IT
Es ist erforderlich, dass Cloud-Dienste angemessen in die IT-Infrastruktur der Institution eingebunden werden. Setzen die Zuständigen dies nur unzureichend um, kann es passieren, dass die Benutzenden die beauftragten Cloud-Dienstleistungen nicht in vollem Umfang abrufen können. Die Cloud-Dienste liefern so eventuell nicht die erforderliche und vereinbarte Leistung oder auf sie kann gar nicht oder nur eingeschränkt zugegriffen werden. Dadurch können Geschäftsprozesse verlangsamt werden oder ganz ausfallen. Werden Cloud-Dienste falsch in die eigene IT eingebunden, können auch schwerwiegende Sicherheitslücken entstehen.
2.9. Unzureichende Regelungen für das Ende eines Cloud-Nutzungs-Vorhabens
Unzureichende Regelungen für eine mögliche Kündigung des Vertragsverhältnisses können gravierende Folgen für die Institution haben. Das ist erfahrungsgemäß immer dann besonders problematisch, wenn ein aus Sicht der Institution kritischer Fall unerwartet eintritt, wie beispielsweise die Insolvenz, der Verkauf der Cloud-Diensteanbietenden oder schwerwiegende Sicherheitsbedenken. Ohne eine ausreichende interne Vorsorge sowie genaue Vertragsregelungen kann sich die Institution nur schwer aus dem für die Cloud-Dienstleistung abgeschlossenen Vertrag lösen. In diesem Fall ist es schwierig bis unmöglich, den ausgelagerten Cloud-Dienst zeitnah beispielsweise auf eine andere Cloud-Computing-Plattform zu übertragen oder ihn wieder in die eigene Institution einzugliedern.
Auch kann eine unzureichend geregelte Datenlöschung nach Vertragsende dazu führen, dass unberechtigt auf die Informationen der Institution zugegriffen wird.
2.10. Unzureichendes Administrationsmodell für die Cloud-Nutzung
Werden Cloud-Dienste genutzt, verändert sich häufig das Rollenverständnis innerhalb des IT-Betriebs auf Seiten der nutzenden Institution. So entwickeln sich Administrierende oft weg von der klassischen Systemadministration hin zu Service-Administration. Wird dieser Prozess nicht ausreichend begleitet, kann sich dies negativ auf die Cloud-Nutzung auswirken, etwa, wenn die Administrierenden nicht das nötige Verständnis für die Umstellungen mitbringen oder sie für ihre neue Aufgabe nicht oder nur unzureichend geschult sind. In der Folge sind eventuell die Cloud-Dienste nicht ordnungsgemäß administriert und so nur noch eingeschränkt verfügbar oder sie fallen ganz aus.
2.11. Unzureichendes Notfallvorsorgekonzept
Eine unzureichende Notfallvorsorge hat bei der Cloud-Nutzung schnell gravierende Folgen. Wenn der Cloud-Dienst oder Teile hiervon ausfallen, führen Versäumnisse bei den Notfallvorsorgekonzepten bei Cloud-Diensteanbietenden sowie bei den Schnittstellen immer zu unnötig langen Ausfallzeiten mit entsprechenden Folgen für die Produktivität bzw. Dienstleistung der auftraggebenden Institution. Daneben können mangelhaft abgestimmte Notfallszenarien zwischen auftraggebender Institution und Dienstleistenden zu Lücken in der Notfallvorsorge führen.
2.12. Ausfall der IT-Systeme der Cloud-Diensteanbietenden
Bei Cloud-Diensteanbietenden können die dort betriebenen Prozesse, IT-Systeme und Anwendungen teilweise oder ganz ausfallen, wovon folglich auch die Cloud-Kundschaft betroffen ist. Werden die Institutionen unzureichend voneinander getrennt, kann auch ein ausgefallenes IT-System, das nicht der Institution zugeordnet ist, dazu führen, dass diese Institution ihre vertraglich zugesicherte Dienstleistung nicht mehr abrufen kann. Ähnliche Probleme ergeben sich, wenn die Anbindung zwischen Cloud-Diensteanbietenden und -Kundschaft ausfällt oder wenn die genutzte Cloud-Computing-Plattform erfolgreich angegriffen wird.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins OPS.2.2 Cloud-Nutzung aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, Institutionsleitung, Personalabteilung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
OPS.2.2.A1 Erstellung einer Strategie für die Cloud-Nutzung (B) [Fachverantwortliche, Institutionsleitung, Datenschutzbeauftragte]
Eine Strategie für die Cloud-Nutzung MUSS erstellt werden. Darin MÜSSEN Ziele, Chancen und Risiken definiert werden, die die Institution mit der Cloud-Nutzung verbindet. Zudem MÜSSEN die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen sowie die technischen Anforderungen untersucht werden, die sich aus der Nutzung von Cloud-Diensten ergeben. Die Ergebnisse dieser Untersuchung MÜSSEN in einer Machbarkeitsstudie dokumentiert werden.
Es MUSS festgelegt werden, welche Dienste in welchem Bereitstellungsmodell zukünftig von Cloud-Diensteanbietenden bezogen werden sollen. Zudem MUSS sichergestellt werden, dass bereits in der Planungsphase zur Cloud-Nutzung alle grundlegenden technischen und organisatorischen Sicherheitsaspekte ausreichend berücksichtigt werden.
Für den geplanten Cloud-Dienst SOLLTE eine grobe individuelle Sicherheitsanalyse durchgeführt werden. Diese SOLLTE wiederholt werden, wenn sich technische und organisatorische Rahmenbedingungen wesentlich verändern. Für größere Cloud-Projekte SOLLTE zudem eine Roadmap erarbeitet werden, die festlegt, wann und wie ein Cloud-Dienst eingeführt wird.
OPS.2.2.A2 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für die Cloud-Nutzung (B) [Fachverantwortliche]
Auf Basis der Strategie für die Cloud-Nutzung MUSS eine Sicherheitsrichtlinie für die Cloud-Nutzung erstellt werden. Sie MUSS konkrete Sicherheitsvorgaben beinhalten, mit denen sich Cloud-Dienste innerhalb der Institution umsetzen lassen. Außerdem MÜSSEN darin spezielle Sicherheitsanforderungen an die Cloud-Diensteanbietenden sowie das festgelegte Schutzniveau für Cloud-Dienste hinsichtlich Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dokumentiert werden. Wenn Cloud-Dienste von internationalen Anbietenden genutzt werden, MÜSSEN die speziellen länderspezifischen Anforderungen und gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.
OPS.2.2.A3 Service-Definition für Cloud-Dienste (B) [Fachverantwortliche]
Für jeden Cloud-Dienst MUSS eine Service-Definition erarbeitet werden. Zudem SOLLTEN alle geplanten und genutzten Cloud-Dienste dokumentiert werden.
OPS.2.2.A4 Festlegung von Verantwortungsbereichen und Schnittstellen (B) [Fachverantwortliche]
Basierend auf der Service-Definition für Cloud-Dienste MÜSSEN alle relevanten Schnittstellen und Verantwortlichkeiten für die Cloud-Nutzung identifiziert und dokumentiert werden. Es MUSS klar erkennbar sein, wie die Verantwortungsbereiche zwischen Cloud-Diensteanbietenden und der auftraggebenden Institution voneinander abgegrenzt sind.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
OPS.2.2.A5 Planung der sicheren Migration zu einem Cloud-Dienst (S) [Fachverantwortliche]
Bevor zu einem Cloud-Dienst migriert wird, SOLLTE ein Migrationskonzept erstellt werden. Dafür SOLLTEN zunächst organisatorische Regelungen sowie die Aufgabenverteilung festgelegt werden. Zudem SOLLTEN bestehende Betriebsprozesse hinsichtlich der Cloud-Nutzung identifiziert und angepasst werden. Es SOLLTE sichergestellt werden, dass die eigene IT ausreichend im Migrationsprozess berücksichtigt wird. Auch SOLLTEN die Zuständigen ermitteln, ob die Mitarbeitenden auf Seiten der Institution zusätzlich geschult werden sollten.
OPS.2.2.A6 Planung der sicheren Einbindung von Cloud-Diensten (S)
Bevor ein Cloud-Dienst genutzt wird, SOLLTE sorgfältig geplant werden, wie er in die IT der Institution eingebunden werden soll. Hierfür SOLLTE mindestens geprüft werden, ob Anpassungen der Schnittstellen, der Netzanbindung, des Administrationsmodells sowie des Datenmanagementmodells notwendig sind. Die Ergebnisse SOLLTEN dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.
OPS.2.2.A7 Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für die Cloud-Nutzung (S)
Auf Grundlage der identifizierten Sicherheitsanforderungen (siehe OPS.2.2.A2 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für die Cloud-Nutzung) SOLLTE ein Sicherheitskonzept für die Nutzung von Cloud-Diensten erstellt werden.
OPS.2.2.A8 Sorgfältige Auswahl von Cloud-Diensteanbietenden (S) [Institutionsleitung]
Basierend auf der Service-Definition für den Cloud-Dienst SOLLTE ein detailliertes Anforderungsprofil für Cloud-Diensteanbietende erstellt werden. Eine Leistungsbeschreibung und ein Lastenheft SOLLTEN erstellt werden. Für die Bewertung von Cloud-Diensteanbietenden SOLLTEN auch ergänzende Informationsquellen herangezogen werden. Ebenso SOLLTEN verfügbare Service-Beschreibungen der Cloud-Diensteanbietenden sorgfältig geprüft und hinterfragt werden.
OPS.2.2.A9 Vertragsgestaltung mit den Cloud-Diensteanbietenden (S) [Institutionsleitung]
Die vertraglichen Regelungen zwischen der auftraggebenden Institution und den Cloud-Diensteanbietenden SOLLTEN in Art, Umfang und Detaillierungsgrad dem Schutzbedarf der Informationen angepasst sein, die im Zusammenhang mit der Cloud-Nutzung stehen. Es SOLLTE geregelt werden, an welchem Standort die Cloud-Diensteanbietenden ihre Leistung erbringen. Zusätzlich SOLLTEN Eskalationsstufen und Kommunikationswege zwischen der Institution und den Cloud-Diensteanbietenden definiert werden. Auch SOLLTE vereinbart werden, wie die Daten der Institution sicher zu löschen sind. Ebenso SOLLTEN Kündigungsregelungen schriftlich fixiert werden. Die Cloud-Diensteanbietenden SOLLTEN alle Subunternehmen offenlegen, die sie für den Cloud-Dienst benötigen.
OPS.2.2.A10 Sichere Migration zu einem Cloud-Dienst (S) [Fachverantwortliche]
Die Migration zu einem Cloud-Dienst SOLLTE auf Basis des erstellten Migrationskonzeptes erfolgen. Während der Migration SOLLTE überprüft werden, ob das Sicherheitskonzept für die Cloud-Nutzung an potenzielle neue Anforderungen angepasst werden muss. Auch SOLLTEN alle Notfallvorsorgemaßnahmen vollständig und aktuell sein.
Die Migration zu einem Cloud-Dienst SOLLTE zunächst in einem Testlauf überprüft werden. Ist der Cloud-Dienst in den produktiven Betrieb übergegangen, SOLLTE abgeglichen werden, ob die Cloud-Diensteanbietenden die definierten Anforderungen der Institution erfüllen.
OPS.2.2.A11 Erstellung eines Notfallkonzeptes für einen Cloud-Dienst (S)
Für die genutzten Cloud-Dienste SOLLTE ein Notfallkonzept erstellt werden. Es SOLLTE alle notwendigen Angaben zu Zuständigkeiten und Kontaktpersonen enthalten. Zudem SOLLTEN detaillierte Regelungen hinsichtlich der Datensicherung getroffen werden. Auch Vorgaben zu redundant auszulegenden Management-Tools und Schnittstellensystemen SOLLTEN festgehalten sein.
OPS.2.2.A12 Aufrechterhaltung der Informationssicherheit im laufenden Cloud-Nutzungs-Betrieb (S)
Alle für die eingesetzten Cloud-Dienste erstellten Dokumentationen und Richtlinien SOLLTEN regelmäßig aktualisiert werden. Es SOLLTE außerdem periodisch kontrolliert werden, ob die vertraglich zugesicherten Leistungen erbracht werden. Auch SOLLTEN sich die Cloud-Diensteanbietenden und die Institution nach Möglichkeit regelmäßig abstimmen. Ebenso SOLLTE geplant und geübt werden, wie auf Systemausfälle zu reagieren ist.
OPS.2.2.A13 Nachweis einer ausreichenden Informationssicherheit bei der Cloud-Nutzung (S)
Die Institution SOLLTE sich von den Cloud-Diensteanbietenden regelmäßig nachweisen lassen, dass die vereinbarten Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Der Nachweis SOLLTE auf einem international anerkannten Regelwerk basieren (z. B. IT-Grundschutz, ISO/IEC 27001, Anforderungskatalog Cloud Computing (C5), Cloud Controls Matrix der Cloud Security Alliance). Die Institution SOLLTE prüfen, ob der Geltungsbereich und Schutzbedarf die genutzten Cloud-Dienste erfasst.
Nutzen Cloud-Diensteanbietende Subunternehmen, um die Cloud-Dienste zu erbringen, SOLLTEN Cloud-Diensteanbietende der Institution regelmäßig nachweisen, dass diese Subunternehmen die notwendigen Audits durchführen.
OPS.2.2.A14 Geordnete Beendigung eines Cloud-Nutzungs-Verhältnisses (S) [Fachverantwortliche, Institutionsleitung]
Wenn das Dienstleistungsverhältnis mit den Cloud-Diensteanbietenden beendet wird, SOLLTE sichergestellt sein, dass dadurch die Geschäftstätigkeit oder die Fachaufgaben der Institution nicht beeinträchtigt wird. Die Verträge mit den Cloud-Diensteanbietenden SOLLTEN regeln, wie das jeweilige Dienstleistungsverhältnis geordnet aufgelöst werden kann.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
OPS.2.2.A15 Sicherstellung der Portabilität von Cloud-Diensten (H) [Fachverantwortliche]
Die Institution SOLLTE alle Anforderungen definieren, die es ermöglichen, Cloud-Diensteanbietende zu wechseln oder den Cloud-Dienst bzw. die Daten in die eigene IT-Infrastruktur zurückzuholen. Zudem SOLLTE die Institution regelmäßig Portabilitätstests durchführen. In den Verträgen mit den Cloud-Diensteanbietenden SOLLTEN Vorgaben festgehalten werden, mit denen sich die notwendige Portabilität gewährleisten lässt.
OPS.2.2.A16 Durchführung eigener Datensicherungen (H) [Fachverantwortliche]
Die Institution SOLLTE prüfen, ob, zusätzlich zu den vertraglich festgelegten Datensicherungen der Cloud-Diensteanbietenden, eigene Datensicherungen erstellt werden sollen. Zudem SOLLTE sie detaillierte Anforderungen an einen Backup-Service erstellen.
OPS.2.2.A17 Einsatz von Verschlüsselung bei Cloud-Nutzung (H)
Wenn Daten durch Cloud-Diensteanbietende verschlüsselt werden, SOLLTE vertraglich geregelt werden, welche Verschlüsselungsmechanismen und welche Schlüssellängen eingesetzt werden dürfen. Wenn eigene Verschlüsselungsmechanismen genutzt werden, SOLLTE ein geeignetes Schlüsselmanagement sichergestellt sein. Bei der Verschlüsselung SOLLTEN die eventuellen Besonderheiten des gewählten Cloud-Service-Modells berücksichtigt werden.
OPS.2.2.A18 Einsatz von Verbunddiensten (H) [Fachverantwortliche]
Es SOLLTE geprüft werden, ob bei einem Cloud-Nutzungs-Vorhaben Verbunddienste (Federation Services) eingesetzt werden.
Es SOLLTE sichergestellt sein, dass in einem SAML (Security Assertion Markup Language)-Ticket nur die erforderlichen Informationen an die Cloud-Diensteanbietenden übertragen werden. Die Berechtigungen SOLLTEN regelmäßig überprüft werden, sodass nur berechtigten Benutzenden ein SAML-Ticket ausgestellt wird.
OPS.2.2.A19 Sicherheitsüberprüfung von Mitarbeitenden (H) [Personalabteilung]
Mit externen Cloud-Diensteanbietenden SOLLTE vertraglich vereinbart werden, dass in geeigneter Weise überprüft wird, ob das eingesetzte Personal qualifiziert und vertrauenswürdig ist. Dazu SOLLTEN gemeinsam Kriterien festgelegt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das BSI beschreibt in seiner Publikation „Anforderungskatalog Cloud Computing (C5)“ Kriterien zur Beurteilung der Informationssicherheit von Cloud-Diensten.
Die Cloud Security Alliance (CSA) gibt in ihrer Publikation „Security Guidance for Critical Areas of Focus in Cloud Computing“ Empfehlungen zur Nutzung von Cloud-Diensten.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) gibt in der NIST Special Publication 800-144 „Guidelines on Security and Privacy in Public Cloud Computing“ Empfehlungen zur Nutzung von Cloud-Diensten.
Die European Union Agency for Network and Information Security (ENISA) hat folgendes weiterführendes Dokument „Cloud Computing: Benefits, Risks and Recommendations for Information Security“ zum Themenfeld Cloud Computing veröffentlicht.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ in Kapitel SC 2 – Cloud Computing – Vorgaben zur Nutzung von Cloud-Diensten.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing
Beschreibung
1.1. Einleitung
Beim Outsourcing lagern Institutionen (Nutzende von Outsourcing) Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten ganz oder teilweise zu einem oder mehreren externen Dienstleistungsunternehmen (Anbietende von Outsourcing) aus. Diese sogenannten Anbietenden von Outsourcing betreiben im Rahmen des vereinbarten Outsourcing-Verhältnisses die Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten nach festgelegten Kriterien. Allerdings verbleibt die Verantwortung aus Sicht der Informationssicherheit stets bei der auslagernden Institution.
Outsourcing kann die Nutzung und den Betrieb von Hard- und Software betreffen, wobei die Leistung in den Räumlichkeiten der Auftraggebenden oder in einer externen Betriebsstätte der Anbietenden von Outsourcing erbracht werden kann. Typische Beispiele des klassischen „IT-Outsourcings“, worauf sich dieser Baustein bezieht, sind der Betrieb eines Rechenzentrums, einer Applikation oder einer Webseite. Outsourcing ist ein Oberbegriff, der oftmals durch weitere Begriffe konkretisiert wird, wie Hosting, Housing oder Colocation.
Ein Outsourcing-Verhältnis betrifft neben den ursprünglichen Nutzenden und Anbietenden von Outsourcing in vielen Fällen weitere, den Anbietenden von Outsourcing nachgelagerte, Sub-Dienstleistende. Werden Teile von Geschäftsprozessen oder Tätigkeiten von Anbietenden von Outsourcing weiter an Sub-Dienstleistende verlagert, so werden die von Nutzenden ausgelagerten Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten weiter fragmentiert. Dies wirkt sich auf die Komplexität der Outsourcing-Kette aus, woraus eine schwindende Transparenz für die Nutzenden von Outsourcing folgt. Der Nachweis, dass die an die Anbietenden von Outsourcing gestellten Anforderungen erfüllt werden, erstreckt sich hierbei sowohl auf die Anbietenden von Outsourcing als auch auf die Sub-Dienstleistenden.
Zur besseren Verständlichkeit wird in diesem Baustein der Begriff „Prozess“ stellvertretend für Geschäftsprozess, Tätigkeit oder Komponente verwendet, die ausgelagert wird.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, die Grundwerte der Informationssicherheit Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit über den gesamten Lebenszyklus des Outsourcings durch die Nutzenden von Outsourcing sicherzustellen. Mit Outsourcing ist dabei das klassische „IT-Outsourcing“ gemeint.
Die Anforderungen des Bausteins OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing sollen dazu beitragen, dass potenzielle Gefährdungen für den Geschäftsbetrieb erkannt, vorgebeugt und vermindert werden. Risiken für eine Institution sollen hierdurch in einem für die Institution kontrollierbaren Rahmen bleiben. Dies kann durch mehr Transparenz und Steuerungsinstrumenten erreicht werden. Dazu wird die Institution in ihrer Planung, Durchführung und Kontrolle des Outsourcing-Prozesses über den gesamten Lebenszyklus hinsichtlich technischen und nicht-technischen Aspekten der Informationssicherheit unterstützt.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing ist für jede oder jeden Anbietenden von Outsourcing aus Sicht des Nutzenden von Outsourcing einmal anzuwenden.
Dieser Baustein behandelt Gefährdungen und Sicherheitsanforderungen aus Sicht der Nutzenden von Outsourcing-Leistungen und beschränkt sich auf die Anforderungen des Schutzes von Informationen seitens der auslagernden Institution.
Dieser Baustein behandelt nicht die Ãœbertragungswege zu Anbietenden von Outsourcing.
Ebenso wird die Nutzung von Cloud-Diensten nicht in diesem Baustein behandelt, hierzu ist der Baustein OPS.2.2 Cloud-Nutzung anzuwenden.
Vom klassischen „IT-Outsourcing“ (wie dem Betrieb von Hard- und Software, Hosting, Housing usw.) abweichende Szenarien können mit dem Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing mitunter nicht abschließend abgebildet werden und benötigen unter Umständen eine separate Risikoanalyse.
Als Sonderfall zählen Sicherheitsdienste, Reinigungskräfte, Wartungsdienste und Fremdpersonal, für die der Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing nicht anzuwenden ist. Diese werden über die Anforderungen zu Sicherheitsdiensten, Reinigungskräften, Wartungsdiensten und Fremdpersonal in den Bausteinen ORP.1 Organisation und INF.1 Allgemeines Gebäude eingebunden.
Das Pendant zum Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing bildet der Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing, der das Outsourcing-Verhältnis aus der Sicht der Dienstleistenden behandelt. Zusammen bilden die beiden Bausteine ein ganzheitliches Bild des Outsourcing-Verhältnisses ab und sorgen mit ihren Anforderungen für ein grundlegendes sicheres Outsourcing-Vorhaben.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende Strategie für das Outsourcing
Eine unzureichende Strategie führt dazu, dass die Informationssicherheit in Outsourcing-Vorhaben nicht angemessen berücksichtigt wird. Hierdurch wird die Informationssicherheit nicht angemessen in den einzelnen Phasen des Outsourcing-Lebenszyklus beachtet und somit kein ausreichendes Niveau der Informationssicherheit in der eigenen Institution sowie bei Anbietenden von Outsourcing angestrebt und umgesetzt. Dadurch können Prozesse beeinträchtigt, ausfallen und Informationen an unbefugte Dritte abfließen.
2.2. Gefahr des Outsourcings von institutionskritischen Prozessen
Prozesse, die aufgrund ihrer Kritikalität oder des Schutzbedarfs in der Institution verbleiben sollten, werden ausgelagert. Infolgedessen kann die Institution den Prozess, der für den ordentlichen Geschäftsbetrieb notwendig ist, nicht mehr angemessen kontrollieren und steuern. Wenn der Prozess ausfällt oder gestört wird, kann kein ordentlicher Geschäftsbetrieb sichergestellt werden. Darüber hinaus gewinnen die Anbietenden von Outsourcing einen größeren Einfluss. Es droht den Nutzenden von Outsourcing ein Steuerungsverlust.
2.3. Abhängigkeit von Anbietenden von Outsourcing
Entscheidet sich eine Institution für Outsourcing, macht sie sich damit auch von Anbietenden von Outsourcing abhängig. Mit dieser Abhängigkeit kann Wissen verloren gehen und die ausgelagerten Prozesse können nicht mehr vollständig kontrolliert werden. Außerdem könnte der Schutzbedarf der ausgelagerten Geschäftsprozesse und Informationen unterschiedlich eingeschätzt werden. Dies kann dazu führen, dass für den Schutzbedarf entsprechend ungeeignete Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Häufig lagern Institutionen gesamte Geschäftsprozesse an Anbietende von Outsourcing aus. Die Anbietenden von Outsourcing können dadurch die Geschäftsprozesse mit schutzbedürftigen Informationen, Ressourcen und IT-Systemen vollständig kontrollieren. Gleichzeitig nimmt das Wissen über diese Bereiche bei Nutzenden von Outsourcing ab. Als Folge ist es möglich, dass die Nutzenden von Outsourcing Defizite der Informationssicherheit nicht mehr bemerken. Diese Situation könnte von Anbietenden von Outsourcing ausgenutzt werden, z. B. indem sie drastisch die Preise erhöhen oder die Qualität der Dienstleistungen abnimmt.
2.4. Unzureichendes Niveau der Informationssicherheit beim Outsourcing
Ein unzureichendes Niveau an Informationssicherheit kann dazu führen, dass die Informationssicherheit in Outsourcing-Vorhaben nicht angemessen berücksichtigt wird. Die Folge ist, dass die Anbietenden von Outsourcing keinen oder einen nur unzureichenden Standard der Informationssicherheit für den Outsourcing-Prozess aufrechterhalten. Folglich entstehen Schwachstellen, von denen IT-gestützte Angriffe sowie Datenverluste ausgehen können. Darüber hinaus können für die Nutzenden von Outsourcing rechtliche Konsequenzen mit finanziellen Auswirkungen sowie Reputationsverluste entstehen.
2.5. Mangelhaftes Auslagerungsmanagement
Ein nicht vorhandenes oder nur teilweise umgesetztes Auslagerungsmanagement äußert sich dadurch, dass die laufenden ausgelagerten Prozesse unzureichend verwaltet werden. Dadurch verringert oder verliert sich die Transparenz über die ausgelagerten Prozesse. Hierdurch können Nutzende von Outsourcing die Anbietenden von Outsourcing nicht mehr kontrollieren und angemessen steuern. Die Nutzenden von Outsourcing können nicht mehr sicherstellen, dass die Anbietenden von Outsourcing in dem ausgelagerten Prozess die Informationssicherheit sorgfältig behandeln.
2.6. Unzulängliche vertragliche Regelungen mit Anbietenden von Outsourcing
Unzulängliche vertragliche Regelungen mit den Anbietenden von Outsourcing können zu Schwachstellen in der Informationssicherheit entlang des gesamten Outsourcing-Lebenszyklus führen. Die vertraglichen Regelungen definieren den gesamten Outsourcing-Prozess und stellen den Ausgangspunkt für Ansprüche der Nutzenden gegenüber den Anbietenden von Outsourcing dar. Aufgrund von unzulänglichen vertraglichen Regelungen mit den Anbietenden von Outsourcing können vielfältige und auch schwerwiegende Sicherheitsprobleme auftreten. Wenn Aufgaben, Leistungsparameter oder Aufwände ungenügend oder missverständlich beschrieben wurden, können möglicherweise aus Unkenntnis oder wegen fehlender Ressourcen Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt werden. Dies kann viele negative Auswirkungen nach sich ziehen, etwa, wenn regulatorische Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt oder Auskunftspflichten und Gesetze nicht eingehalten werden. Wird bei der Vertragsgestaltung der Aspekt der Informationssicherheit nicht berücksichtigt, so können Prozesse und Daten der Nutzenden von Outsourcing unzureichend abgesichert werden.
2.7. Ungeeignete Verwaltung von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten
Je nach Outsourcing-Vorhaben kann es erforderlich sein, dass die Mitarbeitenden von Anbietenden von Outsourcing Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechte zu IT-Systemen, Informationen, Gebäuden oder Räumen der Nutzenden von Outsourcing benötigen. Diese Rechte können ungeeignet vergeben, verwaltet und kontrolliert werden, hierdurch können im Extremfall sogar unautorisiert Rechte vergeben werden. Außerdem kann der notwendige Schutz der Informationen der Nutzenden von Outsourcing nicht mehr gewährleistet werden. Beispielsweise ist es ein gravierendes Sicherheitsrisiko, unkontrolliert administrative Berechtigungen an Mitarbeitende von Anbietenden von Outsourcing zu vergeben. Diese könnten Berechtigungen ausnutzen und sensible Informationen kopieren oder manipulieren.
2.8. Kontroll- und Steuerverlust durch Weiterverlagerungen
Teile von Geschäftsprozessen oder Tätigkeiten werden von Anbietenden von Outsourcing unter Umständen vollständig oder partiell an Sub-Dienstleistende weitergegeben. Da durch die zusätzlichen Beteiligten der Outsourcing-Prozess komplexer wird, wird dieser für die Nutzenden von Outsourcing intransparenter. Durch diese fehlende Transparenz können die Nutzenden von Outsourcing die ausgelagerten Prozesse nicht mehr angemessen kontrollieren und steuern. Darüber hinaus können Anbietende von Outsourcing versäumen, dass von Nutzenden von Outsourcing geforderte Mindestniveau der Informationssicherheit vom Sub-Dienstleistenden einzufordern. Eine Folge ist, dass unter Umständen die vereinbarten informationstechnischen Sicherheitsaspekte von den Sub-Dienstleistenden nicht vollständig umgesetzt werden.
2.9. Fehlende und unzulängliche Instrumente zur Steuerung von Anbietenden von Outsourcing
Damit eine Institution prüfen kann, ob die ausgelagerten Prozesse von Anbietenden von Outsourcing ordnungsgemäß umgesetzt werden, benötigt sie neben entsprechenden Vereinbarungen auch die Instrumente dazu. Dies können beispielsweise qualitative und quantitative Leistungskennzahlen (KPIs) sein. Um auf Minder- und Schlechtleistung reagieren zu können, werden entsprechend festgelegte Leistungskennzahlen benötigt. Fehlende und unzulängliche Instrumente führen dazu, dass die Anbietenden von Outsourcing nicht adäquat kontrolliert und gesteuert werden können. Dadurch kann nicht mehr geprüft und nachvollzogen werden, ob die festgelegten Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
2.10. Unzulängliche Regelungen für eine geplante und ungeplante Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses
Ein Outsourcing-Verhältnis kann ordentlich gekündigt oder auch außerordentlich beendet werden. Hierbei können unzulängliche oder fehlende Regelungen dazu führen, dass Hardware, Daten und Zugänge nicht oder nicht ordnungsgemäß an die Nutzenden von Outsourcing übergeben bzw. übermittelt werden.
2.11. Unzureichendes Notfallkonzept
Im Falle einer Störung, eines Notfalls oder einer Krise kann ein unzureichendes Notfallmanagement dazu führen, dass die ausgelagerten Prozesse ausfallen. Dabei bereitet insbesondere eine unzureichende Notfallvorsorge die Institution in ungenügendem Maße auf eine Not- oder Krisensituation vor. Eine effektive Notfallbewältigung kann auf dieser Grundlage nicht sichergestellt werden. Störungen, Not- und Krisensituationen können nicht kontrolliert werden und zu unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen führen. In diesem Fall ist nicht nur die eigene Institution, sondern auch alle angebundenen Institutionen, die in der Notfallvorsorge und Notfallbewältigung berücksichtigt werden müssen, betroffen. Kaskadeneffekte durch vor- und nachgelagerte Dienstleistende führen zu beträchtlichen Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb der Nutzenden von Outsourcing.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Fachverantwortliche, Beschaffungsstelle, Zentrale Verwaltung, Notfallbeauftragte, Personalabteilung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
OPS.2.3.A1 Erstellung von Anforderungsprofilen für Prozesse (B) [Fachverantwortliche]
Falls keine Business-Impact-Analyse (BIA) vorhanden ist, MÜSSEN Anforderungsprofile in Form von Steckbriefen für die Prozesse angefertigt werden, die potenziell ausgelagert werden sollen. Diese Anforderungsprofile MÜSSEN die Funktion, verarbeite Daten, Schnittstellen sowie eine Bewertung der Informationssicherheit enthalten. Insbesondere MÜSSEN die Abhängigkeiten zwischen den Prozessen sowie zu untergeordneten Teilprozessen berücksichtigt werden. Die Anforderungsprofile MÜSSEN die Kritikalität des jeweiligen Prozesses für den ordentlichen Geschäftsbetrieb abbilden.
OPS.2.3.A2 Verfolgung eines risikoorientierten Ansatzes im Auslagerungsmanagement (B)
Für Prozesse, die potenziell ausgelagert werden sollen, MUSS risikoorientiert betrachtet und entschieden werden, ob diese ausgelagert werden können. Für diese Bewertung SOLLTEN die Anforderungsprofile als Grundlage genutzt werden. Wenn der Prozess ausgelagert wird, SOLLTE das Resultat im Auslagerungsregister abgelegt werden. Um Änderungen an Prozessen oder der Gefährdungslage zu berücksichtigen, MÜSSEN in regelmäßigen Abständen sowie anlassbezogen die ausgelagerten Prozesse erneut risikoorientiert betrachtet werden.
OPS.2.3.A3 Festlegung von Eignungsanforderungen an Anbietende von Outsourcing (B) [Fachverantwortliche, Institutionsleitung]
Interne Eignungsanforderungen an potenzielle Anbietende von Outsourcing MÜSSEN festgelegt werden. Diese Eignungsanforderungen MÜSSEN die erforderlichen Kompetenzen, um den Prozess aus Sicht der Informationssicherheit abzusichern, sowie die Reputation hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit berücksichtigen. Diese Eignungsanforderungen SOLLTEN auf Basis der Unternehmensstrategie (siehe OPS.2.3.A8 Erstellung einer Strategie für Outsourcing-Vorhaben) erstellt werden. Es MUSS geprüft werden, ob potenzielle Interessenkonflikte vorliegen. Ferner SOLLTEN die Anbietenden von Outsourcing regelmäßig gegen die Eignungsanforderungen geprüft werden. Wenn die Anbietenden von Outsourcing nicht die Eignungsanforderungen erfüllen, SOLLTEN Handlungsmaßnahmen getroffen und in einem Maßnahmenkatalog festgehalten werden.
OPS.2.3.A4 Grundanforderungen an Verträge mit Anbietenden von Outsourcing (B)
Einheitliche Grundanforderungen an Outsourcing-Verträge MÜSSEN entwickelt werden. Diese Grundanforderungen MÜSSEN Aspekte der Informationssicherheit, einen Zustimmungsvorbehalt bei Weiterverlagerungen sowie ein Recht auf Prüfung, Revision und Audit beinhalten. Bei der Entwicklung der Grundanforderungen SOLLTEN die Resultate der risikoorientierten Betrachtung sowie Eignungsanforderungen an Anbietende von Outsourcing mit einfließen. Mit den Anbietenden von Outsourcing SOLLTE eine Verschwiegenheitserklärung zum Schutz von sensiblen Daten vereinbart werden. Die Grundanforderungen MÜSSEN in Vereinbarungen und Verträgen einheitlich umgesetzt werden. Auf Basis der Grundanforderungen SOLLTE eine einheitliche Vertragsvorlage erstellt und für alle Outsourcing-Vorhaben genutzt werden.
OPS.2.3.A5 Vereinbarung der Mandantenfähigkeit (B)
In einer Vereinbarung zur Mandantenfähigkeit mit den Anbietenden von Outsourcing MUSS sichergestellt werden, dass die Daten und Verarbeitungskontexte durch den Anbietenden von Outsourcing ausreichend sicher getrennt sind. In dieser Vereinbarung SOLLTE ein Mandantentrennungskonzept von den Anbietenden von Outsourcing gefordert werden. Das Mandantentrennungskonzept SOLLTE zwischen mandantenabhängigen und mandantenübergreifenden Daten und Objekten unterscheiden und darlegen, mit welchen Mechanismen die Anbietenden von Outsourcing trennen.
OPS.2.3.A6 Festlegung von Sicherheitsanforderungen und Erstellung eines Sicherheitskonzeptes für das Outsourcing-Vorhaben (B)
Mit den Anbietenden von Outsourcing MUSS vertraglich vereinbart werden, dass IT-Grundschutz umgesetzt oder mindestens die Anforderungen aus den relevanten Bausteinen geeignet erfüllt werden. Darüber hinaus SOLLTE mit den Anbietenden von Outsourcing vereinbart werden, dass sie ein Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS) etablieren. Die Nutzenden von Outsourcing MÜSSEN für jedes Outsourcing-Vorhaben ein Sicherheitskonzept basierend auf den sich aus dem IT-Grundschutz ergebenen Sicherheitsanforderungen erstellen. Dabei MUSS das Sicherheitskonzept der Nutzenden mit den Anbietenden von Outsourcing abgestimmt werden. Ebenso SOLLTE jeder Anbietende ein individuelles Sicherheitskonzept für das jeweilige Outsourcing-Vorhaben vorlegen. Das Sicherheitskonzept der Anbietenden von Outsourcing und dessen Umsetzung SOLLTE zu einem gesamten Sicherheitskonzept zusammengeführt werden. Wenn Risikoanalysen notwendig sind, MÜSSEN Vereinbarungen getroffen werden, wie die Risikoanalyse geprüft und gegebenenfalls in das eigene Risikomanagement überführt werden kann. Die Nutzenden von Outsourcing oder unabhängige Dritte MÜSSEN regelmäßig überprüfen, ob das Sicherheitskonzept wirksam ist.
OPS.2.3.A7 Regelungen für eine geplante oder ungeplante Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses (B) [Fachverantwortliche, Institutionsleitung]
Für geplante sowie ungeplante Beendigungen des Outsourcing-Verhältnisses MÜSSEN Regelungen getroffen werden. Es MUSS festgelegt werden, wie alle Informationen, Daten und Hardware der Nutzenden vom Anbietenden von Outsourcing zurückgegeben werden. Hierbei MÜSSEN gesetzliche Vorgaben zur Aufbewahrung von Daten beachtet werden. Ferner SOLLTE überprüft werden, ob die Zugangs-, Zutritts- und Zugriffsrechte für die Anbietenden von Outsourcing mit der Beendigung des Outsourcing-Verhältnisses aufgehoben wurden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
OPS.2.3.A8 Erstellung einer Strategie für Outsourcing-Vorhaben (S) [Institutionsleitung]
Eine Strategie für Outsourcing-Vorhaben SOLLTE erstellt und etabliert werden. In dieser Strategie SOLLTEN die Ziele, Chancen und Risiken der Outsourcing-Vorhaben beschrieben werden. Die Strategie SOLL der Institution einen Rahmen für die Anforderungsprofile, die Eignungsanforderung an Anbietende von Outsourcing sowie dem Auslagerungsmanagement vorgeben. Darüber hinaus SOLLTEN neben den wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auch die relevanten Aspekte der Informationssicherheit berücksichtigt werden. Es SOLLTE eine Multi-Sourcing Strategie verfolgt werden, um Engpässe sowie Abhängigkeiten von Anbietenden von Outsourcing zu vermeiden. Die Nutzenden von Outsourcing SOLLTEN ausreichend Fähigkeiten, Kompetenzen sowie Ressourcen behalten, um einer Abhängigkeit gegenüber den Anbietenden von Outsourcing vorzubeugen.
OPS.2.3.A9 Etablierung einer Richtlinie zur Auslagerung (S) [Institutionsleitung]
Auf Basis der Strategie für Outsourcing-Vorhaben SOLLTE eine Richtlinie für den Bezug von Outsourcing-Dienstleistungen erstellt und in der Institution etabliert werden. Diese SOLLTE die allgemeinen Anforderungen basierend auf der Anforderung OPS.2.3.A4 Grundanforderungen an Verträge mit Anbietenden von Outsourcing sowie weitere Aspekte der Informationssicherheit für Outsourcing-Vorhaben standardisieren. Das Test- und Freigabeverfahren für Outsourcing-Vorhaben SOLLTE in dieser Richtlinie geregelt sein. Darüber hinaus SOLLTEN Maßnahmen berücksichtigt sein, um Compliance-Risiken bei Anbietenden von Outsourcing sowie bei Sub-Dienstleistenden zu bewältigen.
OPS.2.3.A10 Etablierung einer zuständigen Person für das Auslagerungsmanagement (S) [Personalabteilung]
Die verschiedenen Outsourcing-Vorhaben SOLLTEN durch eine zuständige Person für das Auslagerungsmanagement verwaltet werden. Die zuständige Person SOLLTE ernannt und die Befugnisse festgelegt und dokumentiert werden. Die zuständige Person SOLLTE als Schnittstelle in der Kommunikation zwischen den Nutzenden und Anbietenden von Outsourcing eingesetzt werden. Darüber hinaus SOLLTE die zuständige Person Berichte über das Outsourcing in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen anfertigen und der Institutionsleitung übergeben. In der Vertragsgestaltung SOLLTE die zuständige Person einbezogen werden. Die zuständige Person SOLLTE ein angemessenes Kontingent von Arbeitstagen für die Aufgaben des Auslagerungsmanagements eingeräumt bekommen. Darüber hinaus SOLLTE die zuständige Person hinsichtlich Informationssicherheit geschult und sensibilisiert sein.
OPS.2.3.A11 Führung eines Auslagerungsregisters (S)
Die zuständige Person für das Auslagerungsmanagement SOLLTE ein Auslagerungsregister erstellen und pflegen, dass die Dokumentation der Outsourcing-Prozesse und Vorhaben in der Institution zentralisiert. Dieses SOLLTE auf der Basis der Anforderungsprofile erstellt werden und Informationen zu den Anbietenden von Outsourcing, Leistungskennzahlen, Kritikalität des Prozesses, abgeschlossene Verträgen und Vereinbarungen sowie Änderungen enthalten. Änderungen am Auslagerungsregister SOLLTEN geeignet nachgehalten werden.
OPS.2.3.A12 Erstellung von Auslagerungsberichten (S)
Die zuständige Person für das Auslagerungsmanagement SOLLTE regelmäßig interne Auslagerungsberichte auf Basis des Auslagerungsregisters erstellen. Diese Auslagerungsberichte SOLLTEN den aktuellen Status des Outsourcing-Vorhabens mit allgemeinen Problemen und Risiken sowie Aspekte der Informationssicherheit enthalten. Der Auslagerungsbericht SOLLTE der Institutionsleitung vorgelegt werden.
OPS.2.3.A13 Bereitstellung der erforderlichen Kompetenzen bei der Vertragsgestaltung (S) [Institutionsleitung]
Die Verträge SOLLTEN durch verschiedene Vertreter aus unterschiedlichen Bereichen gestaltet werden. Dabei SOLLTE ein Interessenkonflikt zwischen operativem Geschäft und Informationssicherheit vermieden werden.
OPS.2.3.A14 Erweiterte Anforderungen an Verträge mit Anbietenden von Outsourcing (S)
Mit Anbietenden von Outsourcing SOLLTE vereinbart werden, auf welche Bereiche und Dienste die Anbietenden im Netz der Nutzenden von Outsourcing zugreifen dürfen. Der Umgang mit anfallenden Metadaten SOLLTE geregelt werden. Die Nutzenden SOLLTEN Leistungskennzahlen für die Anbietenden von Outsourcing definieren und im Vertrag festlegen. Für den Fall, dass die vereinbarten Leistungskennzahlen unzureichend erfüllt werden, SOLLTEN mit den Anbietenden von Outsourcing Konsequenzen, wie z. B. Vertragsstrafen, festgelegt werden. Die Verträge SOLLTEN Kündigungsoptionen, um das Outsourcing-Verhältnisses aufzulösen, enthalten. Hierbei SOLLTE auch geregelt sein, wie das Eigentum der Nutzenden von Outsourcing zurückgegeben wird. Im Vertrag SOLLTEN Verantwortlichkeiten hinsichtlich des Notfall- und Krisenmanagements definiert und benannt werden.
OPS.2.3.A15 Anbindung an die Netze der Outsourcing-Partner (S)
Bevor das Datennetz der Nutzenden an das Datennetz der Anbietenden von Outsourcing angebunden wird, SOLLTEN alle sicherheitsrelevanten Aspekte schriftlich vereinbart werden. Es SOLLTE geprüft und dokumentiert werden, dass die Vereinbarungen für die Netzanbindung eingehalten werden. Das geforderte Sicherheitsniveau SOLLTE nachweislich bei den Anbietenden von Outsourcing umgesetzt und überprüft werden, bevor die Netzanbindung zu den Nutzenden von Outsourcing aktiviert wird. Bevor die Netze angebunden werden, SOLLTE mit Testdaten die Verbindung getestet werden. Gibt es Sicherheitsprobleme auf einer der beiden Seiten, SOLLTE festgelegt sein, wer informiert und wie eskaliert wird.
OPS.2.3.A16 Prüfung der Anbietenden von Outsourcing (S)
Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN hinsichtlich der vertraglich festgelegten Sicherheitsanforderungen überprüft und die Resultate dokumentiert werden. Die Anbietenden von Outsourcing sind in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen zu auditieren.
OPS.2.3.A17 Regelungen für den Einsatz des Personals von Anbietenden von Outsourcing (S)
Die Beschäftigten der Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN schriftlich verpflichtet werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften sowie die Regelungen der Nutzenden von Outsourcing einzuhalten. Die Beschäftigten der Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN geregelt in ihre Aufgaben eingewiesen und über bestehende Regelungen zur Informationssicherheit unterrichtet werden. Für die Beschäftigten der Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN Vertretungsregelungen existieren. Es SOLLTE ein geregeltes Verfahren festgelegt werden, das beschreibt, wie das Auftragsverhältnis mit den Beschäftigten der Anbietenden von Outsourcing beendet wird. Fremdpersonal der Anbietenden von Outsourcing, das kurzfristig oder nur einmal eingesetzt wird, SOLLTE wie Besuchende behandelt werden.
OPS.2.3.A18 Überprüfung der Vereinbarungen mit Anbietenden von Outsourcing (S)
Vereinbarungen mit Anbietenden von Outsourcing hinsichtlich der Angemessenheit der festgelegten Sicherheitsanforderungen sowie sonstigen Sicherheitsanforderungen SOLLTEN in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen überprüft werden. Vereinbarungen mit Anbietenden von Outsourcing mit unzureichend festgelegten Sicherheitsanforderungen SOLLTEN nachgebessert werden. Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN dazu verpflichtet werden, bei veränderter Gefährdungs- oder Gesetzeslage, die festgelegten Sicherheitsanforderungen nachzubessern.
OPS.2.3.A19 Überprüfung der Handlungsalternativen hinsichtlich einer geplanten oder ungeplanten Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses (S) [Beschaffungsstelle]
Handlungsalternativen SOLLTEN entwickelt werden für den Fall einer geplanten oder ungeplanten Beendigung des Outsourcing-Verhältnisses. Das Resultat SOLLTE in einem Maßnahmenkatalog für geplante und ungeplante Beendigung des Outsourcing-Verhältnisses dokumentiert werden. Dabei SOLLTEN auch alternative Anbietende von Outsourcing ermittelt werden, die über das notwendige Niveau an Informationssicherheit verfügen, um den Prozess sicher umzusetzen. Dies SOLLTE in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen geprüft werden.
OPS.2.3.A20 Etablierung sowie Einbeziehung von Anbietenden von Outsourcing im Notfallkonzept (S) [Notfallbeauftragte]
Ein Notfallkonzept SOLLTE in der Institution etabliert sein. Dies SOLLTE auf der Basis einer Business-Impact-Analyse basieren und die Abhängigkeiten der ausgelagerten Prozesse mit den intern verbliebenen Prozessen berücksichtigen. Das Notfallkonzept SOLLTE den Anbietenden von Outsourcing in seiner Notfallvorsorge und -bewältigung berücksichtigen und mit diesem abgestimmt sein. Dabei SOLLTEN die Schnittstellen zu Anbietenden von Outsourcing mit Verantwortlichen benannt und besetzt werden, um einen Informationsaustausch sowie eine effektive Kollaboration in einer Not- oder Krisensituation zu ermöglichen. Gemeinsame Not- und Krisenfallpläne SOLLTEN für eine Störung oder einen Ausfall der Anbietenden von Outsourcing erstellt werden. Standardisierte Protokolle und Berichte SOLLTEN zur Meldung von Sicherheitsvorfällen etabliert werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
OPS.2.3.A21 Abschluss von ESCROW-Verträgen bei softwarenahen Dienstleistungen (H)
Wird Software von Anbietenden von Outsourcing bezogen, SOLLTE ein ESCROW-Vertrag abgeschlossen werden. Dieser SOLLTE Verwertungs- und Bearbeitungsrechte der Software sowie Herausgabefälle des Quellcodes regeln. Darüber hinaus SOLLTE festgelegt werden, wie häufig der Quellcode hinterlegt und dokumentiert wird. Weiterhin SOLLTEN Geheimhaltungspflichten über den hinterlegten Quellcode und die zugehörige Dokumentation geregelt werden.
OPS.2.3.A22 Durchführung von gemeinsamen Notfall- und Krisenübungen (H) [Notfallbeauftragte]
Gemeinsame Notfall- und Krisenübungen mit den Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN durchgeführt und dokumentiert werden (siehe DER.4 Notfallmanagement). Das Resultat der Übung SOLLTE dazu genutzt werden, um das Notfallkonzept sowie insbesondere die gemeinsamen Maßnahmenpläne zu verbessern. Die Notfall- und Krisenübungen SOLLTEN regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt werden.
OPS.2.3.A23 Einsatz von Verschlüsselungen (H)
Sensible Daten SOLLTEN angemessen verschlüsselt werden, wenn sie zum Anbietenden von Outsourcing übertragen werden. Die abgelegten Daten SOLLTEN durch eine Datenverschlüsselung oder eine Verschlüsselung des Speichermediums geschützt werden. Nach Möglichkeit SOLLTE eine vom BSI geprüfte und freigegebene Verschlüsselungssoftware genutzt werden.
OPS.2.3.A24 Sicherheits- und Eignungsüberprüfung von Mitarbeitenden (H) [Personalabteilung]
Mit externen Anbietenden von Outsourcing SOLLTE vertraglich vereinbart werden, dass die Vertrauenswürdigkeit des eingesetzten Personals geeignet überprüft wird. Dazu SOLLTEN gemeinsam Kriterien festgelegt und dokumentiert werden.
OPS.2.3.A25 Errichtung und Nutzung einer Sandbox für eingehende Daten vom Anbietenden von Outsourcing (H)
Für eingehende Daten vom Anbietenden von Outsourcing SOLLTE eine Sandbox eingerichtet werden. Hierbei SOLLTEN E-Mail-Anhänge in der Sandbox standardisiert geöffnet werden. Updates und Anwendungen eines softwarenahen Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN in der Sandbox initial getestet werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Kapitel A.15.2 „Steuerung der Dienstleistungserbringung von Lieferanten“ Vorgaben für die Steuerung von Anbietenden von Outsourcing. In der DIN ISO 37500:2015-08 werden im „Leitfaden Outsourcing“ weiterführende Informationen zum Umgang mit Anbietenden von Outsourcing aufgeführt.
Des Weiteren wird in der ISO 27002:2021 das Outsourcing-Verhältnis von Kapitel 5.19 bis 5.22 detailliert aufgeführt und spezifiziert somit die Vorgaben der ISO/IEC 27001:2013.
Das Information Security Forum (ISF) definiert in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ verschiedene Anforderungen (SC1) an Anbietende von Outsourcing.
Der „Leitfaden Business Process Outsourcing: BPO als Chance für den Standort Deutschland“ des Bundesverband Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) liefert Informationen, wie Geschäftsprozesse an Anbietenden von Outsourcing ausgelagert werden können.
Ebenso hat die Bitkom den „Leitfaden Rechtliche Aspekte von Outsourcing in der Praxis“ herausgegeben, die rechtlichen Aspekte von Outsourcing behandelt.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) nennt in der NIST Special Publication 800-53 Anforderungen an Anbietenden von Outsourcing.
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OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing
Beschreibung
1.1. Einleitung
Beim Outsourcing lagern Institutionen (Nutzende von Outsourcing) Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten ganz oder teilweise zu einem oder mehreren externen Dienstleistungsunternehmen (Anbietende von Outsourcing) aus. Diese sogenannten Anbietende von Outsourcing betreiben im Rahmen des vereinbarten Outsourcing-Verhältnisses die Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten nach festgelegten Kriterien. Allerdings verbleibt die Verantwortung aus Sicht der Informationssicherheit stets bei der auslagernden Institution.
Outsourcing kann die Nutzung und den Betrieb von Hard- und Software betreffen, wobei die Leistung in den Räumlichkeiten der Auftraggebenden oder in einer externen Betriebsstätte der Anbietenden von Outsourcing erbracht werden kann. Typische Beispiele des klassischen „IT-Outsourcings“, worauf sich dieser Baustein bezieht, sind der Betrieb eines Rechenzentrums, einer Applikation oder einer Webseite. Outsourcing ist ein Oberbegriff, der oftmals durch weitere Begriffe konkretisiert wird, wie Hosting, Housing oder Colocation.
Ein Outsourcing-Verhältnis betrifft neben den ursprünglichen Nutzenden und Anbietenden von Outsourcing in vielen Fällen weitere, den Anbietenden von Outsourcing nachgelagerte, Sub-Dienstleistende. Werden Teile von Geschäftsprozessen oder Tätigkeiten von Anbietenden von Outsourcing weiter an Sub-Dienstleistende verlagert, so werden die von Nutzenden ausgelagerten Geschäftsprozesse oder Tätigkeiten weiter fragmentiert. Dies wirkt sich auf die Komplexität der Outsourcing-Kette aus, woraus eine schwindende Transparenz für die Nutzenden von Outsourcing folgt. Der Nachweis, dass die an die Anbietenden von Outsourcing gestellten Anforderungen erfüllt werden, erstreckt sich hierbei sowohl auf die Anbietenden von Outsourcing als auch auf die Sub-Dienstleistenden.
Zur besseren Verständlichkeit wird in diesem Baustein der Begriff „Prozess“ stellvertretend für Geschäftsprozess, Tätigkeit oder Komponente verwendet, die ausgelagert wird.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, die Grundwerte der Informationssicherheit Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit über den gesamten Lebenszyklus des Outsourcings durch die Anbietenden von Outsourcing sicherzustellen. Der Baustein soll dazu beitragen, dass die Anbietenden von Outsourcing gegenüber den Nutzenden von Outsourcing eine grundlegende Informationssicherheit gewährleistet. Mit Outsourcing ist dabei das klassische „IT-Outsourcing“ gemeint.
Die Anforderungen des Bausteins OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing sollen dazu beitragen, dass potenzielle Gefährdungen aus der Dienstleistung der Anbietenden von Outsourcing nicht die Nutzenden von Outsourcing gefährden. Dementsprechend sind diese Risiken zu mindern und vorzubeugen.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing ist aus Sicht der Anbietenden auf jede oder jeden Nutzenden, der Dienstleistungen vom Anbietenden bezieht, einmal anzuwenden.
Dabei bezieht sich der Baustein auf die Perspektive der Anbietenden von Outsourcing im Outsourcing-Verhältnis. Die Anforderungen des Bausteins stellen sicher, dass fundamentale Sicherheitsstandards gegenüber den Nutzenden von Outsourcing eingehalten werden und dazu beitragen, dass die Anforderungen der Nutzenden von Outsourcing an die Informationssicherheit über den gesamten Outsourcing-Prozess eingehalten werden können.
Der Fall einer Weiterverlagerung wird in dem Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing nur bedingt betrachtet, da dies ein weiteres Outsourcing-Verhältnis darstellt und somit die Anbietenden von Outsourcing den Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing für diese Sub-Dienstleistenden modellieren müssen.
Vom klassischen „IT-Outsourcing“ (wie dem Betrieb von Hard- und Software, Hosting, Housing usw.) abweichende Szenarien können mit dem Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing mitunter nicht abschließend abgebildet werden und benötigen unter Umständen eine separate Risikoanalyse.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichendes Informationssicherheitsmanagement bei Anbietenden von Outsourcing
Ein mangelhaftes Informationssicherheitsmanagement kann dazu führen, dass die Schutzziele der Informationssicherheit durch die Anbietenden von Outsourcing nur unzureichend eingehalten werden. Durch einen Outsourcing-Vertrag sind die Anbietenden von Outsourcing dafür zuständig, das erforderliche Niveau an Informationssicherheit für den Outsourcing-Prozess einzuhalten. Sollten die Anbietenden von Outsourcing ihrer Zuständigkeit nicht nachkommen, so kann dies zu einer Gefahr für alle am Outsourcing-Prozess beteiligten Institutionen führen.
2.2. Unzureichendes Notfallmanagement der Anbietenden von Outsourcing
Wenn Störungen oder Notfälle bei Anbietenden von Outsourcing eintreten, kann dies zu einer Betriebsstörung führen, die auch die ausgelagerten Prozesse der Nutzenden von Outsourcing betreffen können und sich auf deren ordentlichen Geschäftsbetrieb auswirken. Insbesondere die Notfallvorsorge ist im Vorfeld von Not- und Krisensituation von entscheidender Bedeutung. Im Falle einer mangelhaften Notfallvorsorge kann für die Institution keine effektive Notfallbewältigung sichergestellt werden. Somit sind für die einzelnen Institutionen Störungen, Not- und Krisensituationen unter Umständen unkontrollierbar. Es kommt zu einem Kaskadeneffekt, der neben den Anbietenden von Outsourcing auch alle vor- und nachgelagerten Dienstleistenden sowie Kunden beeinträchtigt.
2.3. Unzulängliche vertragliche Regelungen mit Nutzenden von Outsourcing
Unzulänglichkeiten in der Vertragsgestaltung können dazu führen, dass die Informationssicherheit von ausgelagerten Prozessen der Nutzenden von Outsourcing unzureichend abgesichert ist. Vertragliche Regelungen definieren den gesamten Outsourcing-Prozess und stellen die rechtliche Grundlage für Ansprüche der Anbietenden von Outsourcing gegenüber den Nutzenden von Outsourcing dar. Somit übertragen sich die Unzulänglichkeiten aus der Vertragsgestaltung auf den gesamten Outsourcing-Lebenszyklus. Dies ist verbunden mit einer Vielzahl an möglichen Gefährdungsszenarien mit finanziellen und gesellschaftlichen Auswirkungen für die Nutzenden sowie Anbietenden von Outsourcing.
2.4. Schwachstellen bei der Anbindung Nutzender von Outsourcing
Die technische Anbindung der Nutzenden von Outsourcing an die Netze der Anbietenden von Outsourcing kann an den Schnittstellen zu technischen sowie organisatorischen Schwachstellen führen. Die technischen Schwachstellen in der Anbindung können zu Störungen, Datenverlust sowie zum Ausgangspunkt von IT-gestützte Angriffe führen. Dagegen können organisatorische Schwachstellen in Form von unbesetzten Schnittstellen zu Kommunikationsproblemen zwischen den Anbietenden und Nutzenden von Outsourcing führen. Diese können eine Gefahr für die Effizienz von Risikobewältigungsmaßnahmen in Not- und Krisensituationen darstellen.
2.5. Abhängigkeit von Sub-Dienstleistenden
Werden Tätigkeiten von Anbietenden von Outsourcing an Sub-Dienstleistende weiter verlagert, besteht das Risiko, dass die Sub-Dienstleistenden ihre Positionen ausnutzen, um Forderungen durchzusetzen sowie Vorgaben der Vereinbarung zu missachten. Es entsteht eine Abhängigkeit von Dritten, um die Kundenleistung zu erbringen. Sollten die Anbietenden von Outsourcing nicht in der Lage sein, eine Störung oder Ausfall der Sub-Dienstleistenden zu kompensieren, besteht eine zwingende Abhängigkeit. Dies bringt die Sub-Dienstleistenden gegenüber den Anbietenden von Outsourcing in eine vorteilhafte Position. Die Sub-Dienstleistenden können davon absehen, die vertraglich geregelte Qualität sowie das festgelegte Niveau der Informationssicherheit einzuhalten. Dies beeinträchtigt das Outsourcing-Verhältnis mit den Nutzenden von Outsourcing und bedeutet für die Anbietenden von Outsourcing rechtliche und finanzielle Auswirkungen sowie einen Reputationsverlust.
2.6. Ungeeignete Konfiguration und Verwaltung von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten
Eine entweder ungeeignete oder unzureichende Konfiguration eines zentralen Verzeichnisdienstes kann dazu führen, dass Nutzende Rechte erhalten, die sie potenziell dazu befähigen auf sensible oder personenbezogene Daten der Anbietenden von Outsourcing oder anderer Kunden des Anbietenden von Outsourcing zuzugreifen. Unter Umständen erfordern Outsourcing-Vorhaben, dass Nutzende von Outsourcing auf den Informationsverbund der Anbietenden von Outsourcing zugreifen müssen. Dies ist mit entsprechenden Rechten für Zutritt-, Zugang- und Zugriff verbunden, die ein Risiko für die IT-Systeme, Informationen sowie Gebäude darstellen. Eine Folge ist, dass die Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten gefährdet sind. Letztlich kann dies dazu führen, dass Vertragsstrafen von den Nutzenden von Outsourcing gegenüber den Anbietenden von Outsourcing geltend gemacht werden sowie ein Reputationsverlust für die Anbietenden von Outsourcing sowie ihre Kunden eintreten kann.
2.7. Unzureichende Mandantenfähigkeit bei Anbietenden von Outsourcing
Anbietende von Outsourcing haben in der Regel unterschiedliche Kunden, die auf die gleichen Ressourcen wie IT-Systeme, Netze oder Personal zurückgreifen. Sind IT-Systeme und Daten der Nutzenden von Outsourcing unzureichend voneinander getrennt und abgesichert, besteht die Gefahr, dass Nutzende auf die Bereiche anderer Nutzender zugreifen und unberechtigt auf Daten zugreifen können. Dies stellt einen unmittelbaren Verstoß gegen die Vertraulichkeit der jeweiligen Daten der Nutzenden dar. Insbesondere ist dies problematisch bei Nutzenden von Outsourcing, die im Wettbewerb miteinander stehen. Die Auswirkungen wären Reputationsverlust für die Anbietenden von Outsourcing sowie rechtliche Folgen durch die geschädigten Nutzenden von Outsourcing.
2.8. Kontroll- und Steuerungsverlust bei der Weiterverlagerung an Sub-Dienstleistende
Ausgelagerte Prozesse werden von Anbietenden von Outsourcing unter Umständen im Rahmen einer Weiterverlagerung vollständig oder partiell an Sub-Dienstleistende weitergegeben. Eine unzureichende Kontrolle der Sub-Dienstleistenden führt dazu, dass vereinbarte Aspekte der Informationssicherheit von Sub-Dienstleistenden unzureichend eingehalten werden. Dies hat im weiteren Verlauf Konsequenzen für das Outsourcing-Verhältnis mit den Nutzenden von Outsourcing sowie unmittelbare finanzielle Auswirkungen und Reputationsverluste für die Anbietenden von Outsourcing zur Folge.
2.9. Unzulängliche Regelungen für eine geplante oder ungeplante Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses
Unzulängliche Regelungen für das Ende eines Outsourcing-Verhältnisses können dazu führen, dass Hardware sowie Daten abschließend nicht ordnungsgemäß an die Nutzenden von Outsourcing übergeben oder übermittelt werden. Hinzu kommt, dass vorhandene Kundendaten nicht nach Speicherfrist der einschlägigen Gesetze und Vorschriften ordnungsgemäß gelöscht werden. Ein Outsourcing-Verhältnis kann durch eine ordentliche Kündigung sowie durch außerordentliche Gründe beendet werden. Exemplarisch hierfür ist eine Insolvenz von Anbietenden von Outsourcing. Die Anbietenden von Outsourcing schützen unter Umständen nach der Vertragsauflösung die vorhandenen Daten der Nutzenden von Outsourcing nicht angemessen gemäß des Schutzbedarfs des jeweiligen Eigentümers. Die Daten können in die Hand Dritter gelangen und bei Veröffentlichung zu Reputationsverlust führen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Institution, Datenschutzbeauftragte, Notfallbeauftragte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
OPS.3.2.A1 Einhaltung der Schutzziele der Informationssicherheit durch ein Informationssicherheitsmanagement (B)
Der Schutzbedarf für Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Nutzenden von Outsourcing MUSS im Outsourcing-Prozess berücksichtigen werden. Dabei MUSS sichergestellt werden, dass das von den Nutzenden von Outsourcing geforderte Minimum an Informationssicherheit eingehalten wird. Zudem MÜSSEN die geltenden regulatorischen und gesetzlichen Aspekte berücksichtigt werden.
OPS.3.2.A2 Grundanforderungen an Verträge mit Nutzenden von Outsourcing (B)
Einheitliche Grundanforderungen an Outsourcing-Verträge MÜSSEN entwickelt werden. Diese SOLLTEN einheitlich in Verträgen umgesetzt werden. Diese Grundanforderungen MÜSSEN Aspekte der Informationssicherheit und Sicherheitsanforderungen der Nutzenden von Outsourcing beinhalten. Zudem MÜSSEN sie beinhalten, wie mit Weiterverlagerungen durch die Anbietenden umgegangen wird. Die Grundanforderungen MÜSSEN beinhalten, dass die Nutzenden das Recht haben Prüfungen, Revisionen und Auditierungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die vertraglich geregelten Anforderungen an die Informationssicherheit eingehalten werden. Mit den Nutzenden von Outsourcing SOLLTE eine Verschwiegenheitserklärung zum Schutz von sensiblen Daten, Vereinbarungen zum Informationsaustausch und Service-Level-Agreements vereinbart werden. Die Grundanforderungen MÜSSEN in Vereinbarungen und Verträgen einheitlich umgesetzt werden. Auf Basis der Grundanforderungen SOLLTE eine einheitliche Vertragsvorlage erstellt und für alle Outsourcing-Vorhaben genutzt werden.
OPS.3.2.A3 Weitergabe der vertraglich geregelten Bestimmungen mit Nutzenden von Outsourcing an Sub-Dienstleistende (B)
Werden Prozesse von Anbietenden von Outsourcing weiter an Sub-Dienstleistende verlagert, MÜSSEN die vertraglichen Bestimmungen mit den Nutzenden von Outsourcing an die Sub-Dienstleistenden weitergegeben werden. Dies MUSS in den Verträgen mit den Sub-Dienstleistenden entsprechend festlegt und durchgesetzt werden. Auf Nachfrage von Nutzenden von Outsourcing MÜSSEN diese Verträge vorgelegt werden.
OPS.3.2.A4 Erstellung eines Mandantentrennungskonzepts (B)
Es MUSS ein Mandantentrennungskonzept erstellt und umgesetzt werden. Das Mandantentrennungskonzept MUSS sicherstellen, dass Daten und Verarbeitungskontexte verschiedener Nutzender von Outsourcing ausreichend sicher getrennt werden. Dabei MUSS zwischen mandantenabhängigen und mandantenübergreifenden Daten und Objekten unterschieden werden. Es MUSS dargelegt werden, mit welchen Mechanismen die Anbietenden von Outsourcing die Mandanten trennen. Die benötigten Mechanismen zur Mandantentrennung MÜSSEN durch die Anbietenden von Outsourcing ausreichend umgesetzt werden. Das Mandantentrennungskonzept MUSS durch die Anbietenden von Outsourcing erstellt und den Nutzenden von Outsourcing zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus MUSS es für den Schutzbedarf der Daten der Nutzenden von Outsourcing eine angemessene Sicherheit bieten.
OPS.3.2.A5 Erstellung eines Sicherheitskonzepts für die Outsourcing-Dienstleistung (B)
Die Anbietenden von Outsourcing MÜSSEN für ihre Dienstleistungen ein Sicherheitskonzept erstellen. Für individuelle Outsourcing-Vorhaben MÜSSEN zusätzlich spezifische Sicherheitskonzepte erstellt werden, die auf den Sicherheitsanforderungen der Nutzenden von Outsourcing basieren. Das Sicherheitskonzept für das jeweilige Outsourcing-Vorhaben SOLLTE jedem und jeder Nutzenden von Outsourcing vorgelegt werden. Das Sicherheitskonzept der Anbietenden von Outsourcing und dessen Umsetzung SOLLTE zu einem gesamten Sicherheitskonzept zusammengeführt werden. Anbietende und Nutzende von Outsourcing MÜSSEN gemeinsam Sicherheitsziele erarbeiten und diese dokumentieren. Es MUSS außerdem eine gemeinsame Klassifikation für alle schutzbedürftigen Informationen erstellt werden. Darüber hinaus MÜSSEN die Anbietenden von Outsourcing regelmäßig überprüfen, ob das Sicherheitskonzept umgesetzt wurde.
OPS.3.2.A6 Regelungen für eine geplante und ungeplante Beendigung eines Outsourcing-Verhältnisses (B)
Es MÜSSEN Regelungen getroffen werden, wie verfahren wird, wenn Outsourcing-Verhältnisse geplant oder ungeplant beendet werden. Es MUSS festgelegt werden, wie alle Informationen, Daten und Hardware der Nutzenden von den Anbietenden von Outsourcing zurückgegeben werden. Anschließend MÜSSEN die verbleibenden Datenbestände der Nutzenden von Outsourcing nach Ablauf der gesetzlichen Vorgaben zur Datenaufbewahrung sicher gelöscht werden. Dies MUSS durch die Anbietenden von Outsourcing dokumentiert werden. Ferner SOLLTE überprüft werden, ob die Zugangs-, Zutritts- und Zugriffsrechte für die Nutzenden von Outsourcing aufgehoben wurden, nachdem das Outsourcing-Verhältnis beendet wurde.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
OPS.3.2.A7 Bereitstellung der ausgelagerten Dienstleistung durch multiple Sub-Dienstleistende (S)
Werden Prozesse von Anbietenden von Outsourcing weiter an Sub-Dienstleistende verlagert, SOLLTEN die Anbietenden von Outsourcing mehrere qualifizierte Sub-Dienstleistende zur Verfügung haben, falls Sub-Dienstleistende ausfallen oder kündigen. Dies SOLLTE gemeinsam mit den Nutzenden von Outsourcing dokumentiert werden.
OPS.3.2.A8 Erstellung einer Richtlinie für die Outsourcing-Dienstleistungen (S)
Es SOLLTE eine Richtlinie für das Anbieten von Outsourcing-Dienstleistungen erstellt und in der Institution etabliert werden. Diese SOLLTE das Test- und Freigabeverfahren regeln. Dabei SOLLTE die Weiterverlagerung an Sub-Dienstleistende berücksichtigt werden. Die Richtlinie SOLLTE Maßnahmen berücksichtigen, um Compliance-Risiken bei Anbietenden von Outsourcing sowie bei Sub-Dienstleistenden zu bewältigen.
OPS.3.2.A9 Überprüfung der Vereinbarung mit Nutzenden von Outsourcing (S)
Vereinbarungen mit Nutzenden von Outsourcing hinsichtlich der Angemessenheit der festgelegten Sicherheitsanforderungen sowie sonstigen Sicherheitsanforderungen SOLLTEN in regelmäßigen Abständen und anlassbezogen überprüft werden. Vereinbarungen mit Nutzenden von Outsourcing mit unzureichend festgelegten Sicherheitsanforderungen SOLLTEN nachgebessert werden. Bei veränderter Gefährdungs- oder Gesetzeslage SOLLTEN die festgelegten Sicherheitsanforderungen nachgebessert werden. Alle Änderungen SOLLTEN durch die Anbietenden von Outsourcing dokumentiert werden.
OPS.3.2.A10 Etablierung eines sicheren Kommunikationskanals und Festlegung der Kommunikationspartner (S)
Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN einen sicheren Kommunikationskanal zu den Nutzenden von Outsourcing einrichten. Es SOLLTE dokumentiert sein, welche Informationen über diesen Kommunikationskanal an den Outsourcing-Partner übermittelt werden. Dabei SOLLTE sichergestellt werden, dass an den jeweiligen Enden des Kommunikationskanals entsprechend Zuständige benannt sind. Dabei SOLLTE regelmäßig und anlassbezogen überprüft werden, ob diese Personen noch in ihrer Funktion als dedizierte Kommunikationspartner beschäftigt sind. Zwischen den Outsourcing-Partnern SOLLTE geregelt sein, nach welchen Kriterien welcher Kommunikationspartner welche Informationen erhalten darf.
OPS.3.2.A11 Etablierung eines Notfallkonzepts (S) [Notfallbeauftragte]
Ein Notfallkonzept SOLLTE in der Institution etabliert sein. In diesem Notfallkonzept SOLLTEN Nutzende von Outsourcing sowie Sub-Dienstleistende berücksichtigt werden.
OPS.3.2.A12 Durchführung einer risikoorientierten Betrachtung von Prozessen, Anwendungen und IT-Systemen (S)
Werden Prozesse, Anwendungen oder IT-Systeme neu aufgebaut und Kunden bereitgestellt, SOLLTEN diese regelmäßig und anlassbezogen risikoorientiert betrachtet und dokumentiert werden. Aus den sich daraus ergebenen Ergebnissen SOLLTEN geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Darüber hinaus SOLLTEN die Resultate dazu verwendet werden, um das Informationssicherheitsmanagement weiter zu verbessern.
OPS.3.2.A13 Anbindung an die Netze der Outsourcing-Partner (S)
Bevor das Datennetz der Anbietenden an das Datennetz der Nutzenden von Outsourcing angebunden wird, SOLLTEN alle sicherheitsrelevanten Aspekte schriftlich vereinbart werden. Bevor beide Netze verbunden werden, SOLLTEN sie auf bekannte Sicherheitslücken analysiert werden. Es SOLLTE geprüft werden, ob die Vereinbarungen für die Netzanbindung eingehalten werden und das geforderte Sicherheitsniveau nachweislich erreicht wird. Bevor die Netze angebunden werden, SOLLTE mit Testdaten die Verbindung getestet werden. Gibt es Sicherheitsprobleme auf einer der beiden Seiten, SOLLTE festgelegt sein, wer informiert und wie eskaliert wird.
OPS.3.2.A14 Ãœberwachung der Prozesse, Anwendungen und IT-Systeme (S)
Die für Kunden eingesetzten Prozesse, Anwendungen und IT-Systeme SOLLTEN kontinuierlich überwacht werden.
OPS.3.2.A15 Berichterstattung gegenüber den Nutzenden von Outsourcing (S)
Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN den Nutzenden von Outsourcing in festgelegten Abständen Berichte über den ausgelagerten Prozess bereitstellen. Es SOLLTE ein Bericht an die Nutzenden von Outsourcing versendet werden, wenn Änderungen am Prozess durch die Anbietenden von Outsourcing oder Sub-Dienstleistenden stattfanden. Dazu SOLLTEN standardisierte Protokolle zur Berichterstattung etabliert werden.
OPS.3.2.A16 Transparenz über die Outsourcing-Kette der ausgelagerten Kundenprozesse (S)
Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN ein Auslagerungsregister für die in Kundenprozessen eingesetzten Sub-Dienstleistenden führen. Dieses SOLLTE Informationen zu den Sub-Dienstleistenden, Leistungskennzahlen, Kritikalität der Prozesse, abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarung sowie Änderungen enthalten. Änderungen am Auslagerungsregister SOLLTEN nachgehalten werden. Das Auslagerungsregister SOLLTE auch die Weiterverlagerungen durch die Sub-Dienstleistenden behandeln. Die Anbietenden von Outsourcing SOLLTEN das Auslagerungsregister regelmäßig und anlassbezogen überprüfen.
OPS.3.2.A17 Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle (S)
Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsberechtigungen SOLLTEN sowohl für das Personal der Anbietenden von Outsourcing als auch für das Personal der Nutzenden von Outsourcing geregelt sein. Ebenfalls SOLLTEN Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsberechtigungen für Auditoren und andere Prüfer festgelegt werden. Dabei SOLLTEN nur so viele Rechte vergeben werden, wie für die Tätigkeit notwendig ist.
OPS.3.2.A18 Regelungen für den Einsatz von Sub-Dienstleistenden (S)
Personal der Anbietenden von Outsourcing sowie der Sub-Dienstleistenden SOLLTEN in ihre Aufgaben eingewiesen und über bestehende Regelungen zur Informationssicherheit der Anbietenden von Outsourcing unterrichtet werden. Soweit es gefordert ist, SOLLTEN das Personal der Anbietenden von Outsourcing sowie der Sub-Dienstleistenden nach Vorgaben der Nutzenden von Outsourcing überprüft werden, z. B. durch ein Führungszeugnis. Das Personal der Anbietenden von Outsourcing sowie der Sub-Dienstleistenden SOLLTEN schriftlich dazu verpflichtet werden, einschlägige Gesetze und Vorschriften, Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie interne Regelungen einzuhalten. Es SOLLTEN Vertretungsregelungen in allen Bereichen existieren.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
OPS.3.2.A19 Sicherheitsüberprüfung von Beschäftigten (H)
Die Vertrauenswürdigkeit des Personals der Anbietenden von Outsourcing SOLLTE durch geeignete Nachweise überprüft werden. Es SOLLTEN mit den Nutzenden von Outsourcing vertragliche Kriterien vereinbart werden.
OPS.3.2.A20 Verschlüsselte Datenübertragung und -speicherung (H)
Für die Übertragung von Daten von und zu den Nutzenden von Outsourcing sowie die Speicherung SOLLTE mit den Nutzenden von Outsourcing eine sicheres Verschlüsselungsverfahren festgelegt werden. Dabei SOLLTE sich die eingesetzte Verschlüsselungsmethode am Schutzbedarf der Daten orientieren. Die Verschlüsselungsmethode SOLLTE regelmäßig und anlassbezogen auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden.
OPS.3.2.A21 Durchführung von gemeinsamen Notfall- und Krisenübungen (H) [Notfallbeauftragte]
Gemeinsame Notfall- und Krisenübungen mit den Nutzenden von Outsourcing SOLLTEN durchgeführt und dokumentiert werden (siehe DER.4 Notfallmanagement). Das Resultat der Übung SOLLTE dazu genutzt werden, um das Notfallkonzept sowie insbesondere die gemeinsamen Maßnahmenpläne zu verbessern. Die Notfall- und Krisenübungen SOLLTEN regelmäßig und anlassbezogen durchgeführt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) macht in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Kapitel A.15.2 „Steuerung der Dienstleistungserbringung von Lieferanten“ Vorgaben für die Steuerung von Dienstleistenden. In der DIN ISO 37500:2015-08 werden im „Leitfaden Outsourcing“ weiterführende Informationen zum Umgang mit Dienstleistenden aufgeführt.
Des Weiteren wird in der ISO 27002:2021 das Outsourcing-Verhältnis von Kapitel 5.19 bis 5.22 detailliert aufgeführt und spezifiziert somit die Vorgaben der ISO/IEC 27001:2013.
Der „Leitfaden zur Umsetzung rechtlicher Rahmenbedingungen“ des Bundesverbandes Informationswirtschaft Telekommunikation und neue Medien e.V. (Bitkom) führt Informationen zur Thematik „Compliance“ in IT-Outsourcing-Projekten auf und liefert Hilfestellungen zur Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen in einem Outsourcing-Verhältnis.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) gibt in der NIST Special Publication 800-53 Anforderungen an Dienstleistende. In einer weiteren Publikation NISTIR 8276 beschreibt NIST die Best-Practices im Risikomanagement einer „Cyber Supply Chain“.
Der BSI-Standard 200-4 Notfallmanagement enthält wichtige Informationen sowie Vorlagen zur Erstellung und Etablierung eines funktionsfähigen Notfallkonzepts.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
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ORP.1 Organisation
Beschreibung
1.1. Einleitung
Jede Institution benötigt eine hierfür zuständige Dienststelle, um den allgemeinen Betrieb zu steuern und zu regeln sowie um Verwaltungsdienstleistungen zu planen, zu organisieren und durchzuführen. Die meisten Institutionen haben hierfür eine Organisationseinheit, die dieses Zusammenspiel der verschiedenen Rollen und Einheiten mit den entsprechenden Geschäftsprozessen und Ressourcen steuert. Bereits auf dieser übergreifenden Ebene sind Aspekte der Informationssicherheit einzubringen und verbindlich festzulegen.
1.2. Zielsetzung
Mit diesem Baustein werden allgemeine und übergreifende Anforderungen im Bereich Organisation aufgeführt, die dazu beitragen, das Niveau der Informationssicherheit zu erhöhen und zu erhalten. In diesem Zusammenhang sind Informationsflüsse, Prozesse, Rollenverteilungen sowie die Aufbau- und Ablauforganisation zu regeln.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein ORP.1 Organisation ist auf den Informationsverbund mindestens einmal anzuwenden. Wenn Teile des Informationsverbunds einer anderen Organisationseinheit zugeordnet sind und daher anderen Rahmenbedingungen unterliegen, sollte der Baustein auf jede Einheit separat angewandt werden.
Der Baustein bildet die übergeordnete Basis, um Informationssicherheit in einer Institution umzusetzen. Er behandelt keine spezifischen Aspekte zu Personal, Schulung von Mitarbeitenden, Verwaltung von Identitäten und Berechtigungen sowie Anforderungsmanagement. Diese Aspekte werden in den Bausteinen ORP.2 Personal, ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit, ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement und ORP.5 Compliance Management (Anforderungsmanagement) behandelt.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein ORP.1 Organisation von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichende Regelungen
Fehlende Regelungen können zu massiven Sicherheitslücken führen, wenn beispielsweise Mitarbeitende nicht wissen, wie sie bei Vorfällen reagieren sollen. Probleme können auch dadurch entstehen, dass Regelungen veraltet, unpraktikabel oder unverständlich formuliert sind.
Die Bedeutung dieser übergreifenden organisatorischen Regelungen nimmt mit der Komplexität der Geschäftsprozesse und dem Umfang der Informationsverarbeitung, aber auch mit dem Schutzbedarf der zu verarbeitenden Informationen zu.
2.2. Nichtbeachtung von Regelungen
Allen Mitarbeitenden müssen die geltenden Regelungen bekannt gemacht werden und zum Nachlesen zur Verfügung stehen. Die Erfahrung zeigt, dass es nicht ausreicht, Sicherheitsregeln lediglich festzulegen. Ihre Kommunikation an die Mitarbeitenden ist elementar wichtig, damit die Vorgaben auch von allen Betroffenen im Arbeitsalltag gelebt werden können.
Werden Regelungen von Mitarbeitenden missachtet, können beispielsweise folgende Sicherheitslücken entstehen:
Vertrauliche Informationen werden in Hörweite fremder Personen diskutiert, beispielsweise in Pausengesprächen von Besprechungen oder über Mobiltelefonate in öffentlichen Umgebungen.
Dokumente werden auf einem Webserver veröffentlicht, ohne dass geprüft wurde, ob diese tatsächlich zur Veröffentlichung vorgesehen und freigegeben sind.
Aufgrund von fehlerhaft administrierten Zugriffsrechten können Mitarbeitende Daten ändern, ohne die Brisanz dieser Integritätsverletzung einschätzen zu können.
2.3. Fehlende, ungeeignete oder inkompatible Betriebsmittel
Wenn benötigte Betriebsmittel in zu geringer Menge vorhanden sind oder nicht termingerecht bereitgestellt werden, können in der Institution Störungen eintreten. Ebenso kann es vorkommen, dass ungeeignete oder sogar inkompatible Betriebsmittel beschafft werden, die infolgedessen nicht eingesetzt werden können.
Beispiel: Der Speicherplatz von Festplatten bei Clients und Servern sowie mobiler Datenträger steigt ständig. Dabei wird häufig vergessen, IT-Komponenten und Datenträger zu beschaffen, die für eine regelmäßige Datensicherung ausreichend Kapazität bieten.
Ebenso muss die Funktionsfähigkeit der eingesetzten Betriebsmittel gewährleistet sein. Wenn Wartungsarbeiten nicht oder nur unzureichend durchgeführt werden, können daraus hohe Schäden entstehen.
Beispiele:

Die Kapazität der Batterien einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (USV-Anlage) wurde nicht rechtzeitig überprüft. Ist die Kapazität bzw. der Säuregehalt zu gering, kann die USV-Anlage einen Stromausfall nicht mehr ausreichend lange überbrücken.
Die Feuerlöscher wurden nicht rechtzeitig gewartet und verfügen deshalb nicht mehr über einen ausreichenden Druck. Ihre Löschleistung ist somit im Brandfall nicht mehr gewährleistet.
2.4. Gefährdung durch Institutionsfremde
Bei Institutionsfremden kann grundsätzlich nicht vorausgesetzt werden, dass sie mit ihnen zugänglichen Informationen und der Informationstechnik entsprechend den Vorgaben der besuchten Institution umgehen.
Besuchende, Reinigungs- und Fremdpersonal können interne Informationen, Geschäftsprozesse und IT-Systeme auf verschiedene Arten gefährden, angefangen von der unsachgemäßen Behandlung der technischen Einrichtungen über den Versuch des „Spielens“ an IT-Systemen bis hin zum Diebstahl von Unterlagen oder IT-Komponenten.
Beispiele:

Unbegleitete Besuchende können auf Unterlagen und Datenträger zugreifen oder Zugang zu Geräten haben, diese beschädigen oder schützenswerte Informationen ausspähen.
Reinigungskräfte können versehentlich Steckverbindungen lösen, Wasser in Geräte laufen lassen, Unterlagen verlegen oder mit dem Abfall entsorgen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins ORP.1 Organisation aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Zentrale Verwaltung

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, Benutzende, IT-Betrieb, Haustechnik, Institutionsleitung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
ORP.1.A1 Festlegung von Verantwortlichkeiten und Regelungen (B) [Institutionsleitung]
Innerhalb einer Institution MÜSSEN alle relevanten Aufgaben und Funktionen klar definiert und voneinander abgegrenzt sein. Es MÜSSEN verbindliche Regelungen für die Informationssicherheit für die verschiedenen betrieblichen Aspekte übergreifend festgelegt werden. Die Organisationsstrukturen sowie verbindliche Regelungen MÜSSEN anlassbezogen überarbeitet werden. Die Änderungen MÜSSEN allen Mitarbeitenden bekannt gegeben werden.
ORP.1.A2 Zuweisung der Zuständigkeiten (B) [Institutionsleitung]
Für alle Geschäftsprozesse, Anwendungen, IT-Systeme, Räume und Gebäude sowie Kommunikationsverbindungen MUSS festgelegt werden, wer für diese und deren Sicherheit zuständig ist. Alle Mitarbeitenden MÜSSEN darüber informiert sein, insbesondere wofür sie zuständig sind und welche damit verbundenen Aufgaben sie wahrnehmen.
ORP.1.A3 Beaufsichtigung oder Begleitung von Fremdpersonen (B) [Mitarbeitende]
Institutionsfremde Personen MÜSSEN von Mitarbeitenden zu den Räumen begleitet werden. Die Mitarbeitenden der Institution MÜSSEN institutionsfremde Personen in sensiblen Bereichen beaufsichtigen. Die Mitarbeitenden SOLLTEN dazu angehalten werden, institutionsfremde Personen in den Räumen der Institution nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
ORP.1.A4 Funktionstrennung zwischen unvereinbaren Aufgaben (B)
Die Aufgaben und die hierfür erforderlichen Rollen und Funktionen MÜSSEN so strukturiert sein, dass unvereinbare Aufgaben wie operative und kontrollierende Funktionen auf verschiedene Personen verteilt werden. Für unvereinbare Funktionen MUSS eine Funktionstrennung festgelegt und dokumentiert sein. Auch Vertreter MÜSSEN der Funktionstrennung unterliegen.
ORP.1.A5 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A15 Ansprechperson zu Informationssicherheitsfragen (B)
In jeder Institution MUSS es Ansprechpersonen für Sicherheitsfragen geben, die sowohl scheinbar einfache wie auch komplexe oder technische Fragen beantworten können. Die Ansprechpersonen MÜSSEN allen Mitarbeitenden der Institution bekannt sein. Diesbezügliche Informationen MÜSSEN in der Institution für alle verfügbar und leicht zugänglich sein.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
ORP.1.A6 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A7 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A8 Betriebsmittel- und Geräteverwaltung (S) [IT-Betrieb]
Alle Geräte und Betriebsmittel, die Einfluss auf die Informationssicherheit haben und die zur Aufgabenerfüllung und zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen erforderlich sind, SOLLTEN in ausreichender Menge vorhanden sein. Es SOLLTE geeignete Prüf- und Genehmigungsverfahren vor Einsatz der Geräte und Betriebsmittel geben. Geräte und Betriebsmittel SOLLTEN in geeigneten Bestandsverzeichnissen aufgelistet werden. Um den Missbrauch von Daten zu verhindern, SOLLTE die zuverlässige Löschung oder Vernichtung von Geräten und Betriebsmitteln geregelt sein (siehe hierzu CON.6 Löschen und Vernichten).
ORP.1.A9 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A10 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A11 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A12 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A13 Sicherheit bei Umzügen (S) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Vor einem Umzug SOLLTEN frühzeitig Sicherheitsrichtlinien erarbeitet bzw. aktualisiert werden. Alle Mitarbeitenden SOLLTEN über die vor, während und nach dem Umzug relevanten Sicherheitsmaßnahmen informiert werden. Nach dem Umzug SOLLTE überprüft werden, ob das transportierte Umzugsgut vollständig und unbeschädigt bzw. unverändert angekommen ist.
ORP.1.A16 Richtlinie zur sicheren IT-Nutzung (S) [Benutzende]
Es SOLLTE eine Richtlinie erstellt werden, in der für alle Mitarbeitenden transparent beschrieben wird, welche Rahmenbedingungen bei der IT-Nutzung eingehalten werden müssen und welche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sind. Die Richtlinie SOLLTE folgende Punkte abdecken:

Sicherheitsziele der Institution,
wichtige Begriffe,
Aufgaben und Rollen mit Bezug zur Informationssicherheit,
Ansprechperson zu Fragen der Informationssicherheit sowie
von den Mitarbeitenden umzusetzende und einzuhaltende Sicherheitsmaßnahmen.
Die Richtlinie SOLLTE allen Benutzenden zur Kenntnis gegeben werden. Jeder neue Benutzende SOLLTE die Kenntnisnahme und Beachtung der Richtlinie schriftlich bestätigen, bevor er die Informationstechnik nutzen darf. Benutzende SOLLTEN die Richtlinie regelmäßig oder nach größeren Änderungen erneut bestätigen. Die Richtlinie sollte zum Nachlesen für alle Mitarbeitenden frei zugänglich abgelegt werden, beispielsweise im Intranet.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
ORP.1.A14 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.1.A17 Mitführverbot von Mobiltelefonen (H)
Mobiltelefone SOLLTEN NICHT zu vertraulichen Besprechungen und Gesprächen mitgeführt werden. Falls erforderlich, SOLLTE dies durch Mobilfunk-Detektoren überprüft werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Für den Baustein ORP.1 Organisation sind keine weiterführenden Informationen vorhanden.
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ORP.2 Personal
Beschreibung
1.1. Einleitung
Das Personal eines Unternehmens bzw. einer Behörde hat einen entscheidenden Anteil am Erfolg oder Misserfolg der Institution. Die Mitarbeitenden haben dabei die wichtige Aufgabe, Informationssicherheit umzusetzen. Die aufwendigsten Sicherheitsvorkehrungen können ins Leere laufen, wenn sie im Arbeitsalltag nicht gelebt werden. Die elementare Bedeutung von Informationssicherheit für eine Institution und ihre Geschäftsprozesse muss daher für das Personal transparent und nachvollziehbar aufbereitet sein.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es aufzuzeigen, welche „personellen“ Sicherheitsmaßnahmen die Personalabteilung oder Vorgesetzten ergreifen müssen, damit die Mitarbeitenden verantwortungsbewusst mit den Informationen der Institution umgehen und sich so gemäß den Vorgaben verhalten.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein ORP.2 Personal ist für den Informationsverbund einmal anzuwenden.
Der Baustein beschäftigt sich mit den Anforderungen, die durch die Personalabteilung oder die Vorgesetzten einer Institution zu beachten und zu erfüllen sind. Personelle Anforderungen, die an eine bestimmte Funktion gebunden sind, wie z. B. die Ernennung des oder der Systemadministrierenden eines LAN, werden in den Bausteinen angeführt, die sich mit dem jeweiligen Themengebiet beschäftigen. Der Baustein ORP.2 Personal behandelt keine spezifischen Aspekte zu Schulung von Mitarbeitenden oder Verwaltung von Identitäten und Berechtigungen. Diese Aspekte werden in den Bausteinen ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit und ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement behandelt.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein ORP.2 Personal von besonderer Bedeutung.
2.1. Personalausfall
Der Ausfall von Personal kann dazu führen, dass bestimmte Aufgaben nicht mehr oder nicht zeitnah wahrgenommen werden können.
2.2. Unzureichende Kenntnis über Regelungen
Regelungen festzulegen allein garantiert noch nicht, dass diese auch beachtet werden und der Betrieb störungsfrei funktionieren kann. Allen Mitarbeitenden müssen die geltenden Regelungen bekannt sein, vor allem den Funktionsträgern. Ein Schaden, der entsteht, weil bestehende Regelungen nicht bekannt sind, sollte sich nicht mit den Aussagen entschuldigen lassen: „Ich habe nicht gewusst, dass ich dafür zuständig bin.“ oder „Ich habe nicht gewusst, wie ich zu verfahren hatte.“
2.3. Sorglosigkeit im Umgang mit Informationen
Häufig ist zu beobachten, dass es in Institutionen zwar viele organisatorische und technische Sicherheitsverfahren gibt, diese jedoch durch den sorglosen Umgang der Mitarbeitenden wieder umgangen werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind etwa Zettel am Monitor, auf denen Zugangspasswörter notiert sind.
2.4. Unzureichende Qualifikationen der Mitarbeitenden
Im täglichen IT-Betrieb einer Institution können viele Störungen und Fehler auftreten. Sind die verantwortlichen Mitarbeitenden nicht ausreichend qualifiziert, sensibilisiert und geschult, haben sie z. B. einen veralteten Wissensstand für ihre Aufgabenerfüllung, könnten sie sicherheitsrelevante Ereignisse nicht als solche identifizieren und so Angriffe unerkannt bleiben. Auch wenn die Mitarbeitenden ausreichend für die Belange der Informationssicherheit qualifiziert, sensibilisiert bzw. geschult sind, kann trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass sie Sicherheitsvorfälle nicht erkennen. In manchen Situationen, wie bei Personalmangel oder Kündigungen, kann es passieren, dass Mitarbeitende die Aufgaben anderer Mitarbeitenden vorübergehend übernehmen müssen. Hierbei können Fehler entstehen, wenn Mitarbeitende nicht die notwendigen Qualifikationen haben oder unzureichend geschult sind, um die Aufgabe zu übernehmen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins ORP.2 Personal aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Personalabteilung

Weitere Zuständigkeiten
IT-Betrieb, Vorgesetzte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
ORP.2.A1 Geregelte Einarbeitung neuer Mitarbeitender (B) [Vorgesetzte]
Die Personalabteilung sowie die Vorgesetzten MÜSSEN dafür sorgen, dass Mitarbeitende zu Beginn ihrer Beschäftigung in ihre neuen Aufgaben eingearbeitet werden. Die Mitarbeitenden MÜSSEN über bestehende Regelungen, Handlungsanweisungen und Verfahrensweisen informiert werden. Eine Checkliste und ein direkter Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin („Pate oder Patin“) kann hierbei hilfreich sein und SOLLTE etabliert werden.
ORP.2.A2 Geregelte Verfahrensweise beim Weggang von Mitarbeitenden (B) [Vorgesetzte, IT-Betrieb]
Verlassen Mitarbeitende die Institution, MUSS der oder die Nachfolgende rechtzeitig eingewiesen werden. Dies SOLLTE idealerweise durch den oder die ausscheidenden Mitarbeitenden erfolgen. Ist eine direkte Übergabe nicht möglich, MUSS von den ausscheidenden Mitarbeitenden eine ausführliche Dokumentation angefertigt werden.
Außerdem MÜSSEN von ausscheidenden Mitarbeitenden alle im Rahmen ihrer Tätigkeit erhaltenen Unterlagen, Schlüssel und Geräte sowie Ausweise und Zutrittsberechtigungen eingezogen werden.
Vor der Verabschiedung MUSS noch einmal auf Verschwiegenheitsverpflichtungen hingewiesen werden. Es SOLLTE besonders darauf geachtet werden, dass keine Interessenkonflikte auftreten. Um nach einem Stellenwechsel Interessenkonflikte zu vermeiden, SOLLTEN Konkurrenzverbote und Karenzzeiten vereinbart werden.
Weiterhin MÜSSEN Notfall- und andere Ablaufpläne aktualisiert werden. Alle betroffenen Stellen innerhalb der Institution, wie z. B. das Sicherheitspersonal oder die IT-Abteilung, MÜSSEN über das Ausscheiden des oder der Mitarbeitenden informiert werden. Damit alle verbundenen Aufgaben, die beim Ausscheiden des oder der Mitarbeitenden anfallen, erledigt werden, SOLLTE hier ebenfalls eine Checkliste angelegt werden. Zudem SOLLTE es einen festen Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin der Personalabteilung geben, der den Weggang von Mitarbeitenden begleitet.
ORP.2.A3 Festlegung von Vertretungsregelungen (B) [Vorgesetzte]
Die Vorgesetzten MÜSSEN dafür sorgen, dass im laufenden Betrieb Vertretungsregelungen umgesetzt werden. Dafür MUSS sichergestellt werden, dass es für alle wesentlichen Geschäftsprozesse und Aufgaben praktikable Vertretungsregelungen gibt. Bei diesen Regelungen MUSS der Aufgabenumfang der Vertretung im Vorfeld klar definiert werden. Es MUSS sichergestellt werden, dass die Vertretung über das dafür nötige Wissen verfügt. Ist dies nicht der Fall, MUSS überprüft werden, wie der Vertretenden zu schulen ist oder ob es ausreicht, den aktuellen Verfahrens- oder Projektstand ausreichend zu dokumentieren. Ist es im Ausnahmefall nicht möglich, für einzelne Mitarbeitende einen kompetenten Vertretenden zu benennen oder zu schulen, MUSS frühzeitig entschieden werden, ob externes Personal dafür hinzugezogen werden kann.
ORP.2.A4 Festlegung von Regelungen für den Einsatz von Fremdpersonal (B)
Wird externes Personal beschäftigt, MUSS dieses wie alle eigenen Mitarbeitenden dazu verpflichtet werden, geltende Gesetze, Vorschriften und interne Regelungen einzuhalten. Fremdpersonal, das kurzfristig oder einmalig eingesetzt wird, MUSS in sicherheitsrelevanten Bereichen beaufsichtigt werden. Bei längerfristig beschäftigtem Fremdpersonal MUSS dieses wie die eigenen Mitarbeitenden in seine Aufgaben eingewiesen werden. Auch für diese Mitarbeitende MUSS eine Vertretungsregelung eingeführt werden. Verlässt das Fremdpersonal die Institution, MÜSSEN Arbeitsergebnisse wie bei eigenem Personal geregelt übergeben und eventuell ausgehändigte Zugangsberechtigungen zurückgegeben werden.
ORP.2.A5 Vertraulichkeitsvereinbarungen für den Einsatz von Fremdpersonal (B)
Bevor externe Personen Zugang und Zugriff zu vertraulichen Informationen erhalten, MÜSSEN mit ihnen Vertraulichkeitsvereinbarungen in schriftlicher Form geschlossen werden. In diesen Vertraulichkeitsvereinbarungen MÜSSEN alle wichtigen Aspekte zum Schutz von institutionsinternen Informationen berücksichtigt werden.
ORP.2.A14 Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitenden (B) [Vorgesetzte]
Alle Mitarbeitenden MÜSSEN dazu verpflichtet werden, geltende Gesetze, Vorschriften und interne Regelungen einzuhalten. Den Mitarbeitenden MUSS der rechtliche Rahmen ihre Tätigkeit bekannt sein. Die Aufgaben und Zuständigkeiten von Mitarbeitenden MÜSSEN in geeigneter Weise dokumentiert sein. Außerdem MÜSSEN alle Mitarbeitenden darauf hingewiesen werden, dass alle während der Arbeit erhaltenen Informationen ausschließlich zum internen Gebrauch bestimmt sind. Den Mitarbeitenden MUSS bewusst gemacht werden, die Informationssicherheit der Institution auch außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb des Betriebsgeländes zu schützen.
ORP.2.A15 Qualifikation des Personals (B) [Vorgesetzte]
Mitarbeitende MÜSSEN regelmäßig geschult bzw. weitergebildet werden. In allen Bereichen MUSS sichergestellt werden, dass kein Mitarbeitende mit veralteten Wissensstand arbeitet. Weiterhin SOLLTE den Mitarbeitenden während ihrer Beschäftigung die Möglichkeit gegeben werden, sich im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes weiterzubilden.
Werden Stellen besetzt, MÜSSEN die erforderlichen Qualifikationen und Fähigkeiten genau formuliert sein. Anschließend SOLLTE geprüft werden, ob diese bei den Bewerbenden für die Stelle tatsächlich vorhanden sind. Es MUSS sichergestellt sein, dass Stellen nur von Mitarbeitenden besetzt werden, für die sie qualifiziert sind.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
ORP.2.A6 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.2.A7 Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von Mitarbeitenden (S)
Neue Mitarbeitende SOLLTEN auf ihre Vertrauenswürdigkeit hin überprüft werden, bevor sie eingestellt werden. Soweit möglich, SOLLTEN alle an der Personalauswahl Beteiligten kontrollieren, ob die Angaben der Bewerbenden, die relevant für die Einschätzung ihrer Vertrauenswürdigkeit sind, glaubhaft sind. Insbesondere SOLLTE sorgfältig geprüft werden, ob der vorgelegte Lebenslauf korrekt, plausibel und vollständig ist. Dabei SOLLTEN auffällig erscheinende Angaben überprüft werden.
ORP.2.A8 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.2.A9 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.2.A10 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
ORP.2.A11 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.2.A12 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.2.A13 Sicherheitsüberprüfung (H)
Im Hochsicherheitsbereich SOLLTE eine zusätzliche Sicherheitsüberprüfung zusätzlich zur grundlegenden Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit von Mitarbeitenden durchgeführt werden.
Arbeiten Mitarbeitende mit nach dem Geheimschutz klassifizierten Verschlusssachen, SOLLTEN sich die entsprechenden Mitarbeitenden einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) unterziehen. Diesbezüglich SOLLTE der oder die Informationssicherheitsbeauftragte den Geheimschutzbeauftragten oder die Geheimschutzbeauftragte bzw. Sicherheitsbevollmächtigten oder Sicherheitsbevollmächtigte der Institution einbeziehen.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 „Information technology-Security techniques-Information security management systems-Requirements“ im Anhang A.7 Personalsicherheit Vorgaben für die Personalsicherheit.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel PM: People Management Vorgaben für die Personalsicherheit.
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ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit
Beschreibung
1.1. Einleitung
Mitarbeitende sind ein wichtiger Erfolgsfaktor für ein hohes Maß an Informationssicherheit in einer Institution. Daher ist es wichtig, dass sie die Sicherheitsziele kennen, die Sicherheitsmaßnahmen verständlich sind und jeder einzelne Mitarbeitende bereit ist, diese umzusetzen. Die Voraussetzung dafür ist, dass es ein Sicherheitsbewusstsein innerhalb der Institution gibt. Darüber hinaus sollte eine Sicherheitskultur aufgebaut und im Arbeitsalltag mit Leben gefüllt werden.
Mitarbeitende müssen für relevante Gefährdungen sensibilisiert werden und wissen, wie sich diese auf ihre Institution auswirken können. Ihnen muss bekannt sein, was von ihnen im Hinblick auf Informationssicherheit erwartet wird und wie sie in sicherheitskritischen Situationen reagieren sollen.
1.2. Zielsetzung
In diesem Baustein wird beschrieben, wie ein effektives Sensibilisierungs- und Schulungsprogramm zur Informationssicherheit aufgebaut und aufrechterhalten werden kann. Ziel des Programms ist es, die Wahrnehmung der Mitarbeitenden für Sicherheitsrisiken zu schärfen und ihnen die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen für sicherheitsbewusstes Verhalten zu vermitteln.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit ist für den Informationsverbund einmal anzuwenden.
Dieser Baustein formuliert Anforderungen an die Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit, die das Arbeitsumfeld in der Institution, den Telearbeitsplatz und die mobile Arbeit betreffen.
Der Baustein ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit beschreibt die prozessualen, technischen, methodischen und organisatorischen Anforderungen an die Sensibilisierung und Schulung von Informationssicherheit. Weitere Schulungsthemen werden durch die Personalabteilung oder das Weiterbildungsmanagement geplant, gestaltet und durchgeführt.
In vielen der anderen IT-Grundschutz-Bausteine werden konkrete Schulungsinhalte zu den dort betrachteten Themen beschrieben. Der vorliegende Baustein beschäftigt sich damit, wie in den Bereichen Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit ein planvolles Vorgehen effizient gestaltet werden kann.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende Kenntnis über Regelungen
Regelungen zur Informationssicherheit lediglich festzulegen, garantiert nicht, dass sie auch beachtet werden. Allen Mitarbeitenden, insbesondere die in Funktion gewählten Personen, müssen die geltenden Regelungen auch bekannt sein. Bei vielen Sicherheitsvorfällen ist die Nichtbeachtung von Regelungen zwar nicht der alleinige Auslöser des Vorfalls, aber mit ein Grund dafür, dass er auftritt. Sicherheitslücken aufgrund unzureichender Kenntnisse über Regelungen können die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Informationen, mit denen gearbeitet wird, gefährden. Die Aufgabenerfüllung und die Abwicklung von Geschäftsprozessen und Fachaufgaben können dadurch eingeschränkt werden.
2.2. Unzureichende Sensibilisierung für Informationssicherheit
Die Erfahrung zeigt, dass es nicht genügt, Sicherheitsmaßnahmen lediglich anzuordnen. Die Mitarbeitenden sollten die Bedeutung und den Zweck der Maßnahmen kennen, da diese ansonsten im Arbeitsalltag ignoriert werden könnten. Werden Mitarbeitende unzureichend zu Informationssicherheitsthemen sensibilisiert, können die Sicherheitskultur, die Sicherheitsziele und die Sicherheitsstrategie der Institution gefährdet sein.
2.3. Unwirksame Aktivitäten zur Sensibilisierung und Schulung
Nicht immer sind die zur Sensibilisierung und Schulung durchgeführten Aktivitäten so erfolgreich wie gewünscht. Ursachen dafür können sein:
eine fehlende Management-Unterstützung,
unklare Ziele,
schlechte Planung,
mangelnde Erfolgskontrolle,
fehlende Kontinuität sowie
zu geringe finanzielle oder personelle Ressourcen.
Werden keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um den Erfolg der durchgeführten Aktivitäten sicherzustellen, kann das Ziel der jeweiligen Schulungsaktivität häufig nicht erreicht werden. Wenn die Institution unzureichende Aktivitäten zur Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden durchführt, können Aspekte der Informationssicherheit gefährdet sein, was direkt die Aufgabenerfüllung einschränkt.
2.4. Unzureichende Schulung der Mitarbeitenden zu Sicherheitsfunktionen
Häufig wenden Mitarbeitende neu eingeführte Sicherheitsprogramme und -funktionen deswegen nicht an, weil sie nicht wissen, wie sie bedient werden, und sie es als zu zeitaufwendig ansehen, sich im täglichen Arbeitsablauf selbstständig darin einzuarbeiten. Darüber hinaus können fehlende Schulungen nach Einführung einer neuen Software dazu führen, dass Mitarbeitende diese falsch bedienen oder falsch konfigurieren und Arbeitsabläufe sich unnötig verzögern. Daher reicht die Beschaffung und Installation einer (Sicherheits-)Software nicht aus. Besonders bei kritischen IT-Systemen und -Anwendungen kann eine Fehlbedienung existenzbedrohende Auswirkungen nach sich ziehen.
2.5. Nicht erkannte Sicherheitsvorfälle
Im täglichen Betrieb von IT- und ICS-Komponenten können viele Störungen und Fehler auftreten. Dabei könnten Sicherheitsvorfälle durch das Personal nicht als solche identifiziert werden und auch Cyber-Angriffe bzw. Angriffsversuche unerkannt bleiben. Sicherheitsvorfälle und technische Fehler sind mitunter nicht einfach zu unterscheiden. Werden Benutzende und Administrierende nicht gezielt darin geschult und dafür sensibilisiert, Sicherheitsvorfälle zu erkennen und auf diese angemessen zu reagieren, können Sicherheitslücken unentdeckt bleiben und ausgenutzt werden. Falls Sicherheitsvorfälle zu spät oder gar nicht erkannt werden, können wirksame Gegenmaßnahmen nicht rechtzeitig ergriffen werden. Kleine Sicherheitslücken der Institution können zu kritischen Gefährdungen für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit heranwachsen. Dies kann Geschäftsprozesse behindern, finanzielle Schäden hervorrufen oder regulatorische und gesetzliche Sanktionen nach sich ziehen.
2.6. Nichtbeachtung von Sicherheitsmaßnahmen
Verschiedenste Gründen, wie Unachtsamkeit oder Hektik, können dazu führen, dass beispielsweise vertrauliche Dokumente an Arbeitsplätzen offen herumliegen oder E-Mails nicht verschlüsselt werden. Durch solche vermeintlich kleinen Nachlässigkeiten können Schäden entstehen, die gut geschulten Mitarbeitenden in der Regel nicht passieren.
2.7. Sorglosigkeit im Umgang mit Informationen
Häufig ist zu beobachten, dass in Institutionen zwar eine Vielzahl von organisatorischen und technischen Sicherheitsverfahren festgelegt sind, diese jedoch durch den sorglosen Umgang der Mitarbeitenden umgangen werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind die fast schon berühmten Zettel am Monitor, auf denen Zugangspasswörter notiert sind. Ebenso schützt eine Festplattenverschlüsselung einen Laptop unterwegs nicht davor, dass vertrauliche Informationen etwa vom Sitznachbarn im Zug einfach mitgelesen werden können. Die besten technischen Sicherheitslösungen helfen nicht, wenn Ausdrucke mit vertraulichen Informationen am Drucker liegenbleiben oder in frei zugänglichen Altpapiercontainern landen.
Wenn die Mitarbeitenden sorglos mit Informationen umgehen, werden festgelegte Prozesse der Informationssicherheit unwirksam. Unbefugte könnten z. B. Nachlässigkeiten im Umgang mit Informationen ausnutzen, um gezielt Wirtschaftsspionage zu betreiben.
2.8. Fehlende Akzeptanz von Informationssicherheitsvorgaben
Es kann unterschiedliche Gründe dafür geben, warum Mitarbeitende die Vorgaben zur Informationssicherheit nicht umsetzen. Dazu zählen beispielsweise eine fehlende Sicherheitskultur der Institution oder eine fehlende Vorbildfunktion durch die Institutionsleitung. Aber auch übertriebene Sicherheitsanforderungen können dazu führen, dass Mitarbeitende Sicherheitsmaßnahmen ablehnen. Probleme können außerdem dadurch entstehen, dass bestimmte Berechtigungen oder auch die Ausstattung mit bestimmter Hard- oder Software als Statussymbol gesehen werden. Einschränkungen in diesen Bereichen können auf großen Widerstand stoßen.
2.9. Social Engineering
Social Engineering ist eine Methode, um unberechtigten Zugriff auf Informationen oder Zugang zu IT-Systemen durch „Aushorchen“ von Mitarbeitenden zu erlangen. Beim Social Engineering baut der oder die Angreifende meistens einen direkten Kontakt zu einem Opfer auf, z. B. per Telefon, E-Mail oder auch über Soziale Netzwerke. Angriffe über Social Engineering sind häufig mehrstufig. Indem der oder die Angreifende Insiderwissen vorgibt und gleichzeitig an die Hilfsbereitschaft appelliert, kann er oder sie sein oder ihr Wissen in weiteren Schritten ausbauen. Wenn Mitarbeitende für diese Art von Angriffen nicht ausreichend sensibilisiert sind, könnten sie durch geschickte Kommunikation so manipuliert werden, dass sie unzulässig handeln. Dies kann dazu führen, dass sie interne Informationen weitergeben, ihre IT-Systeme sich mit Schadsoftware infizieren oder sogar Geld an angebliche Geschäftspartner und Geschäftspartnerin überweisen.
So wird beispielsweise beim sogenannten „CEO Fraud“ Mitarbeitenden, die Geld im Namen der Institution transferieren dürfen, ein fiktiver Auftrag der Leitung vorgegaukelt. Sie sollen für ein angeblich dringendes und vertrauliches Geschäft Transaktionen durchführen, die für das weitere Bestehen der Institution äußerst wichtig sind.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
IT-Betrieb, Vorgesetzte, Personalabteilung, Institutionsleitung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
ORP.3.A1 Sensibilisierung der Institutionsleitung für Informationssicherheit (B) [Vorgesetzte, Institutionsleitung]
Die Institutionsleitung MUSS ausreichend für Sicherheitsfragen sensibilisiert werden. Die Sicherheitskampagnen und Schulungsmaßnahmen MÜSSEN von der Institutionsleitung unterstützt werden. Vor dem Beginn eines Sensibilisierungs- und Schulungsprogramms zur Informationssicherheit MUSS die Unterstützung der Institutionsleitung eingeholt werden.
Alle Vorgesetzten MÜSSEN die Informationssicherheit unterstützen, indem sie mit gutem Beispiel vorangehen. Führungskräfte MÜSSEN die Sicherheitsvorgaben umsetzen. Hierüber hinaus MÜSSEN sie ihre Mitarbeitenden auf deren Einhaltung hinweisen.
ORP.3.A2 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.3.A3 Einweisung des Personals in den sicheren Umgang mit IT (B) [Vorgesetzte, Personalabteilung, IT-Betrieb]
Alle Mitarbeitenden und externen Benutzenden MÜSSEN in den sicheren Umgang mit IT-, ICS- und IoT-Komponenten eingewiesen und sensibilisiert werden, soweit dies für ihre Arbeitszusammenhänge relevant ist. Dafür MÜSSEN verbindliche, verständliche und aktuelle Richtlinien zur Nutzung der jeweiligen Komponenten zur Verfügung stehen. Werden IT-, ICS- oder IoT-Systeme oder -Dienste in einer Weise benutzt, die den Interessen der Institution widersprechen, MUSS dies kommuniziert werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
ORP.3.A4 Konzeption und Planung eines Sensibilisierungs- und Schulungsprogramms zur Informationssicherheit (S)
Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme zur Informationssicherheit SOLLTEN sich an den jeweiligen Zielgruppen orientieren. Dazu SOLLTE eine Zielgruppenanalyse durchgeführt werden. Hierbei SOLLTEN Schulungsmaßnahmen auf die speziellen Anforderungen und unterschiedlichen Hintergründe fokussiert werden können.
Es SOLLTE ein zielgruppenorientiertes Sensibilisierungs- und Schulungsprogramm zur Informationssicherheit erstellt werden. Dieses Schulungsprogramm SOLLTE den Mitarbeitenden alle Informationen und Fähigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um in der Institution geltende Sicherheitsregelungen und -maßnahmen umsetzen zu können. Es SOLLTE regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
ORP.3.A5 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.3.A6 Durchführung von Sensibilisierungen und Schulungen zur Informationssicherheit (S)
Alle Mitarbeitenden SOLLTEN entsprechend ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu Informationssicherheitsthemen geschult werden.
ORP.3.A7 Schulung zur Vorgehensweise nach IT-Grundschutz (S)
Informationssicherheitsbeauftragte SOLLTEN mit dem IT-Grundschutz vertraut sein. Wurde ein Schulungsbedarf identifiziert, SOLLTE eine geeignete IT-Grundschutz-Schulung geplant werden. Für die Planung einer Schulung SOLLTE der Online-Kurs des BSI zum IT-Grundschutz berücksichtigt werden. Innerhalb der Schulung SOLLTE die Vorgehensweise anhand praxisnaher Beispiele geübt werden. Es SOLLTE geprüft werden, ob der oder die Informationssicherheitsbeauftragte sich zu einem BSI IT-Grundschutz-Praktiker qualifizieren lassen sollten.
ORP.3.A8 Messung und Auswertung des Lernerfolgs (S) [Personalabteilung]
Die Lernerfolge im Bereich Informationssicherheit SOLLTEN zielgruppenbezogen gemessen und ausgewertet werden, um festzustellen, inwieweit die in den Sensibilisierungs- und Schulungsprogrammen zur Informationssicherheit beschriebenen Ziele erreicht sind. Die Messungen SOLLTEN sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte der Sensibilisierungs- und Schulungsprogramme zur Informationssicherheit berücksichtigen. Die Ergebnisse SOLLTEN bei der Verbesserung des Sensibilisierungs- und Schulungsangebots zur Informationssicherheit in geeigneter Weise einfließen.
Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte SOLLTE sich regelmäßig mit der Personalabteilung und den anderen für die Sicherheit relevanten Ansprechpartnern (Datenschutz, Gesundheits- und Arbeitsschutz, Brandschutz etc.) über die Effizienz der Aus- und Weiterbildung austauschen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
ORP.3.A9 Spezielle Schulung von exponierten Personen und Institutionen (H)
Besonders exponierte Personen SOLLTEN vertiefende Schulungen in Hinblick auf mögliche Gefährdungen sowie geeignete Verhaltensweisen und Vorsichtsmaßnahmen erhalten.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Kapitel 7.2 Vorgaben für die Sensibilisierung und Schulung von Beschäftigten.
Das Information Security Forum (ISF) definiert in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ unter PM2 verschiedene Anforderungen an Sensibilisierung und Schulung von Beschäftigten.
Das BSI bietet unter https://www.bsi.bund.de/grundschutzkurs einen Online-Kurs zum IT-Grundschutz an, der die Methodik des IT-Grundschutzes vorstellt.
Das BSI bietet ein zweistufiges Schulungskonzept zum Thema IT-Grundschutz an. Bei dem Schulungskonzept kann man einen Nachweis eines IT-Grundschutz-Praktikers erwerben und sich weiter zum IT-Grundschutz-Berater vom BSI zertifizieren lassen.
Eine Liste der Schulungsanbieter, die die BSI Schulung zum IT-Grundschutz-Praktiker und IT-Grundschutz-Berater anbieten, ist unter https://www.bsi.bund.de/dok/128348 zu finden.
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ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement
Beschreibung
1.1. Einleitung
Der Zugang zu schützenswerten Ressourcen einer Institution ist auf berechtigte Benutzende und berechtigte IT-Komponenten einzuschränken. Benutzende und IT-Komponenten müssen zweifelsfrei identifiziert und authentisiert werden. Die Verwaltung der dafür notwendigen Informationen wird als Identitätsmanagement bezeichnet.
Beim Berechtigungsmanagement geht es darum, ob und wie Benutzende oder IT-Komponenten auf Informationen oder Dienste zugreifen und diese benutzen dürfen, ihnen also basierend auf ihren Rechten Zutritt, Zugang oder Zugriff zu gewähren oder zu verweigern ist. Berechtigungsmanagement bezeichnet die Prozesse, die für Zuweisung, Entzug und Kontrolle der Rechte erforderlich sind.
Die Übergänge zwischen den beiden Begriffen sind fließend, daher wird in diesem Baustein der Begriff Identitäts- und Berechtigungsmanagement (englisch Identity and Access Management, IAM) benutzt. Zur besseren Verständlichkeit wird in diesem Baustein der Begriff „Benutzendenkennung“ bzw. „Kennung“ synonym für „Benutzendenkonto“, „Konto“, „Login“ und „Account“ verwendet. In diesem Baustein wird der Begriff „Passwort“ als allgemeine Bezeichnung für „Passphrase“, „PIN“ oder „Kennwort“ verwendet.
1.2. Zielsetzung
Ziel des Bausteins ist es, dass Benutzende oder auch IT-Komponenten ausschließlich auf die IT-Ressourcen und Informationen zugreifen können, die sie für ihre Arbeit benötigen und für die sie autorisiert sind, und unautorisierten Benutzenden oder IT-Komponenten den Zugriff zu verwehren. Dazu werden Anforderungen formuliert, mit denen Institutionen ein sicheres Identitäts- und Berechtigungsmanagement aufbauen sollten.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement ist für den Informationsverbund einmal anzuwenden.
In diesem Baustein werden grundsätzliche Anforderungen für den Aufbau eines Identitäts- und Berechtigungsmanagements beschrieben.
Anforderungen, die Komponenten eines Identitäts- und Berechtigungsmanagement betreffen, wie Betriebssysteme oder Verzeichnisdienste, sind in den entsprechenden Bausteinen zu finden (z. B. SYS.1.3 Server unter Linux und Unix, SYS.1.2.3 Windows Server, APP.2.1 Allgemeiner Verzeichnisdienst, APP.2.2 Active Directory Domain Services).
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichende Prozesse beim Identitäts- und Berechtigungsmanagement
Sind Prozesse beim Identitäts- und Berechtigungsmanagement unzureichend definiert oder implementiert, ist nicht gewährleistet, dass Zugriffe auf das erforderliche Maß eingeschränkt sind und so gegen die Prinzipien Need-to-Know bzw. Least-Privilege verstoßen wird. Der IT-Betrieb erhält möglicherweise keine Informationen über personelle Veränderungen, so dass beispielsweise Konten von ausgeschiedenen Mitarbeitenden nicht gelöscht werden. Diese können somit weiterhin auf schützenswerte Informationen zugreifen.
Auch ist es möglich, dass Mitarbeitende, die in eine neue Abteilung versetzt wurden, ihre alten Berechtigungen behalten und dadurch mit der Zeit umfangreiche Gesamtberechtigungen ansammeln.
2.2. Fehlende zentrale Deaktivierungsmöglichkeit von Konten
In Institutionen haben Mitarbeitende oft Konten für diversen IT-Systemen, wie Produktiv-, Test-, Qualitätssicherungs- oder Projekt-Systeme. Diese befinden sich meist in unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen und werden oft von unterschiedlichen Administrierenden verwaltet. Das führt unter Umständen dazu, dass nicht auf allen IT-Systemen eine gleiche und eindeutige Kennung verwendet wird und es auch keine zentrale Übersicht über die Konten auf den einzelnen IT-Systemen gibt. In einem solchen Szenario ist es nicht möglich, bei einem Angriff oder einem Passwortdiebstahl in einem Arbeitsschritt alle Konten der betroffenen Mitarbeitenden zu deaktivieren. Auch können in diesem Szenario bei Ausscheiden von Mitarbeitenden aus der Institution nicht in einem Arbeitsschritt alle Zugänge gesperrt werden.
2.3. Ungeeignete Verwaltung von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten
Wenn die Vergabe von Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechten schlecht geregelt ist, führt das schnell zu gravierenden Sicherheitslücken, z. B. durch Wildwuchs in der Rechtevergabe. Bei der Einführung von Identitätsmanagement-Systemen oder Revisionen stellt sich häufig heraus, dass verschiedene Personen in unterschiedlichsten Organisationseinheiten für die Vergabe von Berechtigungen zuständig sind. Dies führt unter Umständen dazu, dass Benutzende Berechtigungen auf Zuruf erhalten oder umgekehrt nur über unnötig komplizierte Wege an diese kommen. Dadurch können einerseits fehlende Berechtigungen die tägliche Arbeit behindern, andererseits können so Berechtigungen ohne Erfordernis vergeben werden und so ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Benutzende, IT-Betrieb

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
ORP.4.A1 Regelung für die Einrichtung und Löschung von Benutzenden und Benutzendengruppen (B) [IT-Betrieb]
Es MUSS geregelt werden, wie Benutzendenkennungen und -gruppen einzurichten und zu löschen sind. Jede Benutzendenkennung MUSS eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Benutzendenkennungen, die längere Zeit inaktiv sind, SOLLTEN deaktiviert werden. Alle Benutzenden und Benutzendengruppen DÜRFEN NUR über separate administrative Rollen eingerichtet und gelöscht werden. Nicht benötigte Benutzendenkennungen, wie z. B. standardmäßig eingerichtete Gastkonten oder Standard-Administrierendenkennungen, MÜSSEN geeignet deaktiviert oder gelöscht werden.
ORP.4.A2 Einrichtung, Änderung und Entzug von Berechtigungen (B) [IT-Betrieb]
Benutzendenkennungen und Berechtigungen DÜRFEN NUR aufgrund des tatsächlichen Bedarfs und der Notwendigkeit zur Aufgabenerfüllung vergeben werden (Prinzip der geringsten Berechtigungen, englisch Least Privileges und Erforderlichkeitsprinzip, englisch Need-to-know). Bei personellen Veränderungen MÜSSEN die nicht mehr benötigten Benutzendenkennungen und Berechtigungen entfernt werden. Beantragen Mitarbeitende Berechtigungen, die über den Standard hinausgehen, DÜRFEN diese NUR nach zusätzlicher Begründung und Prüfung vergeben werden. Zugriffsberechtigungen auf Systemverzeichnisse und -dateien SOLLTEN restriktiv eingeschränkt werden. Alle Berechtigungen MÜSSEN über separate administrative Rollen eingerichtet werden.
ORP.4.A3 Dokumentation der Benutzendenkennungen und Rechteprofile (B) [IT-Betrieb]
Es MUSS dokumentiert werden, welche Benutzendenkennungen, angelegte Benutzendengruppen und Rechteprofile zugelassen und angelegt wurden. Die Dokumentation der zugelassenen Benutzendenkennungen, angelegten Benutzendengruppen und Rechteprofile MUSS regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie den tatsächlichen Stand der Rechtevergabe widerspiegelt. Dabei MUSS auch geprüft werden, ob die Rechtevergabe noch den Sicherheitsanforderungen und den aktuellen Aufgaben der Benutzenden entspricht. Die Dokumentation MUSS vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Sofern sie in elektronischer Form erfolgt, SOLLTE sie in das Datensicherungsverfahren einbezogen werden.
ORP.4.A4 Aufgabenverteilung und Funktionstrennung (B) [IT-Betrieb]
Die von der Institution definierten unvereinbaren Aufgaben und Funktionen (siehe Baustein ORP.1 Organisation) MÜSSEN durch das Identitäts- und Berechtigungsmanagement getrennt werden.
ORP.4.A5 Vergabe von Zutrittsberechtigungen (B) [IT-Betrieb]
Es MUSS festgelegt werden, welche Zutrittsberechtigungen an welche Personen im Rahmen ihrer Funktion vergeben bzw. ihnen entzogen werden. Die Ausgabe bzw. der Entzug von verwendeten Zutrittsmittel wie Chipkarten MUSS dokumentiert werden. Wenn Zutrittsmittel kompromittiert wurden, MÜSSEN sie ausgewechselt werden. Die Zutrittsberechtigten SOLLTEN für den korrekten Umgang mit den Zutrittsmitteln geschult werden. Bei längeren Abwesenheiten SOLLTEN berechtigte Personen vorübergehend gesperrt werden.
ORP.4.A6 Vergabe von Zugangsberechtigungen (B) [IT-Betrieb]
Es MUSS festgelegt werden, welche Zugangsberechtigungen an welche Personen im Rahmen ihrer Funktion vergeben bzw. ihnen entzogen werden. Werden Zugangsmittel wie Chipkarten verwendet, so MUSS die Ausgabe bzw. der Entzug dokumentiert werden. Wenn Zugangsmittel kompromittiert wurden, MÜSSEN sie ausgewechselt werden. Die Zugangsberechtigten SOLLTEN für den korrekten Umgang mit den Zugangsmitteln geschult werden. Bei längeren Abwesenheiten SOLLTEN berechtigte Personen vorübergehend gesperrt werden.
ORP.4.A7 Vergabe von Zugriffsrechten (B) [IT-Betrieb]
Es MUSS festgelegt werden, welche Zugriffsrechte an welche Personen im Rahmen ihrer Funktion vergeben bzw. ihnen entzogen werden. Werden im Rahmen der Zugriffskontrolle Chipkarten oder Token verwendet, so MUSS die Ausgabe bzw. der Entzug dokumentiert werden. Die Anwendenden SOLLTEN für den korrekten Umgang mit Chipkarten oder Token geschult werden. Bei längeren Abwesenheiten SOLLTEN berechtigte Personen vorübergehend gesperrt werden.
ORP.4.A8 Regelung des Passwortgebrauchs (B) [Benutzende, IT-Betrieb]
Die Institution MUSS den Passwortgebrauch verbindlich regeln (siehe auch ORP.4.A22 Regelung zur Passwortqualität und ORP.4.A23 Regelung für passwortverarbeitende Anwendungen und IT-Systeme). Dabei MUSS geprüft werden, ob Passwörter als alleiniges Authentisierungsverfahren eingesetzt werden sollen, oder ob andere Authentisierungsmerkmale bzw. -verfahren zusätzlich zu oder anstelle von Passwörtern verwendet werden können.
Passwörter DÜRFEN NICHT mehrfach verwendet werden. Für jedes IT-System bzw. jede Anwendung MUSS ein eigenständiges Passwort verwendet werden. Passwörter, die leicht zu erraten sind oder in gängigen Passwortlisten geführt werden, DÜRFEN NICHT verwendet werden. Passwörter MÜSSEN geheim gehalten werden. Sie DÜRFEN NUR den Benutzenden persönlich bekannt sein. Passwörter DÜRFEN NUR unbeobachtet eingegeben werden. Passwörter DÜRFEN NICHT auf programmierbaren Funktionstasten von Tastaturen oder Mäusen gespeichert werden. Ein Passwort DARF NUR für eine Hinterlegung für einen Notfall schriftlich fixiert werden. Es MUSS dann sicher aufbewahrt werden. Die Nutzung eines Passwort-Managers SOLLTE geprüft werden. Bei Passwort-Managern mit Funktionen oder Plug-ins, mit denen Passwörter über Onlinedienste Dritter synchronisiert oder anderweitig an Dritte übertragen werden, MÜSSEN diese Funktionen und Plug-ins deaktiviert werden. Ein Passwort MUSS gewechselt werden, wenn es unautorisierten Personen bekannt geworden ist oder der Verdacht dazu besteht.
ORP.4.A9 Identifikation und Authentisierung (B) [IT-Betrieb]
Der Zugriff auf alle IT-Systeme und Dienste MUSS durch eine angemessene Identifikation und Authentisierung der zugreifenden Benutzenden, Dienste oder IT-Systeme abgesichert sein. Vorkonfigurierte Authentisierungsmittel MÜSSEN vor dem produktiven Einsatz geändert werden.
ORP.4.A22 Regelung zur Passwortqualität (B) [IT-Betrieb]
In Abhängigkeit von Einsatzzweck und Schutzbedarf MÜSSEN sichere Passwörter geeigneter Qualität gewählt werden. Das Passwort MUSS so komplex sein, dass es nicht leicht zu erraten ist. Das Passwort DARF NICHT zu kompliziert sein, damit Benutzende in der Lage sind, das Passwort mit vertretbarem Aufwand regelmäßig zu verwenden.
ORP.4.A23 Regelung für passwortverarbeitende Anwendungen und IT-Systeme (B) [IT-Betrieb]
IT-Systeme oder Anwendungen SOLLTEN NUR mit einem validen Grund zum Wechsel des Passworts auffordern. Reine zeitgesteuerte Wechsel SOLLTEN vermieden werden. Es MÜSSEN Maßnahmen ergriffen werden, um die Kompromittierung von Passwörtern zu erkennen. Ist dies nicht möglich, so SOLLTE geprüft werden, ob die Nachteile eines zeitgesteuerten Passwortwechsels in Kauf genommen werden können und Passwörter in gewissen Abständen gewechselt werden.
Standardpasswörter MÜSSEN durch ausreichend starke Passwörter ersetzt werden. Vordefinierte Kennungen MÜSSEN geändert werden. Es SOLLTE sichergestellt werden, dass die mögliche Passwortlänge auch im vollen Umfang von verarbeitenden IT-Systemen geprüft wird. Nach einem Passwortwechsel DÜRFEN alte Passwörter NICHT mehr genutzt werden. Passwörter MÜSSEN so sicher wie möglich gespeichert werden. Bei Kennungen für technische Konten, Dienstkonten, Schnittstellen oder Vergleichbares SOLLTE ein Passwortwechsel sorgfältig geplant und gegebenenfalls mit den Anwendungsverantwortlichen abgestimmt werden.
Bei der Authentisierung in vernetzten Systemen DÜRFEN Passwörter NICHT unverschlüsselt über unsichere Netze übertragen werden. Wenn Passwörter in einem Intranet übertragen werden, SOLLTEN sie verschlüsselt werden. Bei erfolglosen Anmeldeversuchen SOLLTEN die passwortverarbeitenden Anwendungen oder die IT-Systeme keinen Hinweis darauf geben, ob Passwort oder Kennung falsch sind.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
ORP.4.A10 Schutz von Benutzendenkennungen mit weitreichenden Berechtigungen (S) [IT-Betrieb]
Benutzendenkennungen mit weitreichenden Berechtigungen SOLLTEN mit einer Mehr-Faktor-Authentisierung, z. B. mit kryptografischen Zertifikaten, Chipkarten oder Token, geschützt werden.
ORP.4.A11 Zurücksetzen von Passwörtern (S) [IT-Betrieb]
Für das Zurücksetzen von Passwörtern SOLLTE ein angemessenes sicheres Verfahren definiert und umgesetzt werden. Die Mitarbeitenden des IT-Betriebs, die Passwörter zurücksetzen können, SOLLTEN entsprechend geschult werden. Bei höherem Schutzbedarf des Passwortes SOLLTE eine Strategie definiert werden, falls Mitarbeitende des IT-Betriebs aufgrund fehlender sicherer Möglichkeiten der Übermittlung des Passwortes die Verantwortung nicht übernehmen können.
ORP.4.A12 Entwicklung eines Authentisierungskonzeptes für IT-Systeme und Anwendungen (S) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE ein Authentisierungskonzept erstellt werden. Darin SOLLTE für jedes IT-System und jede Anwendung definiert werden, welche Funktions- und Sicherheitsanforderungen an die Authentisierung gestellt werden. Authentisierungsinformationen MÜSSEN kryptografisch sicher gespeichert werden. Authentisierungsinformationen DÜRFEN NICHT unverschlüsselt über unsichere Netze übertragen werden.
ORP.4.A13 Geeignete Auswahl von Authentisierungsmechanismen (S) [IT-Betrieb]
Es SOLLTEN dem Schutzbedarf angemessene Identifikations- und Authentisierungsmechanismen verwendet werden. Authentisierungsdaten SOLLTEN durch das IT-System bzw. die IT-Anwendungen bei der Verarbeitung jederzeit gegen Ausspähung, Veränderung und Zerstörung geschützt werden. Das IT-System bzw. die IT-Anwendung SOLLTE nach jedem erfolglosen Authentisierungsversuch weitere Anmeldeversuche zunehmend verzögern (Time Delay). Die Gesamtdauer eines Anmeldeversuchs SOLLTE begrenzt werden können. Nach Überschreitung der vorgegebenen Anzahl erfolgloser Authentisierungsversuche SOLLTE das IT-System bzw. die IT-Anwendung die Benutzendenkennung sperren.
ORP.4.A14 Kontrolle der Wirksamkeit der Benutzendentrennung am IT-System bzw. an der Anwendung (S) [IT-Betrieb]
In angemessenen Zeitabständen SOLLTE überprüft werden, ob die Benutzenden von IT-Systemen bzw. Anwendungen sich regelmäßig nach Aufgabenerfüllung abmelden. Ebenso SOLLTE kontrolliert werden, dass nicht mehrere Benutzende unter der gleichen Kennung arbeiten.
ORP.4.A15 Vorgehensweise und Konzeption der Prozesse beim Identitäts- und Berechtigungsmanagement (S) [IT-Betrieb]
Für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement SOLLTEN folgenden Prozesse definiert und umgesetzt werden:

Richtlinien verwalten,
Identitätsprofile verwalten,
Benutzendenkennungen verwalten,
Berechtigungsprofile verwalten sowie
Rollen verwalten.
ORP.4.A16 Richtlinien für die Zugriffs- und Zugangskontrolle (S) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE eine Richtlinie für die Zugriffs- und Zugangskontrolle von IT-Systemen, IT-Komponenten und Datennetzen erstellt werden. Es SOLLTEN Standard-Rechteprofile benutzt werden, die den Funktionen und Aufgaben der Mitarbeitenden entsprechen. Für jedes IT-System und jede IT-Anwendung SOLLTE eine schriftliche Zugriffsregelung existieren.
ORP.4.A17 Geeignete Auswahl von Identitäts- und Berechtigungsmanagement-Systemen (S) [IT-Betrieb]
Beim Einsatz eines Identitäts- und Berechtigungsmanagement-Systems SOLLTE dieses für die Institution und deren jeweilige Geschäftsprozesse, Organisationsstrukturen und Abläufe sowie deren Schutzbedarf geeignet sein. Das Identitäts- und Berechtigungsmanagement-System SOLLTE die in der Institution vorhandenen Vorgaben zum Umgang mit Identitäten und Berechtigungen abbilden können. Das ausgewählte Identitäts- und Berechtigungsmanagement-System SOLLTE den Grundsatz der Funktionstrennung unterstützen. Das Identitäts- und Berechtigungsmanagement-System SOLLTE angemessen vor Angriffen geschützt werden.
ORP.4.A18 Einsatz eines zentralen Authentisierungsdienstes (S) [IT-Betrieb]
Um ein zentrales Identitäts- und Berechtigungsmanagement aufzubauen, SOLLTE ein zentraler netzbasierter Authentisierungsdienst eingesetzt werden. Der Einsatz eines zentralen netzbasierten Authentisierungsdienstes SOLLTE sorgfältig geplant werden. Dazu SOLLTEN die Sicherheitsanforderungen dokumentiert werden, die für die Auswahl eines solchen Dienstes relevant sind.
ORP.4.A19 Einweisung aller Mitarbeitenden in den Umgang mit Authentisierungsverfahren und -mechanismen (S) [Benutzende, IT-Betrieb]
Alle Mitarbeitende SOLLTEN in den korrekten Umgang mit dem Authentisierungsverfahren eingewiesen werden. Es SOLLTE verständliche Richtlinien für den Umgang mit Authentisierungsverfahren geben. Die Mitarbeitenden SOLLTEN über relevante Regelungen informiert werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
ORP.4.A20 Notfallvorsorge für das Identitäts- und Berechtigungsmanagement-System (H) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE geprüft werden, inwieweit ein ausgefallenes Identitäts- und Berechtigungsmanagement-System sicherheitskritisch für die Geschäftsprozesse ist. Es SOLLTEN Vorkehrungen getroffen werden, um bei einem ausgefallenen Identitäts- und Berechtigungsmanagement-System weiterhin arbeitsfähig zu sein. Insbesondere SOLLTE das im Notfallkonzept vorgesehene Berechtigungskonzept weiterhin anwendbar sein, wenn das Identitäts- und Berechtigungsmanagement-System ausgefallen ist.
ORP.4.A21 Mehr-Faktor-Authentisierung (H) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE eine sichere Mehr-Faktor-Authentisierung, z. B. mit kryptografischen Zertifikaten, Chipkarten oder Token, zur Authentisierung verwendet werden.
ORP.4.A24 Vier-Augen-Prinzip für administrative Tätigkeiten (H) [IT-Betrieb]
Administrative Tätigkeiten SOLLTEN nur durch zwei Personen durchgeführt werden können. Dazu SOLLTEN bei Mehr-Faktor-Authentisierung die Faktoren auf die zwei Personen verteilt werden. Bei der Nutzung von Passwörtern SOLLTEN diese in zwei Teile zerlegt werden und jede der zwei Personen enthält einen Teil.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 „Information technology-Security techniques-Information security management systems-Requirements“ im Anhang A.9 Zugangssteuerung Vorgaben für die Identitäts- und Berechtigungsmanagement.
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 29146:2016 “Information technology – Security techniques – A framework for access management“ Vorgaben für die Identitäts- und Berechtigungsmanagement.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel TS1.4 Identity and Access Management Vorgaben für die Identitäts- und Berechtigungsmanagement.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) gibt in der NIST Special Publication 800-53A, insbesondere Bereiche AC und IA, Hinweise für Identitäts- und Berechtigungsmanagement.
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ORP.5 Compliance Management (Anforderungsmanagement)
Beschreibung
1.1. Einleitung
In jeder Institution gibt es relevante gesetzliche, vertragliche und sonstige Vorgaben, wie z. B. interne Richtlinien, die beachtet werden müssen. Viele dieser Vorgaben haben direkte oder indirekte Auswirkungen auf das Informationssicherheitsmanagement.
Die Anforderungen unterscheiden sich dabei je nach Branche, Land und anderen Rahmenbedingungen. Darüber hinaus unterliegt beispielsweise eine Behörde anderen externen Regelungen als eine Aktiengesellschaft. Die Leitungsebene der Institution muss die Einhaltung der Anforderungen („Compliance“) durch angemessene Überwachungsmaßnahmen sicherstellen.
Je nach Größe einer Institution kann diese verschiedene Managementprozesse haben, die sich mit unterschiedlichen Aspekten des Risikomanagements beschäftigen. Dazu zählen beispielsweise Informationssicherheitsmanagement, Datenschutzmanagement, Compliance Management und Controlling. Die verschiedenen Einheiten sollten vertrauensvoll zusammenarbeiten, um Synergieeffekte zu nutzen und Konflikte frühzeitig auszuräumen.
1.2. Zielsetzung
Ziel des Bausteins ist es, aufzuzeigen, wie sich Zuständige einen Überblick über die verschiedenen Anforderungen an die einzelnen Bereiche einer Institution verschaffen können. Dazu sind geeignete Sicherheitsanforderungen zu identifizieren und umzusetzen, um Verstöße gegen diese Vorgaben zu vermeiden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein ORP.5 Compliance Management (Anforderungsmanagement) ist für den gesamten Informationsverbund einmal anzuwenden.
Die Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Einhaltung der in diesem Baustein identifizierten gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Vorgaben ist nicht Bestandteil dieses Bausteins, sondern wird im Baustein ORP.2 Personal behandelt.
In diesem Baustein wird nicht auf spezifische Gesetze, vertragliche Regelungen oder sonstige Richtlinien eingegangen.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein ORP.5 Compliance Management (Anforderungsmanagement) von besonderer Bedeutung.
2.1. Verstoß gegen rechtliche Vorgaben
Wird Informationssicherheit fehlerhaft oder nur spärlich umgesetzt, können Institutionen gegen gesetzliche Regelungen oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen. Institutionen müssen außerdem viele verschiedene branchenspezifische, nationale und internationale rechtliche Rahmenbedingungen beachten. Da dies sehr komplex sein kann, können Anwendende unabsichtlich gegen rechtliche Vorgaben verstoßen oder dies sogar vorsätzlich in Kauf nehmen. So bieten z. B. viele Cloud-Dienstleistende ihre Services in einem internationalen Umfeld an. Damit unterliegen die Anbietenden oft anderen nationalen Gesetzgebungen. Häufig sehen Cloud-Anwendende nur auf niedrige Kosten und schätzen die zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen, wie Datenschutz, Informationspflichten, Insolvenzrecht, Haftung oder den Informationszugriff durch Dritte, falsch ein.
2.2. Unzulässige Weitergabe von Informationen
Durch falsches Verhalten von Mitarbeitenden kann es dazu kommen, dass schützenswerte Informationen unzulässig weitergegeben werden. So können beispielsweise vertrauliche Informationen in Hörweite fremder Personen diskutiert werden, etwa in Pausengesprächen von Konferenzen oder über Mobiltelefonate in öffentlichen Umgebungen. Ebenso denkbar ist, dass der oder die Vorgesetzte einer Fachabteilung Mitarbeitende verdächtigt, mit der Konkurrenz zusammenzuarbeiten. Um ihm dies nachzuweisen, bittet er oder sie den IT-Betrieb, „auf dem kleinen Dienstweg“ einen Einblick in die E-Mails dieser Mitarbeitenden zu erhalten. Der IT-Betrieb kommt der Bitte nach, ohne die hierfür notwendigen Zustimmungen einzuholen.

2.3. Unzureichende Identifikationsprüfung von Kommunikationspartnern und -partnerinnen
In persönlichen Gesprächen, am Telefon oder auch in E-Mails sind viele Mitarbeitende bereit, weit mehr Informationen preiszugeben, als sie das in z. B. in einem Brief oder in größerer Runde tun würden. Darüber hinaus wird die Identität der Kommunikationspartner und -partnerinnen in der Regel nicht hinterfragt, da dies als unhöflich empfunden wird. Ebenso werden häufig Berechtigungen nicht ausreichend geprüft, sondern aus der (behaupteten) Rolle implizit abgeleitet. So können Mitarbeitende eine E-Mail von angeblichen Bekannten ihrer Vorgesetzten erhalten, mit der vermeintlich die schnelle Überweisung eines ausstehenden Betrages vereinbart wurde. Oder eine fremde Person in Arbeitskleidung mit Montagekoffer erhält Zutritt zum Rechenzentrum, nachdem er etwas von „Wasserrohren“ erwähnt.
2.4. Unbeabsichtigte Weitergabe interner Informationen
Bei der Weitergabe von Informationen kommt es immer wieder vor, dass neben den gewünschten Inhalten versehentlich auch andere Angaben übermittelt werden. Dadurch können vertrauliche Informationen in die falschen Hände geraten. Dabei kann es sich z. B. um alte Dateien oder Restinformationen auf weitergegebenen Datenträgern handeln. Auch könnten Benutzende falsche Daten übermitteln oder sie an falsche Empfänger versenden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins ORP.5 Compliance Management (Anforderungsmanagement) aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Compliance-Beauftragte

Weitere Zuständigkeiten
Zentrale Verwaltung, Vorgesetzte, Institutionsleitung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
ORP.5.A1 Identifikation der Rahmenbedingungen (B) [Zentrale Verwaltung, Institutionsleitung]
Alle gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Vorgaben mit Auswirkungen auf das Informationssicherheitsmanagement MÜSSEN identifiziert und dokumentiert werden. Die für die einzelnen Bereiche der Institution relevanten gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Vorgaben SOLLTEN in einer strukturierten Übersicht herausgearbeitet werden. Die Dokumentation MUSS auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
ORP.5.A2 Beachtung der Rahmenbedingungen (B) [Vorgesetzte, Zentrale Verwaltung, Institutionsleitung]
Die als sicherheitsrelevant identifizierten Anforderungen MÜSSEN bei der Planung und Konzeption von Geschäftsprozessen, Anwendungen und IT-Systemen oder bei der Beschaffung neuer Komponenten einfließen.
Führungskräfte, die eine rechtliche Verantwortung für die Institution tragen, MÜSSEN für die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Vorgaben sorgen. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für die Einhaltung dieser Vorgaben MÜSSEN festgelegt sein.
Es MÜSSEN geeignete Maßnahmen identifiziert und umgesetzt werden, um Verstöße gegen relevante Anforderungen zu vermeiden. Wenn solche Verstöße erkannt werden, MÜSSEN sachgerechte Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Abweichungen zu beheben.
ORP.5.A3 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
ORP.5.A4 Konzeption und Organisation des Compliance Managements (S) [Institutionsleitung]
In der Institution SOLLTE ein Prozess aufgebaut werden, um alle relevanten gesetzlichen, vertraglichen und sonstigen Vorgaben mit Auswirkungen auf das Informationssicherheitsmanagement zu identifizieren. Es SOLLTEN geeignete Prozesse und Organisationsstrukturen aufgebaut werden, um basierend auf der Identifikation und Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen, den Überblick über die verschiedenen rechtlichen Anforderungen an die einzelnen Bereiche der Institution zu gewährleisten. Dafür SOLLTEN Zuständige für das Compliance Management festgelegt werden.
Compliance-Beauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte SOLLTEN sich regelmäßig austauschen. Sie SOLLTEN gemeinsam Sicherheitsanforderungen ins Compliance Management integrieren, sicherheitsrelevante Anforderungen in Sicherheitsmaßnahmen überführen und deren Umsetzung kontrollieren.
ORP.5.A5 Ausnahmegenehmigungen (S) [Vorgesetzte]
Ist es in Einzelfällen erforderlich, von getroffenen Regelungen abzuweichen, SOLLTE die Ausnahme begründet und durch eine autorisierte Stelle nach einer Risikoabschätzung genehmigt werden. Es SOLLTE ein Genehmigungsverfahren für Ausnahmegenehmigungen geben. Es SOLLTE eine Übersicht über alle erteilten Ausnahmegenehmigungen erstellt und gepflegt werden. Ein entsprechendes Verfahren für die Dokumentation und ein Überprüfungsprozess SOLLTE etabliert werden. Alle Ausnahmegenehmigungen SOLLTEN befristet sein.
ORP.5.A6 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.5.A7 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.5.A8 Regelmäßige Überprüfungen des Compliance Managements (S)
Es SOLLTE ein Verfahren etabliert sein, wie das Compliance Management und die sich daraus ergebenden Anforderungen und Maßnahmen regelmäßig auf ihre Effizienz und Effektivität überprüft werden (siehe auch DER.3.1 Audits und Revisionen). Es SOLLTE regelmäßig geprüft werden, ob die Organisationsstruktur und die Prozesse des Compliance Managements angemessen sind.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
ORP.5.A9 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.5.A10 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
ORP.5.A11 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO 19600:2014 „Compliance management systems – Guidelines“ Richtlinien für ein Compliance Management System.
Ebenso geht die ISO in der Norm ISO/IEC 27001:2013 „Information technology – Security technique – Code of practice for information security controls“ im Kapitel 18 auf Anforderungsmanagement ein.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) definiert in der IDW Verlautbarung IDW PS 980 „Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen“ Anhaltspunkte für die Prüfung von Compliance Management Systeme

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INF.5 Raum sowie Schrank für technische Infrastruktur
1.Beschreibung
1.1. Einleitung
Ein Raum für technische Infrastruktur enthält technische Komponenten, die nur selten direkt vor Ort bedient werden müssen. Sie sind aber unabdingbar für die Gebäudeinfrastruktur und damit auch für die IT-Infrastruktur. Dabei kann es sich z. B. um Verteiler für die Energieversorgung, Sicherungskästen, Lüftungsanlagen, TK-Anlagenteile, Patchfelder, Switches oder Router handeln. Dieser Raum ist kein ständiger Arbeitsplatz und wird in der Regel nur zur Wartung betreten bzw. geöffnet.
Wenn die zu schützende technische Infrastruktur nicht in einem separaten Raum untergebracht werden kann oder sich der Raum nicht entsprechend der beschriebenen Anforderungen einrichten lässt, kann die technische Infrastruktur auch in einem eigens dafür ausgerüsteten Schrank untergebracht werden. Das kann auch sinnvoll sein, wenn für die Unterbringung der technischen Infrastruktur ein Schrank die wirtschaftlichste Alternative darstellt. Die Anforderungen an den Raum sind dann möglichst wirkungsgleich auf den Schrank und dessen Hülle zu übertragen.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, einen Raum oder Schrank für technische Infrastruktur im Sinne der Informationssicherheit baulich, mechanisch und elektronisch zu schützen. Mit einem Raum ist zwar grundsätzlich ein Raum respektive Schrank in einem Gebäude gemeint, es kann sich aber sinngemäß auch um einen Container außerhalb eines Gebäudes oder ein Zelt mit technischer Infrastruktur handeln. Der Schutz sollte derart gestaltet werden, dass die darin befindlichen technischen Komponenten in ihren Funktionen möglichst nicht beeinträchtigt werden können.
Im weiteren Verlauf wird nur noch die Bezeichnung „Raum“ für technische Infrastruktur verwendet. Die Anforderungen des vorliegenden Bausteins sind jedoch auch auf Schränke übertragbar.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.5 Raum sowie Schrank für technische Infrastruktur ist für Räume anzuwenden, in denen technische Infrastruktur betrieben wird. Der Baustein ist ebenfalls anzuwenden, wenn stationäre Container, im Sinne eines großen Schrankes, betrieben werden.
In der Regel enthalten Räume für technische Infrastruktur ausschließlich technische Komponenten, die typischerweise nicht im Rechenzentrum selbst untergebracht werden (siehe Baustein INF.2 Rechenzentrum sowie Serverraum). Im Gegensatz zu Serverräumen enthalten sie nur in begründeten Ausnahmefällen IT-Systeme, die IT-Services erbringen. Eine solche Ausnahme sind kleine Informationsverbünde mit z. B. nur einem oder sehr wenigen Servern oder IT-Systemen. Ein Beispiel dafür ist etwa ein kleines mittelständisches Unternehmen mit wenigen IT-Arbeitsplätzen und einem Server, der in einem separaten Raum betrieben wird. In solchen Fällen genügt es oft, die Anforderungen des vorliegenden Bausteins anstatt des Bausteins INF.2 Rechenzentrum sowie Serverraum zu erfüllen. Anforderungen zur Verkabelung werden im Baustein INF.12 Verkabelung behandelt.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.5 Raum sowie Schrank für technische Infrastruktur von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlerhafte Planung
Wird ein Raum für technische Infrastruktur fehlerhaft geplant, können mehrere Probleme auftreten. Zum einen kann Wasser eintreten oder die IT-Komponenten können durch Sonneneinstrahlung überhitzen, wenn die Lage des Raumes ungeeignet gewählt wird. Ebenso erhöht eine ungeeignete Lage unter Umständen die Wahrscheinlichkeit, dass dort eingebrochen wird. Auch können Engpässe auftreten, falls die Energieversorgung unzureichend dimensioniert wird. Wurden minderwertige Materialien verbaut, sind die IT-Komponenten oft anfälliger für Ausfälle und Fehlfunktionen. Nicht zuletzt können Regelungen und Vorschriften bereits bei der Planung nicht beachtet und eingehalten werden. Müssen nachträglich unzulässige Abweichungen behoben werden, können unnötig hohe Kosten entstehen.
2.2. Unberechtigter Zutritt
Gibt es keine Zutrittskontrolle oder keinen Einbruchschutz oder sind diese zu schwach, können möglicherweise unberechtigte Personen den Raum für technische Infrastruktur betreten. Sie könnten dort unbeabsichtigt, z. B. aufgrund mangelnder Fachkenntnisse, oder vorsätzlich Schaden anrichten, z. B. indem sie Geräte stehlen, austauschen, manipulieren oder zerstören.
2.3. Unzureichende Lüftung
Wird ein Raum für technische Infrastruktur unzureichend belüftet, kann es passieren, dass der für die verbauten Geräte erlaubte Temperaturbereich nicht eingehalten wird. Als Folge könnten diese Geräte ausfallen oder dauerhaft beschäftigt werden.
2.4. Feuer
Ein Raum für technische Infrastruktur kann durch ein Feuer schwer beschädigt oder ganz zerstört werden, sodass die von ihm abhängigen Geschäftsprozesse oder Fachaufgaben ausfallen. In einem Raum mit Energiekabeln und Stromverbrauchern besteht zum einen die Gefahr von Bränden, etwa wenn Leistungsschutzschalter oder Gerätesicherungen bei zu hohen Strömen nicht auslösen. Zum anderen kann auch Fahrlässigkeit zu Bränden führen, zum Beispiel wenn in dem Raum geraucht wird und Kabel und Geräte aus brennbarem Material Feuer fangen. Darüber hinaus können sich durch Überspannungen oder Überhitzung Funken bilden, die zu einem Brand führen. Ein Brand im Raum für technische Infrastruktur kann sich zudem auch auf andere Teile des Gebäudes ausbreiten. Umgekehrt kann ein Feuer im Gebäude auch auf den Raum für technische Infrastruktur übergreifen.
2.5. Wasser
Durch eine Überschwemmung innerhalb des Raumes für technische Infrastruktur können sowohl an den dort betriebenen Komponenten als auch am Raum selbst Wasserschäden entstehen. Neben Schäden am Raum können diese Wasserschäden auch zu Kurzschlüssen in elektrischen Geräten führen. Als Folge können Schimmel und Korrosion auftreten. Durch ein Leck in einer Wasserleitung könnte der Raum auch überschwemmt werden. Auch Regenwasser, das bei Starkregen über überlastete Regenwasserkanäle in das Gebäude eindringt, kann zu einer Überschwemmung des Raumes führen.
2.6. Ausfall der Stromversorgung
Fällt die Stromversorgung des Raumes für technische Infrastruktur aus, sind davon meist mehrere elektrisch betriebene Komponenten betroffen. Das kann dazu führen, dass sämtliche damit verbundenen Betriebsabläufe gestoppt werden. Wird die Stromzufuhr plötzlich unterbrochen, kann dies zudem Schäden an den elektrotechnischen Komponenten verursachen, die sich auch dann noch auswirken, wenn die Stromversorgung wiederhergestellt wurde. Nicht zuletzt können auch Folgeschäden auftreten, wenn eine wichtige Komponente nicht einsatzbereit ist, wie z. B. die Lüftung. Erwärmt sich der Raum, können dadurch weitere Geräte beschädigt werden oder sogar ausfallen.
2.7. Blitzschlag und Ãœberspannungen
Neben den Auswirkungen eines direkten Blitzeinschlags können durch die Induktionswirkung indirekter Blitze auch noch einige hundert Meter vom Einschlagsort entfernt Überspannungsspitzen entstehen. Die Induktion wirkt auch in der Nähe der Ableitungen der Blitzschutzanlage. Durch diese induktiven Überspannungsspitzen können unter Umständen Überspannungen auf Kabeltrassen und an elektrotechnischen Geräten innerhalb des Raumes für technische Infrastruktur auftreten, die dazu führen, dass Funktionen gestört werden oder Geräte ganz ausfallen.
2.8. Elektromagnetische Störfelder
Von einer Störquelle, wie z. B. Motoren von Aufzügen, Sendeanlagen oder Ableitungen von Blitzschutzanlagen, können elektromagnetische Felder ausgesendet werden. Diese können möglicherweise Schalter, Regler oder IT-Systeme stören. Diese Störspannung kann dazu führen, dass elektrotechnische Komponenten nicht mehr richtig funktionieren oder sogar ausfallen. Die Geräte innerhalb des Raumes für technische Infrastruktur können sich aber auch gegenseitig stören.
2.9. Elektrostatische Aufladung
Unkontrollierte elektrostatische Entladungen können Geräte mit empfindlichen elektronischen Bauteilen im Raum für technische Infrastruktur beschädigen oder zerstören. Das kann dazu führen, dass die Geräte nicht mehr zuverlässig funktionieren oder komplett ausfallen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.5 Raum sowie Schrank für technische Infrastruktur aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, Planende, IT-Betrieb, Haustechnik, Wartungspersonal

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.5.A1 Planung der Raumabsicherung (B) [Planende]
Für einen Raum für technische Infrastruktur MÜSSEN angemessene technische und organisatorische Vorgaben definiert und umgesetzt werden. Dabei MUSS das für den Raum zu erreichende Schutzniveau berücksichtigt werden. Bei der Planung MÜSSEN sowohl gesetzliche Regelungen und Vorschriften als auch potenzielle Gefährdungen durch Umwelteinflüsse, Einbruch und Sabotage beachtet werden.
INF.5.A2 Lage und Größe des Raumes für technische Infrastruktur (B) [Planende]
Der Raum für technische Infrastruktur DARF KEIN Durchgangsraum sein. Es MUSS sichergestellt sein, dass ausreichend Fläche für Fluchtwege und Arbeitsfläche vorhanden ist.
INF.5.A3 Zutrittsregelung und -kontrolle (B) [Haustechnik, IT-Betrieb]
Der Raum für technische Infrastruktur MUSS gegen unberechtigten Zutritt geschützt werden. Es MUSS geregelt werden, welche Personen für welchen Zeitraum, für welche Bereiche und zu welchem Zweck den Raum betreten dürfen. Dabei MUSS sichergestellt sein, dass keine unnötigen oder zu weitreichenden Zutrittsrechte vergeben werden. Alle Zutritte zum Raum für technische Infrastruktur SOLLTEN von der Zutrittskontrolle individuell erfasst werden.
INF.5.A4 Schutz vor Einbruch (B) [Planende, Haustechnik]
Der Raum MUSS vor Einbruch geschützt werden. Je nach erforderlichem Sicherheitsniveau des Raumes für technische Infrastruktur SOLLTEN geeignete raumbildende Teile wie Wände, Decken und Böden sowie Fenster und Türen mit entsprechenden Widerstandsklassen nach DIN EN 1627 ausgewählt werden.
INF.5.A5 Vermeidung sowie Schutz vor elektromagnetischen Störfeldern (B) [Planende]
Elektromagnetische Felder MÜSSEN in unmittelbarer Nähe zum Raum für technische Infrastruktur vermieden werden. Ein ausreichender Abstand zu großen Maschinen wie z. B. Aufzugsmotoren MUSS eingehalten werden.
INF.5.A6 Minimierung von Brandlasten (B) [Mitarbeitende, Planende]
Brandlasten innerhalb und in der direkten Umgebung des Raumes für technische Infrastruktur MÜSSEN auf ein Minimum reduziert werden. Auf brennbare Materialien für raumbildende Teile MUSS verzichtet werden.
INF.5.A7 Verhinderung von Zweckentfremdung (B) [Mitarbeitende, Planende]
Der Raum für technische Infrastruktur DARF NICHT zweckentfremdet werden, z. B. als Abstellraum oder Putzmittellager.
INF.5.A9 Stromversorgung (B) [Haustechnik]
Das Stromversorgungsnetz, über das der Raum für technische Infrastruktur und die daran angeschlossenen Endgeräte versorgt werden, MUSS als TN-S-System errichtet sein.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.5.A8 Vermeidung von unkontrollierter elektrostatischer Entladung (S) [Planende]
Im Raum für technische Infrastruktur SOLLTE ein ableitfähiger Fußbodenbelag nach DIN EN 14041 verlegt werden.
INF.5.A10 Einhaltung der Lufttemperatur und -Feuchtigkeit (S) [Haustechnik]
Es SOLLTE sichergestellt werden, dass die Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit im Raum für technische Infrastruktur innerhalb der Grenzen liegen, die in den Datenblättern der darin betriebenen Geräte genannt sind. Dafür SOLLTE eine geeignete raumlufttechnische Anlage eingesetzt werden. Diese SOLLTE ausreichend dimensioniert sein.
INF.5.A11 Vermeidung von Leitungen mit gefährdenden Flüssigkeiten und Gasen (S) [Planende, Haustechnik]
Im Raum für technische Infrastruktur SOLLTE es nur Leitungen geben, die für den Betrieb der Technik im Raum unbedingt erforderlich sind. Leitungen wie Abwasserleitungen, Frischwasserleitungen, Gas- und Heizungsrohre sowie Leitungen für Treibstoff oder Ferndampf SOLLTEN NICHT durch den Raum geführt werden.
INF.5.A12 Schutz vor versehentlicher Beschädigung von Zuleitungen (S) [Planende]
Zuleitungen außerhalb des Raumes für technische Infrastruktur SOLLTEN gegen versehentliche Beschädigung geschützt werden.
INF.5.A13 Schutz vor Schädigung durch Brand und Rauchgase (S) [Planende, Haustechnik]
Unabhängig von den für den Raum geltenden baurechtlichen Brandschutzvorgaben SOLLTEN alle raumbildenden Teile sowie Türen und Fenster gleichwertig rauchdicht sein. Sie SOLLTEN Feuer und Rauch für mindestens 30 Minuten standhalten. Brandlasten im Bereich der Leitungstrassen SOLLTEN vermieden werden.
INF.5.A14 Minimierung von Brandgefahren aus Nachbarbereichen (S) [Planende, Haustechnik]
Der Raum SOLLTE NICHT in unmittelbarer Nähe zu anderen Räumlichkeiten mit brennbaren Materialien liegen, deren Menge über eine bürotypische Nutzung hinaus geht.
INF.5.A15 Blitz- und Ãœberspannungsschutz (S) [Planende, Haustechnik]
Es SOLLTE ein Blitz- und Überspannungsschutzkonzept nach dem Prinzip der energetischen Koordination (siehe DIN EN 62305) erstellt und umgesetzt werden. Der Raum für technische Infrastruktur SOLLTE mindestens der Blitzschutzzone 2 (LPZ 2) zugeordnet werden. Die Blitz- und Überspannungsschutzeinrichtungen SOLLTEN regelmäßig und anlassbezogen auf ihre Funktion überprüft und, falls erforderlich, ersetzt werden.
INF.5.A16 Einsatz einer unterbrechungsfreien Stromversorgung (S) [Haustechnik]
Es SOLLTE geprüft werden, welche Geräte an eine USV angeschlossen werden sollen. Falls eine USV erforderlich ist, SOLLTE die Stützzeit der USV so ausgelegt sein, dass alle versorgten Komponenten sicher herunterfahren können. Es SOLLTE berücksichtigt werden, dass die Batterien von USV-Anlagen altern.
Bei relevanten Änderungen SOLLTE überprüft werden, ob die vorhandenen USV-Anlagen noch ausreichend dimensioniert sind. Die Batterie der USV SOLLTE im erforderlichen Temperaturbereich gehalten werden.
Die USV SOLLTE regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit getestet werden. Dafür SOLLTEN die vom herstellenden Unternehmen vorgesehenen Wartungsintervalle eingehalten werden.
INF.5.A17 Inspektion und Wartung der Infrastruktur (S) [Haustechnik, IT-Betrieb, Wartungspersonal]
Für alle Komponenten der baulich-technischen Infrastruktur SOLLTEN mindestens die vom herstellenden Unternehmen empfohlenen oder durch Normen festgelegten Intervalle und Vorschriften für Inspektion und Wartung eingehalten werden. Kabel- und Rohrdurchführungen durch brand- und rauchabschnittbegrenzende Wände SOLLTEN daraufhin geprüft werden, ob die Schotten die für den jeweiligen Einsatzzweck erforderliche Zulassung haben und unversehrt sind. Inspektionen und Wartungsarbeiten MÜSSEN geeignet protokolliert werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.5.A18 Lage des Raumes für technische Infrastruktur (H) [Planende]
Der Raum für technische Infrastruktur SOLLTE so im Gebäude angeordnet werden, dass er weder internen noch externen Gefährdungen wie z. B. Regen, Wasser oder Abwasser ausgesetzt ist. In oberirdischen Geschossen SOLLTE darauf geachtet werden, dass der Raum nicht durch Sonneneinstrahlung erwärmt wird. Wird der Raum im obersten Geschoss des Gebäudes untergebracht, SOLLTE sichergestellt werden, dass kein Wasser über das Dach eindringen kann.
INF.5.A19 Redundanz des Raumes für technische Infrastruktur (H) [Planende]
Der Raum SOLLTE redundant ausgelegt werden. Beide Räume SOLLTEN eine eigene Elektrounterverteilung erhalten, die direkt von der Niederspannungshauptverteilung (NSHV) versorgt wird. Beide Räume SOLLTEN unterschiedlichen Brandabschnitten zugeordnet sein und, sofern erforderlich, jeweils über eine eigene raumlufttechnische Anlage verfügen.
INF.5.A20 Erweiterter Schutz vor Einbruch und Sabotage (H) [Planende]
Der Raum SOLLTE fensterlos sein. Sind dennoch Fenster vorhanden, SOLLTEN sie je nach Geschosshöhe gegen Eindringen von außen angemessen gesichert sein. Gibt es neben Fenstern und Türen weitere betriebsnotwendige Öffnungen, wie z. B. Lüftungskanäle, SOLLTEN diese gleichwertig zur Raumhülle geschützt werden.
Es SOLLTEN Einbruchmeldeanlagen nach VdS Klasse C (gemäß VdS-Richtlinie 2311) eingesetzt werden. Alle erforderlichen Türen, Fenster und sonstige geschützte Öffnungen SOLLTEN über die Einbruchmeldeanlage auf Verschluss, Verriegelung und Durchbruch überwacht werden. Vorhandene Fenster SOLLTEN stets geschlossen sein.
Die Widerstandsklasse von raumbildenden Teilen, Fenstern und Türen SOLLTE dem Sicherheitsbedarf des Raumes angepasst werden. Die Qualität der Schlösser, Schließzylinder und Schutzbeschläge SOLLTE der Widerstandsklasse der Tür entsprechen.
INF.5.A21 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
INF.5.A22 Redundante Auslegung der Stromversorgung (H) [Planende]
Die Stromversorgung SOLLTE durchgängig vom Niederspannungshauptverteiler (NSHV) bis zum Verbraucher im Raum für technische Infrastruktur zweizügig sein. Diese Stromversorgungen SOLLTEN sich in getrennten Brandabschnitten befinden. Der NSHV SOLLTE betriebsredundant ausgelegt sein.
INF.5.A23 Netzersatzanlage (H) [Planende, Haustechnik, Wartungspersonal]
Die Energieversorgung der Institution SOLLTE um eine Netzersatzanlage (NEA) ergänzt werden. Der Betriebsmittelvorrat einer NEA SOLLTE regelmäßig kontrolliert werden. Die NEA SOLLTE außerdem regelmäßig gewartet werden. Bei diesen Wartungen SOLLTEN auch Belastungs- und Funktionstests sowie Testläufe unter Last durchgeführt werden.
INF.5.A24 Lüftung und Kühlung (H) [Planende, Haustechnik, Wartungspersonal]
Die Lüftungs- und Kühltechnik SOLLTE betriebsredundant ausgelegt werden. Es SOLLTE sichergestellt werden, dass diese Anlagen regelmäßig gewartet werden.
Bei sehr hohem Schutzbedarf SOLLTE auch eine Wartungsredundanz vorhanden sein.
INF.5.A25 Erhöhter Schutz vor Schädigung durch Brand und Rauchgase (H) [Planende]
Raumbildende Teile sowie Türen, Fenster und Lüftungsklappen SOLLTEN Feuer und Rauch für mindestens 90 Minuten standhalten. Die Zuleitungen SOLLTEN einen Funktionserhalt von mindestens 90 Minuten gewährleisten.
Bei sehr hohem Schutzbedarf SOLLTE die Raumhülle wie ein eigener Brandabschnitt ausgebildet sein. In vorhandenen Lüftungskanälen SOLLTEN Brandschutzklappen eingebaut werden, die über Rauchmelder angesteuert werden. Trassen SOLLTEN bis zum Eintritt in den Raum in getrennten Brandabschnitten geführt werden.
Bei sehr hohem Schutzbedarf SOLLTEN ein Brandfrühesterkennungssystem und eine automatische Löschanlage vorhanden sein. Brand- und Rauchmelder SOLLTEN an die Brandmelderzentrale angeschlossen sein. Das Brandfrühesterkennungssystem und die automatische Löschanlage SOLLTEN an die zweizügige Stromversorgung mit USV und NEA angebunden sein.
INF.5.A26 Ãœberwachung der Energieversorgung (H) [Planende, Haustechnik]
Es SOLLTEN geeignete Überwachungseinrichtungen eingebaut und betrieben werden, die unzulässig hohe Ströme auf dem Schutzleitersystem und damit auf Leitungsschirmen sowie potenziell störende Oberschwingungen erfassen und an geeigneter Stelle zur Nachverfolgung und Behebung anzeigen können.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung macht in ihrer Vorschrift „DGUV Vorschrift 4 Unfallverhütungsvorschrift, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ Vorgaben zum richtigen Umgang mit Betriebsmitteln.
Das Deutsche Institut für Normung macht in seiner Norm „DIN EN 14041:2018-05“ Vorgaben zu Bodenbelägen.
Das Deutsche Institut für Normung macht in seiner Norm „DIN EN 1627:2021-11“ Vorgaben zur physischen Sicherheit von Gebäuden und Räumen.
Das Deutsche Institut für Normung macht in seiner Norm „DIN EN 4102:2016-05“ Vorgaben zum Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.
Die International Electrotechnical Commission macht in ihrem „Merkblatt 62305“ Anmerkungen zu Blitzschutznormen.
Die VdS Schadenverhütung GmbH macht in ihrer „Richtlinie VdS 2311:2021-10“ Vorgaben zum Einsatz von Einbruchmeldeanlagen.
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INF.6 Datenträgerarchiv
Beschreibung
1.1. Einleitung
Datenträgerarchive sind abgeschlossene Räumlichkeiten innerhalb einer Institution, in denen Datenträger jeder Art gelagert werden. Dazu gehören neben Datenträgern, auf denen digitale Informationen abgespeichert sind, auch Papierdokumente, Filme oder sonstige Medien.
1.2. Zielsetzung
In diesem Baustein werden die typischen Gefährdungen und Anforderungen bezüglich der Informationssicherheit für ein Datenträgerarchiv beschrieben. Ziel ist der Schutz der Informationen, die sich auf den dort archivierten Datenträgern und weiteren Medien befinden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.6 Datenträgerarchiv ist für alle Räume anzuwenden, die als Archiv von Datenträgern genutzt werden.
Dieser Baustein betrachtet technische und nichttechnische Sicherheitsanforderungen für Datenträgerarchive. Empfehlungen zur korrekten Archivierung werden in diesem Baustein nicht behandelt. Hinweise dazu finden sich im Baustein OPS.1.2.2 Archivierung.
Im Rahmen des IT-Grundschutzes werden an die Archivräume hinsichtlich des Brandschutzes keine erhöhten Anforderungen gestellt. Zusätzliche Anforderungen an den Brandschutz können aber durch die Behältnisse erfüllt werden, in denen die Datenträger aufbewahrt werden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.6 Datenträgerarchiv von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzulässige Temperatur und Luftfeuchtigkeit
Bei der Lagerung von digitalen Langzeitspeichermedien können Temperaturschwankungen oder zu hohe Luftfeuchtigkeit zu Datenfehlern und reduzierter Speicherdauer führen.
2.2. Fehlende oder unzureichende Regelungen
Wenn Mitarbeitende die Fenster und Türen nach Verlassen des Datenträgerarchivs nicht schließen oder verschließen, können Datenträger oder andere Informationen entwendet werden. Sensible Informationen könnten dann von unberechtigten Personen eingesehen oder weitergegeben werden. Wenn Mitarbeitenden die entsprechenden Regelungen nicht hinreichend bekannt sind, können Sicherheitslücken auftreten. Regelungen lediglich festzulegen ist nicht ausreichend. Sie müssen beachtet werden, damit der Betrieb störungsfrei ist. Viele Probleme entstehen, wenn Regelungen zwar vorhanden, aber nicht bekannt sind.
2.3. Unbefugter Zutritt zu schutzbedürftigen Räumen
Fehlen Zutrittskontrollen oder sind diese unzureichend, können unberechtigte Personen ein Datenträgerarchiv betreten und schützenswerte Informationen einsehen, entwenden oder manipulieren. Dadurch kann die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der archivierten Informationen beeinträchtigt werden. Selbst wenn keine unmittelbaren Schäden zu erkennen sind, kann der Betriebsablauf gestört werden.
2.4. Diebstahl
Da viele Datenträger sehr handlich sind, ist es umso leichter, sie unbemerkt in eine Tasche oder unter die Kleidung zu stecken und mitzunehmen. Gibt es keine Kopien von den Informationen, sind die auf den gestohlenen Datenträgern abgespeicherten Informationen verloren. Darüber hinaus könnten die Personen, die Datenträger entwendet haben, vertrauliche Informationen einsehen und offenlegen. Dadurch können weitere Schäden entstehen. Diese wiegen in den meisten Fällen deutlich schwerer als die Kosten von ersatzweise angeschafften Datenträgern.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.6 Datenträgerarchiv aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, Planende, Haustechnik, Brandschutzbeauftragte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.6.A1 Handfeuerlöscher (B) [Brandschutzbeauftragte]
Im Brandfall MÜSSEN im Datenträgerarchiv geeignete Handfeuerlöscher leicht erreichbar sein. Diese Handfeuerlöscher MÜSSEN regelmäßig inspiziert und gewartet werden. Mitarbeitende, die in der Nähe eines Datenträgerarchivs tätig sind, MÜSSEN in die Benutzung der Handfeuerlöscher eingewiesen werden.
INF.6.A2 Zutrittsregelung und -kontrolle (B) [Haustechnik]
Der Zutritt zum Datenträgerarchiv DARF NUR für befugte Personen möglich sein. Der Zutritt MUSS auf ein Mindestmaß an Mitarbeitenden reduziert sein. Daher MUSS der Zutritt geregelt und kontrolliert werden. Für die Zutrittskontrolle MUSS ein Konzept entwickelt werden. Die darin festgelegten Maßnahmen für die Zutrittskontrolle SOLLTEN regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch wirksam sind. Um es zu erschweren bzw. zu verhindern, dass eine Zutrittskontrolle umgangen wird, MUSS der komplette Raum einen dem Schutzbedarf genügenden mechanischen Widerstand aufweisen, der keinesfalls unter RC2 (gemäß DIN EN 1627) liegen darf.
INF.6.A3 Schutz vor Staub und anderer Verschmutzung (B)
Es MUSS sichergestellt werden, dass die Datenträger im Datenträgerarchiv ausreichend vor Staub und Verschmutzung geschützt sind. Die Anforderungen dafür MÜSSEN bereits in der Planungsphase analysiert werden. Es MUSS in Datenträgerarchiven ein striktes Rauchverbot eingehalten werden.
INF.6.A4 Geschlossene Fenster und abgeschlossene Türen (B) [Mitarbeitende]
In einem Datenträgerarchiv SOLLTEN, wenn möglich, keine Fenster vorhanden sein. Gibt es dennoch Fenster, MÜSSEN diese beim Verlassen des Datenträgerarchivs geschlossen werden. Ebenso MUSS beim Verlassen die Tür verschlossen werden. Auch Brand- und Rauchschutztüren MÜSSEN geschlossen werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.6.A5 Verwendung von Schutzschränken (S) [Mitarbeitende]
Die Datenträger und Medien in Datenträgerarchiven SOLLTEN in geeigneten Schutzschränken gelagert werden.
INF.6.A6 Vermeidung von wasserführenden Leitungen (S) [Haustechnik]
In Datenträgerarchiven SOLLTEN unnötige wasserführende Leitungen generell vermieden werden. Sind dennoch Wasserleitungen durch das Datenträgerarchiv hinweg verlegt, SOLLTEN diese regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch dicht sind. Zudem SOLLTEN Vorkehrungen getroffen werden, um frühzeitig erkennen zu können, ob dort Wasser austritt. Für ein Datenträgerarchiv mit Hochverfügbarkeitsanforderungen SOLLTE es Reaktionspläne geben, die genau vorgeben, wer im Fall eines Lecks informiert werden muss und wie grundsätzlich vorzugehen ist.
INF.6.A7 Einhaltung von klimatischen Bedingungen (S) [Haustechnik]
Es SOLLTE sichergestellt werden, dass die zulässigen Höchst- und Tiefstwerte für Temperatur und Luftfeuchtigkeit sowie der Schwebstoffanteil in der Raumluft im Datenträgerarchiv eingehalten werden. Die Werte von Lufttemperatur und -feuchte SOLLTEN mehrmals im Jahr für die Dauer von einer Woche aufgezeichnet und dokumentiert werden. Dabei festgestellte Abweichungen vom Sollwert SOLLTEN zeitnah behoben werden. Die eingesetzten Klimageräte SOLLTEN regelmäßig gewartet werden.
INF.6.A8 Sichere Türen und Fenster (S) [Planende]
Sicherungsmaßnahmen wie Fenster, Türen und Wände SOLLTEN bezüglich Einbruch, Brand und Rauch gleichwertig und angemessen sein. Abhängig vom Schutzbedarf SOLLTE eine geeignete Widerstandsklasse gemäß der DIN EN 1627 erfüllt werden. Alle Sicherheitstüren und -fenster SOLLTEN regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie noch entsprechend funktionieren. Der komplette Raum SOLLTE einen dem Schutzbedarf genügenden mechanischen Widerstand aufweisen, der keinesfalls unter RC3 (gemäß DIN EN 1627) liegt.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.6.A9 Gefahrenmeldeanlage (H) [Haustechnik]
Es SOLLTE in Datenträgerarchiven eine angemessene Gefahrenmeldeanlage eingerichtet werden. Diese Gefahrenmeldeanlage SOLLTE regelmäßig geprüft und gewartet werden. Es SOLLTE sichergestellt sein, dass diejenigen Personen, die Gefahrenmeldungen empfangen in der Lage sind, auf Alarmmeldungen angemessen zu reagieren.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das Deutsche Institut für Normung macht in seiner Norm „DIN EN 1627:2021-11“ Vorgaben zur physischen Sicherheit von Gebäuden und Räumen.
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INF.7 Büroarbeitsplatz
Beschreibung
1.1. Einleitung
Ein Büroraum ist der Bereich innerhalb einer Institution, in dem sich ein, eine oder mehrere Mitarbeitende aufhalten, um dort ihre Aufgaben zu erfüllen. In diesem Baustein werden die typischen Gefährdungen und Anforderungen bezüglich der Informationssicherheit für einen Büroraum beschrieben.
1.2. Zielsetzung
Ziel des Bausteins ist der Schutz der Informationen, die in Büroräumen bearbeitet werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.7 Büroarbeitsplatz ist auf jeden Raum im Informationsverbund anzuwenden, der als Büroarbeitsplatz genutzt wird.
Dieser Baustein betrachtet technische und nichttechnische Sicherheitsanforderungen für Büroräume. Empfehlungen, wie die IT-Systeme in diesen Räumen konfiguriert und abgesichert werden können, werden in diesem Baustein nicht behandelt. Hinweise dafür sind unter anderem im Baustein SYS.2.1 Allgemeiner Client sowie in den betriebssystemspezifischen Bausteinen zu finden.
Anforderungen an Gebäude im Allgemeinen sind nicht Teil dieses Bausteins. Diese sind im Baustein INF.1 Allgemeines Gebäude zu finden, der immer auf Räume und Gebäude anzuwenden ist. Auch auf die Verkabelung von Büroräumen wird nicht eingegangen. Dazu muss der Baustein INF.12 Verkabelung betrachtet werden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.7 Büroarbeitsplatz von besonderer Bedeutung.
2.1. Unbefugter Zutritt
Fehlen Zutrittskontrollen oder sind diese unzureichend, können unberechtigte Personen einen Büroraum betreten und schützenswerte Daten entwenden, Geräte stehlen oder sie manipulieren. Dadurch kann die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität von Geräten und Informationen beeinträchtigt werden. Selbst wenn keine unmittelbaren Schäden erkennbar sind, kann der Betriebsablauf gestört werden. Beispielsweise muss untersucht werden, wie ein solcher Vorfall möglich war, ob Schäden aufgetreten sind oder Manipulationen vorgenommen wurden.
2.2. Beeinträchtigung durch ungünstige Arbeitsbedingungen
Ein nicht nach ergonomischen Gesichtspunkten eingerichteter Büroraum oder ein ungünstiges Arbeitsumfeld sind problematisch. Beides kann dazu führen, dass Mitarbeitende dort nicht ungestört arbeiten oder die verwendete IT nicht oder nicht optimal benutzen können. Störungen können Lärm, starker Kundschaftsverkehr, eine ungünstige Beleuchtung oder eine schlechte Belüftung sein. Dadurch können Arbeitsabläufe und das Potential der Mitarbeitenden eingeschränkt werden. Es können sich bei der Arbeit auch Fehler einschleichen, wodurch die Integrität von Daten vermindert werden kann.
2.3. Manipulationen durch Reinigungs- und Fremdpersonal oder Besuchende
Bei kleineren bzw. kurzen Besprechungen ist es meist effizienter, den Besuch im Büro zu empfangen. Dabei könnte jedoch der Besuch, ebenso wie auch Reinigungs- und Fremdpersonal, auf verschiedene Art und Weise interne Informationen einsehen, Geschäftsprozesse gefährden und IT-Systeme manipulieren. Angefangen von der unsachgemäßen Behandlung der technischen Einrichtungen über den Versuch des „Spielens“ an IT-Systemen bis zum Diebstahl von Unterlagen oder IT-Komponenten ist vieles möglich. So kann beispielsweise vom Reinigungspersonal versehentlich eine Steckverbindung gelöst werden oder Wasser in die IT gelangen. Auch können Unterlagen verlegt oder sogar mit dem Abfall entsorgt werden.
2.4. Manipulation oder Zerstörung von IT, Zubehör, Informationen und Software im Büroraum
Angreifende können aus unterschiedlichen Gründen heraus versuchen, IT-Systeme, Zubehör und andere Datenträger zu manipulieren oder zu zerstören. Die Angriffe sind umso wirkungsvoller, je später sie von Mitarbeitenden oder der Institution selbst entdeckt werden, je umfassender die Kenntnisse der Täter und je tiefgreifender die Folgen für einen Arbeitsvorgang sind. Es könnten etwa unerlaubt schützenswerte Daten der Mitarbeitenden eingesehen werden. Auch könnten Datenträger oder IT-Systeme zerstört werden. Erhebliche Ausfallzeiten und Prozesseinschränkungen könnten die Folge sein.
2.5. Diebstahl
Da IT-Geräte immer handlicher werden, ist es umso leichter, sie unbemerkt in die Tasche zu stecken. Durch den Diebstahl von Datenträgern, IT-Systemen, Zubehör, Software oder Informationen entstehen einerseits Kosten für die Wiederbeschaffung. Aber auch für die Wiederherstellung eines arbeitsfähigen Zustandes sind Ressourcen nötig. Auf der anderen Seite können auch Verluste aufgrund mangelnder Verfügbarkeit entstehen. Darüber hinaus könnte die Person, die die IT-Geräte entwendet hat, vertrauliche Information einsehen und offenlegen. Dadurch können weitere Schäden entstehen. Diese wiegen in vielen Fällen deutlich schwerer als der rein materielle Verlust des IT-Gerätes.
Gestohlen werden neben teuren IT-Systemen häufig auch mobile Endgeräte, die unauffällig und leicht transportiert werden können. Wenn die Büroräume nicht verschlossen, nicht beaufsichtigt oder die IT-Systeme nicht ausreichend gesichert sind, kann die Technik dementsprechend schnell und unauffällig entwendet werden.
2.6. Fliegende Verkabelung
Je nachdem, wo die Anschlusspunkte der Steckdosen, der Stromversorgung und des Datennetzes im Büroraum liegen, könnten Kabel quer durch den Raum verlegt werden, auch über Verkehrswege hinweg. Solche „fliegenden“ Kabel sind nicht nur Stolperfallen, an denen sich Personen verletzen können. Wenn Personen daran hängen bleiben, können auch IT-Geräte beschädigt werden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.7 Büroarbeitsplatz aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, Zentrale Verwaltung, Haustechnik, Vorgesetzte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.7.A1 Geeignete Auswahl und Nutzung eines Büroraumes (B) [Vorgesetzte]
Es DÜRFEN NUR geeignete Räume als Büroräume genutzt werden. Die Büroräume MÜSSEN für den Schutzbedarf bzw. das Schutzniveau der dort verarbeiteten Informationen angemessen ausgewählt und ausgestattet sein. Büroräume mit Publikumsverkehr DÜRFEN NICHT in sicherheitsrelevanten Bereichen liegen. Für den Arbeitsplatz und für die Einrichtung eines Büroraumes MUSS die Arbeitsstättenverordnung umgesetzt werden.
INF.7.A2 Geschlossene Fenster und abgeschlossene Türen (B) [Mitarbeitende, Haustechnik]
Wenn Mitarbeitende ihre Büroräume verlassen, SOLLTEN alle Fenster geschlossen werden. Befinden sich vertrauliche Informationen in dem Büroraum, MÜSSEN beim Verlassen die Türen abgeschlossen werden. Dies SOLLTE insbesondere in Bereichen mit Publikumsverkehr beachtet werden. Die entsprechenden Vorgaben SOLLTEN in einer geeigneten Anweisung festgehalten werden. Alle Mitarbeitenden SOLLTEN dazu verpflichtet werden, der Anweisung nachzukommen. Zusätzlich MUSS regelmäßig geprüft werden, ob beim Verlassen des Büroraums die Fenster geschlossen und, wenn notwendig, die Türen abgeschlossen werden. Ebenso MUSS darauf geachtet werden, dass Brand- und Rauchschutztüren tatsächlich geschlossen werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.7.A3 Fliegende Verkabelung (S)
Die Stromanschlüsse und Zugänge zum Datennetz im Büroraum SOLLTEN sich dort befinden, wo die IT-Geräte aufgestellt sind. Verkabelungen, die über den Boden verlaufen, SOLLTEN geeignet abgedeckt werden.
INF.7.A4 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
INF.7.A5 Ergonomischer Arbeitsplatz (S) [Zentrale Verwaltung, Vorgesetzte]
Die Arbeitsplätze aller Mitarbeitenden SOLLTEN ergonomisch eingerichtet sein. Vor allem die Bildschirme SOLLTEN so aufgestellt werden, dass ein ergonomisches und ungestörtes Arbeiten möglich ist. Dabei SOLLTE beachtet werden, dass Bildschirme nicht durch Unbefugte eingesehen werden können. Die Bildschirmarbeitsschutzverordnung (BildscharbV) SOLLTE umgesetzt werden. Alle Arbeitsplätze SOLLTEN für eine möglichst fehlerfreie Bedienung der IT individuell verstellbar sein.
INF.7.A6 Aufgeräumter Arbeitsplatz (S) [Mitarbeitende, Vorgesetzte]
Alle Mitarbeitenden SOLLTEN dazu angehalten werden, seinen Arbeitsplatz aufgeräumt zu hinterlassen. Die Mitarbeitenden SOLLTEN dafür sorgen, dass Unbefugte keine vertraulichen Informationen einsehen können. Alle Mitarbeitenden SOLLTEN ihre Arbeitsplätze sorgfältig überprüfen und sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen frei zugänglich sind. Vorgesetzte SOLLTEN Arbeitsplätze sporadisch daraufhin überprüfen, ob dort schutzbedürftige Informationen offen zugreifbar sind.
INF.7.A7 Geeignete Aufbewahrung dienstlicher Unterlagen und Datenträger (S) [Mitarbeitende, Haustechnik]
Die Mitarbeitenden SOLLTEN angewiesen werden, vertrauliche Dokumente und Datenträger verschlossen aufzubewahren, wenn sie nicht verwendet werden. Dafür SOLLTEN geeignete Behältnisse in den Büroräumen oder in deren Umfeld aufgestellt werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.7.A8 Einsatz von Diebstahlsicherungen (H) [Mitarbeitende]
Wenn der Zutritt zu den Räumen nicht geeignet beschränkt werden kann, SOLLTEN für alle IT-Systeme Diebstahlsicherungen eingesetzt werden. In Bereichen mit Publikumsverkehr SOLLTEN Diebstahlsicherungen benutzt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel CF19 Vorgaben zur physischen Sicherheit und Umgebungssicherheit von Gebäuden und Räumen.
Das Deutsche Institut für Normung macht in seiner Norm „DIN EN 1627:2021-11“ Vorgaben zur physischen Sicherheit von Gebäuden und Räumen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht in seiner Arbeitsstättenverordnung Vorgaben zum Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten.
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INF.8 Häuslicher Arbeitsplatz
Beschreibung
1.1. Einleitung
Telearbeitende, freie Mitarbeitende oder Selbstständige arbeiten typischerweise von häuslichen Arbeitsplätzen aus. Im Gegensatz zum Arbeitsplatz im Büro nutzen diese Mitarbeitenden einen Arbeitsplatz in der eigenen Immobilie. Dabei muss ermöglicht werden, dass die berufliche Umgebung hinreichend von der privaten getrennt ist. Wenn Mitarbeitende häusliche Arbeitsplätze dauerhaft benutzen, müssen zudem diverse rechtliche Anforderungen erfüllt sein, beispielsweise müssen die Arbeitsplätze arbeitsmedizinischen und ergonomischen Bestimmungen entsprechen.
Bei einem häuslichen Arbeitsplatz kann nicht die gleiche infrastrukturelle Sicherheit vorausgesetzt werden, wie sie in den Büroräumen einer Institution anzutreffen ist. So ist z. B. der Arbeitsplatz oft auch für Besuch oder Familienangehörige zugänglich. Deshalb müssen Maßnahmen ergriffen werden, mit denen sich ein Sicherheitsniveau erreichen lässt, das mit einem Büroraum vergleichbar ist.
1.2. Zielsetzung
In diesem Baustein wird aufgezeigt, wie sich die Infrastruktur eines häuslichen Arbeitsplatzes sicher aufbauen und betreiben lässt. Kernziel des Bausteins ist der Schutz der Informationen der Institution am häuslichen Arbeitsplatz.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.8 Häuslicher Arbeitsplatz ist für alle Räume anzuwenden, die als Telearbeitsplatz genutzt werden.
Der Baustein enthält grundsätzliche Anforderungen, die zu beachten und zu erfüllen sind, um den Gefährdungen für einen häuslichen Arbeitsplatz entgegenwirken zu können. Dabei werden jedoch nur spezifische Anforderungen an die Infrastruktur für einen ortsfesten Arbeitsplatz mit Zugang durch Dritte definiert. Sicherheitsanforderungen für die eingesetzten IT-Systeme, z. B. Clients und Multifunktionsgeräte und insbesondere für die technischen Anteile der Telearbeit, z. B. Kommunikationsverbindungen, sind dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Bausteins. Sie werden im Baustein OPS.1.2.4 Telearbeit bzw. in den jeweiligen systemspezifischen Bausteinen beschrieben.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.8 Häuslicher Arbeitsplatz von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichende Regelungen für den häuslichen Arbeitsplatz
Da ein häuslicher Arbeitsplatz außerhalb der Institution liegt, sind die Mitarbeitenden dort weitgehend auf sich allein gestellt. Dadurch können durch fehlende oder unzureichende Regelungen für das häusliche Arbeitsplatzumfeld IT-Probleme mit höheren Ausfallzeiten entstehen. Wenn IT-Probleme nicht per Fernadministration geklärt werden können, muss beispielsweise eine Person vom IT-Betrieb aus der Institution erst zum häuslichen Arbeitsplatz fahren, um dort die Probleme zu beseitigen. Wenn der Umgang mit internen und vertraulichen Informationen am häuslichen Arbeitsplatz nicht nachvollziehbar geregelt ist, könnten Mitarbeitende solche Informationen falsch aufbewahren. Wenn nicht verhindert werden kann, dass Informationen ausgespäht oder modifiziert werden, kann die Vertraulichkeit und Integrität der Informationen gefährdet sein.
2.2. Unbefugter Zutritt zu schutzbedürftigen Räumen des häuslichen Arbeitsplatzes
Räume eines häuslichen Arbeitsplatzes, in denen schutzbedürftige Informationen aufbewahrt und weiterverarbeitet werden oder in denen schutzbedürftige Geräte aufbewahrt oder betrieben werden, werden dadurch zu schutzbedürftigen Räumen. Wenn unbefugte Personen diese Räume unbeaufsichtigt betreten können, ist die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dieser Daten und Informationen erheblich gefährdet.
Beispiele:
Ein Heimarbeitsplatz befindet sich zwar in einem separaten Arbeitszimmer, ist aber nicht konsequent abgeschlossen. Als kleine Kinder kurz unbeaufsichtigt waren, spielten sie in dem nicht verschlossenen Arbeitszimmer. Dabei wurden wichtige Dokumente als Malgrundlage verwendet.
Als eine Person am häuslichen Arbeitsplatz in eine Projektarbeit vertieft war, traf überraschend Besuch ein. Während die Person in der Küche Kaffee kochte, wollte der Besuch am nicht gesperrten Client schnell etwas im Internet recherchieren und hat diesen dabei versehentlich mit Schadsoftware infiziert.
2.3. Beeinträchtigung der IT-Nutzung durch ungünstige Arbeitsbedingungen am häuslichen Arbeitsplatz
Ein nicht nach ergonomischen Gesichtspunkten eingerichteter häuslicher Arbeitsplatz oder ein ungünstiges Arbeitsumfeld können dazu führen, dass dort nicht ungestört gearbeitet werden kann. Auch die verwendete IT kann möglicherweise nicht oder nicht optimal benutzt werden. Ungünstig auswirken können sich etwa Lärm, Störungen durch Familienmitglieder sowie eine schlechte Beleuchtung oder Belüftung. Dadurch werden Arbeitsabläufe und Potenziale der Mitarbeitenden eingeschränkt. Es könnten sich bei der Arbeit auch Fehler einschleichen. Außerdem kann der Schutz der Integrität von Daten vermindert werden.
2.4. Ungesicherter Akten- und Datenträgertransport
Wenn Dokumente, Datenträger oder Akten zwischen der Institution und dem häuslichen Arbeitsplatz transportiert werden, können diese Daten und Informationen verlorengehen. Auch könnten sie von unbefugten Dritten entwendet, gelesen oder manipuliert werden. Der Akten- und Datenträgertransport kann auf verschiedene Arten unzureichend gesichert sein:

Werden Unikate transportiert und fehlt ein entsprechendes Backup, können Ziele und Aufgaben nicht wie geplant erreicht werden, wenn das Unikat verlorengeht.
Fallen unverschlüsselte Datenträger in falsche Hände, kann das zu einem schwerwiegenden Verlust der Vertraulichkeit führen.
Wenn unterwegs kein ausreichender Zugriffsschutz vorhanden ist, können Akten oder Datenträger unbemerkt kopiert oder manipuliert werden.
2.5. Ungeeignete Entsorgung der Datenträger und Dokumente
Ist es am häuslichen Arbeitsplatz nicht möglich, Datenträger und Dokumente in geeigneter Weise zu entsorgen, könnten sie einfach in den Hausmüll geworfen werden. Hieraus können jedoch wertvolle Informationen gewonnen werden, die sich gezielt für Erpressungsversuche oder zur Wirtschaftsspionage missbrauchen lassen. Die Folgen reichen vom Wissensverlust bis zur Existenzgefährdung der Institution, z. B. wenn dadurch wichtige Aufträge nicht zustande kommen oder geschäftliche Partnerschaften scheitern.
2.6. Manipulation oder Zerstörung von IT, Zubehör, Informationen und Software am häuslichen Arbeitsplatz
IT-Geräte, Zubehör, Informationen und Software, die am häuslichen Arbeitsplatz benutzt werden, können unter Umständen einfacher manipuliert oder zerstört werden als in der Institution. Der häusliche Arbeitsplatz ist oft für Angehörige und Besuch der Familie zugänglich. Auch sind hier die zentralen Schutzmaßnahmen der Institution nicht vorhanden, zum Beispiel Pfortendienste. Wenn IT-Geräte, Zubehör, Informationen oder Software manipuliert oder zerstört werden, sind Mitarbeitende am häuslichen Arbeitsplatz oft nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Des Weiteren müssen womöglich zerstörte IT-Komponenten, Informationen und Softwarelösungen ersetzt werden, was sowohl finanzielle als auch zeitliche Ressourcen erfordert.
2.7. Erhöhte Diebstahlgefahr am häuslichen Arbeitsplatz
Der häusliche Arbeitsplatz ist meistens nicht so gut abgesichert wie der Arbeitsplatz in einem Unternehmen oder in einer Behörde. Durch aufwendige Vorkehrungen wie z. B. Sicherheitstüren oder einem Pfortendienst ist dort die Gefahr, dass jemand unbefugt in das Gebäude eindringt, weitaus geringer als bei einem Privathaus. Bei einem Einbruch werden meistens vorrangig Gegenstände gestohlen, die schnell und einfach verkauft werden können. Dabei kann auch dienstliche IT gestohlen werden. Die auf den entwendeten dienstlichen IT-Systemen vorhandenen Informationen besitzen aber oft einen höheren Wert als die IT-Systeme selbst. Dritte könnten versuchen, durch Erpressung oder Weitergabe der Daten an Konkurrenzunternehmen einen höheren Gewinn als durch den Verkauf der Hardware zu erzielen.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.8 Häuslicher Arbeitsplatz aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Mitarbeitende

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.8.A1 Sichern von dienstlichen Unterlagen am häuslichen Arbeitsplatz (B)
Dienstliche Unterlagen und Datenträger MÜSSEN am häuslichen Arbeitsplatz so aufbewahrt werden, dass keine unbefugten Personen darauf zugreifen können. Daher MÜSSEN ausreichend verschließbare Behältnisse (z. B. abschließbare Rollcontainer oder Schränke) vorhanden sein. Alle Mitarbeitenden MÜSSEN ihre Arbeitsplätze aufgeräumt hinterlassen und sicherstellen, dass keine vertraulichen Informationen frei zugänglich sind.
INF.8.A2 Transport von Arbeitsmaterial zum häuslichen Arbeitsplatz (B)
Es MUSS geregelt werden, welche Datenträger und Unterlagen am häuslichen Arbeitsplatz bearbeitet und zwischen der Institution und dem häuslichen Arbeitsplatz hin und her transportiert werden dürfen. Generell MÜSSEN Datenträger und andere Unterlagen sicher transportiert werden. Diese Regelungen MÜSSEN den Mitarbeitenden in geeigneter Weise bekanntgegeben werden.
INF.8.A3 Schutz vor unbefugtem Zutritt am häuslichen Arbeitsplatz (B)
Den Mitarbeitenden MUSS mitgeteilt werden, welche Regelungen und Maßnahmen zum Einbruchs- und Zutrittsschutz zu beachten sind. So MUSS darauf hingewiesen werden, Fenster zu schließen und Türen abzuschließen, wenn der häusliche Arbeitsplatz nicht besetzt ist.
Es MUSS sichergestellt werden, dass unbefugte Personen zu keiner Zeit den häuslichen Arbeitsplatz betreten und auf dienstliche IT und Unterlagen zugreifen können. Diese Maßnahmen MÜSSEN in sinnvollen zeitlichen Abständen überprüft werden, mindestens aber, wenn sich die häuslichen Verhältnisse ändern.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.8.A4 Geeignete Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes (S)
Der häusliche Arbeitsplatz SOLLTE durch eine geeignete Raumaufteilung von den privaten Bereichen der Wohnung getrennt sein. Der häusliche Arbeitsplatz SOLLTE mit Büromöbeln eingerichtet sein, die ergonomischen Anforderungen entsprechen.
Ebenso SOLLTE der häusliche Arbeitsplatz durch geeignete technische Sicherungsmaßnahmen vor Einbrüchen geschützt werden. Die Schutzmaßnahmen SOLLTEN an die örtlichen Gegebenheiten und den vorliegenden Schutzbedarf angepasst sein.
INF.8.A5 Entsorgung von vertraulichen Informationen am häuslichen Arbeitsplatz (S)
Vertrauliche Informationen SOLLTEN sicher entsorgt werden. In einer speziellen Sicherheitsrichtlinie SOLLTE daher geregelt werden, wie schutzbedürftiges Material zu beseitigen ist. Es SOLLTEN die dafür benötigten Entsorgungsmöglichkeiten verfügbar sein.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.8.A6 Umgang mit dienstlichen Unterlagen bei erhöhtem Schutzbedarf am häuslichen Arbeitsplatz (H)
Wenn Informationen mit erhöhtem Schutzbedarf bearbeitet werden, SOLLTE überlegt werden, von einem häuslichen Arbeitsplatz ganz abzusehen. Anderenfalls SOLLTE der häusliche Arbeitsplatz durch erweiterte, hochwertige technische Sicherungsmaßnahmen geschützt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A.11 Vorgaben zur physischen Sicherheit und Umgebungssicherheit von Gebäuden und Räumen.
Das Deutsche Institut für Normung macht in seiner Norm „DIN EN 1627:2011-09“ Vorgaben zur physischen Sicherheit von Gebäuden und Räumen.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) hat im Rahmen seiner Special Publications die NIST Special Publication 800-53 zu „Assessing Security and Privacy Controls for Federal Information Systems and Organizations“ veröffentlicht und macht im Appendix F-PS Vorgaben zur physischen Sicherheit und Umgebungssicherheit von Gebäuden.
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INF.9 Mobiler Arbeitsplatz
Beschreibung
1.1. Einleitung
Eine gute Netzabdeckung sowie leistungsfähige IT-Geräte, wie z. B. Laptops, Smartphones oder Tablets, ermöglichen es Mitarbeitenden, nahezu an jedem Platz bzw. von überall zu arbeiten. Das bedeutet, dass dienstliche Aufgaben häufig nicht mehr nur in den Räumen und Gebäuden der Institution erfüllt werden, sondern an wechselnden Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Umgebungen, z. B. in Hotelzimmern, in Zügen oder bei der Kundschaft. Die dabei verarbeiteten Informationen müssen angemessen geschützt werden.
Das mobile Arbeiten verändert einerseits die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeiten. Andererseits erhöht es die Anforderungen an die Informationssicherheit, da in Umgebungen mit mobilen Arbeitsplätzen keine sichere IT-Infrastruktur vorausgesetzt werden kann, so wie sie in einer Büroumgebung anzutreffen ist.
1.2. Zielsetzung
Der Baustein beschreibt Sicherheitsanforderungen an mobile Arbeitsplätze. Ziel ist es, für solche Arbeitsplätze eine mit einem Büroraum vergleichbare Sicherheitssituation zu schaffen.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.9 Mobiler Arbeitsplatz ist für alle Räume anzuwenden, die häufig als mobiler Arbeitsplatz genutzt werden.
Der Baustein enthält grundsätzliche Anforderungen, die zu beachten und zu erfüllen sind, wenn Mitarbeitende nicht nur innerhalb der Institution arbeiten, sondern auch häufiger an wechselnden Arbeitsplätzen außerhalb.
Der Baustein bildet vor allem die organisatorischen, technischen und personellen Anforderungen an die vollständige oder teilweise mobile Arbeit ab. Um IT-Systeme, Datenträger oder Unterlagen, die beim mobilen Arbeiten genutzt werden, abzusichern, müssen alle relevanten Bausteine wie z. B. SYS.3.1 Laptops, SYS.3.2 Allgemeine Smartphones und Tablets, SYS.4.5 Wechseldatenträger, NET.3.3 VPN sowie SYS.2.1 Allgemeiner Client gesondert berücksichtigt werden.
Sicherheitsanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze außerhalb von Gebäuden der Institution, die von der Institution fest eingerichtet werden (Telearbeitsplätze), sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bausteins. Diese werden im Baustein OPS.1.2.4 Telearbeit beschrieben. Ebenso wird nicht auf Sicherheitsanforderungen an die Infrastruktur des Telearbeitsplatzes eingegangen. Dieses Thema wird im Baustein INF.8 Häuslicher Arbeitsplatz behandelt.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.9 Mobiler Arbeitsplatz von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichende Regelungen für mobile Arbeitsplätze
Ist das mobile Arbeiten nicht oder nur unzureichend geregelt, können der Institution unter anderem finanzielle Schäden entstehen. Ist beispielsweise nicht geregelt, welche Informationen außerhalb der Institution transportiert und bearbeitet werden dürfen und welche Schutzvorkehrungen dabei zu beachten sind, können vertrauliche Informationen in fremde Hände gelangen. Diese können dann von unbefugten Personen möglicherweise gegen die Institution verwendet werden.
2.2. Beeinträchtigung durch wechselnde Einsatzumgebung
Da mobile Datenträger und Endgeräte in sehr unterschiedlichen Umgebungen eingesetzt werden, sind sie vielen Gefährdungen ausgesetzt. Dazu gehören beispielsweise schädigende Umwelteinflüsse wie z. B. zu hohe oder zu niedrige Temperaturen, Staub oder Feuchtigkeit. Auch Transportschäden können auftreten.
Neben diesen Einflüssen ist auch die Einsatzumgebung mit ihrem unterschiedlichen Sicherheitsniveau zu berücksichtigten. Smartphones, Tablets, Laptops und ähnliche mobile Endgeräte sind nicht nur beweglich, sondern können auch mit anderen IT-Systemen kommunizieren. Dabei können beispielsweise Schadprogramme übertragen oder schützenswerte Informationen kopiert werden. Auch können eventuell Aufgaben nicht mehr erfüllt, Termine mit der Kundschaft nicht wahrgenommen oder IT-Systeme beschädigt werden.
2.3. Manipulation oder Zerstörung von IT-Systemen, Zubehör, Informationen und Software am mobilen Arbeitsplatz
IT-Systeme, Zubehör, Informationen und Software, die mobil genutzt werden, können unter Umständen einfacher manipuliert oder zerstört werden als in der Institution. Der mobile Arbeitsplatz ist oft für Dritte zugänglich. Auch sind hier die zentralen Schutzmaßnahmen der Institution nicht vorhanden, wie z. B. Pfortendienste. Werden IT-Systeme, Zubehör, Informationen oder Software manipuliert oder zerstört, sind die Mitarbeitenden am mobilen Arbeitsplatz oft nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Des Weiteren müssen womöglich zerstörte IT-Komponenten oder Softwarelösungen ersetzt werden, was sowohl finanzielle als auch zeitliche Ressourcen erfordert.
2.4. Verzögerungen durch temporär eingeschränkte Erreichbarkeit
Meist haben die Mitarbeitenden am mobilen Arbeitsplatz keine festen Arbeitszeiten und sind unterwegs auch schwerer zu erreichen. Dadurch kann sich der Informationsfluss deutlich verzögern. Selbst wenn die Informationen per E-Mail übermittelt werden, verkürzt sich nicht zwingend die Reaktionszeit, da nicht sichergestellt werden kann, dass die mobil Mitarbeitenden die E-Mails zeitnah lesen. Die temporär eingeschränkte Erreichbarkeit wirkt sich dabei je nach Situation und Institution unterschiedlich aus, kann aber die Verfügbarkeit von Informationen stark einschränken.
2.5. Ungesicherter Akten- und Datenträgertransport
Wenn Dokumente, Datenträger oder Akten zwischen der Institution und den mobilen Arbeitsplätzen transportiert werden, können diese Informationen und Daten verlorengehen oder auch von unbefugten Personen entwendet, gelesen oder manipuliert werden. Dadurch können der Institution größere finanzielle Schäden entstehen. Der Akten- und Datenträgertransport kann auf verschiedene Arten unzureichend gesichert sein:
Werden Unikate transportiert und fehlt eine entsprechende Datensicherung, können Ziele und Aufgaben nicht wie geplant erreicht werden, wenn das Unikat verloren geht.
Fallen unverschlüsselte Datenträger in falsche Hände, kann dies zu einem schwerwiegenden Verlust der Vertraulichkeit führen.
Ist unterwegs kein ausreichender Zugriffsschutz vorhanden, können Akten oder Datenträger unbemerkt kopiert oder manipuliert werden.
2.6. Ungeeignete Entsorgung der Datenträger und Dokumente
Ist es am mobilen Arbeitsplatz nicht möglich, Datenträger und Dokumente in geeigneter Weise zu entsorgen, wandern diese meist in den Hausmüll. Auch dort, wo unterwegs gearbeitet wird, werfen Mitarbeitende Entwürfe und andere vermeintlich unnütze Dokumente häufig direkt in den nächsten Papierkorb. Oder sie lassen sie einfach liegen, sei es im Hotel oder in der Bahn. Wenn jedoch Datenträger oder Dokumente nicht geeignet entsorgt werden, können Dritte daraus wertvolle Informationen entnehmen, die sich gezielt für Erpressungsversuche oder zur Wirtschaftsspionage missbrauchen lassen. Die Folgen reichen vom Wissensverlust bis zur Existenzgefährdung der Institution, z. B. wenn dadurch wichtige Aufträge nicht zustande kommen oder Partnerschaften scheitern.
2.7. Vertraulichkeitsverlust schützenswerter Informationen
Am mobilen Arbeitsplatz können Dritte einfacher auf vertrauliche Informationen zugreifen, die sich auf Festplatten, auf austauschbaren Speichermedien oder auf Papier befinden, besonders dann, wenn sie dabei professionell agieren. Auch können sie Kommunikationsverbindungen abhören. Werden Informationen unberechtigt gelesen oder preisgegeben, hat das jedoch schwerwiegende Folgen für die gesamte Institution. Unter anderem kann der Verlust der Vertraulichkeit dazu führen, dass die Institution gegen Gesetze verstößt oder dass Wettbewerbsnachteile und finanzielle Schäden entstehen.
2.8. Diebstahl oder Verlust von Datenträgern oder Dokumenten
Der mobile Arbeitsplatz ist nicht so gut abgesichert wie der Arbeitsplatz in einem Unternehmen oder in einer Behörde. Dienstliche IT-Systeme und Dokumente können daher z. B. während einer Bahnfahrt, aus einem Hotelzimmer oder aus externen Konferenzräumen leichter gestohlen werden.
Zudem können mobile IT-Systeme oder IT-Komponenten verloren gehen. Neben dem rein materiellen Schaden durch den unmittelbaren Verlust des mobilen IT-Systems kann zudem ein weiterer finanzieller Schaden entstehen, etwa wenn schützenswerte Daten wie z. B. E-Mails, Notizen von Besprechungen, Adressen oder sonstige Dokumente offengelegt werden. Auch könnte der Ruf der Institution geschädigt werden.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.9 Mobiler Arbeitsplatz aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, IT-Betrieb, Zentrale Verwaltung, Personalabteilung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.9.A1 Geeignete Auswahl und Nutzung eines mobilen Arbeitsplatzes (B) [IT-Betrieb]
Die Institution MUSS ihren Mitarbeitenden vorschreiben, wie mobile Arbeitsplätze in geeigneter Weise ausgewählt und benutzt werden sollen. Es MÜSSEN Eigenschaften definiert werden, die für einen mobilen Arbeitsplatz wünschenswert sind. Es MÜSSEN aber auch Ausschlusskriterien definiert werden, die gegen einen mobilen Arbeitsplatz sprechen. Mindestens MUSS geregelt werden:

unter welchen Arbeitsplatzbedingungen schützenswerte Informationen bearbeitet werden dürfen,
wie sich Mitarbeitende am mobilen Arbeitsplatz vor ungewollter Einsichtnahme Dritter schützen,
ob eine permanente Netz- und Stromversorgung gegeben sein muss sowie
welche Arbeitsplatzumgebungen komplett verboten sind.
INF.9.A2 Regelungen für mobile Arbeitsplätze (B) [Personalabteilung]
Für alle Arbeiten unterwegs MUSS geregelt werden, welche Informationen außerhalb der Institution transportiert und bearbeitet werden dürfen. Es MUSS zudem geregelt werden, welche Schutzvorkehrungen dabei zu treffen sind. Dabei MUSS auch geklärt werden, unter welchen Rahmenbedingungen Mitarbeitende mit mobilen IT-Systemen auf interne Informationen ihrer Institution zugreifen dürfen.
Die Mitnahme von IT-Komponenten und Datenträgern MUSS klar geregelt werden. So MUSS festgelegt werden, welche IT-Systeme und Datenträger mitgenommen werden dürfen, wer diese mitnehmen darf und welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen dabei beachtet werden müssen. Es MUSS zudem protokolliert werden, wann und von wem welche mobilen Endgeräte außer Haus eingesetzt wurden.
Die Benutzenden von mobilen Endgeräten MÜSSEN für den Wert mobiler IT-Systeme und den Wert der darauf gespeicherten Informationen sensibilisiert werden. Sie MÜSSEN über die spezifischen Gefährdungen und Maßnahmen der von ihnen benutzten IT-Systeme aufgeklärt werden. Außerdem MÜSSEN sie darüber informiert werden, welche Art von Informationen auf mobilen IT-Systemen verarbeitet werden darf. Alle Benutzenden MÜSSEN auf die geltenden Regelungen hingewiesen werden, die von ihnen einzuhalten sind. Sie MÜSSEN entsprechend geschult werden
INF.9.A3 Zutritts- und Zugriffsschutz (B) [Zentrale Verwaltung, Mitarbeitende]
Den Mitarbeitenden MUSS bekannt gegeben werden, welche Regelungen und Maßnahmen zum Einbruch- und Zutrittsschutz am mobilen Arbeitsplatz zu beachten sind. Wenn der mobile Arbeitsplatz nicht besetzt ist, MÜSSEN Fenster und Türen abgeschlossen werden. Ist dies nicht möglich, z. B. im Zug, MÜSSEN die Mitarbeitenden alle Unterlagen und IT-Systeme an sicherer Stelle verwahren oder mitführen, wenn sie abwesend sind. Es MUSS sichergestellt werden, dass unbefugte Personen zu keiner Zeit auf dienstliche IT und Unterlagen zugreifen können. Wird der Arbeitsplatz nur kurz verlassen, MÜSSEN die eingesetzten IT-Systeme gesperrt werden, sodass sie nur nach erfolgreicher Authentisierung wieder benutzt werden können.
INF.9.A4 Arbeiten mit fremden IT-Systemen (B) [IT-Betrieb, Mitarbeitende]
Die Institution MUSS regeln, wie Mitarbeitende mit institutionsfremden IT-Systemen arbeiten dürfen. Alle mobilen Mitarbeitenden MÜSSEN über die Gefahren fremder IT-Systeme aufgeklärt werden. Die Regelungen MÜSSEN vorgeben, ob und wie schützenswerte Informationen an fremden IT-Systemen bearbeitet werden dürfen. Sie MÜSSEN zudem festlegen, wie verhindert wird, dass nicht autorisierte Personen die Informationen einsehen können. Wenn Mitarbeitende mit fremden IT-Systemen arbeiten, MUSS grundsätzlich sichergestellt sein, dass alle währenddessen entstandenen temporären Daten gelöscht werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.9.A5 Zeitnahe Verlustmeldung (S) [Mitarbeitende]
Mitarbeitende SOLLTEN ihrer Institution umgehend melden, wenn Informationen, IT-Systeme oder Datenträger verlorengegangen sind oder gestohlen wurden. Dafür SOLLTE es klare Meldewege und Ansprechpartner innerhalb der Institution geben.
INF.9.A6 Entsorgung von vertraulichen Informationen (S) [Mitarbeitende]
Vertrauliche Informationen SOLLTEN auch unterwegs sicher entsorgt werden. Bevor ausgediente oder defekte Datenträger und Dokumente vernichtet werden, MUSS überprüft werden, ob sie sensible Informationen enthalten. Ist dies der Fall, MÜSSEN die Datenträger und Dokumente wieder mit zurücktransportiert werden und auf institutseigenem Wege entsorgt oder vernichtet werden.
INF.9.A7 Rechtliche Rahmenbedingungen für das mobile Arbeiten (S) [Personalabteilung]
Für das mobile Arbeiten SOLLTEN arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Rahmenbedingungen beachtet und geregelt werden. Alle relevanten Punkte SOLLTEN entweder durch Betriebsvereinbarungen oder durch zusätzlich zum Arbeitsvertrag getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen dem mobilen Mitarbeitenden und der Institution geregelt werden.
INF.9.A8 Sicherheitsrichtlinie für mobile Arbeitsplätze (S) [IT-Betrieb]
Alle relevanten Sicherheitsanforderungen für mobile Arbeitsplätze SOLLTEN in einer für die mobilen Mitarbeitenden verpflichtenden Sicherheitsrichtlinie dokumentiert werden. Sie SOLLTE zudem mit den bereits vorhandenen Sicherheitsrichtlinien der Institution sowie mit allen relevanten Fachabteilungen abgestimmt werden. Die Sicherheitsrichtlinie für mobile Arbeitsplätze SOLLTE regelmäßig aktualisiert werden. Die Mitarbeitenden der Institution SOLLTEN hinsichtlich der aktuellen Sicherheitsrichtlinie sensibilisiert und geschult sein.
INF.9.A9 Verschlüsselung tragbarer IT-Systeme und Datenträger (S) [IT-Betrieb]
Bei tragbaren IT-Systemen und Datenträgern SOLLTE sichergestellt werden, dass diese entsprechend den internen Richtlinien abgesichert sind. Mobile IT-Systeme und Datenträger SOLLTEN dabei verschlüsselt werden. Die kryptografischen Schlüssel SOLLTEN getrennt vom verschlüsselten Gerät aufbewahrt werden.
INF.9.A12 Nutzung eines Bildschirmschutzes (S) [Mitarbeitende]
Wenn IT-Systeme an mobilen Arbeitsplätzen genutzt werden, SOLLTEN die Mitarbeitenden einen Sichtschutz für die Bildschirme der IT-Systeme verwenden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.9.A10 Einsatz von Diebstahlsicherungen (H) [Mitarbeitende]
Bietet das verwendete IT-System eine Diebstahlsicherung, SOLLTE sie benutzt werden. Die Diebstahlsicherungen SOLLTEN stets dort eingesetzt werden, wo ein erhöhter Publikumsverkehr herrscht oder die Fluktuation von Benutzenden sehr hoch ist. Dabei SOLLTEN die Mitarbeitenden immer beachten, dass der Schutz der auf den IT-Systemen gespeicherten Informationen meist einen höheren Wert besitzt als die Wiederanschaffungskosten des IT-Systems betragen. Die Beschaffungs- und Einsatzkriterien für Diebstahlsicherungen SOLLTEN an die Prozesse der Institution angepasst und dokumentiert werden.
INF.9.A11 Verbot der Nutzung unsicherer Umgebungen (H) [IT-Betrieb]
Es SOLLTEN Kriterien für die Arbeitsumgebung festgelegt werden, die mindestens erfüllt sein müssen, damit Informationen mit erhöhtem Schutzbedarf mobil bearbeitet werden dürfen. Die Kriterien SOLLTEN mindestens folgende Themenbereiche abdecken:

Einsicht und Zugriff durch Dritte,
geschlossene und, falls nötig, abschließbare oder bewachte Räume,
gesicherte Kommunikationsmöglichkeiten sowie
eine ausreichende Stromversorgung.
Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A.11.2 Vorgaben zur Ausrüstung bzw. Ausstattung von mobilen Arbeitsplätzen.
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A.6.2.1. Vorgaben zur Erarbeitung einer Richtlinie für mobile Geräte.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel PA2 Vorgaben zum Umgang mit mobilen Endgeräten.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) hat im Rahmen seiner Special Publications die NIST Special Publication 800-46 zu „Remote Access and Bring Your Own Device (BYOD)“ veröffentlicht und macht Vorgaben zum Fernzugriff auf Handware.
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Schichtenlogo des IT-Grundschutz
INF.10 Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräume
Beschreibung
1.1. Einleitung
In der Regel hat jede Institution einen oder mehrere Räume, in denen Besprechungen, Schulungen oder sonstige Veranstaltungen durchgeführt werden können. Hierfür sind oft speziell ausgestattete Räume vorgesehen. Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräume zeichnen sich im Wesentlichen dadurch aus, dass sie von wechselnden Personen bzw. internen oder externen Personenkreisen in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden. Mitgebrachte IT-Systeme werden dabei häufig gemeinsam mit Geräten der Institution betrieben, wie beispielsweise institutionsfremde Laptops an fest verbauten Beamern. Aus diesen unterschiedlichen Nutzungsszenarien heraus ergibt sich eine besondere Gefährdungslage, die in anderen Räumen der Institution in dieser Weise nicht existiert.
1.2. Zielsetzung
Ziel des Bausteins ist der Schutz von Informationen, die in Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräumen bearbeitet werden, sowie der IT-Systeme, die in diesen Räumen betrieben werden. Außerdem wird der empfohlene Umgang mit externen Personen, die die entsprechende Räume nutzen, behandelt.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.10 Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräume ist auf jeden Besprechungs-, Veranstaltungs- oder Schulungsraum anzuwenden.
Dieser Baustein betrachtet alle technischen und nicht-technischen Sicherheitsaspekte zur Nutzung von Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräumen. Detaillierte Empfehlungen, wie die IT-Systeme in diesen Räumen konfiguriert und abgesichert werden können, werden nicht in diesem Baustein behandelt. Sie sind in SYS.2.1 Allgemeiner Client sowie in den betriebssystemspezifischen System-Bausteinen zu finden. Weitere für Besprechungsräume relevante Sicherheitsaspekte, wie z. B. für WLANs oder Videokonferenzanlagen, werden in den Bausteinen der Schichten NET.2 Funknetze bzw. NET.4 Telekommunikation betrachtet. Die Verkabelung in diesen Räumen wird im Baustein INF.12 Verkabelung gesondert berücksichtigt. Anforderungen zum Brandschutz sind im Baustein INF.1 Allgemeines Gebäude zu finden. Anforderungen zur Beaufsichtigung von Besuch und zum Mitführverbot von Mobiltelefonen sind im Baustein ORP.1 Organisation zu finden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.10 Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräume von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichende Regelungen
Wenn z. B. Mitarbeitende die Fenster und Türen nach Verlassen eines Besprechungs-, Veranstaltungs- oder Schulungsraumes nicht schließen oder vertrauliche Informationen von einem Whiteboard oder Flipchart nicht entfernt werden, können diese Informationen unberechtigt eingesehen werden. Generell sollte den Mitarbeitenden daher entsprechende Regelungen an die Hand gegeben werden, sodass entsprechende Sicherheitslücken nicht auftreten können. Regelungen lediglich festzulegen sichert aber noch nicht, dass sie auch beachtet werden und der Betrieb störungsfrei ist. Viele Probleme entstehen, wenn Regelungen zwar vorhanden, aber den Mitarbeitenden nicht bekannt sind. Oft wissen Mitarbeitende z. B. nicht, dass Fenster und Türen nach Besprechungen verschlossen werden müssen oder wie sie mit den im Besprechungsraum vorhandenen Arbeitsmitteln (z. B. Technik oder Flipchart) umgehen sollen.
2.2. Inkompatibilität zwischen fremder und eigener IT
IT-Systeme werden immer mobiler und zunehmend in unterschiedlichen Umgebungen verwendet. Oft finden Personen Szenarien vor, in denen die eigenen IT-Systeme nicht wie geplant genutzt werden können, da sie nicht mit den fremden IT-Systemen kompatibel sind. Beispielsweise verfügen ältere Geräte nicht über die gleichen Anschlüsse und Stecker wie neuere Geräte. Zudem gibt es Geräte, die nicht ohne passenden Adapter mit anderen Geräten kompatibel sind. Liegt also z. B. ein passender Adapter nicht vor, so kann ein Laptop, der mit allen wichtigen Daten für eine Besprechung vorbereitet wurde, nicht an einen Beamer angeschlossen werden. Darüber hinaus können Versuche, die IT-Systeme dennoch zu verbinden, zu Schäden an den Geräten oder den gespeicherten Daten führen.
2.3. Fliegende Verkabelung
In Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräumen wechseln häufig sowohl Personen als auch die Art, wie die Räume genutzt werden. Dadurch wird mitunter die Geräteausstattung und damit auch die Verkabelung in diesen Räumen permanent geändert. Kabel können somit, je nach Lage der Anschlusspunkte im Raum (Steckdosen der Stromversorgung und des Datennetzes) übergangsweise quer durch den Raum, auch über Verkehrswege hinweg, verlegt werden. Nicht nur Personen werden durch diese Stolperfallen gefährdet, auch IT-Systeme können beschädigt werden, wenn Personen die „fliegenden“ Kabel mit sich reißen.
2.4. Diebstahl
Wenn die in einem Besprechungs-, Veranstaltungs- oder Schulungsraum teils stationär verbauten Datenträger, IT-Systeme, Zubehör, Software oder Daten gestohlen werden, entstehen einerseits Kosten für die Wiederbeschaffung sowie für die Wiederherstellung eines arbeitsfähigen Zustandes. Andererseits kann der Besprechungs-, Veranstaltungs- oder Schulungsraum aufgrund mangelnder Verfügbarkeit der Geräte anschließend nur eingeschränkt genutzt werden. Dies verursacht möglicherweise Engpässe bei der Raumbelegung. Darüber hinaus können vertrauliche Informationen gestohlen, missbraucht oder weitergegeben werden.
Gestohlen werden neben teuren IT-Systemen häufig auch mobile Endgeräte, die unauffällig und leicht zu transportieren sind. Sind die Besprechungs-, Veranstaltungs- oder Schulungsräume nicht beaufsichtigt oder die IT-Systeme nicht ausreichend gesichert, kann die Technik dementsprechend schnell und unauffällig entwendet werden. Dies gilt ganz besonders, wenn beispielsweise in Besprechungspausen die Räumlichkeiten nicht verschlossen werden.
2.5. Vertraulichkeitsverlust schützenswerter Informationen
Durch technisches Versagen, Unachtsamkeit, Unwissen und auch durch vorsätzliche Handlungen können vertrauliche Informationen offengelegt werden. Dabei können diese Informationen an unterschiedlichen Stellen vorliegen, z. B. auf Speichermedien innerhalb von IT-Systemen (wie Festplatten), auf austauschbaren Speichermedien (wie USB-Sticks oder optische Medien), in gedruckter Form auf Papier sowie auf Whiteboards oder Flipcharts. Werden Informationen unberechtigt gelesen oder preisgegeben, kann das schwerwiegende Folgen für die Institution haben, beispielsweise Verstöße gegen Gesetze, Wettbewerbsnachteile oder finanzielle Auswirkungen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.10 Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräume aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Zentrale Verwaltung

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, IT-Betrieb, Haustechnik

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.10.A1 Sichere Nutzung von Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräumen (B) [Haustechnik, IT-Betrieb]
In den Räumen vorhandene Gerätschaften MÜSSEN angemessen gegen Diebstahl gesichert werden. Zudem MUSS festgelegt werden, wer die in den Räumen dauerhaft vorhandenen IT- und sonstigen Systeme administriert. Es MUSS auch festgelegt werden, ob und unter welchen Bedingungen von externen Personen mitgebrachte IT-Systeme verwenden dürfen. Weiterhin MUSS festgelegt werden, ob und auf welche Netzzugänge und TK-Schnittstellen externen Personen zugreifen dürfen.
INF.10.A2 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
INF.10.A3 Geschlossene Fenster und Türen (B) [Mitarbeitende]
Die Fenster und Türen der Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräume MÜSSEN beim Verlassen verschlossen werden. Bei Räumlichkeiten, in denen sich IT-Systeme oder schützenswerte Informationen befinden, MÜSSEN die Türen beim Verlassen abgeschlossen werden. Zusätzlich MUSS regelmäßig geprüft werden, ob die Fenster und Türen nach Verlassen der Räume verschlossen wurden. Ebenso MUSS darauf geachtet werden, dass Brand- und Rauchschutztüren tatsächlich geschlossen werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.10.A4 Planung von Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräumen (S)
Bei der Planung von Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräumen SOLLTE besonders die Lage der Räume berücksichtigt werden. Insbesondere Räumlichkeiten, die oft zusammen mit oder ausschließlich von externen Personen genutzt werden, SOLLTEN NICHT in Gebäudeteilen liegen, in deren Nähe regelmäßig vertrauliche Informationen besprochen und bearbeitet werden. Es SOLLTE für jeden Raum festgelegt werden, wie vertraulich die Informationen sein dürfen, die dort besprochen oder verarbeitet werden.
INF.10.A5 Fliegende Verkabelung (S)
Die Stromanschlüsse SOLLTEN sich dort befinden, wo Beamer, Laptops oder andere elektronische Geräte aufgestellt werden. Verkabelungen, die über den Boden verlaufen, SOLLTEN geeignet abgedeckt werden.
INF.10.A6 Einrichtung sicherer Netzzugänge (S) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE sichergestellt werden, dass mitgebrachte IT-Systeme nicht über das Datennetz mit internen IT-Systemen der Institution verbunden werden können. Auf das LAN der Institution SOLLTEN ausschließlich dafür vorgesehene IT-Systeme zugreifen können. Ein Datennetz für externe Personen SOLLTE vom LAN der Institution getrennt werden. Netzzugänge SOLLTEN so eingerichtet sein, dass verhindert wird, dass Dritte den internen Datenaustausch mitlesen können. Netzanschlüsse in Besprechungs-, Veranstaltungs- oder Schulungsräumen SOLLTEN abgesichert werden. Es SOLLTE verhindert werden, dass IT-Systeme in Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräumen gleichzeitig eine Verbindung zum Intranet und zum Internet aufbauen können.
Außerdem SOLLTE die Stromversorgung aus einer Unterverteilung heraus getrennt von anderen Räumen aufgebaut werden.
INF.10.A7 Sichere Konfiguration von Schulungs- und Präsentationsrechnern (S) [IT-Betrieb]
Dedizierte Schulungs- und Präsentationsrechner SOLLTEN mit einer Minimalkonfiguration versehen werden. Es SOLLTE festgelegt sein, welche Anwendungen auf Schulungs- und Präsentationsrechnern in der jeweiligen Veranstaltung genutzt werden können. Die Schulungs- und Präsentationsrechner SOLLTEN nur an ein separates, vom LAN der Institution getrenntes Datennetz angeschlossen werden.
INF.10.A8 Erstellung eines Nutzungsnachweises für Räume (S)
Je nach Nutzungsart der Besprechungs-, Veranstaltungs- und Schulungsräume SOLLTE ersichtlich sein, wer die Räume zu welchem Zeitpunkt genutzt hat. Für Räumlichkeiten, in denen Schulungen an IT-Systemen oder besonders vertrauliche Besprechungen durchgeführt werden, SOLLTEN ebenfalls Nutzungsnachweise erbracht werden. Es SOLLTE überlegt werden, für Räumlichkeiten, die für jeden Mitarbeitenden zugänglich sind, ebenfalls entsprechende Nutzungsnachweise einzuführen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.10.A9 Zurücksetzen von Schulungs- und Präsentationsrechnern (H) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE ein Verfahren festgelegt werden, um Schulungs- und Präsentationsrechner nach der Nutzung auf einen vorher definierten Zustand zurückzusetzen. Durch von Benutzenden durchgeführte Änderungen SOLLTEN dabei vollständig entfernt werden.
INF.10.A10 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A.11 Vorgaben zur physischen Sicherheit und Umgebungssicherheit von Gebäuden und Räumen.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel CF19 Vorgaben zur physischen Sicherheit und Umgebungssicherheit von Gebäuden und Räumen.
Das Deutsche Institut für Normung macht in seiner Norm DIN EN 1627-1630:2021-11 Vorgaben zur physischen Sicherheit von Gebäuden und Räumen.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
INF.11 Allgemeines Fahrzeug
Beschreibung
1.1. Einleitung
Institutionen nutzen in vielen Situationen die unterschiedlichsten Fahrzeuge im Nah- und Fernbereich. Als Fahrzeug werden im Kontext dieses Bausteins motorisierte Fortbewegungsmittel bezeichnet, die sich in der Regel auf Land- und Luftstraßen, Seewegen sowie Wasserstraßen bewegen und über eine Fahrzeugkabine oder Vergleichbares verfügen. Beispiele hierfür sind PKW, LKW, Flugzeuge oder Schiffe. Im folgenden Text wird nur noch der Oberbegriff Fahrzeug verwendet, außer es ist eine bestimmte Art von Fahrzeug gemeint.
Nahezu alle modernen Fahrzeuge verfügen über integrierte IT-Komponenten, wie zum Beispiel Infotainmentsysteme oder interne Analysesysteme, die im Rahmen der Informationssicherheit ganzheitlich betrachtet werden müssen. Darüber hinaus werden dienstliche Aufgaben häufig nicht nur in den Räumen und Gebäuden einer Institution erledigt, sondern auch innerhalb von Fahrzeugen, die sich an wechselnden Standorten und in verschiedenen Umgebungen befinden können. Ein Fahrzeug ist somit auch eine eigenständige mobile Arbeitsumgebung, die durch die Institution angemessen abgesichert werden muss.
1.2. Zielsetzung
Der Baustein beschreibt spezifische Gefährdungen, die zu beachten sind, wenn Institutionen Fahrzeuge mit IT-Komponenten einsetzen oder Fahrzeuge im Allgemeinen als IT-Arbeitsplätze verwenden. Darauf aufbauend legt der Baustein fest, welche Anforderungen von Fahrzeugnutzenden und -haltenden zu erfüllen sind, um den optimalen Betrieb eines Fahrzeugs aus Sicht der Informationssicherheit zu gewährleisten.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.11 Allgemeines Fahrzeug ist grundsätzlich auf jedes von der Institution eingesetztes Land-, Luft- und Wasserfahrzeug einmal anzuwenden.
Adressaten des Bausteins sind Benutzende und Betreibende von Fahrzeugen. Autonom fahrende oder ferngesteuerte Fahrzeuge, Schienenfahrzeuge und Raumfahrzeuge sind von diesem Baustein ausgenommen.
Die Art, die Ausstattung, der Einsatzort und das Aufgabenfeld von Fahrzeugen können sich je nach Institution voneinander unterscheiden. In dem Baustein INF.11 Allgemeines Fahrzeug werden nur die typischen Einsatzszenarien von Fahrzeugen berücksichtigt, sodass spezielle Einsatzzwecke, wie etwa Rettungseinsätze von Rettungshubschraubern oder Kampfeinsätze von Militärfahrzeugen, ergänzend individuell betrachtet werden müssen.
Daher wird nicht abschließend auf nachträglich eingebaute, einsatzspezifische IT-Systeme oder fahrzeugspezifische Fachanwendungen eingegangen, wie sie zum Beispiel bei Einsatzfahrzeugen oder Führungsfahrzeugen üblich sind. Die Ausstattung und die damit verbundenen Fachanwendungen dieser Fahrzeuge sind individuell ergänzend zu behandeln.
Außerdem werden die fahrzeugeigenen Netze über Kommunikationsbusse wie CAN, LIN oder Flexray, auch IVN (In-Vehicle-Network) genannt, nicht betrachtet, da diese in der Regel nicht durch die Anwendenden verändert werden.
Um die mitgeführten und nachträglich eingebauten IT-Komponenten abzusichern, müssen alle relevanten Bausteine, wie SYS.3.1 Laptops, SYS.3.2 Allgemeine Smartphones und Tablets, NET.3.3 VPN und die Bausteinschichten NET.4 Telekommunikation sowie NET.2 Funknetze gesondert berücksichtigt werden.
Darüber hinaus muss, bevor das Fahrzeug entsorgt, bzw. ausgesondert wird, der Baustein CON.6 Löschen und Vernichten angewendet werden, damit keine schützenswerten Informationen im Fahrzeug verbleiben.
Dieser Baustein behandelt alle infrastrukturellen Aspekte, sodass INF.9 Mobiler Arbeitsplatz nicht zusätzlich zu modellieren ist.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.11 Allgemeines Fahrzeug von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichende Regelungen für Fahrzeuge
Wird nicht oder nur unzureichend geregelt, welche Informationen über die von Fahrzeugen für Benutzende zur Verfügung gestellten Netze wie WLAN oder Bluetooth übertragen und verarbeitet werden dürfen und welche Schutzvorkehrungen dabei zu treffen sind, können vertrauliche Informationen offengelegt werden. Wird nicht hinreichend geregelt, wie diese abzusichern und zu benutzen sind, könnten schützenswerte Informationen wie personenbezogene Daten offengelegt werden.
Wenn Fahrzeuge gestohlen werden oder integrierte IT-Komponenten ausfallen und es hierfür keine Regelungen und festgelegte Abläufe gibt, kann dies gravierende Folgen haben. Es besteht die Gefahr, dass schützenswerte Informationen im Fahrzeug verbleiben und unbefugte Dritte Zugang zu diesen erhalten.
Wenn Fahrzeuge oder die darin verbauten IT-Komponenten unsachgemäß in Betrieb genommen werden, kann dies zu umfangreichen Gefährdungen der Informationssicherheit führen. Es könnten relevante Einstellungen, wie die automatische Synchronisation von Telefonbüchern, falsch konfiguriert sein oder es könnten Funktionstest bei Flugzeugen übersprungen oder unsachgemäß durchgeführt werden. Dies wiederum kann dazu führen, dass die Systeme des Flugzeuges während des Einsatzes nicht wie vorgesehen funktionieren und schlimmstenfalls zu einem Totalverlust des Flugzeugs führen.
Genauso kann aber auch die Funktion der integrierten IT-Komponenten und des gesamten Fahrzeuges gefährdet werden, wenn das Fahrzeug unsachgemäß ausgeschaltet oder temporär außer Betrieb genommen wird. Ein Beispiel hierfür sind Einsatzfahrzeuge. Werden diese für einen längeren Zeitraum ausgeschaltet, so droht aufgrund der umfangreichen Ausstattung, dass sich die Fahrzeugbatterie vollständig entlädt. Infolgedessen kann das Fahrzeug nicht mehr starten und in den integrierten IT-Komponenten könnten Daten verloren gehen.
2.2. Fehlendes Sicherheitsbewusstsein und Sorglosigkeit beim Umgang mit dem Fahrzeug
Fehlendes Sicherheitsbewusstsein und Sorglosigkeit beim Umgang mit den Fahrzeugen und deren Komponenten stellen eine ernstzunehmende Gefahr dar. Sind Mitarbeitende beispielsweise nicht ausreichend geschult, wie sie mit den Fahrzeugen und den IT-Komponenten umgehen sollen und sind sich der möglichen Risiken nicht bewusst, könnten Fahrzeuge und die darin verbauten IT-Komponenten falsch oder unsorgfältig benutzt werden. So werden zum Beispiel IT-Systeme auf Brücken von Schiffen von unterschiedlichen Personen benutzt. Werden nun wesentliche Einstellungen von einem Benutzenden verändert, ohne die weiteren Benutzenden darüber zu informieren, dann könnten Fehlfunktionen auftreten, die die weiteren Benutzenden nicht nachvollziehen können.
Eine weitere Gefahr kann darin bestehen, dass Fahrzeuge unzuverlässig abgeschlossen werden. Hierdurch könnten unbefugte Dritte einfach die Fahrzeugkabine betreten und alle dort vorhandenen IT-Komponenten und abgelegten Informationen einsehen oder entwenden.
Weiterhin könnten schlecht geschulte Mitarbeitende unangemessen auf Störungen reagieren und durch eine falsche Reaktion die Situation verschlimmern. Wird z. B. bei einer Störung der integrierten IT-Systeme des Fahrzeugs nicht die hierfür zuständige Stelle der Institution kontaktiert, sondern vom Benutzenden versucht, die Störung selbst zu beheben, können hieraus unabsehbare Folgen resultieren. Es könnten beispielsweise relevante Einstellungen für die Sicherheit oder den Datenschutz verändert werden.
2.3. Ungeregelte Datenübertragung an Dritte und unsichere Kommunikationsschnittstellen
Viele moderne Fahrzeuge verfügen nicht nur über die für die Benutzenden relevanten bzw. direkt ersichtlichen drahtlosen Kommunikationsschnittstellen, wie z. B. Bluetooth oder WLAN. Viele interne Systeme des Fahrzeugs kommunizieren direkt über integrierte Mobilfunkschnittstellen mit IT-Systemen der herstellenden Unternehmen, wobei dieser Informationsaustausch von den Anwendenden in der Regel nicht beeinflusst werden kann. Hiermit sind nicht nur gesetzlich vorgeschriebene und für den Anwendenden transparente Systeme wie der eCall gemeint, sondern insbesondere auch solche, die nicht für den Benutzenden direkt ersichtlich sind. Beispielsweise übertragen viele fahrzeugherstellende Unternehmen Daten, um detaillierte Informationen über den Standort und die Kilometerzahl des Fahrzeugs oder über das Verhalten der Fahrzeugführenden zu sammeln. Dadurch könnten umfangreich personenbezogene Daten über die Fahrzeugnutzenden erhoben werden, ohne dass diese darüber Kenntnis haben oder dieser Datenerhebung und -verarbeitung explizit zugestimmt haben.
Eine weitere Gefahr sind unsichere Kommunikationsschnittstellen der Fahrzeuge. Durch mangelnde Schutzmechanismen können so sensible Daten ausgelesen werden. Lässt beispielsweise das Infotainmentsystem eine Bluetooth-Koppelung ohne Sicherheitsmechanismen zu, könnten unbefugte Dritte ihr Smartphone unbemerkt damit koppeln und Adressbücher synchronisieren.
2.4. Unsachgemäße Veränderungen am Fahrzeug
Während herkömmliche PKW sehr selten durch den Fahrzeugbetreibenden verändert werden, müssen Fahrzeuge für spezialisierte Einsatzzwecke sehr häufig noch durch die Betreibenden oder spezialisierten Unternehmen nachträglich angepasst werden. Ein Beispiel hierfür sind Einsatzfahrzeuge oder nachträglich modernisierte oder umfunktionierte Schiffe. Wird in diesen Fällen ein Fahrzeug unsachgemäß verändert, indem z. B. zusätzliche Kabel ungeeignet verlegt werden, kann dies zu erheblichen Schäden bis hin zum Totalverlust des Fahrzeugs führen.
Auch anderweitige Veränderungen können die Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge beeinträchtigen. Wird z. B das Infotainmentsystem manipuliert, um neue bzw. gesperrte Funktionen freizuschalten, könnten die Updates des herstellenden Unternehmens nicht mehr eingespielt und damit verbunden potentielle Sicherheitslücken nicht mehr geschlossen werden.
2.5. Manipulation, unbefugter Zutritt und Diebstahl bei Fahrzeugen
Offen in Fahrzeugen liegende Informationen können häufig von außerhalb der Fahrzeuge eingesehen werden, wenn kein oder nur ein unzureichender Sichtschutz vorhanden ist. Dies kann Begehrlichkeiten wecken, die zu Angriffen führen.
Fahrzeuge werden häufig auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen abgestellt oder an Bootsanlegern vertäut, die nicht durch zentrale Schutzmaßnahmen der Institution, wie Sicherheitsdienste oder verschlossene Garagen, geschützt werden. Sie sind somit prinzipiell einem erhöhten Risiko ausgesetzt, von Unbefugten betreten zu werden. Unsichere Schließsysteme können hierbei eine Schwachstelle sein. Zum Beispiel können sogenannte schlüssellose Schließsysteme an Fahrzeugen unter Umständen leicht durch Relay-Angriffe umgangen werden.
Somit können IT-Systeme, Zubehör, Informationen und Software häufig einfacher manipuliert, zerstört oder gestohlen werden, wenn sie in Fahrzeugen statt in Räumlichkeiten der Institution unbeaufsichtigt aufbewahrt werden. Werden IT-Systeme, Zubehör, Informationen oder Software manipuliert oder zerstört, sind die Mitarbeitenden in Fahrzeugen oft nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. Die betroffenen IT-Systeme könnten sogar in der Art manipuliert werden, dass z. B. die darauf verarbeiteten Daten durch Schadsoftware an unbefugte Dritte weitergeleitet werden. Des Weiteren müssen womöglich zerstörte IT-Komponenten ersetzt werden, was sowohl finanzielle als auch personelle Ressourcen erfordert.
2.6. Gefahren im Zusammenhang mit Wartung, Reparatur und Updates
Werden Fahrzeuge und die verwendeten IT-Komponenten nicht oder nur unzureichend gewartet und gepflegt oder ihre Funktionsfähigkeit nicht regelmäßig überprüft, kann das dazu führen, dass sie im Bedarfsfall nicht oder nur eingeschränkt einsatzfähig sind.
Eine große Herausforderung hierbei ist, dass Updates für die in den Fahrzeugen integrierten IT-Systeme nicht unbedingt zu den regelmäßigen Wartungszyklen der Fahrzeuge bereitstehen. Dadurch könnten Updates beispielsweise nur unregelmäßig und verzögert eingespielt werden.
In institutionseigenen Werkstätten können die Fahrzeuge und die verbauten IT-Komponenten in der Regel nicht vollständig gewartet oder repariert werden, weshalb Fahrzeuge häufig an Fremdfirmen übergeben werden. In den Räumlichkeiten der Fremdfirmen sind die Fahrzeuge meist unbeobachtet und Dritte können umfassend auf das Fahrzeug und die verwendeten IT-Komponenten zugreifen. Dadurch besteht ein erhöhtes Risiko, dass die IT-Komponenten missbraucht oder schützenswerte Informationen entwendet werden.
2.7. Gefahren bei der Aussonderung
Werden Fahrzeuge ausgesondert, können diese mit allen verbauten IT-Komponenten oder mit einem Teil davon veräußert werden. Hierdurch können Fremdpersonen auf die IT-Komponenten zugreifen und so auf interne Informationen oder personenbezogene Daten rückschließen, wie zum Beispiel gespeicherte Telefonnummern. Außerdem können institutionseigene Komponenten wie SIM-Karten oder Kryptomodule in den Fahrzeugen verbleiben. Somit würden die nachfolgenden Besitzenden ungewollt Zugang zu diesen erhalten und könnten beispielsweise Informationen aus diesen Komponenten auslesen (wie z. B. Telefonnummern von der SIM-Karte) und widerrechtlich verwenden.
2.8. Unzulässige Temperatur und Luftfeuchte in Fahrzeugen
Jedes Gerät hat einen Temperaturbereich, innerhalb dessen es ordnungsgemäß funktioniert. Über- oder unterschreitet die Raumtemperatur die Grenzen dieses Bereiches, können Geräte sowie IT-Komponenten ausfallen und der Betrieb kann gestört werden. Ähnliches gilt für die Luftfeuchtigkeit. In Fahrzeugen liegen unterschiedliche Voraussetzungen vor, die genau zu solchen Situationen führen können. So kann der Innenraum von in der Sonne abgestellten Fahrzeugen bis zu 70 Grad erreichen und somit den üblichen Temperaturbereich von z. B. Lithium-Ionen-Akkus überschreiten.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.11 Allgemeines Fahrzeug aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, Benutzende, Beschaffungsstelle, IT-Betrieb

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.11.A1 Planung und Beschaffung (B) [Fachverantwortliche, Beschaffungsstelle, Datenschutzbeauftragte]
Bevor Fahrzeuge beschafft werden, MUSS der Einsatzzweck geplant werden. Die funktionalen Anforderungen an die Fahrzeuge und insbesondere die Anforderungen an die Informationssicherheit, sowie den Datenschutz der verbauten IT-Komponenten MÜSSEN erhoben werden. Hierbei MÜSSEN folgende Aspekte berücksichtigt werden:

Einsatzszenarien der Fahrzeuge,
nähere Einsatzumgebung der Fahrzeuge sowie
der gesamte Lebenszyklus der Fahrzeuge.
Die Fahrzeuge MÜSSEN außerdem über angemessene Schließsysteme verfügen, sofern die Fahrzeuge nicht durchgehend durch andere Maßnahmen oder Regelungen gesichert werden können. Während der Planung SOLLTE berücksichtigt werden, dass viele Fahrzeuge Daten an die fahrzeugherstellenden Unternehmen und weitere Dritte übermitteln können.
INF.11.A2 Wartung, Inspektion und Updates (B) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
Die Fahrzeuge und die dazugehörenden IT-Komponenten MÜSSEN nach den Vorgaben des herstellenden Unternehmens gewartet werden. Hierbei MUSS beachtet werden, dass die Intervalle der herkömmlichen Wartung und von Updates der integrierten IT-Komponenten voneinander abweichen können. Es MUSS klar geregelt werden, wer in welcher Umgebung die Updates installieren darf. Auch „Over-the-Air“ (OTA) Updates MÜSSEN geregelt eingespielt werden.
Wartungs- und Reparaturarbeiten MÜSSEN von befugtem und qualifiziertem Personal in einer sicheren Umgebung durchgeführt werden. Dabei SOLLTE schon vor der Wartung geklärt werden, wie mit Fremdfirmen umgegangen wird. Werden Fahrzeuge in fremden Institutionen gewartet, SOLLTE geprüft werden, ob alle nicht benötigten, zum Fahrzeug dazugehörigen portablen IT-Systeme entfernt werden.
Werden die Fahrzeuge wieder in den Einsatzbetrieb integriert, MUSS mittels Checkliste geprüft werden, ob alle Beanstandungen und Mängel auch behoben wurden. Es MUSS auch geprüft werden, ob die vorhandenen IT-Komponenten einsatzfähig sind.
INF.11.A3 Regelungen für die Fahrzeugbenutzung (B) [IT-Betrieb, Fachverantwortliche, Benutzende, Datenschutzbeauftragte]
Für alle Tätigkeiten, die sich auf die Sicherheit der in den Fahrzeugen verarbeiteten Informationen auswirken können, MUSS vorher geregelt werden, ob sie in den Fahrzeugen durchgeführt werden dürfen. Hierbei MUSS klar geregelt werden, welche Informationen dabei transportiert und bearbeitet werden dürfen. Ergänzend MUSS festgelegt werden, welche Schutzvorkehrungen dabei zu treffen sind. Dies MUSS für jede Art von Information gelten, auch für Gespräche in den Fahrzeugen. Es MUSS geklärt werden, unter welchen Rahmenbedingungen Mitarbeitende auf welche Art von Informationen ihrer Institution zugreifen dürfen.
Außerdem MUSS geregelt werden, in welchem Umfang Infotainmentsysteme, Anwendungen und sonstige Services der Fahrzeuge genutzt werden dürfen. Des Weiteren MUSS festgelegt werden, wie Schnittstellen abzusichern sind. In bestehende Geschäfts- bzw. Dienstanweisungen MUSS beschrieben werden, wie mitgeführte IT in den Fahrzeugen verwendet und aufbewahrt werden darf.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.11.A4 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie (S) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
Alle relevanten Sicherheitsanforderungen für die IT innerhalb der Fahrzeuge SOLLTEN in einer für Mitarbeitende verpflichtenden Sicherheitsrichtlinie dokumentiert werden. Die Richtlinie SOLLTE allen relevanten Mitarbeitenden der Institution bekannt sein und die Grundlage für ihren Umgang mit Fahrzeugen darstellen. In der Richtlinie SOLLTEN die Zuständigkeiten für einzelne Aufgaben klar geregelt sein. Die Sicherheitsrichtlinie SOLLTE regelmäßig überprüft und anlassbezogen aktualisiert werden.
INF.11.A5 Erstellung einer Inventarliste (S)
Für jedes Fahrzeug SOLLTE eine Inventarliste über

die im Fahrzeug fest verbauten oder zugehörigen IT-Komponenten (z. B. Handfunkgeräte bei Einsatzfahrzeugen),
die Fachverfahren, die auf den integrierten IT-Komponenten ausgeführt werden,
Handlungsanweisungen und Betriebsdokumentationen sowie
die mit dem Infotainmentsystem gekoppelten Mobilgeräte
geführt werden. Die Inventarliste SOLLTE regelmäßig und anlassbezogen aktualisiert werden. Dabei SOLLTE überprüft werden, ob noch alle inventarisierten zum Fahrzeug gehörenden IT-Komponenten vorhanden sind. Zusätzlich SOLLTE anhand der Inventarliste überprüft werden, ob keine mobilen Endgeräte unerlaubt mit dem Infotainmentsystem gekoppelt worden sind.
INF.11.A6 Festlegung von Handlungsanweisungen (S) [Fachverantwortliche, Benutzende]
Für alle wesentlichen Situationen, die die Informationssicherheit von Fahrzeugen betreffen, SOLLTEN Handlungsanweisungen in Form von Checklisten vorliegen. Die Handlungsanweisungen SOLLTEN dabei in die Sicherheitsrichtlinie integriert werden und in geeigneter Form als Checklisten verfügbar sein, während das Fahrzeug benutzt wird. Hierbei SOLLTE auch der Fall berücksichtigt werden, dass das Fahrzeug selbst gestohlen wird. Die Handlungsanweisungen SOLLTEN insbesondere nachfolgende Szenarien behandeln:

Ausfall von IT-Komponenten der Fahrzeuge,
Notfallsituationen wie Unfälle,
unerlaubtes Betreten der Fahrzeuge sowie
Diebstahl der Fahrzeuge oder darin abgelegter Gegenstände mit Relevanz für die Informationssicherheit.
Die Zuständigkeiten für die einzelnen Aufgaben SOLLTEN in der Checkliste dokumentiert sein. Die Anweisungen SOLLTEN von den Fahrzeugbenutzenden in den entsprechenden Situationen angewendet werden. Anhand der Checkliste SOLLTE dokumentiert werden, wie sie in diesen Situationen vorgegangen sind.
INF.11.A7 Sachgerechter Umgang mit Fahrzeugen und schützenswerten Informationen (S) [Fachverantwortliche, Benutzende]
Die Institution SOLLTE die Handlungsanweisungen zur Fahrzeugbenutzung um Aspekte ergänzen, wann, wie und wo Fahrzeuge sachgerecht abgestellt bzw. angedockt werden dürfen. Hierbei SOLLTE primär die Frage beantwortet werden, welche Umgebungen die Fahrzeuge angemessenen vor unerlaubten Zutritt oder Sachbeschädigung schützen. Des Weiteren SOLLTE hierbei berücksichtigt werden, welche Informationen und IT-Systeme in den Fahrzeugen aufbewahrt werden dürfen. Ausreichende Maßnahmen zum Zutrittsschutz SOLLTEN ergriffen werden.
Die Ladung der Fahrzeuge SOLLTE sicher verstaut werden. Es SOLLTE sichergestellt werden, dass schützenswerte Informationen nicht von außerhalb der Fahrzeuge von Unbefugten eingesehen, mitgehört oder entwendet werden können. Die Mitarbeitenden SOLLTEN mit der grundlegenden Funktionsweise der Fahrzeuge und den betreffenden IT-Komponenten vertraut gemacht werden. Die Mitarbeitenden SOLLTEN auch über die bestehenden Sicherheitsrisiken informiert werden.
INF.11.A8 Schutz vor witterungsbedingten Einflüssen (S) [Benutzende, Fachverantwortliche]
Fahrzeuge und die darin verbauten IT-Komponenten SOLLTEN vor witterungsbedingten Einflüssen ausreichend geschützt werden. Je nach Fahrzeugart, Einsatzort und Einsatzumgebung SOLLTEN zusätzliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Für kurzfristig auftretende extreme Wettererscheinungen SOLLTEN entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden.
Diese Schutzmaßnahmen SOLLTEN in den Handlungsanweisungen zur Fahrzeugbenutzung in Form von Checklisten dokumentiert werden.
INF.11.A9 Sicherstellung der Versorgung (S) [Fachverantwortliche]
Bevor Fahrzeuge eingesetzt werden, SOLLTE geplant werden, wie diese mit Betriebsstoffen während des Einsatzes versorgt werden. Die Fahrzeuge SOLLTEN dabei während des Einsatzes immer ausreichend mit Betriebsstoffen versorgt werden.
INF.11.A10 Aussonderung (S) [IT-Betrieb, Fachverantwortliche]
Werden Fahrzeuge ausgesondert, SOLLTEN keine schützenswerten Informationen in den Fahrzeugen verbleiben. Bevor Fahrzeuge endgültig ausgesondert werden, SOLLTE anhand der Inventarliste geprüft werden, ob keine inventarisierten Gegenstände und darüber hinaus relevanten Gegenstände zurückgelassen worden sind.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.11.A11 Ersatzvorkehrungen bei Ausfällen (H) [Fachverantwortliche]
Für den Fall, dass Fahrzeuge oder Fahrzeugführende ausfallen, SOLLTEN innerhalb der Institution vorbereitende Maßnahmen getroffen werden. Abhängig von der Bedeutung der Fahrzeuge SOLLTEN Ersatzfahrzeuge bereitstehen oder alternativ ein Rahmenvertrag mit einer geeigneten Fremdinstitution geschlossen werden. Zusätzlich dazu SOLLTEN Ersatzfahrzeugführende verfügbar sein.
INF.11.A12 Diebstahlsicherung bzw. Bewachung (H) [Fachverantwortliche, Mitarbeitende]
Eine Alarmanlage SOLLTE vorhanden sein. Bei Bodenfahrzeugen SOLLTE darüber hinaus eine Wegfahrsperre vorhanden sein. Wird das Fahrzeug verlassen, SOLLTEN die Alarmanlage und Wegfahrsperre aktiviert werden. Alternativ SOLLTEN die Fahrzeuge bewacht werden.
INF.11.A13 Schädigende Fremdeinwirkung (H) [Fachverantwortliche]
Je nach Art der Fahrzeuge SOLLTEN geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Fahrzeuge vor potentieller Fremdeinwirkung in der geplanten Einsatzumgebung zu schützen, wie z. B. störenden Funkstrahlen.
INF.11.A14 Schutz sensibler Informationen vor unbefugtem Zugriff und Kenntnisnahme (H) [IT-Betrieb, Fachverantwortliche]
Fahrzeuge und die dazugehörigen IT-Komponenten SOLLTEN so abgesichert werden, dass sensible Informationen durch Unbefugte nicht ausgelesen bzw. manipuliert oder gelöscht werden können. Hierbei SOLLTEN die vorhandenen Schutzvorkehrungen der herstellenden Unternehmen überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
INF.11.A15 Physische Absicherung der Schnittstellen (H) [IT-Betrieb, Fachverantwortliche]
Alle physischen internen und externen Schnittstellen der Fahrzeuge SOLLTEN physisch gegen unbefugte Benutzung und äußere Einflüsse abgesichert werden.
INF.11.A16 Brandlöschanlage (H) [Fachverantwortliche]
Die Fahrzeuge SOLLTEN über eine Brandlöschanlage verfügen, die einen Brand von außen und innen löschen kann. Alternativ SOLLTEN geeignete Mittel zur Brandbekämpfung mitgeführt werden.
INF.11.A17 Netztrennung des In-Vehicle-Network mit einem Sonderfahrzeugnetz über Gateways (H)
Generell SOLLTE die Institution sicherstellen, dass keine Informationen unerlaubt und undefiniert zwischen

dem In-Vehicle-Network (IVN), das wiederum an die Netze der fahrzeugherstellenden Unternehmen angebunden ist und
den einsatzspezifischen IT-Komponenten
ausgetauscht werden. Hierzu SOLLTEN Gateways mit standardisierten Protokollen (z. B. nach Standard CiA 447) eingesetzt werden. Die Gateways SOLLTEN dabei vom fahrzeugherstellenden Unternehmen freigegeben sein.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Der wissenschaftliche Artikel „IT-Sicherheit und Datenschutz im vernetzten Fahrzeug“ des Fraunhofer Instituts (DOI: 10.1007/s11623-015-0434-4) gibt einen generellen Überblick über vernetzte Fahrzeuge, mögliche Anwendungen, die benötigten Daten und die sich daraus ergebenden Bedrohungen.
Der wissenschaftliche Artikel „Security Issues and Vulnerabilities in Connected Car Systems“ von der IEEE Konferenz 2015 zeigt auf, welche neuen Bedrohungen durch die Fahrzeugvernetzung entstehen.
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INF.12 Verkabelung
Beschreibung
1.1. Einleitung
Die ordnungsgemäße und normgerechte Ausführung der Verkabelung ist Grundlage für einen sicheren IT-Betrieb. Dabei muss grundsätzlich zwischen der elektrotechnischen Verkabelung und der IT-Verkabelung unterschieden werden.
Die elektrotechnische Verkabelung von IT-Systemen und anderen Geräten umfasst alle Kabel und Verteilungen im Gebäude vom Einspeisepunkt des Verteilungsnetzbetreibers (VNB) bis zu den Anschlüssen der Endgeräte.
Die IT-Verkabelung in einer Institution umfasst alle Kommunikationskabel und passiven Komponenten wie Rangier- bzw. Spleißverteiler oder Patchfelder. Sie bildet also die physikalische Grundlage der internen Kommunikationsnetze. Die IT-Verkabelung reicht von den Übergabepunkten aus einem Fremdnetz bis zu den Anschlusspunkten der Netzteilnehmenden. Übergabepunkte sind z. B. der Anschluss eines Telekommunikationsunternehmens oder die DSL-Anbindung eines Internet-Providers.
Trotz dieser Unterscheidung sind die grundlegenden Anforderungen an beide Arten der Verkabelung identisch. Daher sollte die Verkabelung innerhalb einer Institution immer auch als Ganzes betrachtet werden.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, die gesamte elektrotechnische Verkabelung und IT-Verkabelung vor Ausfall, Manipulation und Störung zu schützen.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.12 Verkabelung ist einmal auf die Verkabelung in Gebäuden und Räumen anzuwenden, zusätzlich zum Baustein INF.1 Allgemeines Gebäude. Die Anforderungen des Bausteins sind immer sowohl auf die IT- als auch auf die elektronische Verkabelung anzuwenden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.12 Verkabelung von besonderer Bedeutung.
2.1. Kabelbrand
Kabelbrände können einen Informationsverbund erheblich schädigen. Ein Kabelbrand verursacht z. B. Kurzschlüsse oder unterbricht Leiter. Infolgedessen fallen auch Schutzeinrichtungen aus. Zudem können bei Kabelbränden, abhängig von den Materialien der Isolierungen, aggressive Gase entstehen.
2.2. Unzureichende Dimensionierung der Verkabelung
Werden Arbeitsplätze, Serverräume oder Rechenzentren geplant, dann werden diese Pläne häufig ausschließlich am aktuellen Bedarf ausgerichtet. Jedoch verlangen zukünftige neue Anforderungen oft auch nach weiteren Kapazitäten des Stromnetzes und der Datenkabel. Dies kann z. B. notwendig werden, sobald zusätzliche Server eingesetzt werden oder sich technische Standards ändern. Die Verkabelung kann aber nur in dem Umfang erweitert werden, den die bereits vorhandenen und verlegten Kabel und Kabeltrassen zulassen.
2.3. Unzureichende Dokumentation der Verkabelung
Wenn die genaue Lage von Kabeln nicht bekannt ist, weil sie unzureichend dokumentiert wurde, dann können diese Kabel bei Bauarbeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes beschädigt werden. Eine unzureichende Dokumentation erschwert es auch, Kabel zu prüfen und zu reparieren.
Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Kabel in den Installationszonen nach aktuell gültigen Normen installiert sind.
2.4. Unzureichend geschützte Verteiler
Gelegentlich sind Verteilungen des Stromversorgungs- oder Datennetzes unverschlossen in Bereichen installiert, die allgemein zugänglich sind. Unbefugte Personen können solche Verteiler öffnen, manipulieren und so Ausfälle in der Strom- oder Datenversorgung herbeizuführen.
2.5. Leitungsbeschädigungen
Je ungeschützter ein Kabel verlegt ist, desto größer ist die Gefahr, dass es absichtlich oder unabsichtlich beschädigt wird. Beschädigungen verursachen nicht nur direkte Ausfälle von Verbindungen, sondern können auch später zu Störungen führen. Eine beschädigte Isolierung beeinträchtigt unter Umständen erst mit großer zeitlicher Verzögerung die funktionellen Eigenschaften eines Kabels.
2.6. Spannungsschwankungen, Ãœberspannung, Unterspannung
Schwankungen der Versorgungsspannung können in allen Bereichen der Netze entstehen. Extrem kurze und kleine Ereignisse wirken sich kaum oder gar nicht auf IT-Systeme aus. Größere Schwankungen führen jedoch zu Funktionsstörungen. Die angeschlossenen Systeme können beschädigt werden bis hin zu Totalausfällen. Auch zerstörerische Überspannungen können auftreten.
2.7. Verwendung qualitativ unzureichender Steckdosenleisten
Oft reichen die fest installierten Steckdosen für die zu betreibenden Geräte nicht aus. Um dies auszugleichen, werden häufig Steckdosenleisten verwendet. Sind diese Steckdosenleisten jedoch qualitativ unzureichend, dann können sie zur Zündquelle und damit zu einer großen Brandgefahr werden.
In vielen Fällen werden mehrere Steckdosenleisten hintereinander geschaltet, um Steckplätze für alle Geräte bereitzustellen. Bei einer solchen Reihenschaltung besteht die Gefahr der Überlastung. Die Folge kann ein unvollständiger Kurzschluss mit hoher Brandgefahr sein.
2.8. Unzulässige Kabelverbindungen
In manchen Fällen werden zwischen IT-Systemen oder anderen technischen Komponenten Kabelverbindungen hergestellt, die nicht vorgesehen und unzulässig sind. Dies kann Sicherheitsprobleme oder Betriebsstörungen verursachen.
So ermöglichen solche Kabelverbindungen unter Umständen, dass unerlaubt auf Datennetze, IT-Systeme, Informationen oder Anwendungen zugegriffen werden kann. Durch unzulässige Kabelverbindungen können Informationen auch zu falschen Empfangenden übertragen werden. Zudem kann die Verbindung gestört werden.
2.9. Leitungsbeeinträchtigungen
Die elektrische Signalübertragung in Kommunikationskabeln kann durch elektrische und magnetische Felder negativ beeinflusst werden. Eine spezielle Form dieser Leitungsbeeinträchtigung ist Übersprechen. Dabei werden Ströme und Spannungen von benachbarten Leitungen als Störsignale auf das Kommunikationskabel übertragen.
2.10. Abhören und Manipulation von Kabeln
Abhörangriffe auf Datenkabel sind eine Gefahr für die Informationssicherheit, die nicht vernachlässigt werden sollte. Grundsätzlich gibt es keine abhörsicheren Kabel. Die Kabel unterscheiden sich in ihrer Qualität lediglich hinsichtlich des Aufwands, der zum Abhören der Leitung betrieben werden muss. Ob ein Kabel tatsächlich abgehört wird, ist nur mit hohem messtechnischem Aufwand feststellbar.
Daneben stellen bewusste Manipulationen von Kabeln bis hin zu ihrer Zerstörung eine Gefahr für die Institution dar. Fehlfunktionen von Kabeln können in manipulativer Absicht bewusst herbeigeführt werden. Solche Manipulationen verfolgen oftmals das Ziel, den IT-Betrieb zu stören oder die Institution zu schädigen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.12 Verkabelung aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Fachverantwortliche

Weitere Zuständigkeiten
IT-Betrieb, Haustechnik

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.12.A1 Auswahl geeigneter Kabeltypen (B) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Bei der Auswahl von Kabeltypen MUSS geprüft werden, welche übertragungstechnischen Eigenschaften notwendig sind. Die einschlägigen Normen und Vorschriften MÜSSEN beachtet werden. Auch die Umgebungsbedingungen im Betrieb und bei der Verlegung MÜSSEN berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Umgebungsbedingungen MÜSSEN die folgenden Faktoren beachtet werden:

Temperaturen,
Kabelwege,
Zugkräfte bei der Verlegung,
die Art der Verlegung sowie
die Entfernung zwischen den Endpunkten und möglichen Störquellen.
INF.12.A2 Planung der Kabelführung (B) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Kabel, Kabelwege und Kabeltrassen MÜSSEN aus funktionaler und aus physikalischer Sicht ausreichend dimensioniert werden. Dabei MÜSSEN künftige Notwendigkeiten eingerechnet werden, z. B. genügend Platz für mögliche technische Erweiterungen in Kabelkanälen und -trassen. Bei der gemeinsamen Führung von IT- und Stromverkabelung in einer Trasse MUSS das Übersprechen zwischen den einzelnen Kabeln verhindert werden. Es MUSS darauf geachtet werden, dass die IT-Verkabelung und die elektrotechnische Verkabelung mit dem normgerechten Trennungsabstand geführt werden. Erkennbare Gefahrenquellen MÜSSEN umgangen werden.
INF.12.A3 Fachgerechte Installation (B) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Die Installationsarbeiten der Verkabelung MÜSSEN fachkundig und sorgfältig erfolgen. Bei der Installation MÜSSEN alle relevanten Normen beachtet werden. Die fachgerechte Ausführung der Verkabelung MUSS durch eine fachkundige Person in allen Phasen überprüft werden. Bei Anlieferung des Materials MUSS geprüft werden, ob die richtigen Kabel und Anschlusskomponenten geliefert wurden. Es MUSS darauf geachtet werden, dass die Montage keine Beschädigungen verursacht. Außerdem MÜSSEN die Kabelwege so gewählt werden, dass eine Beschädigung der verlegten Kabel durch die normale Nutzung des Gebäudes ausgeschlossen ist.
INF.12.A4 EMV-taugliche Stromversorgung (B) [Haustechnik]
Die Stromversorgung MUSS EMV (Elektromagnetische Verträglichkeit) -tauglich sein. Dafür MUSS das Stromverteilnetz als TN-S-System aufgebaut sein. Bei Aufbau und Betrieb des Stromverteilnetzes MÜSSEN die in den entsprechenden Normen empfohlenen Trennungsabstände soweit wie möglich eingehalten werden. Vorkehrungen gegen Einstrahlungen von außen, Abstrahlung durch die Stromleitung sowie zur Erkennung von Ausgleichsströmen MÜSSEN getroffen werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.12.A5 Anforderungsanalyse für die Verkabelung (S) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Grundsätzlich SOLLTEN die Anforderungen analysiert werden, die Einfluss auf eine zukunftssichere, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Ausführung der Verkabelung haben. In dieser Anforderungsanalyse SOLLTE zunächst abgeschätzt werden, wie die kurzfristige Nutzung der Verkabelung innerhalb der Institution aussieht. Darauf aufbauend SOLLTE die längerfristige Entwicklung der Nutzung abgeschätzt werden. Darüber hinaus MÜSSEN die Schutzziele der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit bei der Anforderungsanalyse für die Verkabelung mit betrachtet werden.
INF.12.A6 Abnahme der Verkabelung (S) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Für die Verkabelung SOLLTE es einen Abnahmeprozess geben. Verkabelungen SOLLTEN immer dann abgenommen werden, wenn alle (gegebenenfalls im Rahmen eines Meilensteins) durchzuführenden Aufgaben abgeschlossen sind. Die Ausführenden SOLLTE hierfür die Aufgaben als abgeschlossen und zur Abnahme bereit gemeldet haben. Außerdem SOLLTEN sich bei den Kontrollen durch die auftraggebende Institution keine inakzeptablen Mängel gezeigt haben. Der Abnahmetermin SOLLTE so gewählt werden, dass die Kontrollen zur Abnahme in ausreichender Zeit vorbereitet werden können. Die auftragnehmende Institution MUSS spätestens zum Abnahmetermin schriftlich belegen, dass sämtliche Normen und Vorschriften eingehalten wurden, die für das Gewerk gelten. Bei der Abnahme MUSS der tatsächliche Umfang der Leistungen überprüft werden. Für das Abnahmeprotokoll SOLLTE eine Checkliste vorbereitet werden. Das Abnahmeprotokoll MUSS von den Teilnehmenden und Verantwortlichen rechtsverbindlich unterzeichnet werden. Das Protokoll MUSS Bestandteil der internen Dokumentation der Verkabelung sein.
INF.12.A7 Ãœberspannungsschutz (S) [Haustechnik]
Jedes elektrisch leitende Netz SOLLTE gegen Überspannungen geschützt werden. Hierfür MUSS ein entsprechendes Überspannungsschutzkonzept erstellt werden, das den gültigen Normen entspricht. Netzersatzanlagen (NEA) und unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV) MÜSSEN in das Überspannungsschutzkonzept aufgenommen werden.
INF.12.A8 Entfernen und Deaktivieren nicht mehr benötigter Kabel (S) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Wenn Kabel nicht mehr benötigt werden, SOLLTEN sie fachgerecht und vollständig entfernt werden. Nachdem Kabel entfernt wurden, MÜSSEN die Brandschottungen fachgerecht verschlossen werden.
Kabel, die aktuell nicht mehr benötigt werden, aber mit der vorhandenen Technik sinnvoll als Reserve an Ort und Stelle verbleiben können, SOLLTEN in einem betriebsfähigen Zustand erhalten werden. Solche Kabel MÜSSEN mindestens an den Endpunkten entsprechend gekennzeichnet werden.
Grundsätzlich SOLLTE eine Übersicht über nicht mehr benötigte Kabel aufgestellt werden. Aus der Dokumentation SOLLTE hervorgehen, welche Kabel entfernt oder deaktiviert wurden.
INF.12.A9 Brandschutz in Trassen (S) [Haustechnik]
Trassen SOLLTEN ausreichend dimensioniert werden. Trassen SOLLTEN über eine ausreichende Be- und Entlüftung verfügen.
INF.12.A10 Dokumentation und Kennzeichnung der Verkabelung (S) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Eine Institution SOLLTE sicherstellen, dass sie für ihre Verkabelung sowohl über eine interne als auch eine externe Dokumentation verfügt. Die interne Dokumentation MUSS alle Aufzeichnungen zur Installation und zum Betrieb der Verkabelung enthalten. Die interne Dokumentation SOLLTE so umfangreich angefertigt und gepflegt werden, dass der Betrieb und dessen Weiterentwicklung bestmöglich unterstützt werden. Die externe Dokumentation (Beschriftung von Anschlüssen zur Unterstützung des Betriebs) der Verkabelung SOLLTE möglichst neutral gehalten werden.
Jede Veränderung im Netz SOLLTE dokumentiert werden. Eine Interims- oder Arbeitsversion der Dokumentation SOLLTE unmittelbar, d. h. am Tag selbst angepasst werden. Die Stamm-Dokumentation MUSS spätestens 4 Wochen nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten aktualisiert sein. Es SOLLTE geprüft werden, ob ein Dokumentenmanagement für die Dokumentation eingesetzt werden kann. Die Dokumentation SOLLTE regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Sämtliche technischen Einrichtungen, die im Rahmen der Verkabelung dokumentiert sind, MÜSSEN hinsichtlich der Dokumentationstreue spätestens nach 4 Jahren geprüft werden.
INF.12.A11 Neutrale Dokumentation in den Verteilern (S) [IT-Betrieb, Haustechnik]
In jedem Verteiler SOLLTE es eine Dokumentation geben, die den derzeitigen Stand von Rangierungen und Leitungsbelegungen wiedergibt. Die Dokumentation im Verteiler MUSS ein sicheres Schalten ermöglichen.
Die Dokumentation im Verteiler SOLLTE möglichst neutral gehalten werden. In der Dokumentation im Verteiler SOLLTEN nur bestehende und genutzte Verbindungen sowie auflaufende Reservekabel aufgeführt sein. Falls möglich, SOLLTEN keine Hinweise auf die Art gegeben werden, wie Kabel genutzt werden. Es SOLLTEN nur solche Hinweise gegeben werden, die ausdrücklich vorgeschrieben sind. Alle weitergehenden Informationen SOLLTEN in einer Revisionsdokumentation aufgeführt werden.
INF.12.A12 Kontrolle elektrotechnischer Anlagen und bestehender Verbindungen (S) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel SOLLTEN gemäß DGUV Vorschrift 3, entsprechend den in § 5 Prüfung genannten Durchführungsanweisungen, regelmäßig geprüft werden. Alle Unregelmäßigkeiten, die festgestellt werden, MÜSSEN unverzüglich dokumentiert werden. Festgestellte Unregelmäßigkeiten MÜSSEN unverzüglich den zuständigen Organisationseinheiten gemeldet werden. Die zuständigen Organisationseinheiten MÜSSEN die festgestellten Unregelmäßigkeiten so zeitnah beheben, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen werden kann. Die Verfügbarkeit der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel MUSS hierbei im erforderlichen Maß sichergestellt sein.
INF.12.A13 Vermeidung elektrischer Zündquellen (S) [Haustechnik]
Die Nutzung privater Elektrogeräte innerhalb einer Institution SOLLTE klar geregelt werden. Alle Elektrogeräte MÜSSEN durch eine Elektrofachkraft geprüft und für sicher befunden werden, bevor sie eingesetzt werden. Die Verwendung von Steckdosenleisten SOLLTE soweit wie möglich vermieden werden. Fehlende Steckdosen SOLLTEN durch eine Elektrofachkraft fachgerecht nachgerüstet werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.12.A14 A-B-Versorgung (H) [Haustechnik]
Es SOLLTE geprüft werden, ob anstelle einer einzügigen Stromversorgung eine zweizügige sogenannte A-B-Versorgung geschaffen werden soll, die wichtige IT-Komponenten und andere Verbraucher versorgt. Dabei SOLLTE die Funktionsfähigkeit der Stromversorgung permanent durch geeignete technische Einrichtungen überwacht werden.
INF.12.A15 Materielle Sicherung der Verkabelung (H) [IT-Betrieb, Haustechnik]
Für alle Räume eines Gebäudes, insbesondere in Räumen mit Publikumsverkehr sowie in unübersichtlichen Bereichen SOLLTE überlegt werden, Kabel und Verteiler gegen unbefugte Zugriffe zu sichern. In jedem Fall SOLLTEN die Zahl und der Umfang derjenigen Stellen möglichst gering gehalten werden, an denen Einrichtungen der Energieversorgung und Zugangspunkte des Datennetzes für Unbefugte zugänglich sind.
INF.12.A16 Nutzung von Schranksystemen (H) [Haustechnik]
Elektrotechnische Anschlüsse und -verteiler SOLLTEN in Schranksystemen aufgestellt oder in diese eingebaut werden. Bei der Dimensionierung der Schranksysteme SOLLTE das erwartete Wachstum für den geplanten Einsatzzeitraum berücksichtigt werden.
INF.12.A17 Redundanzen für die IT-Verkabelung (H) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE geprüft werden, ob eine redundante primäre IT-Verkabelung geschaffen werden soll, die über unabhängige Trassen geführt wird. Ebenso SOLLTE geprüft werden, ob die Anschlüsse an IT- oder TK-Provider redundant ausgelegt werden sollen. Bei hohen oder sehr hohen Verfügbarkeitsanforderungen SOLLTE überlegt werden, in den relevanten Gebäuden die Sekundär- und Tertiärverkabelung redundant auszulegen. Dabei SOLLTEN redundant ausgelegte Teile der Sekundärverkabelung in unterschiedlichen Brandabschnitten geführt werden. Wird eine redundante Verkabelung verwendet, SOLLTE deren Funktionsfähigkeit regelmäßig geprüft werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das Deutsche Institut für Normung formuliert Vorgaben, die für die Verkabelung relevant sind. Hierbei handelt es sich um folgende Normen:
DIN 4102, Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
DIN IEC 60364, Einrichten von Niederspannungsanlagen
IEC 62305, Merkblatt: Die Blitzschutz-Normen DIN EN 62305 / VE 01805-305:2006
IN VDE 0100, Errichten von Niederspannungsanlagen
DIN VDE 0105-100, Betrieb von elektrischen Anlagen
DIN 41494, Bauweisen für elektronische Einrichtungen
DIN EN 50173, Informationstechnik – Anwendungsneutrale Kommunikationskabelanlagen
DIN EN 50174, Informationstechnik – Installation von Kommunikationsverkabelung
DIN EN 50310:2017-02, Telekommunikationstechnische Potentialausgleichsanlage für Gebäude und andere Strukturen
DIN EN 50346:2010-02, Informationstechnik – Installation von Kommunikationsverkabelung – Prüfen installierter Verkabelung
DIN IEC 60297, Bauweise für elektronische Einrichtungen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat in der DGUV Vorschrift 3: „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Unfallverhütungsvorschrift“ weitere Vorschriften für die elektrotechnische Verkabelung veröffentlicht.
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 11801:2002-09 „Informationstechnik – Anwendungsneutrale Standortverkabelung“ Vorgaben für die IT-Verkabelung.
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INF.13 Technisches Gebäudemanagement

Beschreibung
1.1. Einleitung
Das Gebäudemanagement (GM), auch Facility Management genannt, ist für alle Leistungen zuständig, die in der Planungs- und Nutzungsphase von Gebäuden, Gebäudekomplexen, Liegenschaften oder Liegenschaftsportfolios anfallen. Im Folgenden wird hierfür einheitlich der Begriff Gebäude genutzt. Ausnahmen hiervon werden explizit genannt.
Das GM ist standort- sowie objektbezogen ausgerichtet. Es lässt sich in technisches, infrastrukturelles und kaufmännisches GM untergliedern.
Das technische Gebäudemanagement (TGM) umfasst gemäß DIN 32736 alle Leistungen, die die technische Funktion und Verfügbarkeit eines Gebäudes erhalten. Zu diesen Leistungen gehören unter anderem:
Betreiben
Dokumentieren
Energie- und Umweltmanagement
Informationsmanagement
Modernisieren
Sanieren
Umbauen
Verfolgen der technischen Gewährleistung
Wesentliche technische Funktionen eines Gebäudes werden durch die technische Gebäudeausrüstung (TGA) bereitgestellt, die durch das TGM betrieben, gepflegt und weiterentwickelt wird. Die TGA umfasst dabei gemäß VDI 4700 Blatt 1 alle im Bauwerk eingebauten und damit verbundenen technischen und nutzungsspezifischen Einrichtungen sowie technische Einrichtungen in Außenanlagen und Ausstattungen (siehe auch Kapitel 4.1 Genutzte TGM-spezifische Fachbegriffe). Falls die TGA automatisiert und gewerkübergreifend betrieben werden soll, wird zusätzliche technische Infrastruktur zur Gebäudeautomation (GA, engl. Building Automation and Control Systems, BACS) eingesetzt. Somit ist die GA ein zentrales Werkzeug des TGM. Ein Gebäude kann durch TGM auch ohne GA betrieben werden, GA hingegen ist immer durch TGM flankiert. Gewisse Komponenten der GA sind dabei auch der TGA zuzurechnen, wie z. B. echtzeitfähige Industrial Ethernet Switches.
Während die TGA in der Vergangenheit meist unabhängig von der IT und der Prozessleit- und Automatisierungstechnik (Operational Technology, OT) betrieben wurde, werden heute zunehmend Netzübergänge zu diesen Bereichen etabliert. Hinzu kommt, dass Teile der TGA rund um die Uhr genutzt werden. Daher müssen Änderungen oft parallel zur produktiven Nutzung durchgeführt werden.
Auch im TGM müssen die Grundwerte der Informationssicherheit berücksichtigt werden, denn der Verlust von Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität von Systemen kann im TGM weitreichende Auswirkungen bis hin zur Gefährdung von Leib und Leben nach sich ziehen.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, die Informationssicherheit als integralen Bestandteil bei Planung, Umsetzung und Betrieb im Rahmen des TGM zu etablieren.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.13 Technisches Gebäudemanagement ist auf das TGM einer Institution anzuwenden, sobald Gebäude mit TGA geplant, gebaut oder betrieben werden.
Dieser Baustein behandelt das TGM, somit die Aufgaben und Prozesse, die für die Planung und den Betrieb der TGA-Anlagen (siehe Kapitel 4.1 Genutzte TGM-spezifische Fachbegriffe) eines Gebäudes erforderlich sind. Die technische Infrastruktur für den automatisierten Betrieb von Gebäuden wird im Baustein INF.14 Gebäudeautomation behandelt. Letzterer muss zusätzlich zum Baustein INF.13 Technisches Gebäudemanagement angewendet werden, wenn die zu betreibende TGA automatisiert und anlagenübergreifend gesteuert wird. In diesem Sinne umfasst das TGM auch die Prozesse der GA.
Weiterhin ist es möglich, dass zu den zu verwaltenden Systemen auch solche gehören, die durch Bausteine aus den Schichten IND Industrielle IT und SYS IT-Systeme modelliert werden, z. B. IND.2.1 Allgemeine ICS-Komponente oder auch SYS.4.4 Allgemeines IoT-Gerät. Darüber hinaus müssen die für das TGM relevanten Aspekte der Schichten ORP und OPS beachtet werden, insbesondere die Teilschichten OPS.1 Eigener Betrieb und OPS.2 Betrieb von Dritten sowie die Bausteine ORP.2 Personal und ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement. Werden für das TGM Cloud-Dienste eingesetzt, muss für die Auswahl dieser Dienste der Baustein OPS.2.2 Cloud-Nutzung berücksichtigt werden.
Zur Absicherung von Fernzugängen im TGM sind die Bausteine OPS.1.2.5 Fernwartung und IND.3.2 Fernwartung im industriellen Umfeld anzuwenden.
Der Baustein INF.13 Technisches Gebäudemanagement behandelt nicht die physische Sicherheit von Gebäuden, diese wird in dem Baustein INF.1 Allgemeines Gebäude behandelt. Ebenso spielt der Aspekt der Safety in diesem Baustein keine hervorgehobene Rolle, sondern wird im Baustein IND.2.7 Safety Instrumented Systems behandelt.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.13 Technisches Gebäudemanagement von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende Grundlagen für die Planung des TGM
Wenn beim Bau eines Gebäudes die Nachfrageorganisationen (siehe Kapitel 4.1 Genutzte TGM-spezifische Fachbegriffe) noch nicht feststehen, fehlen Kontaktpersonen, Zielsetzung und Bedarfe für das TGM. Das kann dazu führen, dass das TGM im Betrieb nicht dem tatsächlichen Bedarf entspricht, weil dieser zum Zeitpunkt der Planung und Umsetzung nicht abgefragt werden konnte.
2.2. Mangelnde Dokumentation beim TGM
In das TGM ist häufig eine Vielzahl von Dienstleistenden involviert. Ist die Dokumentation der Zuständigkeiten mit Kontaktpersonen und zugehörigen SLAs unvollständig oder nicht zugänglich, führt dies im Ernstfall, wenn wichtige Systeme ausfallen, zu vermeidbaren Verzögerungen, die gegebenenfalls sogar Personenschaden zur Folge haben können.
Eine fehlende Dokumentation von Sicherheitszertifizierungen der TGA-Anlagen inklusive Terminen für notwendige Erneuerung kann dazu führen, dass abgelaufene Zertifizierungen nicht rechtzeitig erneuert werden. Dadurch kann gegen Gesetze verstoßen werden, je nach TGA-Anlage Gefahr für Leib und Leben entstehen und ein entstandener Schaden nicht über entsprechende Versicherungen abgewickelt werden.
2.3. Kompromittierung der Schnittstellen mit TGM
Das TGM hat technische Schnittstellen zu besonders schützenswerten Bereichen, z. B. Safety Instrumented Systems (SIS), Sicherheitsdienst und Brandmeldeanlagen. Wenn diese Schnittstellen bewusst oder unbewusst durch Fehler im TGM kompromittiert werden, dann kann dies einen Verstoß gegen Gesetze sowie Gefahr für Leib und Leben zur Folge haben.
Wird z. B. bei einem Feueralarm in einem Rechenzentrum die optische oder akustische Warnung außer Kraft gesetzt, können im Raum befindliche Personen diesen nicht rechtzeitig verlassen, bevor der Raum mit Löschgas geflutet wird. Ebenso kann ein vorgetäuschter Feueralarm dazu führen, dass Fluchttüren geöffnet werden und dadurch unberechtigter Zugang erlangt wird oder Türen geschlossen und gegebenenfalls Personen eingeschlossen werden.
2.4. Unzureichendes Monitoring der TGA
Wenn die TGA nur unzureichend durch ein entsprechendes Monitoring überwacht wird, dann werden sicherheitsrelevante Ereignisse, wie z. B. relevante Fehlfunktionen in der TGA, unter Umständen nicht oder zu spät erkannt. Dies kann je nach Ereignis zu weiteren Schäden führen oder Gefahr für Leib und Leben bedeuten.
Wird z. B. der Ausfall der Heizung bei Außentemperaturen im Minusbereich nicht gemeldet, kühlen die Räume erst stark aus, bevor der Ausfall bemerkt wird und eine Behebung eingeleitet werden kann.
2.5. Unzureichendes Rollen- und Berechtigungsmanagement
Wenn das TGM oder einzelne seiner Teile von der restlichen IT der Institution physisch getrennt werden, dann wird in der Regel auch ein dediziertes Identitäts- und Berechtigungsmanagement eingerichtet. Wenn dieses unzureichend konzipiert und umgesetzt wird, dann kann nicht ausgeschlossen werden, dass mehrere Personen dasselbe Konto nutzen oder Berechtigungen von ausgeschiedenen internen oder externen Mitarbeitenden oder Dienstleistenden nicht gelöscht wurden. Als Folge kann auf das TGM unberechtigt zugegriffen werden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.13 Technisches Gebäudemanagement aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Haustechnik

Weitere Zuständigkeiten
Planende, IT-Betrieb, Institutionsleitung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.13.A1 Beurteilung des Ist-Zustands bei der Übernahme bestehender Gebäude (B)
Bei der Übernahme von bestehenden Gebäuden MÜSSEN die im Gebäude installierten TGA-Anlagen, die Bausubstanz und Einrichtungen sowie vorhandene Dokumentation erfasst und hinsichtlich ihres Zustands (Alter, Supportstatus, Zukunftsfähigkeit, Vollständigkeit der Dokumentation etc.) beurteilt werden.
INF.13.A2 Regelung und Dokumentation von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten im Gebäude (B) [Institutionsleitung, Planende]
Da es in einem Gebäude meist unterschiedliche Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten für verschiedene Bereiche gibt, MÜSSEN die entsprechenden Rechte, Pflichten, Aufgaben, Kompetenzen und zugehörigen Prozesse geregelt und dokumentiert werden.
Hierbei MÜSSEN auch die organisatorischen Strukturen im Gebäude berücksichtigt und dokumentiert werden. Insbesondere MÜSSEN alle Nachfrage- und betreibenden Organisationen erfasst werden. Wird das TGM durch eine externe Organisation betrieben, MÜSSEN die zugehörigen Rechte, Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen gemäß Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing vertraglich festgehalten werden.
Weiterhin MÃœSSEN die Schnittstellen und Meldewege inklusive Eskalation zwischen allen Beteiligten festgelegt und dokumentiert werden. Auch die Koordination verschiedener betreibender Organisationen MUSS geregelt und dokumentiert werden.
Der Zugriff auf die Dokumentation MUSS geregelt werden. Die gesamte Dokumentation inklusive der zugehörigen Kontaktinformationen MUSS immer aktuell und verfügbar sein.
INF.13.A3 Dokumentation von Gebäudeeinrichtungen (B)
Alle Gebäudeeinrichtungen der TGA inklusive GA MÜSSEN dokumentiert werden. Hierbei MUSS sämtliche, auch schon vorhandene, Dokumentation zusammengeführt, aus dem Blickwinkel des TGM organisiert und um TGM-spezifische Angaben ergänzt werden.
Der Zugriff auf die Dokumentation MUSS geregelt werden. Die gesamte Dokumentation inklusive der zugehörigen Kontaktinformationen MUSS immer aktuell und verfügbar sein.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.13.A4 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für TGM (S)
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsleitlinie der Institution SOLLTE eine übergeordnete Sicherheitsrichtlinie für TGM erstellt sowie nachvollziehbar umgesetzt werden. Aus dieser übergeordneten Sicherheitsrichtlinie SOLLTEN spezifische Sicherheitsrichtlinien für die verschiedenen Themenbereiche des TGM abgeleitet werden. In der Sicherheitsrichtlinie für das TGM SOLLTEN nachvollziehbar Anforderungen und Vorgaben beschrieben werden, wie das TGM umgesetzt wird. Die Sicherheitsrichtlinie SOLLTE regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, um dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen und auch neueste Erkenntnisse abdecken zu können. Sie SOLLTE allen im Bereich TGM zuständigen Mitarbeitenden bekannt und grundlegend für ihre Arbeit sein.
INF.13.A5 Planung des TGM (S) [Planende]
Das TGM, die zugrundeliegende Infrastruktur und die zugehörigen Prozesse SOLLTEN geeignet geplant werden. Die Planung SOLLTE dabei mindestens eine detaillierte Anforderungsanalyse, eine ausreichende Grobkonzeptionierung und eine Fein- und Umsetzungsplanung umfassen.
Im Rahmen der Anforderungsanalyse SOLLTEN Anforderungen an TGM-Infrastruktur und TGM-Prozesse spezifiziert werden. Dabei SOLLTEN alle wesentlichen Elemente für das TGM berücksichtigt werden. Auch SOLLTE die Sicherheitsrichtlinie für das TGM beachtet werden. Steht die Nachfrageorganisation zum Zeitpunkt der Planung noch nicht fest, SOLLTEN im Rahmen einer universellen Planung zumindest grundlegende Anforderungen erfasst werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
Für die Anforderungsspezifikation SOLLTEN auch die Schnittstellen der zu verwaltenden Systeme dokumentiert werden, z. B. um die Kompatibilität von TGM-Lösung und zu verwaltenden Systemen zu gewährleisten.
Außerdem SOLLTEN vor der Beauftragung von Dienstleistenden oder vor der Anschaffung von Hard- oder Software der durch das TGM zu verwaltenden Systeme die Anforderungen des TGM in einem Lastenheft des TGM spezifiziert werden. In diesem Lastenheft SOLLTE auch die Durchführung von Tests berücksichtigt werden (siehe auch INF.13.A22 Durchführung von Systemtests im TGM).
Wenn im TGM Funktionen der Künstlichen Intelligenz (KI) eingesetzt werden, SOLLTE bei dem zuständigen herstellenden Unternehmen angefragt werden, ob und wie die Informationssicherheit hier angemessen berücksichtigt wird.
Die Grobkonzeptionierung SOLLTE gemäß INF.13.A6 Erstellung eines TGM-Konzepts erfolgen.
In der Fein- und Umsetzungsplanung für das TGM SOLLTEN alle in der Sicherheitsrichtlinie und im TGM-Konzept adressierten Punkte berücksichtigt werden.
INF.13.A6 Erstellung eines TGM-Konzepts (S) [Planende]
Ausgehend von der Sicherheitsrichtlinie für das TGM SOLLTE ein TGM-Konzept erstellt und gepflegt werden. Dabei SOLLTEN mindestens folgende Aspekte bedarfsgerecht berücksichtigt werden:

Methoden, Techniken und Werkzeuge für das TGM
Absicherung des Zugangs und der Kommunikation
Absicherung auf Ebene des Netzes, insbesondere Zuordnung von TGM-Komponenten zu Netzsegmenten
Umfang des Monitorings und der Alarmierung
Protokollierung von Ereignissen und administrativen Zugriffen
Meldeketten bei Störungen und Sicherheitsvorfällen
benötigte Prozesse für das TGM
Bereitstellung von TGM-Informationen für andere Betriebsbereiche
Einbindung des TGM in die Notfallplanung
Das TGM-Konzept SOLLTE regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, um dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen und auch neue Erkenntnisse abdecken zu können.
Außerdem SOLLTE regelmäßig ein Soll-Ist-Vergleich zwischen den Vorgaben des Konzepts und dem aktuellen Zustand durchgeführt werden. Dabei SOLLTE insbesondere geprüft werden, ob die Systeme gemäß den Vorgaben konfiguriert sind. Die Ergebnisse SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden. Abweichungen SOLLTEN behoben werden.
INF.13.A7 Erstellung eines Funkfrequenzkatasters (S)
Um Funkfrequenzen weitestgehend störungsfrei nutzen zu können, SOLLTE ein Funkfrequenzkataster erstellt werden, dass die Systeme und Nutzenden des Frequenzspektrums an den Standorten der Institution listet. Dabei SOLLTE bei einer potentiellen Nutzung von Frequenzen durch unterschiedliche Systeme und Nutzende festgelegt werden, wer auf welchen Frequenzen der Primärnutzende ist. Dabei SOLLTE auch eine Abstimmung zwischen IT und TGM erfolgen. Wird in den Gebäuden OT eingesetzt, SOLLTE auch hier eine Abstimmung erfolgen.
Das Funkfrequenzkataster SOLLTE regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.
INF.13.A8 Erstellung und Pflege eines Inventars für das TGM (S) [Planende]
Für die Dokumentation von Systemen, die durch das TGM verwaltet werden, SOLLTE ein Inventar erstellt und gepflegt werden. Das Inventar SOLLTE vollständig und aktuell gehalten werden. Aus dem Inventar SOLLTEN für alle Systeme Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten ersichtlich sein.
Auch die Elemente der TGM-Infrastruktur selbst SOLLTEN dokumentiert werden.
INF.13.A9 Regelung des Einsatzes von Computer-Aided Facility Management (S) [Planende]
Wird ein Computer-Aided Facility Management-System (CAFM-System) eingesetzt, SOLLTE dieser Einsatz umfassend geplant und konzeptioniert werden. Werden im CAFM Prozesse abgebildet und unterstützt, SOLLTEN entsprechende Rollen und Berechtigungen definiert werden, insbesondere wenn externe Dienstleistende an den Prozessen beteiligt sind.
INF.13.A10 Regelung des Einsatzes von Building Information Modeling (S) [Planende]
Soweit möglich SOLLTE Building Information Modeling (BIM) zur digitalen Modellierung aller relevanten Gebäudedaten eingesetzt werden. Bei der Verwendung von BIM SOLLTE der BIM-Projektabwicklungsplan spezifiziert werden.
Weiterhin SOLLTE die BIM-Architektur umfassend geplant und konzeptioniert werden. Auch für die BIM-Werkzeuge SOLLTE die Informationssicherheit angemessen gewährleistet werden.
INF.13.A11 Angemessene Härtung von Systemen im TGM (S)
Alle Systeme des TGM sowie die Systeme, die durch das TGM betrieben werden, SOLLTEN angemessen gehärtet werden. Die Härtungsmaßnahmen SOLLTEN dokumentiert, regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf überprüft und, falls erforderlich, angepasst werden.
Für alle Systeme des TGM sowie die Systeme, die durch das TGM betrieben werden, SOLLTE bei der Beschaffung sichergestellt werden, dass diese angemessen gehärtet werden können und insbesondere sicherheitsrelevante Updates für die geplante Nutzungsdauer bereitgestellt werden.
Systeme, für die keine sicherheitsrelevanten Updates verfügbar sind, SOLLTEN nach Bekanntwerden von Schwachstellen nicht mehr genutzt werden. Wenn dies nicht möglich ist, SOLLTEN die betroffenen Systeme mit den Mitteln der Netzsegmentierung separiert und die Kommunikation kontrolliert und reglementiert werden.
INF.13.A12 Sichere Konfiguration der TGM-Systeme (S)
Alle Systeme des TGM sowie die Systeme, die durch das TGM betrieben werden, SOLLTEN sicher konfiguriert werden.
Die Konfiguration SOLLTE mindestens vor Inbetriebnahme eines Systems getestet werden. Konfigurationsänderungen während des Produktivbetriebs SOLLTEN vor Aktivierung auf einer Testinstanz getestet oder nur im Vier-Augen-Prinzip durchgeführt werden.
Die Konfiguration von Systemen SOLLTE gesichert werden, um ein schnelles Wiedereinspielen einer fehlerfreien Version zu ermöglichen (Rollback). Rollback-Tests SOLLTEN auf einem Testsystem eingerichtet oder während Wartungsfenstern durchgeführt werden. Die Konfigurationen SOLLTEN zentral gespeichert werden.
Für gleichartige Systeme, inklusive der Geräte der Automations- und Feldebene (siehe Kapitel 4.1 Genutzte TGM-spezifische Fachbegriffe), SOLLTE eine automatisierte Verteilung von Software-Updates und Konfigurationen eingerichtet werden.
Konfigurationsänderungen SOLLTEN allen Beteiligten an Betriebs- und Serviceprozessen (Entstörung, Rufbereitschaft, Wartungen etc.) bekannt gemacht werden, insbesondere

Änderungen der Zugangsmechanismen oder der Passwörter sowie
Änderungen an Kommunikations- und Steuerparametern für die eingebundenen Systeme.
Es SOLLTE sichergestellt werden, dass im Störungsfall beispielsweise eine Wartungstechnikerin oder ein Wartungstechniker das System bedienen bzw. parametrieren kann.
Außerdem SOLLTE regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf geprüft werden, ob die Systeme gemäß den Vorgaben konfiguriert sind. Die Ergebnisse SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden. Abweichungen von den Vorgaben SOLLTEN behoben werden.
INF.13.A13 Sichere Anbindung von eingeschränkt vertrauenswürdigen Systemen im TGM (S) [Planende]
Eingeschränkt vertrauenswürdige Systeme, die aus wichtigen betrieblichen Gründen im TGM eingebunden werden müssen, SOLLTEN über ein System angebunden werden, das die Kommunikation mit Hilfe von Firewall-Funktionen kontrolliert und reglementiert. Dieses System SOLLTE in der Verantwortlichkeit des TGM liegen.
INF.13.A14 Berücksichtigung spezieller Rollen und Berechtigungen im TGM (S)
Im Rollen- und Berechtigungskonzept hinsichtlich des TGM SOLLTEN sowohl Nachfrage- als auch betreibende Organisationen der TGM-Systeme und der TGA-Systeme berücksichtigt werden. Dies SOLLTE insbesondere dann sorgfältig geplant werden, wenn das TGM institutionsübergreifend bereitgestellt wird.
INF.13.A15 Schutz vor Schadsoftware im TGM (S)
Können auf einem System keine Virenschutzprogramme gemäß Baustein OPS.1.1.4 Schutz vor Schadprogrammen ausgeführt werden, beispielsweise aufgrund von knappen Ressourcen oder aufgrund von Echtzeitanforderungen, SOLLTEN geeignete alternative Schutzverfahren eingesetzt werden.
Jedes externe System und jeder externe Datenträger SOLLTE vor der Verbindung mit einem TGM-System und vor der Datenübertragung auf Schadsoftware geprüft werden.
INF.13.A16 Prozess für Änderungen im TGM (S)
Änderungen SOLLTEN immer angekündigt und mit allen beteiligten Gewerken (siehe Kapitel 4.1 Genutzte TGM-spezifische Fachbegriffe), Nachfrage- und betreibenden Organisationen abgestimmt werden. Außerdem SOLLTEN Regelungen für den Fall getroffen werden, dass ein Rückbau von Änderungen mit fehlerhaftem Ergebnis nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Daher sollten im Änderungsmanagement vor Ausführung der Änderung Tests durchgeführt werden, die auch die Fähigkeit des Rückbaus beinhalten. Für die verschiedenen Typen von Änderungen SOLLTE die jeweilige Testtiefe festgelegt werden. Bei der Einführung neuer Systeme und bei großen Änderungen an bestehenden Systemen SOLLTE eine entsprechend hohe Testtiefe vorgesehen werden (siehe INF.13.A22 Durchführung von Systemtests im TGM).
INF.13.A17 Regelung von Wartungs- und Reparaturarbeiten im TGM (S)
Gebäudeeinrichtungen SOLLTEN regelmäßig gewartet werden. Hierfür SOLLTE ein Wartungsplan erstellt werden. Es SOLLTE geregelt sein, welche Sicherheitsaspekte bei Wartungs- und Reparaturarbeiten zu beachten sind. Dabei SOLLTEN auch die Abhängigkeiten der verschiedenen Gewerke berücksichtigt werden. Darüber hinaus SOLLTE festgelegt werden, wer für die Wartung oder Reparatur von Einrichtungen zuständig ist. Durchgeführte Wartungsarbeiten SOLLTEN dokumentiert werden.
Es SOLLTE zu jedem Zeitpunkt gewährleistet werden, dass Wartungs- und Reparaturarbeiten, die durch Dritte ausgeführt werden, kontrolliert, ausschließlich abgestimmt durchgeführt und abgenommen werden. Hierfür SOLLTEN interne Mitarbeitende der Haustechnik bestimmt werden, die solche Wartungs- und Reparaturarbeiten autorisieren, beobachten, gegebenenfalls unterstützen und abnehmen.
INF.13.A18 Proaktive Instandhaltung im TGM (S) [Planende]
Für Systeme, die durch das TGM verwaltet werden, SOLLTE eine angemessene proaktive Instandhaltung durchgeführt werden. Hierfür SOLLTEN die regelmäßigen Wartungsintervalle je System festgelegt werden. Zusätzlich SOLLTE je System abgewogen werden, ob ergänzend zur regelmäßigen Instandhaltung eine vorausschauende Instandhaltung (engl. Predictive Maintenance) genutzt werden kann und in welchem Umfang hierdurch die regelmäßigen Wartungsintervalle verlängert werden können.
INF.13.A19 Konzeptionierung und Durchführung des Monitorings im TGM (S) [Planende]
Es SOLLTE ein Konzept für das Monitoring im TGM erstellt und umgesetzt werden. Darin SOLLTE spezifiziert werden, wie die durch das TGM zu verwaltenden Systeme in ein möglichst einheitliches Monitoring eingebunden werden können und welche Werte überwacht werden sollten. Hierfür SOLLTEN schon bei der Anforderungsanalyse erforderliche Schnittstellen für das Monitoring wichtiger Zustände von Systemen spezifiziert werden, die durch das TGM verwaltet werden. Außerdem SOLLTEN auch die für das TGM genutzten Systeme in das Monitoring eingebunden werden.
Das Konzept SOLLTE regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, um dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen und auch neueste Erkenntnisse abdecken zu können.
Statusmeldungen und Monitoringdaten SOLLTEN NUR über sichere Kommunikationswege übertragen werden.
INF.13.A20 Regelung des Ereignismanagements im TGM (S) [Planende]
Im TGM auftretende Ereignisse SOLLTEN hinsichtlich ihrer Bedeutung und ihres Einflusses kategorisiert, gefiltert und klassifiziert werden (englisch Event Management). Für die Ereignisse SOLLTEN Schwellwerte definiert werden, die eine automatisierte Einstufung von Ereignissen ermöglichen. Je nach Klassifizierung der Ereignisse SOLLTEN entsprechende Maßnahmen für Monitoring, Alarmierung und Meldewege (Eskalation) sowie Maßnahmen zur Protokollierung bestimmt werden.
INF.13.A21 Protokollierung im TGM (S)
Ereignisse, die im Ereignismanagement entsprechend klassifiziert wurden, SOLLTEN protokolliert werden. Außerdem SOLLTEN für die Systeme sicherheitsrelevante Ereignisse protokolliert werden.
Alle Konfigurationszugriffe sowie alle manuellen und automatisierten Steuerungszugriffe SOLLTEN protokolliert werden. Abhängig vom Schutzbedarf SOLLTE eine vollumfängliche Protokollierung inklusive Metadaten und Inhalt der Änderungen erfolgen.
Die Protokollierung SOLLTE auf einer zentralen Protokollierungsinstanz zusammengeführt werden.
Protokollierungsdaten SOLLTEN NUR über sichere Kommunikationswege übertragen werden.
Bei sicherheitskritischen Ereignissen SOLLTE automatisch alarmiert werden.
INF.13.A22 Durchführung von Systemtests im TGM (S) [Planende]
Systeme des TGM und Systeme, die durch das TGM verwaltet werden, SOLLTEN vor der Inbetriebnahme und bei großen Systemänderungen hinsichtlich ihrer funktionalen und nicht-funktionalen Anforderungen getestet werden. Dabei SOLLTE auch das Soll- und Ist-Verhalten von Funktionen und Einstellungen geprüft werden. Bei den nicht-funktionalen Anforderungen SOLLTEN auch Anforderungen der Informationssicherheit getestet sowie zusätzlich bei Bedarf auch Lasttests durchgeführt werden. Für die Tests SOLLTE eine Testspezifikation erstellt werden, die eine Beschreibung der Testumgebung, der Testtiefe und der Testfälle inklusive der Kriterien für eine erfolgreiche Testdurchführung enthält. Die Testdurchführung SOLLTE in einem Testbericht dokumentiert werden.
Testspezifikationen SOLLTEN regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, um dem aktuellen Stand der Technik zu entsprechen und auch neueste Erkenntnisse abdecken zu können.
INF.13.A23 Integration des TGM in das Schwachstellenmanagement (S)
Systeme des TGM und die durch das TGM verwalteten Systeme SOLLTEN fortlaufend hinsichtlich möglicher Schwachstellen überwacht werden.
Hierfür SOLLTEN regelmäßig Informationen über bekanntgewordene Schwachstellen eingeholt und entsprechend berücksichtigt werden. Hierbei SOLLTE auch die Konfiguration der Systeme dahingehend überprüft werden, ob sie bekannt gewordene Schwachstellen begünstigt.
Weiterhin SOLLTE entschieden werden, für welche Systeme regelmäßig oder zumindest bei Inbetriebnahme und bei großen Systemänderungen Schwachstellen-Scans durchgeführt werden. Für Schwachstellen-Scans SOLLTE die Scan-Tiefe festgelegt werden. Außerdem SOLLTE festgelegt werden, ob ein passiver oder ein aktiver Scan durchgeführt wird. In Produktivumgebungen SOLLTEN passive Scans bevorzugt werden. Aktive Scans SOLLTEN in Produktivumgebungen nur durchgeführt werden, wenn sie notwendig sind und Personal hinzugezogen wird, das durch den Scan bedingte, eventuell auftretende Fehler oder Ausfälle beheben kann.
INF.13.A24 Sicherstellung der Kontrolle über die Prozesse bei Cloud-Nutzung für das TGM (S) [Planende]
Werden im TGM Cloud-basierte Dienste genutzt, SOLLTE die Kontrolle über alle TGM-Prozesse im TGM verbleiben. Dies SOLLTE bei Nutzung eines Cloud-Dienstes vertraglich mit dem anbietenden Unternehmen festgelegt werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.13.A25 Aufbau einer Testumgebung für das TGM (H) [Planende]
Bei erhöhtem Schutzbedarf SOLLTE für Systeme des TGM und für Systeme, die durch das TGM verwaltet werden, eine Testumgebung eingerichtet werden, damit Hard- und Software vor der Inbetriebnahme und bei Änderungen getestet und Fehler im produktiven Betrieb reduziert werden können. Außerdem SOLLTEN Regelungen für den Umgang mit Systemen spezifiziert werden, für die keine Testumgebung aufgebaut werden kann.
INF.13.A26 Absicherung von BIM (H) [Planende]
Werden in BIM auch sicherheitskritische Informationen erfasst, SOLLTEN sowohl auf Ebene der BIM-Architektur als auch für Implementierung und Betrieb der BIM-Lösung entsprechende Sicherheits- und Härtungsmaßnahmen vorgesehen werden. Die Absicherung SOLLTE ein verschärftes Rollen- und Berechtigungskonzept sowie weitergehende Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung, Segmentierung und höherwertige Authentisierungsmechanismen, insbesondere eine 2-Faktor-Authentisierung, beinhalten.
INF.13.A27 Einrichtung einer Private Cloud für das TGM (H) [Planende]
Bei erhöhtem Schutzbedarf SOLLTEN Cloud-Dienste zum TGM in einer Private Cloud On-Premises oder einer Private Cloud bei einem vertrauenswürdigen Anbietenden positioniert werden. Der Einsatz einer Public Cloud SOLLTE vermieden werden.
INF.13.A28 Sichere Nutzung von Künstlicher Intelligenz im TGM (H)
Werden bei erhöhtem Schutzbedarf im TGM Funktionen der Künstlichen Intelligenz (KI) genutzt, SOLLTE nur eine KI genutzt werden, die nachweislich sicher ist. Mindestens SOLLTE darauf geachtet werden, dass keine Daten in Netze geleitet werden, die nicht zur eigenen Institution gehören oder nicht vertrauenswürdig sind.
Für Cloud-basierte KI-Dienste SOLLTEN über die Anforderungen des Bausteins OPS.2.2 Cloud-Nutzung hinaus auch die Kriterien des AI Cloud Service Compliance Criteria Catalogue (AIC4) des BSI berücksichtigt werden.
INF.13.A29 Integration des TGM in ein SIEM (H) [IT-Betrieb]
Wird ein System für das Security Information and Event Management (SIEM) genutzt, SOLLTEN die Systeme des TGM und soweit möglich auch die durch das TGM verwalteten Systeme entsprechend eingebunden werden, um system- und anwendungsübergreifende sicherheitsrelevante Vorfälle erkennen und analysieren zu können.
INF.13.A30 Durchführung von Penetrationstests im TGM (H)
Um Systeme des TGM und Systeme, die durch das TGM verwaltet werden, entsprechend abzusichern, SOLLTEN bedarfsorientiert Penetrationstests durchgeführt werden. Mindestens SOLLTEN vor der Inbetriebnahme und bei großen Systemänderungen in einer Testumgebung Penetrationstests durchgeführt werden.
Werden im TGM Funktionen der KI genutzt, SOLLTEN diese in die Penetrationstests einbezogen werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Genutzte TGM-spezifische Fachbegriffe
Automationsebene
Die Automationsebene befindet sich in der Automatisierungspyramide zwischen der Feldebene und der Managementebene. Sie führt die von der Feldebene gelieferten Daten sowie die von der Managementebene übermittelten Vorgaben zusammen. Hier erfolgt die Steuerung und Regelung der TGA-Anlagen, aber auch die Überwachung von Grenzwerten, Schaltzuständen oder Zählerständen.
Building Information Modeling (BIM)
Gemäß VDI 2552 Blatt 2 ist BIM eine Methodik zur Planung, zur Ausführung und zum Betrieb von Bauwerken mit einem kollaborativen Ansatz auf Grundlage eines digitalen Informationsmodells des Bauwerks zur gemeinschaftlichen Nutzung.
Computer-Aided Facility Management (CAFM)
Gemäß VDI 3814 Blatt 2.1 dient CAFM als Werkzeug zur Erfassung, Verarbeitung, Aufbereitung und Archivierung von Daten und Informationen mit dem Ziel, die Leistungsprozesse und Aufgaben in der Betriebsphase eines Gebäudes zu unterstützen.
Feldebene
Die Feldebene stellt die unterste Ebene der Automatisierungspyramide dar und umfasst unterschiedliche Komponenten der GA oder OT. In der Regel werden hier Sensoren und Aktoren betrieben. Sensoren erfassen Informationen (z. B. Bewegung, Helligkeit, Temperatur) und senden diese an die Automationsebene. Aktoren empfangen Steuerinformationen und setzen diese in Schaltsignale um, z. B. für die Beleuchtungs-, Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlage.
Gebäude
Der Begriff Gebäude wird im Baustein INF.13 Technisches Gebäudemanagement und in den zugehörigen Umsetzungshinweisen synonym für Gebäude, Gebäudekomplex, Liegenschaft und Liegenschaftsportfolio genutzt. Außerdem beschreibt der Begriff Gebäude nicht nur Häuser und Hallen, sondern auch beispielsweise einen Fernsehturm oder eine Bohrinsel.
Gebäudeautomation (englisch Building Automation and Control Systems, BACS)
Die Gebäudeautomation (GA) umfasst gemäß VDI 3814-1 alle Produkte und Dienstleistungen zum zielsetzungsgerichteten Betrieb der Technischen Gebäudeausrüstung.
Gebäudekomplex
Ein Gebäudekomplex ist eine Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind und als Gesamteinheit wahrgenommen werden.
Gewerk
Im Bauwesen umfasst ein Gewerk im Allgemeinen die Arbeiten, die einem in sich geschlossenen Bauleistungsbereich zuzuordnen sind. Es handelt sich um einen Funktionsbereich, der insbesondere verschiedene TGA-Anlagen umfassen kann.
Beispiel: Raumlufttechnische Anlagen (Kostengruppe 430 in DIN 276), wozu etwa Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Kälteanlagen gehören.
Leitstand (englisch Control Center)
Ein Leitstand (auch Bedien- und Beobachtungseinheiten) ist ein technisches Werkzeug zur Visualisierung aktueller Abläufe, Zustände und Situationen von Prozessen, inklusive TGM- und speziell GA-Prozesse.
Liegenschaft
Eine Liegenschaft ist ein Grundstück inklusive seiner Bebauung. Zur Bebauung gehören alle unbeweglichen Sachen, d. h. Gebäude und sonstige Dinge, die nicht ohne Weiteres vom Grundstück entfernt werden können.
Liegenschaftsportfolio
Als Liegenschaftsportfolio wird die Gesamtheit der Liegenschaften im Besitzstand bezeichnet.
Nachfrageorganisation
Eine Nachfrageorganisation ist gemäß DIN EN ISO 41011 eine Organisationseinheit innerhalb oder außerhalb der Institution, die für ihre Erfordernisse autorisiert ist, entsprechende Anforderungen an TGA, GA oder TGM zu stellen und die Kosten zur Erfüllung der Anforderungen zu übernehmen.
Beispiele: Mietparteien innerhalb eines Gebäudes, Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes, Dienstleistende innerhalb einer Institution, z. B. Kantine.
System
Der Begriff System adressiert im Baustein INF.13 Technisches Gebäudemanagement und in den zugehörigen Umsetzungshinweisen nicht nur ein IT-System im klassischen Sinn (vergleiche Bausteine der Schicht SYS), sondern umfasst auch alle Komponenten der TGA einschließlich aller Komponenten der Feldebene, wie Sensoren, Aktoren usw.
Technische Gebäudeausrüstung (englisch Building Services, BS)
Die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) umfasst gemäß VDI 4700 Blatt 1 alle im Bauwerk eingebauten und damit verbundenen technischen Einrichtungen und nutzungsspezifischen Einrichtungen sowie technische Einrichtungen in Außenanlagen und Ausstattungen. Gewisse Komponenten der Gebäudeautomation sind ebenfalls zur TGA zuzurechnen, z. B. echtzeitfähige Industrial Ethernet Switches.
Technisches Gebäudemanagement (englisch Technical Building Management, TBM)
Das Technische Gebäudemanagement (TGM) beinhaltet gemäß DIN 32736 alle Leistungen, die zum Erhalt der technischen Funktion und Verfügbarkeit eines Gebäudes dienen. Das TGM übernimmt somit für die TGA das Betreiben, Instandhalten, Modernisieren und Dokumentieren der Komponenten und definiert alle notwendigen Prozesse.
TGA-Anlage
Eine Anlage der TGA beschreibt die Gesamtheit aller zur Erfüllung bestimmter Funktionen zusammenwirkenden technischen Komponenten. Beispiele gemäß DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ sind Wärmeversorgungsanlagen, Lüftungsanlagen oder Beleuchtungsanlagen.
4.2. Abkürzungen
Abkürzung
Bedeutung
AI
Artificial Intelligence

AIC4
AI Cloud Service Compliance Criteria Catalogue

BACS
Building Automation and Control Systems

BIM
Building Information Modelling

BS
Building Services

CAFM
Computer-Aided Facility Management

DIN
Deutsches Institut für Normung

GA
Gebäudeautomation

GM
Gebäudemanagement

ICS
Industrial Control System

KI
Künstliche Intelligenz

OT
Operational Technology

SIEM
Security Information and Event Management

SIS
Safety Instrumented Systems

SLA
Service Level Agreement

TBM
Technical Building Management

TGA
Technische Gebäude-Ausstattung

TGM
Technisches Gebäude-Management

VDI
Verein Deutscher Ingenieure e.V.

4.3. Wissenswertes
Genannte Normen und Dokumente:

AI Cloud Service Compliance Criteria Catalogue (AIC4), Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Februar 2021, abrufbar unter https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/EN/BSI/CloudComputing/AIC4/AI-Cloud-Service-Compliance-Criteria-Catalogue_AIC4.html
BSI-CS 108 – Fernwartung im industriellen Umfeld, BSI Veröffentlichung zur Cyber-Sicherheit, Juli 2018, aufrufbar über https://www.allianz-fuer-cybersicherheit.de/SharedDocs/Downloads/Webs/ACS/DE/BSI-CS/BSI-CS_108.pdf
DIN 276 – Kosten im Bauwesen, Deutsches Institut für Normung e.V., Dezember 2018, verfügbar im Beuth-Verlag
DIN 32736 – Gebäudemanagement – Begriffe und Leistungen, Deutsches Institut für Normung, August 2000, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 4700 Blatt 1 – Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Oktober 2015, verfügbar im Beuth-Verlag
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
INF.14 Gebäudeautomation
1.Beschreibung
1.1. Einleitung
Die Gebäudeautomation (GA, englisch Building Automation and Control Systems, BACS) automatisiert den gewerkübergreifenden Betrieb von Gebäuden ganz oder teilweise und stellt hierfür die technische Infrastruktur zur Verfügung. Wesentliche technische Funktionen eines Gebäudes werden durch die technische Gebäudeausrüstung (TGA) bereitgestellt, die mit den Leistungen des technischen Gebäudemanagements (TGM) betrieben, gepflegt und weiterentwickelt werden. Die GA ist somit ein zentrales Werkzeug des TGM, um für den Gebäudebetrieb die gesetzte Zielrichtung umzusetzen. Sie umfasst alle Produkte und Dienstleistungen zum übergreifenden, automatisierten Betrieb der TGA. Kriterien für die Zielrichtung können Funktionalität, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit, Sicherheit, Verfügbarkeit oder Komfort sein. Die GA kann auf Leistungen für Gebäude, Gebäudekomplexe, Liegenschaften oder Liegenschaftsportfolios skaliert werden. Im Folgenden wird hierfür einheitlich der Begriff Gebäude genutzt. Ausnahmen hiervon werden explizit genannt.
Die GA führt unter anderem Automatisierungsaufgaben wie automatisiertes Messen, Steuern und Regeln (MSR) sowie Aufgaben für Monitoring, Service und Diagnose, Optimierung, Bedienung und Management für die TGA eines Gebäudes durch.
Die GA wird innerhalb eines Gebäudes für eine oder gegebenenfalls mehrere Nachfrageorganisationen, beispielsweise Mietparteien, bereitgestellt. Hierfür wird die TGA meist separat für verschiedene GA-Bereiche, beispielsweise für Nachfrageorganisationen oder für Gebäudeteile, gesteuert.
In einem Gebäude kann die GA abhängig von der genutzten TGA durch mehrere parallele GA-Systeme umgesetzt werden. Ein GA-System stellt die technische Realisierung der GA dar und kann auch übergreifend für mehrere Gebäude innerhalb eines Gebäudekomplexes oder einer Liegenschaft genutzt werden. Verschiedene GA-Systeme können kooperieren, aber auch vollständig unabhängig voneinander betrieben werden.
Während die TGA in der Vergangenheit oft nicht übergreifend automatisiert betrieben wurde, werden heute zunehmend GA-Systeme zur übergeordneten, gewerkübergreifenden Steuerung der TGA genutzt. Hierfür werden zunehmend auch Techniken genutzt, die ursprünglich nur in der Informationstechnik (IT) und der industriellen Prozessleit- und Automatisierungstechnik (Operational Technology, OT) verwendet wurden, z. B. eine Kommunikation via Internet und Cloud-Diensten.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, die Informationssicherheit als integralen Bestandteil bei Planung, Realisierung und Betrieb von GA zu etablieren.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein INF.14 Gebäudeautomation ist auf die GA einer Institution anzuwenden, sobald die TGA in Gebäuden mittels GA gesteuert wird. Der Baustein ist nur auf die Schnittstellen der GA zu den TGA-Anlagen anzuwenden, die TGA-Anlagen mit den anlageninternen Netzen und Netzstrukturen sind nicht im Fokus dieses Bausteins.
Der Baustein INF.14 Gebäudeautomation behandelt Systeme und Leistungen, die zu beachten und zu erfüllen sind, wenn die GA, gegebenenfalls bestehend aus mehreren GA-Systemen, geplant, aufgebaut und betrieben wird. Hierbei werden auch spezifische Gegebenheiten behandelt, die für Netze und Netzkomponenten der GA gelten.
Folgende Inhalte sind ebenfalls von Bedeutung und werden an anderer Stelle behandelt:

Die allgemeinen Anforderungen für GA und TGA, die nicht überwiegenden Aspekte für ein übergreifendes, automatisiertes Messen, Steuern und Regeln thematisieren, werden im Baustein INF.13 Technisches Gebäudemanagement behandelt. Dieser ist stets mitzubetrachten.
Anforderungen an die allgemeine Infrastruktur, insbesondere Gebäude und Räume bzw. Arbeitsplätze, werden in den Bausteinen der Schicht INF Infrastruktur behandelt (z. B. Baustein INF.1 Allgemeines Gebäude).
Werden Teile der GA, die für eine Institution erforderlich sind, von einer anderen Institution, z. B. von Dienstleistenden in der Rolle als Gebäudebetreibende (betreibende Organisation), erbracht, so muss für die Bereitstellung und den Betrieb der GA der Baustein OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing angewendet werden.
Spezifische Anforderungen an GA-Komponenten, die auch für den Bereich der industriellen IT oder OT genutzt werden können, werden in den Bausteinen der Schicht IND Industrielle IT thematisiert (siehe z. B. Baustein IND.2.3 Sensoren und Aktoren oder Baustein IND.2.7 Safety Instrumented Systems).
Der Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design behandelt die grundsätzlichen Aspekte für Netze, wie sie neben der Büro-IT auch in der GA und der industriellen IT anwendbar sind. Generelle Anforderungen an die Absicherung von Netzkomponenten behandeln die Bausteine in NET.3 Netzkomponenten (z. B. Baustein NET.3.1 Router und Switches).
Außerdem sind alle passenden organisatorischen und technischen Bausteine für Server und Anwendungen anzuwenden. Beispielsweise ist für den Fernzugriff auf die GA-Komponenten der Baustein OPS.1.2.5 Fernwartung anzuwenden.
Erfolgt die Vernetzung von Gebäuden Cloud-basiert, so ist zusätzlich der Baustein OPS.2.2 Cloud-Nutzung anzuwenden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein INF.14 Gebäudeautomation von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende Planung der GA
Die GA dient der koordinierten, übergreifenden Steuerung der Anlagen der TGA. Eine unzureichende Planung der GA kann damit zu Sach- oder Vermögensschäden und im schlimmsten Fall zu Personenschäden führen.
Dies kann beispielsweise dann passieren, wenn durch unzureichende Redundanzplanung das zentrale Steuersystem einer Vereinzelungsanlage ausfällt und Personen in einer Schleuse eingeschlossen werden.
Die beschriebene Gefährdungslage verschärft sich in der GA zudem durch die Komplexität der Planung. Hier sind heterogene Gruppen von TGA-Anlagen (Gewerke) sowie eine Vielzahl unterschiedlicher Dienstleistenden und GA-Bereiche zu berücksichtigen.
2.2. Fehlerhafte Integration von TGA-Anlagen in die GA
Die GA steuert die Anlagen der TGA übergreifend. Ist nur eine Anlage fehlerhaft oder unzureichend integriert, kann die Funktionalität der gesamten GA eingeschränkt werden.
Beispielsweise können eingehende Meldungen falsch interpretiert werden oder Meldungen erreichen die GA nicht, so dass die GA falsch oder gar nicht reagiert. Werden beispielsweise die Informationen der Zugangskontrollanlage nicht korrekt oder gar nicht empfangen, können Heizung und Beschattung für die entsprechenden Räume gegebenenfalls nicht angemessen gesteuert werden.
2.3. Nutzung unsicherer Systeme und Protokolle in der GA
In den durch die GA gesteuerten TGA-Anlagen werden häufig Komponenten genutzt, die z. B. aufgrund ihres Alters keine Aktualisierungen mehr erhalten, Schwachstellen aufweisen bzw. nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Dies resultiert oft aus einer unzureichenden Qualität in den Entwicklungs- und Wartungsprozessen der herstellenden Unternehmen oder aus Software, die aufgrund mangelnder Rechen- und Speicherkapazität unsichere Protokolle nutzt.
Darüber hinaus stellen die herstellenden Unternehmen häufig keine Patches bereit, so dass unsichere GA-relevante Komponenten auch über einen sehr langen Zeitraum genutzt werden. Verstärkt wird die Gefährdung dadurch, dass in der GA Zugriffe auch auf solche Komponenten freigeschaltet werden müssen.
2.4. Fehlerhafte Konfiguration der Gebäudeautomation
Je nachdem, welche Bereiche der GA fehlerhaft konfiguriert sind, kann es zu Beeinträchtigungen in Betriebsabläufen, zu nicht erlaubtem physischen Zugang zu geschützten Bereichen, zu Schäden an Systemen bis hin zu Gebäude- und Personenschäden kommen.
Beispiele hierfür sind:
Fehlerhaft konfigurierte Klimatisierung, die zu Überhitzung und Ausfall von IT-Systemen oder bei entsprechenden Wetterlagen sogar zu Beeinträchtigungen der Gesundheit von Personen führen kann.
Nicht abgestimmt konfigurierte Systeme der Gebäudetechnik können zu Personen- und Systemschäden führen, wenn beispielsweise Strom- und Löschanlagen nicht koordiniert betrieben werden.
Ebenso können fehlerhaft konfigurierte Zugangssysteme zu Personenschaden führen, wenn Türen im Notfall nicht geöffnet werden können.
Die Gefährdung ist für die GA besonders relevant, da aus Mangel an Testmöglichkeiten eine fehlerhafte Konfiguration vor Produktivsetzung häufig nicht erkannt werden kann. Dies kann auch bei einem fehlerhaften Update oder einem fehlerbehafteten Update-Verlauf, der ein System der GA unbrauchbar macht, auftreten.
2.5. Manipulation der Schnittstellen von eigenständigen TGA-Anlagen zur Gebäudeautomation
Manipulierte Schnittstellen zwischen GA-Systemen und gekoppelten TGA-Anlagen können in der GA zu fehlerhaften Reaktionen führen.
Ein Beispiel hierfür ist, dass eine manipulierte Meldung einer Brandmeldeanlage dazu führen kann, dass alle Türen automatisiert geöffnet werden und so unbefugten Personen Zutritt zum Gebäude gewährt wird.
2.6. Unzureichend geschützte Zugänge zur GA
Die GA umfasst eine Vielzahl von Komponenten, die anlagenübergreifende Informationen bereitstellen, austauschen und empfangen, z. B. zur Standortbestimmung von Personal oder zur Raumautomatisierung. Die Geräte kommunizieren über LAN und WLAN, aber auch über sonstige drahtlose Techniken wie beispielsweise Bluetooth.
Sind solche Netzzugänge nicht angemessen geschützt, können hierüber DoS-Angriffe durchgeführt werden. Auch können die Systeme der GA manipuliert oder sabotiert und gegebenenfalls sogar die gesamte IT der Institution erreicht werden. Manipulierte Systeme der GA können dann ein erhöhtes Datenaufkommen bis hin zu einer Überlastung der Netze und Komponenten bedingen. Auch ein Datenabfluss oder das Einspielen von Schadsoftware ist über einen unzureichend geschützten Zugang möglich.
2.7. Unzureichend abgesicherte Bedienelemente der GA
Wenn gut zugängliche Bedienelemente der GA unzureichend abgesichert sind, kann über diese die GA angegriffen werden. Beispiele hierfür sind wandmontierte Bedienelemente oder aber auch Bedienelemente von Pfortenpersonal, mit denen z. B. entfernte Türen oder Tore geöffnet werden können.
Ist der Zugang zu solchen Bedienelementen unzureichend geschützt, z. B. durch fehlende Authentisierung, kann ein unbefugter Zugriff ermöglicht werden.
Ebenfalls können unzureichend geschützte Anschlüsse von Bedienelementen, wie LAN- oder USB-Schnittstellen, einen unbefugten Zugang bieten.
2.8. Unzureichend abgesicherte Mobilfunk-Anschlüsse
Häufig müssen insbesondere in der Feld- und Automatisierungsebene GA-Komponenten genutzt werden, die über eine Mobilfunkschnittstelle mit dem jeweiligen herstellenden Unternehmen oder mit Dienstleistenden wie etwa einem Wetterdienst verbunden sind. Sind diese Schnittstellen und die Kommunikation unzureichend geschützt und dauerhaft aktiv, bieten sie Unbefugten oder bei Angriffen einen Zugriff auf das GA-Netz.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins INF.14 Gebäudeautomation aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Haustechnik

Weitere Zuständigkeiten
Planende, IT-Betrieb

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
INF.14.A1 Planung der Gebäudeautomation (B) [Planende]
Für die von der Gebäudeautomation (GA) gesteuerten Gewerke MUSS festgelegt werden, wie die GA sicher gestaltet werden kann.
Die GA MUSS bereits bei der Planung von Neubau, Umbau, Erweiterung und Sanierung eines Gebäudes berücksichtigt werden. Daher MUSS die GA in den Planungs- und Bauprozessen, auch in Verbindung mit Building Information Modeling (BIM), für alle GA-relevanten Komponenten und TGA-Anlagen berücksichtigt werden.
Im Rahmen der GA-Planung MÜSSEN die einzurichtenden GA-Systeme spezifiziert werden. Es MUSS festgelegt werden, in welchem Umfang TGA-Anlagen über das GA-System automatisiert gesteuert werden sollen.
Die GA SOLLTE so geplant werden, dass zur Kopplung und Integration der TGA-Anlagen möglichst wenig unterschiedliche GA-Systeme sowie Kommunikationsprotokolle und -schnittstellen genutzt werden. Es SOLLTEN sichere und standardisierte Protokolle und Schnittstellen eingesetzt werden. Für eine Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Systeme, Protokolle und Schnittstellen SOLLTE die erwartete Funktionalität gegenüber einem gegebenenfalls erhöhten Aufwand für Betriebs- und Informationssicherheit abgewogen werden.
Die Planung SOLLTE dokumentiert, regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf aktualisiert und dem Stand der Technik angepasst werden.
Darüber hinaus SOLLTE die Planung regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf mit der aktuellen Konfiguration verglichen werden (Soll-Ist-Vergleich).
INF.14.A2 Festlegung eines Inbetriebnahme- und Schnittstellenmanagements für die GA (B)
Aufgrund der Vielzahl von TGA-Anlagen und Komponenten in Gebäuden, die in GA-Systemen angebunden werden, MUSS der Ablauf zur Inbetriebnahme der involvierten TGA-Anlagen und GA-relevanten Komponenten aufeinander abgestimmt und übergreifend festgelegt werden. Dieser Ablauf MUSS koordiniert umgesetzt werden, um ein voll funktionsfähiges Gebäude zu gewährleisten.
Ebenso MÃœSSEN klare Schnittstellen zwischen den betreibenden Organisationen der GA und der GA-relevanten Komponenten sowie den betreibenden Organisationen der TGA-Anlagen definiert werden.
Inbetriebnahme- und Schnittstellenmanagement MÜSSEN dokumentiert werden. Sowohl regelmäßig als auch zusätzlich bei Bedarf MÜSSEN die Festlegungen geprüft und gegebenenfalls nachjustiert werden. Insbesondere bei Änderungen innerhalb der GA-Systeme MÜSSEN die Festlegungen angepasst werden.
INF.14.A3 Sichere Anbindung von TGA-Anlagen und GA-Systemen (B)
Für alle TGA-Anlagen, GA-Systeme und GA-relevanten Komponenten MUSS festgelegt werden, ob durch andere TGA-Anlagen, GA-Systeme oder GA-relevante Komponenten Aktionen ausgelöst werden dürfen. Falls eine solche Integration zulässig ist, SOLLTE reglementiert werden, welche automatisierten Aktionen durch welche Informationen eines GA-Systems ausgelöst werden dürfen.
Falls eine TGA-Anlage nicht in ein GA-System integriert werden kann oder darf, diese jedoch an ein GA-System gekoppelt werden soll, MUSS festgelegt werden, welche Informationen der TGA-Anlage an das GA-System gemeldet werden.
Sowohl die Integration von TGA-Anlagen in ein GA-System als auch die rückwirkungsfreie Kopplung von TGA-Anlagen an GA-Systeme MÜSSEN angemessen abgesichert sein. Ebenfalls MUSS die Anbindung von GA-Systemen untereinander angemessen abgesichert werden.
Hierzu MÜSSEN insbesondere die Ablauf- und Funktionsketten innerhalb eines GA-Systems bzw. zwischen GA-Systemen angemessen geplant werden. Hierbei MÜSSEN alle Übergänge zwischen Gewerken und Techniken berücksichtigt werden.
Diese Ablauf- und Funktionsketten MÃœSSEN umfassend getestet und bei Fehlverhalten nachjustiert werden.
Die Festlegungen MÜSSEN vollumfänglich dokumentiert werden. Sowohl regelmäßig als auch ergänzend bei Bedarf SOLLTE geprüft werden, ob die Dokumentation noch aktuell ist. Bei Abweichungen MUSS die Ursache für die Abweichungen eruiert und behoben werden.
INF.14.A4 Berücksichtigung von Gefahrenmeldeanlagen in der GA (B) [Planende]
Gefahrenmeldeanlagen inklusive Sicherheitsanlagen MÜSSEN rückwirkungsfrei an GA-Systeme gekoppelt werden. Sie DÜRFEN NICHT in ein GA-System integriert werden.
Für die netztechnische Anbindung MÜSSEN physisch getrennte Netzkomponenten und physisch getrennte Segmente genutzt werden. Werden Funknetze zur Kopplung genutzt, MÜSSEN solche TGA-Anlagen als Primärnutzende für die verwendeten Frequenzbereiche festgelegt werden. Für die Kommunikation über Funknetze SOLLTEN zertifizierte Mechanismen genutzt werden.
INF.14.A5 Dokumentation der GA (B)
Für die GA MUSS die Vielzahl unterschiedlicher Komponenten und Zugänge dokumentiert werden. Die Dokumentation MUSS regelmäßig und bei Änderungen innerhalb der GA geprüft und angepasst werden.
Insbesondere MÜSSEN auch alle deaktivierten physischen Kommunikationsschnittstellen, Protokolle und Zugänge bzw. Zugriffsmöglichkeiten zur GA dokumentiert werden. Darüber hinaus MÜSSEN alle Wechselwirkungen und Abhängigkeiten von GA-relevanten Komponenten sowie von TGA-Anlagen, die in GA-Systeme integriert oder mit GA-Systemen gekoppelt sind, dokumentiert werden. Die verfügbaren und genutzten Sicherheitseigenschaften der verwendeten Protokolle SOLLTEN dokumentiert werden.
Die Dokumentation SOLLTE für alle GA-Systeme übergreifend hinsichtlich Inhalten und deren Datenstrukturen abgestimmt werden.
INF.14.A6 Separierung von Netzen der GA (B) [Planende, IT-Betrieb]
GA-Netze MÜSSEN von Büro-Netzen und sonstigen Netzen der Institution mindestens logisch getrennt werden. Jegliche Kommunikation zwischen GA-Systemen und sonstigen IT-Systemen MUSS kontrolliert und reglementiert werden. Hierfür MÜSSEN an allen Übergängen einer solchen Segmentierung entsprechende Komponenten mit Sicherheitsfunktionen, mindestens mit Firewall-Funktion, vorgesehen werden.
Wird die GA für einen Gebäudekomplex oder eine Liegenschaft zentral eingerichtet, so MUSS die gebäudeübergreifende GA-Kommunikation über LAN-, WLAN-, WAN-, Funknetz- oder Internet-Verbindungen auch auf Ebene des Netzes separiert werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
INF.14.A7 Festlegung einer Sicherheitsrichtlinie für die GA (S)
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsleitlinie der Institution und der übergreifenden Sicherheitsrichtlinie für das TGM SOLLTEN die Sicherheitsanforderungen an die GA, d. h. für alle GA-Systeme, in einer GA-Sicherheitsrichtlinie konkretisiert werden. Diese Richtlinie SOLLTE allen Personen, die an Planung, Beschaffung, Implementierung und Betrieb der GA-Systeme beteiligt sind, bekannt und Grundlage für deren Arbeit sein. Die Inhalte und die Umsetzung der geforderten Richtlinieninhalte SOLLTEN regelmäßig überprüft, gegebenenfalls angepasst und die Ergebnisse der Prüfung nachvollziehbar dokumentiert werden.
In der Sicherheitsrichtlinie SOLLTEN auch die Vorgaben an Entwicklung und Test für den Einsatz von GA-Systemen spezifiziert werden.
INF.14.A8 Anforderungsspezifikation für GA-Systeme (S)
Ausgehend von der GA-Sicherheitsrichtlinie SOLLTE für die GA eine übergreifende und für jedes GA-System eine eigene Anforderungsspezifikation erstellt werden. Aus den Anforderungen SOLLTEN sich alle wesentlichen Elemente für Architektur und Design des jeweiligen GA-Systems und der Kopplung von GA-Systemen ableiten lassen.
Die Anforderungsspezifikation SOLLTE dokumentiert sowie regelmäßig und zusätzlich bei Bedarf dem Stand der Technik angepasst werden. Darüber hinaus SOLLTE regelmäßig die Umsetzung der Anforderungen geprüft werden.
Es SOLLTEN in der GA ausschließlich Komponenten eingesetzt werden, die eine Authentisierung mindestens über einen änderbaren Anmeldenamen und ein änderbares Passwort bereitstellen.
INF.14.A9 Entwicklung eines GA-Konzepts (S)
Ausgehend von der GA-Sicherheitsrichtlinie und den Anforderungsspezifikationen SOLLTE für die GA ein übergreifendes GA-Konzept entwickelt werden. Hieraus abgeleitet SOLLTEN für alle GA-Systeme detaillierte Konzepte entwickelt werden. In den Konzepten SOLLTEN mindestens folgende Punkte angemessen berücksichtigt werden:

alle in das jeweilige GA-System integrierten TGA-Anlagen
alle mit dem jeweiligen GA-System gekoppelten TGA-Anlagen
alle GA-relevanten Komponenten mit den jeweiligen Kommunikationsverbindungen
Die Konzepte SOLLTEN alle technischen und organisatorischen Vorgaben beschreiben. Die erstellten Konzepte SOLLTEN regelmäßig geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

INF.14.A10 Bildung von unabhängigen GA-Bereichen (S) [Planende]
In der GA SOLLTEN GA-Bereiche derart geplant und umgesetzt werden, dass Abhängigkeiten zwischen den GA-Bereichen minimiert werden und GA-Bereiche unabhängig gesteuert werden können. Eine Störung in einem GA-Bereich SOLLTE keine oder nur geringe Auswirkungen auf andere GA-Bereiche haben.
Insbesondere SOLLTEN die Gebäude innerhalb eines Gebäudekomplexes oder einer Liegenschaft separat steuerbar sein.
Die eingerichteten GA-Bereiche SOLLTEN auch im GA-Managementsystem entsprechend sichtbar sein.
INF.14.A11 Absicherung von frei zugänglichen Ports und Zugängen der GA (S) [Planende]
Der Anschluss von Komponenten, speziell von unautorisierten, unbekannten Komponenten und Fremdgeräten, SOLLTE insbesondere an frei zugänglichen Ethernet-Ports, USB-Ports und anderen Schnittstellen der GA kontrolliert und eingeschränkt werden.
Der Anschluss einer unautorisierten oder unbekannten Komponente SOLLTE in die Ereignisprotokollierung aufgenommen werden. Eine direkte IP-basierte Kommunikation von solchen Komponenten mit Systemen der GA SOLLTE unterbunden werden (siehe INF.14.A13 Netzsegementierung in der GA).
Für frei zugängliche LAN- oder WLAN-Zugänge SOLLTE eine Netzzugangskontrolle gemäß IEEE 802.1X oder vergleichbare Sicherheitsmechanismen eingesetzt werden. Hiermit SOLLTEN unzureichend authentisierte und autorisierte Komponenten in getrennten Netzsegmenten positioniert werden.
Frei zugängliche Schnittstellen für temporäre Wartungszwecke, wie beispielsweise USB-Ports an GA-Komponenten, SOLLTEN nur bei Bedarf aktiviert werden.
INF.14.A12 Nutzung sicherer Übertragungsprotokolle für die GA (S)
Für Konfiguration, Wartung und Steuerung von GA-relevanten Komponenten, die auf Ethernet und IP basieren, SOLLTEN sichere Protokolle eingesetzt werden, falls nicht über vertrauenswürdige Netzsegmente kommuniziert wird.
Außerhalb vertrauenswürdiger Netzsegmente SOLLTE die Kommunikation über Ethernet und IP zwischen GA-Systemen verschlüsselt erfolgen. Die Verschlüsselung SOLLTE mit den jeweils aktuellen Verschlüsselungsmechanismen durchgeführt werden.
INF.14.A13 Netzsegmentierung in der GA (S) [Planende]
Innerhalb des GA-Netzes SOLLTE eine Netzsegmentierung umgesetzt werden, die bedarfsgerecht einzelne GA-Systeme, einzelne TGA-Anlagen oder einzelne Gruppen von TGA-Anlagen innerhalb eines GA-Systems voneinander trennt.
Für die Übergänge zwischen den Segmenten SOLLTEN entsprechende Regeln definiert und zur Umsetzung Komponenten mit Sicherheitsfunktionen, mindestens zustandsbehaftete Paketfilter, genutzt werden.
INF.14.A14 Nutzung eines GA-geeigneten Zugriffsschutzes (S)
Für die GA SOLLTE ein Identitäts- und Berechtigungsmanagement gemäß Baustein ORP.4 Identitäts und Berechtigungsmanagement genutzt werden, das die Anforderungen der GA angemessen umsetzt. Hierfür SOLLTE bedarfsabhängig eine GA-eigene Authentisierungslösung oder eine geeignete Replikation einer zentralen Authentisierungslösung der Institution realisiert werden. In die Authentisierungslösung SOLLTEN soweit möglich alle GA-relevanten Komponenten eingebunden werden.
Betreibende der GA-Systeme, Betreibende der TGA-Anlagen und auch Nachfrageorganisationen SOLLTEN im Rollen- und Berechtigungskonzept hinsichtlich der GA angemessen berücksichtigt werden. Dies SOLLTE insbesondere dann sorgfältig geplant und abgestimmt werden, wenn die GA institutionsübergreifend bereitgestellt wird.
Alle GA-relevanten Komponenten, inklusive der Komponenten der Feldebene und Bedienelemente, SOLLTEN geeignete Funktionen zur Absicherung von Zugriffen umsetzen können. Komponenten, die keinen Zugriffsschutz bieten oder für die vom herstellenden Unternehmen vorgegebenen Zugangsparameter nicht änderbar sind, SOLLTEN NICHT genutzt werden.
INF.14.A15 Absicherung von GA-spezifischen Netzen (S)
Sind in GA-spezifischen Netzen wie z. B. BACnet Sicherheitsmechanismen der Kommunikation verfügbar, SOLLTEN diese genutzt werden. Mindestens SOLLTEN Mechanismen zur Authentisierung und Verschlüsselung genutzt werden.
Für GA-spezifische Netze, die keine angemessenen Sicherheitsmechanismen realisieren können, SOLLTE erwogen werden, diese auf ein GA-spezifisches Netz mit angemessenen Sicherheitsmechanismen umzustellen.
Grundsätzlich SOLLTE die Kommunikation mit GA-spezifischen Netzen durch Koppelelemente mit Sicherheitsfunktionen kontrolliert und gegebenenfalls reglementiert werden.
INF.14.A16 Absicherung von drahtloser Kommunikation in GA-Netzen (S) [Planende]
In GA-Netzen, die auf einer drahtlosen Kommunikation wie z. B. EnOcean basieren, SOLLTEN die Sicherheitsmechanismen der jeweiligen Funktechnik zur Absicherung der Kommunikation genutzt werden. Insbesondere SOLLTEN eine angemessene Authentisierung und eine Verschlüsselung auf der Luftschnittstelle umgesetzt werden. Ist dies für die entsprechenden Endgeräte nicht möglich, SOLLTE für diese Endgeräte die Kommunikation am Übergang in kabelgebundene Netze kontrolliert werden, z. B. durch eine Komponente mit Firewall-Funktion.
Darüber hinaus SOLLTEN mögliche Störungen für die Ausbreitung der Funkwellen, beispielsweise durch Abschattungen, bei der Planung der GA-Netze berücksichtigt werden.
INF.14.A17 Absicherung von Mobilfunkkommunikation in GA-Netzen (S) [Planende]
Wird im Rahmen der GA Mobilfunk eingesetzt, SOLLTEN für solche GA-Netze die Sicherheitsmechanismen der jeweiligen Mobilfunknetze genutzt werden.
Werden öffentliche Mobilfunknetze wie 5G oder Sigfox in der GA verwendet, SOLLTE eine unkontrollierte direkte IP-basierte Kommunikation mit GA-relevanten Komponenten unterbunden werden.
GA-Komponenten SOLLTEN nur dann mit einem dedizierten Anschluss an ein öffentliches Mobilfunknetz ausgestattet werden, falls dieser für deren Betrieb essenziell ist. Hierfür SOLLTE geprüft und festgelegt werden, für welche GA-Komponenten ein Anschluss an öffentliche Mobilfunknetze notwendig ist.
Sofern im öffentlichen Mobilfunknetz keine Trennung der GA-Netze möglich ist, wie z. B. bei 5G mit Slicing, SOLLTE im Kommunikationspfad eine Entkopplung der IP-Kommunikation durch ein Application Layer Gateway (ALG) stattfinden.
Falls Mobilfunktechniken in der GA als Bestandteil der öffentlichen Mobilfunkinfrastruktur eines Mobilfunkunternehmens eingesetzt werden, SOLLTEN mit den Mitteln der entsprechenden Mobilfunktechnik ein oder mehrere virtuelle Mobilfunknetze realisiert werden, die ausschließlich der GA zur Verfügung stehen.
Falls in der GA mit Hilfe von Mobilfunktechniken wie LTE und 5G autarke private Mobilfunknetze lokal auf dem Campus eingerichtet werden, SOLLTE der Übergang zwischen diesen Mobilfunknetzen und den sonstigen Netzen durch ein Koppelelement mit Firewall-Funktion abgesichert werden. Auch für private Mobilfunknetze SOLLTE eine Segmentierung in mehrere virtuelle Mobilfunknetze umgesetzt werden.
INF.14.A18 Sichere Anbindung von GA-externen Systemen (S)
Die Kommunikation von GA-Systemen mit GA-externen Systemen SOLLTE ausschließlich über definierte Schnittstellen und mit definierten IT-Systemen möglich sein. Die Kommunikation SOLLTE authentisiert und verschlüsselt werden.
Die möglichen Schnittstellen zu GA-externen Systemen SOLLTEN auf das notwendige Maß beschränkt werden.
INF.14.A19 Nutzung dedizierter Adressbereiche für GA-Netze (S) [Planende]
Für die GA SOLLTEN dedizierte Adressbereiche genutzt werden, die sich insbesondere von den Adressbereichen der Büro-IT und der OT unterscheiden. Für diese Adressbereiche SOLLTE festgelegt werden, aus welchen Bereichen statische Adressen vergeben werden und welche GA-relevanten Komponenten statische Adressen erhalten.
Falls an die GA angebundene Netzbereiche wie TGA-Anlagen identische Adressbereiche nutzen (Replizieren von Anlagenkonfigurationen), MÜSSEN diese in getrennten Segmenten positioniert werden, um Adresskonflikte zu unterbinden. In diesem Fall MUSS die segmentübergreifende Kommunikation durch entsprechende Mechanismen abgesichert werden, beispielsweise durch den Einsatz eines ALG oder von Network Address Translation (NAT).
INF.14.A20 Vermeidung von Broadcast-Kommunikation in GA-Netzen (S) [Planende]
In GA-Netzen SOLLTE die Broadcast-Last auf OSI Layer 2 oder OSI Layer 3 für unbeteiligte Systeme und Komponenten minimiert werden, um eine Überlastung zu vermeiden. Hierzu SOLLTE die Kommunikation auf gruppenspezifische Multicasts umgestellt oder in der Planung der Segmentierung entsprechend berücksichtigt werden.
INF.14.A21 Anzeigen der Gültigkeit von Informationen in GA-Systemen (S)
Ein GA-System SOLLTE visualisieren, ob die angezeigten Informationen bezüglich Zeit, Ort, Wert, Zustand oder Ereignis auf planmäßig erhaltenen Informationen basieren. Informationen, die simulierte oder „eingefrorene“ Werte anzeigen, SOLLTEN abhängig vom Schutzbedarf der TGA-Anlagen erkennbar sein oder einen Alarm auslösen.
INF.14.A22 Sicherstellung von autark funktionierenden GA-Systemen und TGA-Anlagen (S) [Planende]
Innerhalb eines GA-Systems SOLLTE sichergestellt werden, dass TGA-Anlagen gemäß ihrem Schutzbedarf auch unabhängig von der Anbindung an das GA-System autark funktionieren. Insbesondere SOLLTEN GA-Systeme so konfiguriert werden, dass keine betriebsverhindernden Abhängigkeiten zum TGM, zu anderen GA-Systemen oder TGA-Anlagen bestehen. Eine TGA-Anlage SOLLTE auch bei Ausfall der Verbindung zur GA für einen bestimmten Zeitraum gemäß dem jeweiligen Schutzbedarf betriebsfähig bleiben und ihre Funktion wahrnehmen.
INF.14.A23 Einsatz von physisch robusten Komponenten für die GA (S) [Planende]
Abhängig von den Einsatzbedingungen der Komponenten in der GA SOLLTEN entsprechend physisch robuste Komponenten eingesetzt werden, die besonders auch für harsche Umgebungsbedingungen vorgesehen bzw. ausgewiesen sind. Sind angemessen robuste Komponenten nicht verfügbar, SOLLTEN entsprechende Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden.
INF.14.A24 Zeitsynchronisation für die GA (S)
Alle in einem GA-System angebundenen Komponenten und TGA-Anlagen SOLLTEN eine synchrone Uhrzeit nutzen, um ein automatisiertes Messen, Steuern und Regeln zu gewährleisten (siehe auch Baustein OPS.1.2.6 NTP-Zeitsynchronisation). Auch GA-Systeme, die miteinander verbunden sind, SOLLTEN eine synchrone Uhrzeit nutzen. Erstreckt sich die GA über Gebäudekomplexe oder Liegenschaften, SOLLTE die Zeitsynchronisation für alle Gebäude gewährleistet werden.
Falls innerhalb eines GA-Systems eine Kommunikation mit Echtzeit-Anforderungen erforderlich ist, SOLLTE für die Zeitsynchronisation PTP oder ein vergleichbarer Mechanismus anstelle von NTP genutzt werden.
INF.14.A25 Dediziertes Monitoring in der GA (S)
Für alle Komponenten, die für die GA betriebsrelevant sind, SOLLTE ein geeignetes Monitoringkonzept erstellt und umgesetzt werden. Hierbei SOLLTEN die Verfügbarkeit sowie bedeutsame Parameter der GA-relevanten Komponenten laufend überwacht werden. Fehlerzustände sowie die Überschreitung definierter Grenzwerte SOLLTEN automatisch an die betreibende Organisation gemeldet werden.
Es SOLLTEN durch die GA mindestens Alarme ausgelöst werden, wenn TGA-Anlagen ausfallen oder wichtige Funktionen zum automatisierten Steuern und Regeln nicht verfügbar sind. Zudem SOLLTE festgelegt werden, für welche besonders sicherheitsrelevanten Ereignisse und für welche weiteren Ereignisse automatische Alarmmeldungen generiert werden.
Statusmeldungen und Monitoringdaten SOLLTEN NUR über sichere Kommunikationswege übertragen werden.
INF.14.A26 Protokollierung in der GA (S)
Ergänzend zum Baustein OPS.1.1.5 Protokollierung SOLLTEN Statusänderungen an GA-relevanten Komponenten und sicherheitsrelevante Ereignisse protokolliert werden. Zusätzlich SOLLTEN alle schreibenden Konfigurationszugriffe auf TGA-Anlagen und gegebenenfalls GA-relevante Komponenten sowie alle manuellen und automatisierten Änderungen der Zustände von diesen protokolliert werden.
Es SOLLTE festgelegt werden, welche Protokollierungsdaten auf einer zentralen Protokollierungsinstanz zusammengeführt werden.
Protokollierungsdaten SOLLTEN NUR über sichere Kommunikationswege übertragen werden.
INF.14.A27 Berücksichtigung von Wechselwirkungen zwischen Komponenten der GA in der Notfallplanung (S)
Es SOLLTE initial und in regelmäßigen Abständen nachvollziehbar analysiert werden, wie sich die GA und die abgeleiteten Planungen und Konzepte auf die Notfallplanung auswirken. Insbesondere SOLLTE festgelegt werden, wie bei einem Ausfall von TGA-Anlagen oder GA-relevanten Komponenten durch technischen Defekt oder Angriff die Wechselwirkungen auf andere TGA-Anlagen, GA-relevante Systeme und TGM minimiert werden können. Im Rahmen der Notfallplanung SOLLTE auch festgelegt werden, welches Wartungspersonal für die betroffenen TGA-Anlagen und GA-relevanten Systeme zuständig ist und über welche Meldewege dieses erreicht werden kann. Außerdem SOLLTE festgelegt werden, welche Berechtigungen das Wartungspersonal zur Behebung von Notfällen hat.
Es SOLLTE in der Notfallplanung auch spezifiziert werden, wie bei Ausfall der GA-Systeme ein gegebenenfalls erforderlicher Notbetrieb von TGA-Anlagen sichergestellt wird. Dabei SOLLTE für alle TGA-Anlagen und GA-Systeme inklusive aller GA-relevanten Komponenten eine Wiederanlaufreihenfolge festgelegt und in den entsprechenden Wiederanlaufplänen dokumentiert werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
INF.14.A28 Physische Trennung der GA (H) [Planende]
Bei erhöhtem Schutzbedarf SOLLTEN GA-Netze als physisch getrennte Zonen gemäß Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design realisiert werden.
Abhängig vom Schutzbedarf SOLLTE für die Anbindung beispielsweise an externe Clouds ein dedizierter, restriktiv reglementierter Internet-Zugang bereitgestellt werden.
Ebenfalls SOLLTEN, abhängig vom Schutzbedarf der GA-Systeme, Anbindungen an nicht vertrauenswürdige Netze, gegebenenfalls auch Anbindungen an institutionseigene Büro- oder OT-Netze, unterbunden werden.
INF.14.A29 Trennung einzelner TGA-Anlagen (H)
Um einzelne TGA-Anlagen mit erhöhtem Schutzbedarf innerhalb eines GA-Systems abzusichern, SOLLTEN solche TGA-Anlagen in separaten Netzsegmenten positioniert werden. Zur Kontrolle der Kommunikation SOLLTEN Firewall-Funktionen unmittelbar vor dem Anlagennetz positioniert werden.
INF.14.A30 Bereitstellung eines GA-eigenen Zeitservers zur Zeitsynchronisation (H)
Bei erhöhtem Schutzbedarf SOLLTE für die GA oder auch für einzelne GA-Systeme ein eigener GA-Zeitserver bereitgestellt werden, der direkt mit einer Atom- oder Funkuhr (Stratum 0) gekoppelt ist und an den gegebenenfalls weitere nachgelagerte GA-Zeitserver angebunden werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Genutzte GA-spezifische Fachbegriffe
Anlagenautomation (englisch System Automation and Control, SAC)
Die Anlagenautomation (AA) ist ein Teil eines GA-Systems und realisiert die Automation zum energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb von Anlagen der TGA. Die Anlagenautomation steuert über Aktoren die TGA-Anlage und dessen Zustandsgrößen. Diese werden wiederum durch die Sensoren der TGA-Anlage erfasst.
Bedien- und Beobachtungseinheiten (englisch Control and Display Device, CDD)
Gemäß DIN EN ISO 16484-2 umfasst der Begriff Bedien- und Beobachtungseinheiten (auch Leitstand oder Leitwarte genannt) die Summe der Einrichtungen für die Benutzenden, die als Schnittstelle zu den Bedien- und Managementfunktionen eines GA-Systems fungiert.
GA-Bereich (englisch BACS Area)
Ein GA-Bereich umfasst einen oder mehrere Räume ähnlicher Nutzung, die horizontal, vertikal oder gemischt verteilt sein können und mehrere GA-Segmente umfasst.
Beispiele: ein Flur, eine Etage, ein Gebäudeflügel, eine Produktionshalle.
GA-Management (englisch Management Building Automation and Control Systems, M-BACS)
Das GA-Management (GA-M), auch als Gebäudeleittechnik bezeichnet, übernimmt als Bestandteil eines GA-Systems Aufgaben zur Informationsverarbeitung für das Management der GA, beispielhaft Funktionen für ein übergeordnetes Energiemanagement, Wartungsmanagement, Störmanagement aber auch Raumbuchungsmanagement.
GA-Segment (englisch BACS Segment)
Ein GA-Segment bezeichnet die kleinste betrachtete räumliche Einheit, für die GA-Funktionen anwendbar sind. Ein GA-Segment ist nicht zu verwechseln mit einem Netzsegment, das über Sicherheitselemente vom restlichen Netz separiert wird.
GA-spezifische Netze (englisch BACS-specific Networks)
Ein GA-spezifisches Netz beschreibt ein Netz, das eine Verkabelung nutzt, die meist nicht auf Ethernet-Techniken basiert, z. B. KNX-Bussystem, oder das spezifische Protokolle nutzt, die nicht auf IP und Ethernet gemäß IEEE 802.3 basiert, z. B. BACnet. Spezifische Protokolle können aufgrund von Anforderungen an eine Echtzeitkommunikation oder an einen reduzierten Protokollumfang erforderlich werden.
GA-System (englisch Building Automation and Control System, BACS)
Ein GA-System stellt gemäß VDI 3814-1 die technische Realisierung der GA dar und umfasst die folgenden Teile:
GA-Management
Anlagenautomation
Raumautomation
Anlagenautomation und Raumautomation bestehen analog zur Operational Technology (OT) aus den (funktionalen) Ebenen Automationsebene (z. B. Anlagensteuerungen) und Feldebene (z. B. Aktoren und Sensoren).
Gebäudeautomation (englisch Building Automation and Control Systems, BACS)
Die Gebäudeautomation (GA) umfasst gemäß VDI 3814-1 alle Produkte und Dienstleistungen zum zielsetzungsgerichteten automatisierten Betrieb der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA).
Gefahrenmeldeanlage (englisch Alarm System)
Gefahrenmeldeanlagen (GMA) sind TGA-Anlagen, die Gefahren wie Einbruch, Feuer und Rauch erkennen und melden können. Sie erfassen Gefahren durch Interaktion mit Sensoren oder Bedieneinheiten und erzeugen Gefahrenmeldungen, die an eine zentrale Komponente gesendet werden.
Gewerk
Im Bauwesen umfasst ein Gewerk im Allgemeinen die Arbeiten, die einem in sich geschlossenen Bauleistungsbereich zuzuordnen sind. Es handelt sich um einen Funktionsbereich, der insbesondere verschiedene TGA-Anlagen umfassen kann.
Beispiel: Raumlufttechnische Anlagen (Kostengruppe 430 in DIN 276), wozu etwa Lüftungsanlagen, Klimaanlagen und Kälteanlagen gehören.
Integration von Systemen oder Anlagen
Eine Integration von Systemen oder Anlagen bedeutet gemäß VDI 3814, dass integrierte Systeme oder Anlagen Informationen mit dem GA-Management austauschen und sich hierdurch gegenseitig beeinflussen können.
Eine Systemintegration im Rahmen der GA ist abzugrenzen von eingebetteten Systemen (englisch Embedded Systems). Diese sind intelligente Elemente, die in andere Systeme eingebettet sind und weitestgehend unsichtbar Überwachungs-, Steuerungs-, Verarbeitungs- oder Regelfunktionen innerhalb des einbindenden Systems übernehmen.
Kopplung von Systemen oder Anlagen
Eine Kopplung von Systemen und Anlagen bedeutet gemäß VDI 3814-2-2, dass die gekoppelten Systeme (Brandmeldeanlage oder Einbruchsmeldeanlage) ihre Informationen zur GA schicken, ohne dadurch ihre Autarkie einzuschränken oder zu verlieren. Eine System- oder Anlagenkopplung ist somit grundsätzlich rückwirkungsfrei.
Beispiele: Brandmeldeanlage oder Einbruchsmeldeanlage.
Leitstand (englisch Control Center)
Ein Leitstand (siehe auch Bedien- und Beobachtungseinheiten) ist ein technisches Werkzeug zur Visualisierung aktueller Abläufe, Zustände und Situationen von GA-Prozessen.
Liegenschaft (englisch Property)
Eine Liegenschaft umfasst gemäß VDI 3814-1 ein oder mehrere, meist lokal benachbarte Gebäude.
Lokale Vorrangbedienung (englisch Local Override, LOR)
Eine lokale Vorrangbedienung (LVB, früher auch Notbedieneinrichtung genannt) stellt gemäß VDI 3814-1 die Schnittstelle zu GA-relevanten Komponenten, die ein eingeschränktes Betreiben unabhängig von Automationseinrichtungen mit vorrangigem Anzeigen, Schalten und/oder Stellen ermöglicht. Ein Beispiel ist der manuelle vorrangige Betrieb von Ventilatoren.
Nachfrageorganisation
Eine Nachfrageorganisation ist gemäß DIN EN ISO 41011 eine Organisationseinheit innerhalb oder außerhalb der Institution, die für ihre Erfordernisse autorisiert ist, entsprechende Anforderungen an TGA, GA oder TGM zu stellen und die Kosten zur Erfüllung der Anforderungen zu übernehmen.
Beispiele: Mietparteien innerhalb eines Gebäudes, Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes, Dienstleistende innerhalb einer Institution, z. B. Kantine
Raumautomation (englisch Room Automation and Controls, RAC)
Die Raumautomation (RA) ist Bestandteil eines GA-Systems und realisiert alle Aufgaben einer anlagenübergreifenden Automation im betrachteten Raum, z. B. die Bedienung der im Raum installierten Technik.
Rückwirkungsfreiheit
Eine rückwirkungsfreie Anbindung einer TGA-Anlage an die GA bedeutet, dass die TGA-Anlage zwar Informationen an die GA liefert, von dieser jedoch auf Basis dieser Informationen nicht beeinflusst werden kann. Die Anlage bleibt weiterhin autark.
Technische Gebäudeausrüstung (englisch Building Services, BS)
Die Technische Gebäudeausrüstung (TGA) umfasst gemäß VDI 4700 Blatt 1 alle im Gebäude eingebauten und damit verbundenen technischen Einrichtungen und nutzungsspezifischen Einrichtungen sowie technische Einrichtungen in Außenanlagen und Ausstattungen. Gewisse Komponenten der GA sind ebenfalls zur TGA zuzurechnen, z. B. echtzeitfähige Industrial Ethernet Switches.
Technisches Gebäudemanagement (englisch Technical Building Management, TBM)
Das Technische Gebäudemanagement (TGM) beinhaltet gemäß DIN 32736 alle Leistungen, die zum Erhalt der technischen Funktion und Verfügbarkeit eines Gebäudes dienen. Das TGM übernimmt somit für die TGA das Betreiben, Instandhalten, Modernisieren und Dokumentieren der Komponenten und definiert alle notwendigen Prozesse.
TGA-Anlage
Eine Anlage der TGA beschreibt die Gesamtheit aller zur Erfüllung bestimmter Funktionen zusammenwirkenden technischen Komponenten. Beispiele gemäß DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ sind Wärmeversorgungsanlagen, Lüftungsanlagen oder Beleuchtungsanlagen. Anlagen werden in der GA in ein GA-System integriert oder mit GA-Systemen gekoppelt.
4.2. Abkürzungen
Abkürzung
Bedeutung

5G

Generation des Mobilfunks
AA
Anlagenautomation

ALG
Application Layer Gateway

BACS
Building Automation and Control Systems

BIM
Building Information Modelling

DIN
Deutsches Institut für Normung

DoS
Denial of Service

EN
Europäische Norm

GA
Gebäudeautomation

GMA
Gefahrenmeldeanlagen

IEEE
Institute of Electrical and Electronics Engineers

IP
Internet Protocol

ISO
Internationale Organisation für Normung

KNX
Konnex(-Bus)

LAN
Local Area Network

LTE
Long Term Evolution

MSR
Messen, Steuern, Regeln

NAT
Network Address Translation

NTP
Network Time Protocol

OSI
Open Systems Interconnection

OT
Operational Technology

PTP
Precision Time Protocol

RA
Raumautomation

SLA
Service Level Agreement

TGA
Technische Gebäude-Ausstattung

TGM
Technisches Gebäude-Management

VDI
Verein Deutscher Ingenieure e.V.

VDMA
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau

WAN
Wide Area Network

WLAN
Wireless Local Area Network

4.3. Wissenswertes
Genannten Normen und Dokumente:
DIN EN ISO 16484 – Systeme der Gebäudeautomation (GA)

DIN EN ISO 16484-1 – Systeme der Gebäudeautomation (GA), Teil 1: Projektplanung und -ausführung, DIN/EN/ISO, März 2011, verfügbar im Beuth-Verlag
DIN EN ISO 16484-2 – Systeme der Gebäudeautomation (GA), Teil 2: Hardware, DIN/EN/ISO, Oktober 2004, verfügbar im Beuth-Verlag
DIN EN ISO 16484-3 – Systeme der Gebäudeautomation (GA), Teil 3: Funktionen, DIN/EN/ISO, Dezember 2005, verfügbar im Beuth-Verlag
DIN EN ISO 16484-5 – Systeme der Gebäudeautomation (GA), Teil 5: Datenkommunikationsprotokoll (BACnet), DIN/EN/ISO, Dezember 2017, verfügbar im Beuth-Verlag
DIN 32736 – Gebäudemanagement – Begriffe und Leistungen, Deutsches Institut für Normung, August 2000, verfügbar im Beuth-Verlag
DIN EN ISO 41011 – Facility Management – Begriffe, DIN/EN/ISO, April 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
DIN 276 – Kosten im Bauwesen, Deutsches Institut für Normung e.V., Dezember 2018, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 4700 Blatt 1 – Begriffe der Bau- und Gebäudetechnik, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Oktober 2015, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 – Gebäudeautomation (GA)

VDI 3814 Blatt 1 – Gebäudeautomation (GA) – Grundlagen, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Januar 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 2.1 – Gebäudeautomation (GA) – Planung – Bedarfsplanung, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Januar 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 2.2 – Gebäudeautomation (GA) – Planung – Planungsinhalte, Systemintegration und Schnittstellen, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Januar 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 2.3 – Gebäudeautomation (GA) – Planung – Bedienkonzept und Benutzeroberflächen, Verein Deutscher Ingenieure e.V., September 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 3.1 – Gebäudeautomation (GA) – Planung – GA-Funktionen – Automationsfunktionen, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Januar 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 4.1 – Gebäudeautomation (GA) – Methoden und Arbeitsmittel für Planung, Ausführung und Übergabe – Kennzeichnung, Adressierung und Listen, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Januar 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 4.2 – Gebäudeautomation (GA) – Methoden und Arbeitsmittel für Planung, Ausführung und Übergabe – Bedarfsplanung, Planungsinhalte und Systemintegration, Verein Deutscher Ingenieure e.V., Januar 2019, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 4.3 – Gebäudeautomation (GA) – Methoden und Arbeitsmittel für Planung, Ausführung und Übergabe – GA-Automationsschema, GA-Funktionsliste, GA-Funktionsbeschreibung, Verein Deutscher Ingenieure e.V., November 2020, Entwurf, verfügbar im Beuth-Verlag
VDI 3814 Blatt 6 – Gebäudeautomation (GA) – Qualifizierung, Rollen und Kompetenzen, Verein Deutscher Ingenieure e.V., April 2020, Entwurf, verfügbar im Beuth-Verlag
VDMA 24774 – IT-Sicherheit in der Gebäudeautomation, VDMA e. V., Februar 2021, verfügbar im Beuth-Verlag
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ISMS.1 Sicherheitsmanagement
1.Beschreibung
1.1. Einleitung
Mit (Informations-)Sicherheitsmanagement wird die Planungs-, Lenkungs- und Kontrollaufgabe bezeichnet, die erforderlich ist, um einen durchdachten und wirksamen Prozess zur Herstellung von Informationssicherheit aufzubauen und kontinuierlich umzusetzen. Ein funktionierendes Sicherheitsmanagement muss in die existierenden Managementstrukturen jeder Institution eingebettet werden. Daher ist es praktisch nicht möglich, eine für jede Institution unmittelbar anwendbare Organisationsstruktur für das Sicherheitsmanagement anzugeben. Vielmehr werden häufig Anpassungen an spezifische Gegebenheiten erforderlich sein.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es aufzuzeigen, wie ein funktionierendes Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS) eingerichtet und im laufenden Betrieb weiterentwickelt werden kann. Der Baustein beschreibt dazu Schritte eines systematischen Sicherheitsprozesses und gibt Anleitungen zur Erstellung eines Sicherheitskonzeptes.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein ISMS.1 Sicherheitsmanagement ist auf den Informationsverbund einmal anzuwenden.
Der Baustein baut auf den BSI-Standards 200-1 „Managementsysteme für Informationssicherheit“ und 200-2 „IT-Grundschutz-Methodik“ auf. Er fasst daraus die wichtigsten Aspekte zumSicherheitsmanagement zusammen.
In der Institution sollten regelmäßig Sicherheitsrevisionen durchgeführt werden. Ausführliche Anforderungen dazu sind nicht in diesem Baustein, sondern im Baustein DER 3.1 Audits und Revisionen zu finden. Außerdem sollten alle Mitarbeitenden der Institution sowie alle relevanten Externen systematisch und zielgruppengerecht zu Sicherheitsrisiken sensibilisiert und zu Fragen der Informationssicherheit geschult werden. Ausführliche Anforderungen dazu sind im Baustein ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit zu finden.
Dieser Baustein behandelt ebenso keine spezifischen Aspekte zu Personal oder zum Bereich Organisation. Diese Anforderungen werden in den Bausteinen ORP.2 Personal bzw. ORP.1 Organisation behandelt.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein ISMS.1 Sicherheitsmanagement von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende persönliche Verantwortung im Sicherheitsprozess
Sind in einer Institution die Rollen und Zuständigkeiten im Sicherheitsprozess nicht eindeutig festgelegt, dann ist es wahrscheinlich, dass viele Mitarbeitende ihre Verantwortung für die Informationssicherheit mit dem Verweis auf übergeordnete Hierarchie-Ebenen ablehnen oder vergessen. Als Folge werden Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt, da diese zunächst fast immer einen Mehraufwand im gewohnten Arbeitsablauf darstellen.
2.2. Mangelnde Unterstützung durch die Institutionsleitung
Werden die Sicherheitsverantwortlichen nicht uneingeschränkt durch die Institutionsleitung unterstützt, kann es schwierig werden, die notwendigen Maßnahmen einzufordern. Dies gilt insbesondere für Personen, die in der Linienstruktur über den Sicherheitsverantwortlichen stehen. In diesem Fall ist der Sicherheitsprozess nicht vollständig durchführbar.
2.3. Unzureichende strategische und konzeptionelle Vorgaben
In vielen Institutionen wird zwar ein Sicherheitskonzept erstellt, dessen Inhalt ist dann aber häufig nur wenigen Personen in der Institution bekannt. Dies führt dazu, dass Vorgaben an Stellen, an denen organisatorischer Aufwand zu betreiben wäre, bewusst oder unbewusst nicht eingehalten werden.
Auch wenn das Sicherheitskonzept strategische Zielsetzungen enthält, werden diese von der Institutionsleitung vielfach als bloße Sammlung von Absichtserklärungen betrachtet. Häufig werden dann keine ausreichenden Ressourcen zur Umsetzung zur Verfügung gestellt. Oft wird fälschlicherweise auch davon ausgegangen, dass in einer automatisierten Umgebung Sicherheit automatisch hergestellt wird.
Ohne strategische Vorgaben wird bei Schadensfällen häufig unstrukturiert vorgegangen. Dadurch können bestenfalls Teilaspekte verbessert werden.
2.4. Unzureichende oder fehlgeleitete Investitionen
Wenn die Institutionsleitung nicht ausreichend über den Sicherheitszustand sämtlicher Geschäftsprozesse, IT-Systeme und Anwendungen sowie über vorhandene Mängel unterrichtet ist, werden nicht genügend Ressourcen für den Sicherheitsprozess bereitgestellt oder diese nicht sachgerecht eingesetzt. In letzterem Fall kann dies dazu führen, dass einem übertrieben hohen Sicherheitsniveau in einem Teilbereich schwerwiegende Mängel in einem anderen gegenüberstehen.
Häufig ist auch zu beobachten, dass teure technische Sicherheitslösungen falsch eingesetzt werden und somit unwirksam sind oder sogar selbst zur Gefahrenquelle werden.
2.5. Unzureichende Durchsetzbarkeit von Sicherheitsmaßnahmen
Um ein durchgehendes und angemessenes Sicherheitsniveau zu erreichen, müssen unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche innerhalb einer Institution miteinander kooperieren. Fehlende strategische Leitaussagen und unklare Zielsetzungen führen mitunter aber zu unterschiedlichen Interpretationen der Bedeutung von Informationssicherheit. Dies kann zur Folge haben, dass die notwendige Kooperation nicht zustande kommt, etwa weil die Aufgabe „Informationssicherheit“ als unnötig angesehen wird oder zumindest keine Priorität hat. Somit könnten Sicherheitsmaßnahmen nicht umgesetzt werden.
2.6. Fehlende Aktualisierung im Sicherheitsprozess
Neue Geschäftsprozesse, Anwendungen und IT-Systeme sowie neue Bedrohungen beeinflussen permanent den Status der Informationssicherheit innerhalb einer Institution. Fehlt ein effektives Revisionskonzept, das auch das Bewusstsein für neue Bedrohungen stärkt, verringert sich das Sicherheitsniveau. Aus der realen Sicherheit wird dann schleichend eine gefährliche Scheinsicherheit.
2.7. Verstoß gegen gesetzliche Regelungen und vertragliche Vereinbarungen
Wenn Informationen, Geschäftsprozesse und IT-Systeme einer Institution unzureichend abgesichert sind, beispielsweise durch ein unzureichendes Sicherheitsmanagement, kann gegen Rechtsvorschriften mit Bezug zur Informationsverarbeitung oder gegen bestehende Verträge mit Geschäftspartnern und -partnerinnen verstoßen werden. Welche Gesetze jeweils zu beachten sind, hängt von der Art der Institution beziehungsweise ihrer Geschäftsprozesse und Dienstleistungen ab.
Je nachdem, wo sich die Standorte einer Institution befinden, können auch verschiedene nationale und internationale Vorschriften zu beachten sein. Verfügt eine Institution über unzureichende Kenntnisse hinsichtlich internationaler Gesetzesvorgaben, z. B. zu Datenschutz, Informationspflicht, Insolvenzrecht, Haftung oder Informationszugriff für Dritte, erhöht dies das Risiko entsprechender Verstöße. Dann drohen rechtliche Konsequenzen.
In vielen Branchen ist es üblich, dass Anwendende ihre Zuliefer- und Dienstleistungsunternehmen dazu verpflichten, bestimmte Qualitäts- und Sicherheitsstandards einzuhalten. Verstößt ein Vertragspartner oder -partnerin gegen vertraglich geregelte Sicherheitsanforderungen, kann dies Vertragsstrafen, Vertragsauflösungen oder sogar den Verlust von Geschäftsbeziehungen nach sich ziehen.
2.8. Störung der Geschäftsabläufe aufgrund von Sicherheitsvorfällen
Sicherheitsvorfälle können durch ein einzelnes Ereignis oder eine Verkettung unglücklicher Umstände ausgelöst werden. Sie können dazu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von Informationen und IT-Systemen beeinträchtigt werden. Dies wirkt sich dann schnell negativ auf wesentliche Fachaufgaben und Geschäftsprozesse der betroffenen Institution aus. Auch wenn nicht alle Sicherheitsvorfälle in der Öffentlichkeit bekannt werden, können sie trotzdem zu negativen Auswirkungen in den Beziehungen zu Geschäftspartnern und -partnerinnen sowie Kunden und Kundinnen führen. Auch könnten gesetzliche Vorgaben missachtet werden. Dabei ist es nicht so, dass die schwersten und weitreichendsten Sicherheitsvorfälle durch die größten Sicherheitsschwachstellen ausgelöst wurden. In vielen Fällen führt die Verkettung kleiner Ursachen zu großen Schäden.
2.9. Unwirtschaftlicher Umgang mit Ressourcen durch unzureichendes Sicherheitsmanagement
Ein unzureichendes Sicherheitsmanagement kann dazu führen, dass falsche Prioritäten gesetzt werden und nicht an denjenigen Stellen investiert wird, die den größten Mehrwert für die Institution bringen. Dies kann zu folgenden Fehlern führen:
Es wird in teure Sicherheitslösungen investiert, ohne dass eine Basis an notwendigen organisatorischen Regelungen vorhanden ist. Nicht geklärte Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten können trotz teurer Investitionen zu schweren Sicherheitsvorfällen führen. • Es wird in den Bereichen einer Institution in Informationssicherheit investiert, die für Informationssicherheit besonders sensibilisiert sind. Andere Bereiche, die vielleicht für die Erfüllung der Fachaufgaben und die Erreichung der Geschäftsziele wichtiger sind, werden aufgrund von knappen Mitteln oder Desinteresse der Verantwortlichen vernachlässigt. Es wird dann unausgewogen in Teilbereiche investiert, während für das Gesamtsystem besonders bedeutsame Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.
Durch die einseitige Erhöhung des Schutzes einzelner Grundwerte kann sich der Gesamtschutz sogar verringern, beispielsweise indem eine Verschlüsselung von Informationen die Vertraulichkeit zwar erhöht, aber die Verfügbarkeit verringern kann.
Ein inhomogener und unkoordinierter Einsatz von Sicherheitsprodukten kann zu hohem finanziellen und personellen Ressourceneinsatz führen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins ISMS.1 Sicherheitsmanagement aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Vorgesetzte, Institutionsleitung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
ISMS.1.A1 Übernahme der Gesamtverantwortung für Informationssicherheit durch die Leitung (B) [Institutionsleitung]
Die Institutionsleitung MUSS die Gesamtverantwortung für Informationssicherheit in der Institution übernehmen. Dies MUSS für alle Beteiligten deutlich erkennbar sein. Die Institutionsleitung MUSS den Sicherheitsprozess initiieren, steuern und kontrollieren. Die Institutionsleitung MUSS Informationssicherheit vorleben.
Die Institutionsleitung MUSS die Zuständigkeiten für Informationssicherheit festlegen. Die zuständigen Mitarbeitenden MÜSSEN mit den erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen ausgestattet werden.
Die Institutionsleitung MUSS sich regelmäßig über den Status der Informationssicherheit informieren lassen. Insbesondere MUSS sich die Institutionsleitung über mögliche Risiken und Konsequenzen aufgrund fehlender Sicherheitsmaßnahmen informieren lassen.
ISMS.1.A2 Festlegung der Sicherheitsziele und -strategie (B) [Institutionsleitung]
Die Institutionsleitung MUSS den Sicherheitsprozess initiieren und etablieren. Dafür MUSS die Institutionsleitung angemessene Sicherheitsziele sowie eine Strategie für Informationssicherheit festlegen und dokumentieren. Es MÜSSEN konzeptionelle Vorgaben erarbeitet und organisatorische Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den ordnungsgemäßen und sicheren Umgang mit Informationen innerhalb aller Geschäftsprozesse des Unternehmens oder Fachaufgaben der Behörde zu ermöglichen.
Die Institutionsleitung MUSS die Sicherheitsstrategie und die Sicherheitsziele tragen und verantworten. Die Institutionsleitung MUSS die Sicherheitsziele und die Sicherheitsstrategie regelmäßig dahingehend überprüfen, ob sie noch aktuell und angemessen sind und wirksam umgesetzt werden können.
ISMS.1.A3 Erstellung einer Leitlinie zur Informationssicherheit (B) [Institutionsleitung]
Die Institutionsleitung MUSS eine übergeordnete Leitlinie zur Informationssicherheit verabschieden. Diese MUSS den Stellenwert der Informationssicherheit, die Sicherheitsziele, die wichtigsten Aspekte der Sicherheitsstrategie sowie die Organisationsstruktur für Informationssicherheit beschreiben. Für die Sicherheitsleitlinie MUSS ein klarer Geltungsbereich festgelegt sein. In der Leitlinie zur Informationssicherheit MÜSSEN die Sicherheitsziele und der Bezug der Sicherheitsziele zu den Geschäftszielen und Aufgaben der Institution erläutert werden.
Die Institutionsleitung MUSS die Leitlinie zur Informationssicherheit allen Mitarbeitenden und sonstigen Mitgliedern der Institution bekannt geben. Die Leitlinie zur Informationssicherheit SOLLTE regelmäßig aktualisiert werden.
ISMS.1.A4 Benennung eines oder einer Informationssicherheitsbeauftragten (B) [Institutionsleitung]
Die Institutionsleitung MUSS einen oder eine ISB benennen. Der oder die ISB MUSS die Informationssicherheit in der Institution fördern und den Sicherheitsprozess mitsteuern und koordinieren.
Die Institutionsleitung MUSS den oder die ISB mit angemessenen Ressourcen ausstatten. Die Institutionsleitung MUSS dem oder der ISB die Möglichkeit einräumen, bei Bedarf direkt an sie selbst zu berichten.
Der oder die ISB MUSS bei allen größeren Projekten sowie bei der Einführung neuer Anwendungen und IT-Systeme frühzeitig beteiligt werden.
ISMS.1.A5 Vertragsgestaltung bei Bestellung eines oder einer externen Informationssicherheitsbeauftragten (B) [Institutionsleitung]
Die Institutionsleitung MUSS einen externen oder eine externe ISB bestellen, wenn die Rolle des oder der ISB nicht durch einen internen Mitarbeitenden besetzt werden kann. Der Vertrag mit einem oder einer externen ISB MUSS alle Aufgaben des oder der ISB sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten umfassen. Der Vertrag MUSS eine geeignete Vertraulichkeitsvereinbarung umfassen. Der Vertrag MUSS eine kontrollierte Beendigung des Vertragsverhältnisses, einschließlich der Übergabe der Aufgaben an die Auftraggebenden, gewährleisten.
ISMS.1.A6 Aufbau einer geeigneten Organisationsstruktur für Informationssicherheit (B) [Institutionsleitung]
Eine geeignete übergreifende Organisationsstruktur für Informationssicherheit MUSS vorhanden sein. Dafür MÜSSEN Rollen definiert sein, die konkrete Aufgaben übernehmen, um die Sicherheitsziele zu erreichen. Außerdem MÜSSEN qualifizierte Personen benannt werden, denen ausreichend Ressourcen zur Verfügung stehen, um diese Rollen zu übernehmen. Die Aufgaben, Rollen, Verantwortungen und Kompetenzen im Sicherheitsmanagement MÜSSEN nachvollziehbar definiert und zugewiesen sein. Für alle wichtigen Funktionen der Organisation für Informationssicherheit MUSS es wirksame Vertretungsregelungen geben.
Kommunikationswege MÜSSEN geplant, beschrieben, eingerichtet und bekannt gemacht werden. Es MUSS für alle Aufgaben und Rollen festgelegt sein, wer wen informiert und wer bei welchen Aktionen in welchem Umfang informiert werden muss.
Es MUSS regelmäßig geprüft werden, ob die Organisationsstruktur für Informationssicherheit noch angemessen ist oder ob sie an neue Rahmenbedingungen angepasst werden muss.
ISMS.1.A7 Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen (B)
Im Rahmen des Sicherheitsprozesses MÜSSEN für die gesamte Informationsverarbeitung ausführliche und angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt werden. Alle Sicherheitsmaßnahmen SOLLTEN systematisch in Sicherheitskonzepten dokumentiert werden. Die Sicherheitsmaßnahmen SOLLTEN regelmäßig aktualisiert werden.
ISMS.1.A8 Integration der Mitarbeitenden in den Sicherheitsprozess (B) [Vorgesetzte]
Alle Mitarbeitenden MÜSSEN in den Sicherheitsprozess integriert sein. Hierfür MÜSSEN sie über Hintergründe und die für sie relevanten Gefährdungen informiert sein. Sie MÜSSEN Sicherheitsmaßnahmen kennen und umsetzen, die ihren Arbeitsplatz betreffen.
Alle Mitarbeitenden MÜSSEN in die Lage versetzt werden, Sicherheit aktiv mitzugestalten. Daher SOLLTEN die Mitarbeitenden frühzeitig beteiligt werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen zu planen oder organisatorische Regelungen zu gestalten sind.
Bei der Einführung von Sicherheitsrichtlinien und Sicherheitswerkzeugen MÜSSEN die Mitarbeitenden ausreichend informiert sein, wie diese anzuwenden sind.
Die Mitarbeitenden MÜSSEN darüber aufgeklärt werden, welche Konsequenzen eine Verletzung der Sicherheitsvorgaben haben kann.
ISMS.1.A9 Integration der Informationssicherheit in organisationsweite Abläufe und Prozesse (B) [Institutionsleitung]
Informationssicherheit MUSS in alle Geschäftsprozesse sowie Fachaufgaben integriert werden. Es MUSS dabei gewährleistet sein, dass nicht nur bei neuen Prozessen und Projekten, sondern auch bei laufenden Aktivitäten alle erforderlichen Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) MUSS an sicherheitsrelevanten Entscheidungen ausreichend beteiligt werden.
Informationssicherheit SOLLTE außerdem mit anderen Bereichen in der Institution, die sich mit Sicherheit und Risikomanagement beschäftigen, abgestimmt werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
ISMS.1.A10 Erstellung eines Sicherheitskonzepts (S)
Für den festgelegten Geltungsbereich (Informationsverbund) SOLLTE ein angemessenes Sicherheitskonzept als das zentrale Dokument im Sicherheitsprozess erstellt werden. Es SOLLTE entschieden werden, ob das Sicherheitskonzept aus einem oder aus mehreren Teilkonzepten bestehen soll, die sukzessive erstellt werden, um zunächst in ausgewählten Bereichen das erforderliche Sicherheitsniveau herzustellen.
Im Sicherheitskonzept MÜSSEN aus den Sicherheitszielen der Institution, dem identifizierten Schutzbedarf und der Risikobewertung konkrete Sicherheitsmaßnahmen passend zum betrachteten Informationsverbund abgeleitet werden. Sicherheitsprozess und Sicherheitskonzept MÜSSEN die individuell geltenden Vorschriften und Regelungen berücksichtigen.
Die im Sicherheitskonzept vorgesehenen Maßnahmen MÜSSEN zeitnah in die Praxis umgesetzt werden. Dies MUSS geplant und die Umsetzung MUSS kontrolliert werden.
ISMS.1.A11 Aufrechterhaltung der Informationssicherheit (S)
Der Sicherheitsprozess, die Sicherheitskonzepte, die Leitlinie zur Informationssicherheit und die Organisationsstruktur für Informationssicherheit SOLLTEN regelmäßig auf Wirksamkeit und Angemessenheit überprüft und aktualisiert werden. Dazu SOLLTEN regelmäßig Vollständigkeits- bzw. Aktualisierungsprüfungen des Sicherheitskonzeptes durchgeführt werden.
Ebenso SOLLTEN regelmäßig Sicherheitsrevisionen durchgeführt werden. Dazu SOLLTE geregelt sein, welche Bereiche und Sicherheitsmaßnahmen wann und von wem zu überprüfen sind. Überprüfungen des Sicherheitsniveaus SOLLTEN regelmäßig (mindestens jährlich) sowie anlassbezogen durchgeführt werden.
Die Prüfungen SOLLTEN von qualifizierten und unabhängigen Personen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Überprüfungen SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert sein. Darauf aufbauend SOLLTEN Mängel beseitigt und Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
ISMS.1.A12 Management-Berichte zur Informationssicherheit (S) [Institutionsleitung]
Die Institutionsleitung SOLLTE sich regelmäßig über den Stand der Informationssicherheit informieren, insbesondere über die aktuelle Gefährdungslage sowie die Wirksamkeit und Effizienz des Sicherheitsprozesses. Dazu SOLLTEN Management-Berichte geschrieben werden, welche die wesentlichen relevanten Informationen über den Sicherheitsprozess enthalten, insbesondere über Probleme, Erfolge und Verbesserungsmöglichkeiten. Die Management-Berichte SOLLTEN klar priorisierte Maßnahmenvorschläge enthalten. Die Maßnahmenvorschläge SOLLTEN mit realistischen Abschätzungen zum erwarteten Umsetzungsaufwand versehen sein. Die Management-Berichte SOLLTEN revisionssicher archiviert werden.
Die Management-Entscheidungen über erforderliche Aktionen, den Umgang mit Restrisiken und mit Veränderungen von sicherheitsrelevanten Prozessen SOLLTEN dokumentiert sein. Die Management-Entscheidungen SOLLTEN revisionssicher archiviert werden.
ISMS.1.A13 Dokumentation des Sicherheitsprozesses (S)
Der Ablauf des Sicherheitsprozesses SOLLTE dokumentiert werden. Wichtige Entscheidungen und die Arbeitsergebnisse der einzelnen Phasen wie Sicherheitskonzept, Richtlinien oder Untersuchungsergebnisse von Sicherheitsvorfällen SOLLTEN ausreichend dokumentiert werden.
Es SOLLTE eine geregelte Vorgehensweise für die Erstellung und Archivierung von Dokumentationen im Rahmen des Sicherheitsprozesses geben. Regelungen SOLLTEN existieren, um die Aktualität und Vertraulichkeit der Dokumentationen zu wahren. Von den vorhandenen Dokumenten SOLLTE die jeweils aktuelle Version kurzfristig zugänglich sein. Außerdem SOLLTEN alle Vorgängerversionen zentral archiviert werden.
ISMS.1.A14 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
ISMS.1.A15 Wirtschaftlicher Einsatz von Ressourcen für Informationssicherheit (S)
Die Sicherheitsstrategie SOLLTE wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen. Werden Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, SOLLTEN die dafür erforderlichen Ressourcen beziffert werden. Die für Informationssicherheit eingeplanten Ressourcen SOLLTEN termingerecht bereitgestellt werden. Bei Arbeitsspitzen oder besonderen Aufgaben SOLLTEN zusätzliche interne Mitarbeitenden eingesetzt oder externe Expertise hinzugezogen werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
ISMS.1.A16 Erstellung von zielgruppengerechten Sicherheitsrichtlinien (H)
Neben den allgemeinen SOLLTE es auch zielgruppenorientierte Sicherheitsrichtlinien geben, die jeweils bedarfsgerecht die relevanten Sicherheitsthemen abbilden.
ISMS.1.A17 Abschließen von Versicherungen (H)
Es SOLLTE geprüft werden, ob für Restrisiken Versicherungen abgeschlossen werden können. Es SOLLTE regelmäßig überprüft werden, ob die bestehenden Versicherungen der aktuellen Lage entsprechen.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Der BSI-Standard 200-1 definiert allgemeine Anforderungen an ein Managementsystem für Informationssicherheit (ISMS). Er ist außerdem kompatibel zum ISO-Standard 27001 und berücksichtigt die Empfehlungen vieler anderer ISO-Standards.
Der BSI-Standard 200-2 bildet die Basis der bewährten BSI-Methodik zum Aufbau eines soliden Informationssicherheitsmanagements (ISMS). Er etabliert drei neue Vorgehensweisen bei der Umsetzung des IT-Grundschutzes. Aufgrund der ähnlichen Struktur der beiden Standards 200-1 und 200-2 können Anwendende sich gut in beiden Dokumenten zurechtfinden.
Die ISO/IEC 27000 (Information security management systems – Overview and vocabulary) gibt einen Überblick über Managementsysteme für Informationssicherheit (ISMS) und über die Zusammenhänge der verschiedenen Normen der ISO/IEC 2700x-Familie. Hier finden sich außerdem die grundlegenden Begriffe und Definitionen für ISMS.
Die ISO/IEC 27001 (Information security management systems – Requirements) ist eine internationale Norm zum Management von Informationssicherheit, die auch eine Zertifizierung ermöglicht.
Die ISO/IEC 27002 (Code of practice for information security controls) unterstützt bei der Auswahl und Umsetzung von den in der ISO/IEC 27001 beschriebenen Maßnahmen, um ein funktionierendes Sicherheitsmanagement aufzubauen und in der Institution zu verankern.
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SYS.1.1 Allgemeiner Server
Beschreibung
1.1. Einleitung
Als „Allgemeiner Server“ werden IT-Systeme mit einem beliebigen Betriebssystem bezeichnet, die Benutzenden und anderen IT-Systemen Dienste bereitstellen. Diese Dienste können Basisdienste für das lokale oder externe Netz sein, oder auch den E-Mail-Austausch ermöglichen oder Datenbanken und Druckerdienste anbieten. Server-IT-Systeme haben eine zentrale Bedeutung für die Informationstechnik und damit für funktionierende Arbeitsabläufe einer Institution. Oft erfüllen Server Aufgaben im Hintergrund, ohne dass Benutzende direkt mit ihnen im Austausch stehen. Auf der anderen Seite gibt es Serverdienste, die direkt mit den Benutzenden interagieren und nicht auf den ersten Blick als Serverdienst wahrgenommen werden. Ein bekanntes Beispiel sind X-Server unter Unix.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist der Schutz von Informationen, die auf Servern verarbeitet, angeboten oder darüber übertragen werden, sowie der Schutz der damit zusammenhängenden Dienste.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.1 Allgemeiner Server ist auf alle Server-IT-Systeme mit beliebigem Betriebssystem anzuwenden.
In der Regel werden Server unter Betriebssystemen betrieben, bei denen jeweils spezifische Sicherheitsanforderungen zu berücksichtigen sind. Für verbreitete Server-Betriebssysteme sind im IT-Grundschutz-Kompendium eigene Bausteine vorhanden, die auf dem vorliegenden Baustein aufbauen. Der Baustein SYS.1.1 Allgemeiner Server bildet die Grundlage für die Bausteine der konkreten Server-Betriebssysteme. Sofern für ein betrachtetes IT-System ein konkreter Baustein existiert, ist dieser zusätzlich zum Baustein SYS.1.1 Allgemeiner Server anzuwenden. Falls für eingesetzte Server-Betriebssysteme kein spezifischer Baustein existiert, müssen die Anforderungen des vorliegenden Bausteins geeignet für das Zielobjekt konkretisiert und es muss eine ergänzende Risikobetrachtung durchgeführt werden.
Die jeweils spezifischen Dienste, die vom Server angeboten werden, sind nicht Bestandteil dieses Bausteins. Für diese Serverdienste müssen zusätzlich zu diesem Baustein noch weitere Bausteine umgesetzt werden, gemäß den Ergebnissen der Modellierung nach IT-Grundschutz.
Die Bereitstellung von Benutzendensitzungen durch Terminalserver ist ebenfalls als Dienst zu betrachten. Für Terminalserver ist entsprechend der Baustein SYS.1.9 Terminalserver zu modellieren.
Grundsätzlich sind die Anforderungen an das Rollen- und Berechtigungskonzept aus dem Baustein ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement zu berücksichtigen. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Anforderungen aus dem Baustein DER.4 Notfallmanagement.
Server sollten grundsätzlich beim Konzept zum Schutz vor Schadsoftware berücksichtigt werden. Anforderungen dazu finden sich im Baustein OPS.1.1.4 Schutz vor Schadprogrammen.
Bei Servern gibt es besondere Anforderungen an die Administration sowie den Umgang mit Patches und Änderungen. Deswegen sind die Anforderungen der Bausteine OPS.1.1.2 Ordnungsgemäße IT-Administration und OPS1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement zu beachten.
Server bieten häufig Dienste für eine Vielzahl von Clients an, oft auch über das Internet. Aus diesem Grund sind sie besonders vom übrigen Netz der Institution zu trennen. Anforderungen dazu gibt es im Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.1 Allgemeiner Server von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende Planung
Server sind komplexe IT-Systeme mit einer großen Anzahl an Funktionen und Konfigurationsoptionen. Auch wenn moderne Server-Betriebssysteme in vielen Bereichen gute Standardeinstellungen mitbringen, ist die Grundkonfiguration immer noch nicht in jedem Fall die sicherste. Dies kann bei unzureichender Planung zu einer Vielzahl von Schwachstellen und Schwächen durch Fehlkonfiguration führen, die von unberechtigten Dritten leicht ausgenutzt werden können. Werden außerdem nicht schon vor der Installation zentrale Entscheidungen getroffen, werden Server oft in einem unsicheren und undefinierten Zustand ausgeführt, der sich nachträglich kaum mehr beheben lässt.
2.2. Fehlerhafte Administration von Servern
Neue Versionen von Server-Betriebssystemen werden im Vergleich zu den Vorgängerversionen regelmäßig um neue Funktionen erweitert. Auch bei bereits vorhandenen Features können sich Teilfunktionen, Parameter oder Standardkonfigurationen in neuen Versionen verändern. Ist der IT-Betrieb der Institution nicht ausreichend in den Besonderheiten der Betriebssysteme geschult, drohen Konfigurationsfehler und menschliche Fehlhandlungen, die neben der Funktionalität auch die Sicherheit des IT-Systems beeinträchtigen können.
Eine besondere Gefahr stellen uneinheitliche Server-Sicherheitseinstellungen dar (z. B. bei SMB, RPC oder LDAP). Wenn die Konfiguration nicht systematisch und zentral geplant, dokumentiert, überprüft und nachgehalten wird, droht ein sogenannter Konfigurationsdrift. Je mehr sich die konkreten Konfigurationen funktional ähnlicher Systeme unbegründet und undokumentiert auseinander bewegen, desto schwieriger wird es, einen Überblick über den Status quo zu behalten und die Sicherheit ganzheitlich und konsequent aufrechtzuerhalten.
2.3. Unberechtigtes Erlangen oder Missbrauch von Administrationsrechten
Die reguläre Arbeit mit Administrationsrechten, wie beispielsweise die Erledigung von Aufgaben und Tätigkeiten, die auf einem Client-System grundsätzlich mit Standardberechtigungen vorgesehen und möglich sind, stellt auf einem Server ein Sicherheitsrisiko dar. Sind gesonderte administrative Konten nicht auf die minimal notwendigen Rechte zur Durchführung administrativer Tätigkeiten beschränkt („Least Privilege“-Prinzip), können bei Übernahme solcher Konten weitreichende Rechte auf dem Server oder weiteren IT-Systemen erlangt und hoher Schaden verursacht werden. Auch ein Missbrauch von Rechten durch legitime Administrierende ist ein relevantes Schadensszenario. Da die Rollen oft sehr mächtig sind, sind hier die Auswirkungen in der Regel beträchtlich, etwa bei den sogenannten Domänenadministratoren. Auch ohne Passwörter zu erraten oder zu brechen, können z. B. durch sogenannte Pass-the-Hash-Verfahren geeignete Credentials ausgelesen und missbraucht werden, um sich lateral im Netz weiterzubewegen.
2.4. Datenverlust
Der Verlust von Daten kann besonders bei Servern erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsprozesse und Fachaufgaben und damit auf die gesamte Institution haben. Sehr viele IT-Systeme wie Clients oder andere Server sind in der Regel darauf angewiesen, dass die dort zentral gespeicherten Daten immer verfügbar sind.
Wenn institutionsrelevante Informationen, egal welcher Art, zerstört oder verfälscht werden, können dadurch Geschäftsprozesse und Fachaufgaben verzögert oder sogar deren Ausführung verhindert werden. Insgesamt kann der Verlust gespeicherter Daten, neben dem Ausfall und den Kosten für die Wiederbeschaffung der Daten, vor allem zu langfristigen Konsequenzen wie Vertrauenseinbußen in Geschäftsbeziehungen, zu juristischen Auswirkungen sowie zu einem negativen Eindruck in der Öffentlichkeit führen. In vielen Institutionen existieren Regelungen, dass keine Daten auf den lokalen Clients gespeichert werden dürfen, sondern stattdessen zentrale Ablagen auf den Servern dazu genutzt werden müssen. Ein Verlust dieser zentral abgelegten Daten hat in einem solchen Fall gravierende Auswirkungen. Durch die verursachten direkten und indirekten Schäden können Institutionen sogar in ihrer Existenz bedroht sein.
2.5. Denial-of-Service-Angriffe
Ein Angriff auf die Verfügbarkeit von Datenbeständen, der „Denial of Service“ genannt wird, zielt darauf ab, zu verhindern, dass benötigte und normalerweise verfügbare Funktionen oder Geräte verwendet werden können. Dieser Angriff steht häufig im Zusammenhang mit verteilten Ressourcen. Indem diese Ressourcen bei Angriffen sehr stark in Anspruch genommen werden, kann nicht mehr regulär darauf zugegriffen werden. In der Regel sind IT-Systeme auch stark voneinander abhängig. Somit sind von der Verknappung der Ressourcen eines Servers schnell weitere Server betroffen. Es können zum Beispiel CPU-Zeit, Speicherplatz oder Bandbreite künstlich verknappt werden. Dies kann dazu führen, dass Dienste oder Ressourcen überhaupt nicht mehr genutzt werden können.
2.6. Bereitstellung unnötiger Applikationen und Dienste
Schon bei der Installation des Server-Betriebssystems ist es möglich, mitgelieferte Applikationen und Dienste zu installieren, von denen einige unter Umständen gar nicht genutzt werden. Auch im späteren Betrieb wird oft Software installiert, die kurz getestet, aber danach nicht mehr benötigt wird. Oft ist gar nicht bekannt, dass diese nicht genutzten Anwendungen und Dienste vorhanden sind. Auf diese Weise befinden sich zahlreiche Applikationen und Dienste auf den Servern, die nicht eingesetzt werden und die ihn so unnötig belasten.
Außerdem können diese nicht genutzten Anwendungen und Dienste Schwachstellen enthalten, etwa wenn sie nicht mehr aktualisiert werden. Sind die installierten Anwendungen und Dienste unbekannt, ist der Institution gar nicht bewusst, dass diese ebenfalls aktualisiert werden müssen. Auf diese Weise können sie leicht zum Einfallstor für Angriffe werden.
2.7. Ãœberlastung von Servern
Wenn Server nicht ausreichend dimensioniert sind, ist irgendwann der Punkt erreicht, an dem sie den Anforderungen der Institution nicht mehr gerecht werden. Je nach Art der betroffenen IT-Systeme kann dies eine Vielzahl von negativen Auswirkungen haben. So können die Server oder Dienste beispielsweise vorübergehend nicht verfügbar sein oder es können Datenverluste auftreten. Die Überlastung eines einzelnen Servers kann bei komplexen IT-Landschaften außerdem dazu führen, dass bei weiteren Servern Probleme oder Ausfälle auftreten.
Auslöser für die Überlastung von IT-Systemen kann sein, dass
installierte Dienste oder Anwendungen falsch konfiguriert sind und so unnötig viel Speicher beanspruchen,
vorhandene Speicherplatzkapazitäten überschritten werden,
zahlreiche Anfragen zur gleichen Zeit ein IT-System überbeanspruchen,
zu viel Rechenleistung von den Diensten beansprucht wird oder
eine zu große Anzahl an Nachrichten zur gleichen Zeit versendet wird.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.1 Allgemeiner Server aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Haustechnik

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.1.A1 Zugriffsschutz und Nutzung (B)
Physische Server MÜSSEN an Orten betrieben werden, zu denen nur berechtigte Personen Zutritt haben. Physische Server MÜSSEN daher in Rechenzentren, Serverräumen oder abschließbaren Serverschränken aufgestellt beziehungsweise eingebaut werden (siehe hierzu die entsprechenden Bausteine der Schicht INF Infrastruktur). Bei virtualisierten Servern MUSS der Zugriff auf die Ressourcen der Instanz und deren Konfiguration ebenfalls auf die berechtigten Personen begrenzt werden.
Server DÜRFEN NICHT als Arbeitsplatzrechner genutzt werden. Server DÜRFEN NICHT zur Erledigung von Aufgaben und Tätigkeiten verwendet werden, die grundsätzlich auf einem Client-System aus- und durchgeführt werden können. Insbesondere DÜRFEN vorhandene Anwendungen, wie Webbrowser, auf dem Server NICHT für das Abrufen von Informationen aus dem Internet oder das Herunterladen von Software, Treibern und Updates verwendet werden.
Als Arbeitsplatz genutzte IT-Systeme DÃœRFEN NICHT als Server genutzt werden.
SYS.1.1.A2 Authentisierung an Servern (B)
Für die Anmeldung von Benutzenden und Diensten am Server MÜSSEN Authentisierungsverfahren eingesetzt werden, die dem Schutzbedarf der Server angemessen sind. Dies SOLLTE in besonderem Maße für administrative Zugänge berücksichtigt werden. Soweit möglich, SOLLTE dabei auf zentrale, netzbasierte Authentisierungsdienste zurückgegriffen werden.
SYS.1.1.A3 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A4 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A5 Schutz von Schnittstellen (B)
Es MUSS gewährleistet werden, dass nur dafür vorgesehene Wechselspeicher und sonstige Geräte an die Server angeschlossen werden können. Alle Schnittstellen, die nicht verwendet werden, MÜSSEN deaktiviert werden.
SYS.1.1.A6 Deaktivierung nicht benötigter Dienste (B)
Alle nicht benötigten Serverrollen, Features und Funktionen, sonstige Software und Dienste MÜSSEN deaktiviert oder deinstalliert werden, vor allem Netzdienste. Auch alle nicht benötigten Funktionen in der Firmware MÜSSEN deaktiviert werden. Die Empfehlungen des Betriebssystemherstellers SOLLTEN hierbei als Orientierung berücksichtigt werden.
Auf Servern SOLLTE der Speicherplatz für die einzelnen Benutzenden, aber auch für Anwendungen, geeignet beschränkt werden.
Die getroffenen Entscheidungen SOLLTEN so dokumentiert werden, dass nachvollzogen werden kann, welche Konfiguration und Softwareausstattung für die Server gewählt wurden.
SYS.1.1.A7 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A8 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A9 Einsatz von Virenschutz-Programmen auf Servern (B)
Abhängig vom installierten Betriebssystem, den bereitgestellten Diensten und von anderen vorhandenen Schutzmechanismen des Servers MUSS geprüft werden, ob Viren-Schutzprogramme eingesetzt werden sollen und können. Soweit vorhanden, MÜSSEN konkrete Aussagen, ob ein Virenschutz notwendig ist, aus den betreffenden Betriebssystem-Bausteinen des IT-Grundschutz-Kompendiums berücksichtigt werden.
SYS.1.1.A10 Protokollierung (B)
Generell MÜSSEN alle sicherheitsrelevanten Systemereignisse protokolliert werden, dazu gehören mindestens:

Systemstarts und Reboots,
erfolgreiche und erfolglose Anmeldungen am IT-System (Betriebssystem und Anwendungssoftware),
fehlgeschlagene Berechtigungsprüfungen,
blockierte Datenströme (Verstöße gegen ACLs oder Firewallregeln),
Einrichtung oder Änderungen von Benutzenden, Gruppen und Berechtigungen,
sicherheitsrelevante Fehlermeldungen (z. B. Hardwaredefekte, Überschreitung von Kapazitätsgrenzen) sowie
Warnmeldungen von Sicherheitssystemen (z. B. Virenschutz).
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.1.A11 Festlegung einer Sicherheitsrichtlinie für Server (S)
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution SOLLTEN die Anforderungen an Server in einer separaten Sicherheitsrichtlinie konkretisiert werden. Diese Richtlinie SOLLTE allen Administrierenden und anderen Personen, die an der Beschaffung und dem Betrieb der Server beteiligt sind, bekannt und Grundlage für deren Arbeit sein. Die Umsetzung der in der Richtlinie geforderten Inhalte SOLLTE regelmäßig überprüft werden. Die Ergebnisse SOLLTEN sinnvoll dokumentiert werden.
SYS.1.1.A12 Planung des Server-Einsatzes (S)
Jedes Server-System SOLLTE geeignet geplant werden. Dabei SOLLTEN mindestens folgende Punkte berücksichtigt werden:

Auswahl der Plattform (Hardware oder virtualisierte Ressourcen), des Betriebssystems und der Anwendungssoftware,
Dimensionierung der Hardware (Leistung, Speicher, Bandbreite etc.),
Art und Anzahl der Kommunikationsschnittstellen,
Leistungsaufnahme, Wärmelast, Platzbedarf und Bauform,
administrative Zugänge (siehe SYS.1.1.A5 Schutz von Schnittstellen),
Zugriffe von Benutzenden,
Protokollierung (siehe SYS.1.1.A10 Protokollierung),
Aktualisierung von Betriebssystem und Anwendungen sowie
Einbindung ins System- und Netzmanagement, in die Datensicherung und die Schutzsysteme (Virenschutz, IDS etc.).
Alle Entscheidungen, die in der Planungsphase getroffen wurden, SOLLTEN so dokumentiert werden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden können.
SYS.1.1.A13 Beschaffung von Servern (S)
Bevor ein oder mehrere Server beschafft werden, SOLLTE eine Anforderungsliste erstellt werden, anhand derer die am Markt erhältlichen Produkte bewertet werden.
SYS.1.1.A14 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A15 Unterbrechungsfreie und stabile Stromversorgung (S) [Haustechnik]
Jeder Server SOLLTE an eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) angeschlossen werden.
SYS.1.1.A16 Sichere Installation und Grundkonfiguration von Servern (S)
Der vollständige Installations- und Konfigurationsvorgang SOLLTE soweit wie möglich innerhalb einer gesonderten und von Produktivsystemen abgetrennten Installationsumgebung vorgenommen werden. Die Konfiguration des Betriebssystems SOLLTE vor produktiver Inbetriebnahme des Servers bereits vorgenommen sein.
Mehrere wesentliche Funktionen und Rollen SOLLTEN NICHT durch einen einzigen Server erfüllt, sondern geeignet aufgeteilt werden.
Alle sicherheitsrelevanten Einstellungen der aktivierten Dienste und Funktionen (vgl. SYS.1.1.A6 Deaktivierung nicht benötigter Dienste) SOLLTEN entsprechend den Vorgaben der Sicherheitsrichtlinie für Server (siehe SYS.1.1.A11 Festlegung einer Sicherheitsrichtlinie für Server) konfiguriert, getestet und regelmäßig inhaltlich überprüft werden. Dabei SOLLTE der Server unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Betriebssystemherstellers und des voreingestellten Standardverhaltens konfiguriert werden, sofern dies nicht anderen Anforderungen aus dem IT-Grundschutz oder der Organisation widerspricht. Die Entscheidungen SOLLTEN dokumentiert und begründet werden. Konfigurationsoptionen SOLLTEN in jedem Fall gesetzt werden, auch dann, wenn das voreingestellte Standardverhalten dadurch nicht verändert wird.
Sofern der Server eine Verbindung in das Internet benötigt oder aus dem Internet erreichbar sein muss, SOLLTE er erst mit dem Internet verbunden werden, nachdem die Installation und die Konfiguration abgeschlossen sind.
SYS.1.1.A17 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A18 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A19 Einrichtung lokaler Paketfilter (S)
Vorhandene lokale Paketfilter SOLLTEN über ein Regelwerk so ausgestaltet werden, dass die eingehende und ausgehende Kommunikation auf die erforderlichen Kommunikationspartner, Kommunikationsprotokolle sowie Ports und Schnittstellen beschränkt wird. Die Identität von Remote-Systemen und die Integrität der Verbindungen mit diesen SOLLTE kryptografisch abgesichert sein.
SYS.1.1.A20 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A21 Betriebsdokumentation für Server (S)
Betriebliche Aufgaben, die an einem Server durchgeführt werden, SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden (Wer?, Wann?, Was?). Aus der Dokumentation SOLLTEN insbesondere Konfigurationsänderungen nachvollziehbar sein. Sicherheitsrelevante Aufgaben, z. B. wer befugt ist, neue Festplatten einzubauen, SOLLTEN dokumentiert werden. Alles, was automatisch dokumentiert werden kann, SOLLTE auch automatisch dokumentiert werden. Die Dokumentation SOLLTE gegen unbefugten Zugriff und Verlust geschützt werden.
SYS.1.1.A22 Einbindung in die Notfallplanung (S)
Der Server SOLLTE im Notfallmanagementprozess berücksichtigt werden. Dazu SOLLTEN die Notfallanforderungen an den Server ermittelt und geeignete Notfallmaßnahmen umgesetzt werden, z. B. indem Wiederanlaufpläne erstellt oder Passwörter und kryptografische Schlüssel sicher hinterlegt werden.
SYS.1.1.A23 Systemüberwachung und Monitoring von Servern (S)
Das Server-System SOLLTE in ein geeignetes Systemüberwachungs- oder Monitoringkonzept eingebunden werden. Der Systemzustand sowie die Funktionsfähigkeit des Servers und der darauf betriebenen Dienste SOLLTEN laufend überwacht werden. Fehlerzustände sowie die Überschreitung definierter Grenzwerte SOLLTEN an das Betriebspersonal gemeldet werden.
SYS.1.1.A24 Sicherheitsprüfungen für Server (S)
Server SOLLTEN regelmäßigen Sicherheitstests unterzogen werden, die überprüfen, ob alle Sicherheitsvorgaben eingehalten werden und gegebenenfalls vorhandene Schwachstellen identifizieren. Diese Sicherheitsprüfungen SOLLTEN insbesondere auf Servern mit externen Schnittstellen durchgeführt werden. Um mittelbare Angriffe über infizierte IT-Systeme im eigenen Netz zu vermeiden, SOLLTEN jedoch auch interne Server in festgelegten Zyklen entsprechend überprüft werden. Es SOLLTE geprüft werden, ob die Sicherheitsprüfungen automatisiert, z. B. mittels geeigneter Skripte, realisiert werden können.
SYS.1.1.A25 Geregelte Außerbetriebnahme eines Servers (S)
Bei der Außerbetriebnahme eines Servers SOLLTE sichergestellt werden, dass keine wichtigen Daten, die eventuell auf den verbauten Datenträgern gespeichert sind, verloren gehen und dass keine schutzbedürftigen Daten zurückbleiben. Es SOLLTE einen Überblick darüber geben, welche Daten wo auf dem Server gespeichert sind. Es SOLLTE rechtzeitig sichergestellt werden, dass vom Server angebotene Dienste durch einen anderen Server übernommen werden, wenn dies erforderlich ist.
Es SOLLTE eine Checkliste erstellt werden, die bei der Außerbetriebnahme eines Servers abgearbeitet werden kann. Diese Checkliste SOLLTE mindestens Aspekte zu Datensicherung, Migration von Diensten und dem anschließenden sicheren Löschen aller Daten umfassen.
SYS.1.1.A35 Erstellung und Pflege eines Betriebshandbuchs (S)
Es SOLLTE ein Betriebshandbuch erstellt werden. Darin SOLLTEN alle erforderlichen Regelungen, Anforderungen und Einstellungen dokumentiert werden, die erforderlich sind, um Server zu betreiben. Für jede Art von Server SOLLTE es ein spezifisches Betriebshandbuch geben. Das Betriebshandbuch SOLLTE regelmäßig aktualisiert werden. Das Betriebshandbuch SOLLTE vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Das Betriebshandbuch SOLLTE in Notfällen zur Verfügung stehen.
SYS.1.1.A37 Kapselung von sicherheitskritischen Anwendungen und Betriebssystemkomponenten (S)
Um sowohl den unberechtigten Zugriff auf das Betriebssystem oder andere Anwendungen bei Angriffen als auch den Zugriff vom Betriebssystem auf besonders schützenswerte Dateien zu verhindern, SOLLTEN Anwendungen und Betriebssystemkomponenten (wie beispielsweise Authentisierung oder Zertifikatsüberprüfung) ihrem Schutzbedarf entsprechend besonders gekapselt oder anderen Anwendungen und Betriebssystemkomponenten gegenüber isoliert werden. Dabei SOLLTEN insbesondere sicherheitskritische Anwendungen berücksichtigt werden, die mit Daten aus unsicheren Quellen arbeiten (z. B. Webbrowser und Bürokommunikations-Anwendungen).
SYS.1.1.A39 Zentrale Verwaltung der Sicherheitsrichtlinien von Servern (S)
Alle Einstellungen des Servers SOLLTEN durch Nutzung eines zentralen Managementsystems (siehe auch OPS.1.1.7 Systemmanagement) verwaltet und entsprechend dem ermittelten Schutzbedarf sowie auf den internen Richtlinien basierend konfiguriert sein. Technisch nicht umsetzbare Konfigurationsparameter SOLLTEN dokumentiert, begründet und mit dem Sicherheitsmanagement abgestimmt werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.1.A26 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A27 Hostbasierte Angriffserkennung (H)
Hostbasierte Angriffserkennungssysteme (Host-based Intrusion Detection Systems, IDS und Intrusion Prevention Systems, IPS) SOLLTEN eingesetzt werden, um das Systemverhalten auf Anomalien und Missbrauch hin zu überwachen. Die eingesetzten IDS/IPS-Mechanismen SOLLTEN geeignet ausgewählt, konfiguriert und ausführlich getestet werden. Bei einer Angriffserkennung SOLLTE das Betriebspersonal in geeigneter Weise alarmiert werden.
Über Betriebssystem-Mechanismen oder geeignete Zusatzprodukte SOLLTEN Veränderungen an Systemdateien und Konfigurationseinstellungen überprüft, eingeschränkt und gemeldet werden.
SYS.1.1.A28 Steigerung der Verfügbarkeit durch Redundanz (H)
Server mit hohen Verfügbarkeitsanforderungen SOLLTEN gegen Ausfälle in geeigneter Weise geschützt sein. Hierzu SOLLTEN mindestens geeignete Redundanzen verfügbar sein sowie Wartungsverträge mit den Lieferanten abgeschlossen werden. Es SOLLTE geprüft werden, ob bei sehr hohen Anforderungen Hochverfügbarkeitsarchitekturen mit automatischem Failover, gegebenenfalls über verschiedene Standorte hinweg, erforderlich sind.
SYS.1.1.A29 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A30 Ein Dienst pro Server (H)
Abhängig von der Bedrohungslage und dem Schutzbedarf der Dienste SOLLTE auf jedem Server jeweils nur ein Dienst betrieben werden.
SYS.1.1.A31 Einsatz von Ausführungskontrolle (H)
Es SOLLTE über eine Ausführungskontrolle sichergestellt werden, dass nur explizit erlaubte Programme und Skripte ausgeführt werden können. Die Regeln SOLLTEN so eng wie möglich gefasst werden. Falls Pfade und Hashes nicht explizit angegeben werden können, SOLLTEN alternativ auch zertifikatsbasierte oder Pfad-Regeln genutzt werden.
SYS.1.1.A32 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.1.A33 Aktive Verwaltung der Wurzelzertifikate (H)
Im Zuge der Beschaffung und Installation des Servers SOLLTE dokumentiert werden, welche Wurzelzertifikate für den Betrieb des Servers notwendig sind. Auf dem Server SOLLTEN lediglich die für den Betrieb notwendigen und vorab dokumentierten Wurzelzertifikate enthalten sein. Es SOLLTE regelmäßig überprüft werden, ob die vorhandenen Wurzelzertifikate noch den Vorgaben der Institution entsprechen. Es SOLLTEN alle auf dem IT-System vorhandenen Zertifikatsspeicher in die Prüfung einbezogen werden.
SYS.1.1.A34 Festplattenverschlüsselung (H)
Bei erhöhtem Schutzbedarf SOLLTEN die Datenträger des Servers mit einem als sicher geltenden Produkt oder Verfahren verschlüsselt werden. Dies SOLLTE auch für virtuelle Maschinen mit produktiven Daten gelten. Es SOLLTE nicht nur ein TPM allein als Schlüsselschutz dienen. Das Wiederherstellungspasswort SOLLTE an einem geeigneten sicheren Ort gespeichert werden. Bei sehr hohen Anforderungen z. B. an die Vertraulichkeit SOLLTE eine Full Volume oder Full Disk Encryption erfolgen.
SYS.1.1.A36 Absicherung des Bootvorgangs (H)
Bootloader und Betriebssystem-Kern SOLLTEN durch selbstkontrolliertes Schlüsselmaterial signiert beim Systemstart in einer vertrauenswürdigen Kette geprüft werden (Secure Boot). Nicht benötigtes Schlüsselmaterial SOLLTE entfernt werden.
SYS.1.1.A38 Härtung des Host-Systems mittels Read-Only-Dateisystem (H)
Die Integrität des Host-Systems SOLLTE durch ein Read-Only-Dateisystem sichergestellt werden (Immutable OS).

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) stellt das Dokument „Guide to General Server Security: NIST Special Publication 800-123“, Juli 2008 zur Verfügung.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
SYS.1.2.2 Windows Server 2012
1.Beschreibung
1.1. Einleitung
Mit Windows Server 2012 hat Microsoft im September 2012 ein Betriebssystem für Server auf den Markt gebracht, das diverse Verbesserungen der Sicherheit gegenüber bisherigen Windows-Versionen, insbesondere auch gegenüber dem Vorgänger Windows Server 2008 R2, mitbringt. Technisch wird dabei nicht auf Windows Server 2008 R2 aufgebaut, sondern auf der Codebasis des Client-Betriebssystems Windows 8. Mit dem Release Windows Server 2012 R2 im Oktober 2013 wurde das Betriebssystem nochmals aktualisiert und erweitert, um es zum Server-Äquivalent zu Windows 8.1 auf der Clientseite zu machen.
Dieser Baustein beschäftigt sich mit der Absicherung von Windows Server 2012 und Windows Server 2012 R2 gleichermaßen. Wenn beide Versionen gemeint sind, wird die einheitliche Schreibweise „Windows Server 2012“ verwendet. Unterschiede in der Version R2 werden gesondert erwähnt. Das Ablaufdatum für den Mainstream Support bzw. den Extended Support („End-of-Life“, EOL) ist für beide Betriebssysteme der 09.10.2018 bzw. der 10.10.2023.
1.2. Zielsetzung
Das Ziel dieses Bausteins ist der Schutz von Informationen und Prozessen, die durch Server-Systeme auf Basis von Windows Server 2012 im Regelbetrieb verarbeitet bzw. gesteuert werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.2.2 Windows Server 2012 ist für alle Server-Systeme anzuwenden, auf denen das Betriebssystem Microsoft Windows Server 2012 eingesetzt wird. Für neuere Versionen von Windows Server gibt es den Baustein SYS.1.2.3 Windows Server.
Dieser Baustein konkretisiert und ergänzt die Aspekte, die im Bausteinen SYS.1.1 Allgemeiner Server behandelt werden, um Besonderheiten von Windows Server 2012. Dementsprechend sind die beiden Bausteine immer gemeinsam anzuwenden.
Im Rahmen dieses Bausteins wird von einer Standardeinbindung in eine Active-Directory-Domäne ausgegangen, wie sie in Institutionen üblich ist. Besonderheiten von Stand-alone-Systemen werden nur punktuell dort erwähnt, wo die Unterschiede besonders relevant erscheinen. Anforderungen zum Thema Active Directory sind Bestandteil des Bausteins APP.2.2 Active Directory Domain Services.
Sicherheitsanforderungen möglicher Serverrollen und -funktionen wie Fileserver (APP.3.3 Fileserver), Webserver (APP.3.2 Webserver) oder Microsoft Exchange und Outlook (APP.5.2 Microsoft Exchange und Outlook) sind Gegenstand eigener Bausteine, genauso wie das Thema Virtualisierung (SYS.1.5 Virtualisierung). In diesem Baustein geht es um die grundlegende Absicherung auf Betriebssystemebene mit bordeigenen Mitteln, unabhängig vom Einsatzzweck des Servers.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.2.2 Windows Server 2012 von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende Planung von Windows Server 2012
Windows Server 2012 ist ein komplexes Betriebssystem mit einer großen Anzahl an Funktionen und Konfigurationsoptionen. Bei der Einbindung in die Domäne und bei der Vernetzung mit anderen IT-Systemen und Diensten gibt es sehr viele Spielräume. Auch wenn moderne Windows-Versionen in vielen Bereichen gute Standardeinstellungen mitbringen, ist die Grundkonfiguration nicht in jedem Fall die sicherste. Dies kann bei unzureichender Planung zu einer Vielzahl von Angriffsvektoren führen, die von unberechtigten Dritten leicht ausgenutzt werden können. Werden außerdem nicht schon vor der Installation zentrale Entscheidungen getroffen, wird Windows Server 2012 in einem unsicheren und undefinierten Zustand ausgeführt, der sich nachträglich kaum mehr beheben lässt.
2.2. Unbedachte Cloud-Nutzung
Windows Server 2012 bietet an verschiedenen Stellen die Möglichkeit, Cloud-Dienste zu nutzen, ohne dass dafür Drittsoftware installiert werden muss. Hierzu gehören beispielsweise Microsoft Azure Online Backup oder die Online-Speicherung von BitLocker-Wiederherstellungsschlüsseln. Während Cloud-Dienste grundsätzlich Vorteile, beispielsweise hinsichtlich der Verfügbarkeit, bieten können, bestehen bei unbedachtem Einsatz Risiken für die Vertraulichkeit sowie eine zusätzliche Abhängigkeit. So können Daten über Cloud-Dienste in die Hände unberechtigter Personen gelangen. Dabei kann es sich sowohl um kriminell als auch um staatlich Agierende handeln. Wird ein Cloud-Dienst eingestellt, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die eigenen Geschäftsprozesse haben.
2.3. Fehlerhafte Administration von Windows-Servern
Windows Server 2012 und Windows Server 2012 R2 haben im Vergleich zu den Vorgängerversionen viele neue sicherheitsrelevante Funktionen hinzubekommen. Bei anderen (bekannten) Features haben sich Teilfunktionen, Parameter oder Standardkonfigurationen verändert. Ist der IT-Betrieb nicht ausreichend in den Besonderheiten der Systeme geschult, drohen Konfigurationsfehler und menschliche Fehlhandlungen, die neben der Funktionalität auch die Sicherheit des Systems beeinträchtigen können.
Eine besondere Gefahr stellen uneinheitliche Windows-Server-Sicherheitseinstellungen dar (z. B. bei SMB, RPC oder LDAP). Wenn die Konfiguration nicht systematisch und zentral geplant, dokumentiert, überprüft und nachgehalten wird, droht ein sogenannter Konfigurationsdrift. Je mehr sich die konkreten Konfigurationen funktional ähnlicher Systeme unbegründet und undokumentiert auseinander bewegen, desto schwieriger wird es, einen Überblick über den Status quo zu behalten und die Sicherheit ganzheitlich und konsequent aufrechtzuerhalten.
2.4. Unsachgemäßer Einsatz von Gruppenrichtlinien (GPOs)
Gruppenrichtlinien (Group Policy Objects, GPOs) sind eine nützliche und mächtige Art, viele (Sicherheits-)Aspekte von Windows Server 2012 zu konfigurieren, insbesondere in einer Domäne. Bei der großen Zahl möglicher Einstellungen passiert es leicht, versehentlich widersprüchliche oder inkompatible Einstellungen zu setzen oder Themenbereiche zu vergessen. Dies führt bei unsystematischer Vorgehensweise mindestens zu Betriebsstörungen, die teilweise nur schwer zu beheben sind, und schlimmstenfalls zu schwerwiegenden Schwachstellen auf dem Server oder auf verbundenen Clients. Insbesondere falsch verstandene Vererbungsregeln und Filter können dazu führen, dass GPOs gar nicht auf ein System angewendet werden.
2.5. Integritätsverlust schützenswerter Informationen oder Prozesse
Windows Server 2012 verfügt über eine Vielzahl von Funktionen, um die Integrität von durch das Betriebssystem verarbeiteten Informationen zu schützen. Jede einzelne dieser Funktionen kann mit Schwachstellen behaftet sein. Zudem mangelt es häufig an einer konsequenten Konfiguration, nicht zuletzt aus Gründen der Bequemlichkeit. Informationen und Prozesse können so durch Unbefugte verfälscht und oftmals sogar die Spuren verwischt werden. Häufig werden auch Schadprogramme eingesetzt, um Informationen aus der Ferne zu manipulieren.
2.6. Unberechtigtes Erlangen oder Missbrauch von Administrationsrechten
Die reguläre Arbeit unter Standardberechtigungen ist inzwischen gängige Praxis. Da Administrierende jedoch an bestimmten Stellen trotzdem ihre Rechte erhöhen müssen, können Angreifende dort potenziell privilegierte Rechte erlangen. Auch ein Missbrauch von Rechten durch legitime Administrierende ist ein relevantes Schadensszenario. Da die Rollen oft sehr mächtig sind, sind hier die Auswirkungen in der Regel beträchtlich, insbesondere bei sogenannten Domänenadministratoren. Auch ohne Passwörter zu erraten oder zu brechen, können z. B. durch sogenannte Pass-the-Hash-Verfahren geeignete Credentials ausgelesen und missbraucht werden, um sich lateral im Netz weiterzubewegen.
2.7. Kompromittierung von Fernzugängen
Da Windows Server 2012 über eine Vielzahl von Möglichkeiten verfügt, aus der Ferne verwaltet zu werden, können diese grundsätzlich auch missbraucht werden. Fernzugänge wie z. B. RDP-Sitzungen können durch unsichere bzw. unsicher verwendete Protokolle, schwache Authentifizierung (z. B. schwache Passwörter) oder fehlerhafte Konfiguration für Dritte erreichbar sein. Hierdurch können der Server und die dort gespeicherten Informationen weitgehend kompromittiert werden. Oft können auf diese Weise auch weitere mit dem Server verbundene IT-Systeme kompromittiert werden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.2.2 Windows Server 2012 aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.2.2.A1 Planung von Windows Server 2012 (B)
Der Einsatz von Windows Server 2012 MUSS vor der Installation sorgfältig geplant werden. Die Anforderungen an die Hardware MÜSSEN vor der Beschaffung geprüft werden. Es MUSS eine begründete und dokumentierte Entscheidung für eine geeignete Edition des Windows Server 2012 getroffen werden. Der Einsatzzweck des Servers sowie die Einbindung ins Active Directory MÜSSEN dabei spezifiziert werden. Die Nutzung von ins Betriebssystem integrierten Cloud-Diensten MUSS grundsätzlich abgewogen und geplant werden. Wenn nicht benötigt, MUSS die Einrichtung von Microsoft-Konten auf dem Server blockiert werden.
SYS.1.2.2.A2 Sichere Installation von Windows Server 2012 (B)
Es DÜRFEN KEINE anderen als die benötigten Serverrollen und Features bzw. Funktionen installiert werden. Wenn es vom Funktionsumfang her ausreichend ist, MUSS die Server-Core-Variante installiert werden. Andernfalls MUSS begründet werden, warum die Server-Core-Variante nicht genügt. Der Server MUSS bereits während der Installation auf einen aktuellen Patch-Stand gebracht werden.
SYS.1.2.2.A3 Sichere Administration von Windows Server 2012 (B)
Alle Administrierenden, die für das Server-System zuständig sind, MÜSSEN in den sicherheitsrelevanten Aspekten der Administration von Windows Server 2012 geschult sein. Webbrowser auf dem Server DÜRFEN NICHT zum Surfen im Web verwendet werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.2.2.A4 Sichere Konfiguration von Windows Server 2012 (S)
Mehrere wesentliche Funktionen bzw. Rollen SOLLTEN NICHT durch einen einzigen Server erfüllt, sondern geeignet aufgeteilt werden. Vor Inbetriebnahme SOLLTE das System grundlegend gehärtet werden. Dafür SOLLTEN funktionsspezifische und institutionsweite Sicherheitsvorlagen erstellt und gepflegt werden, die auf die Server ausgerollt werden. Der Internet Explorer SOLLTE auf dem Server nur in der Enhanced Security Configuration und im Enhanced Protected Mode genutzt werden.
SYS.1.2.2.A5 Schutz vor Schadsoftware auf Windows Server 2012 (S)
Außer bei IT-Systemen mit Windows Server 2012, die als Stand-alone-Gerät ohne Netzanschluss und Wechselmedien betrieben werden, SOLLTE vor dem ersten Verbinden mit dem Netz oder Wechselmedien ein Virenschutzprogramm installiert werden. Im Konzept zum Schutz vor Schadsoftware SOLLTE vorgesehen werden, dass regelmäßig alle Festplatten vollständig gescannt werden. Es SOLLTEN Alarme für Virenfunde konfiguriert sein.
SYS.1.2.2.A6 Sichere Authentisierung und Autorisierung in Windows Server 2012 (S)
In Windows Server 2012 R2 SOLLTEN alle Konten von Benutzenden Mitglied der Sicherheitsgruppe „Geschützte Nutzer“ sein. Konten für Dienste und Computer SOLLTEN NICHT Mitglied von „Geschützte Nutzer“ sein. Dienste-Konten in Windows Server 2012 SOLLTEN Mitglied der Gruppe „Managed Service Account“ sein. Der PPL-Schutz des Local Credential Store LSA SOLLTE aktiviert werden. Der Einsatz dynamischer Zugriffsregeln auf Ressourcen SOLLTE bevorzugt werden.
SYS.1.2.2.A7 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.2.2.A8 Schutz der Systemintegrität (S)
AppLocker SOLLTE aktiviert und möglichst strikt konfiguriert sein.
SYS.1.2.2.A9 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.2.2.A10 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.2.2.A11 Angriffserkennung bei Windows Server 2012 (H)
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Windows Server 2012 SOLLTEN an einem zentralen Punkt gesammelt und ausgewertet werden. Verschlüsselte Partitionen SOLLTEN nach einer definierten Anzahl von Entschlüsselungsversuchen gesperrt werden.
SYS.1.2.2.A12 Redundanz und Hochverfügbarkeit bei Windows Server 2012 (H)
Es SOLLTE geprüft werden, welche Verfügbarkeitsanforderungen durch Betriebssystemfunktionen wie Distributed File System (DFS), ReFS, Failover Cluster und Network Load Balancing bzw. NIC-Teaming (LBFO) erfüllt oder unterstützt werden können. Für Außenstellen SOLLTE BranchCache aktiviert werden.
SYS.1.2.2.A13 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.2.2.A14 Herunterfahren verschlüsselter Server und virtueller Maschinen (H)
Um verschlüsselte Daten zu schützen, SOLLTEN nicht benötigte Server (inklusive virtuelle Maschinen) immer heruntergefahren werden. Dies SOLLTE möglichst automatisiert erfolgen. Die Entschlüsselung der Daten SOLLTE einen interaktiven Schritt erfordern oder zumindest im Sicherheitsprotokoll festgehalten werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Der Hersteller Microsoft stellt unter anderem folgende weiterführende Informationen zu Windows Server 2012 bereit:
Secure Windows (für Windows 8/8.1, gilt größtenteils auch für Windows Server 2012 / 2012 R2): https://technet.microsoft.com/en-us/library/hh832031.aspx
Secure Windows Server 2012 R2 and Windows Server 2012: https://technet.microsoft.com/en-us/library/hh831360.aspx
Security and Protection: https://technet.microsoft.com/en-us/library/hh831778.aspx
Liste von Sicherheitsereignissen unter Windows 8.1 und Windows Server 2012: https://www.microsoft.com/en-us/download/confirmation.aspx?id=50034
Konfigurieren von zusätzlichem LSA-Schutz: https://docs.microsoft.com/de-de/windows-server/security/credentials-protection-and-management/configuring-additional-lsa-protection
Windows Server Guidance to protect against Speculative Execution: https://support.microsoft.com/en-us/help/4072698/windows-server-guidance-to-protect-against-speculative-execution
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“, insbesondere in Area SY1.2 Server Configuration, Vorgaben für den Einsatz von Servern.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) stellt das Dokument ,,Guide to General Server Security: NIST Special Publication 800-123“, Juli 2008 zur Verfügung.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
SYS.1.2.3 Windows Server

Beschreibung
1.1. Einleitung
Mit Windows Server bietet Microsoft ein Betriebssystem für Server an. Bei den Hauptversionen 2016, 2019 und 2022 von Windows Server handelt es sich um sogenannte Langzeit-Versionen (Long-Term Servicing Channel, LTSC), die jeweils auf der Codebasis des Client-Betriebssystems Windows 10 basieren. Wie bei Windows 10 liefert Microsoft auch mit Windows Server zunehmend cloudbasierte Funktionen und Anwendungen sowie Schnittstellen zur Microsoft Azure Cloud-Plattform mit aus.
1.2. Zielsetzung
Das Ziel dieses Bausteins ist der Schutz von Informationen, die durch Server-Systeme auf Basis von Windows Server 2016, 2019 und 2022 im Regelbetrieb verarbeitet, gespeichert und darüber übertragen werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.2.3 Windows Server ist auf alle Server-Systeme anzuwenden, auf denen das Betriebssystem Microsoft Windows Server in den Versionen 2016, 2019 oder 2022 eingesetzt wird. Für Windows Server 2012 ist stattdessen der Baustein SYS.1.2.2 Windows Server 2012 zu modellieren.
Dieser Baustein konkretisiert und ergänzt die plattformunabhängigen Sicherheitsaspekte für Server, die im Bausteinen SYS.1.1 Allgemeiner Server behandelt werden, um Besonderheiten von Windows Server in den genannten Versionen. Dementsprechend sind die beiden Bausteine immer gemeinsam anzuwenden.
In diesem Baustein geht es um die grundlegende Absicherung auf Betriebssystemebene mit bordeigenen Mitteln, unabhängig vom Einsatzzweck des Servers. Sicherheitsanforderungen möglicher Serverrollen und -funktionen wie beispielsweise Fileserver (APP.3.3 Fileserver) oder Webserver (APP.3.2 Webserver) sind Gegenstand eigener Bausteine, genauso wie das Thema Virtualisierung (SYS.1.5 Virtualisierung).
Darüber hinaus sind im Funktionsumfang einiger Betriebssystemvarianten auch weitere Anwendungen vorinstalliert, wie etwa der Microsoft Internet Explorer als Browser. Für diese Anwendungen sind die entsprechenden Bausteine zu modellieren.
Im Rahmen dieses Bausteins wird von einer Aufnahme als „Member Server“ in eine Active-Directory-Domäne ausgegangen, wie sie in Institutionen üblich ist. Besonderheiten von Stand-alone-Systemen werden nur punktuell dort erwähnt, wo die Unterschiede besonders relevant erscheinen. Anforderungen zum Thema Active Directory sind Bestandteil des Bausteins APP.2.2 Active Directory Domain Services. Für die Nutzung der teils mitgelieferten Funktionen und Anwendungen von Cloud-Diensten sowie Schnittstellen zwischen der Microsoft Azure Cloud-Plattform und Windows Server muss der Baustein OPS.2.2 Cloud-Nutzung angewendet werden, in dem auch Gefährdungen und generelle Anforderungen bei der Cloud-Nutzung behandelt werden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.2.3 Windows Server von besonderer Bedeutung.
2.1. Unbedachte Cloud-Nutzung
Windows Server bietet an verschiedenen Stellen die Möglichkeit, Cloud-Dienste zu nutzen, ohne dass dafür Drittsoftware installiert werden muss. Hierzu gehören beispielsweise Microsoft Azure Online Backup oder die Online-Speicherung von BitLocker-Wiederherstellungsschlüsseln. Während Cloud-Dienste mögliche Vorteile, beispielsweise hinsichtlich der Verfügbarkeit, bieten können, bestehen bei unbedachtem Einsatz beispielsweise Risiken für die Vertraulichkeit sowie eine Abhängigkeit von Dienstleistenden. So können Daten über Cloud-Dienste in die Hände unberechtigter Dritter gelangen. Dabei kann es sich sowohl um Kriminelle als auch um staatliche Akteure handeln. Wird ein Cloud-Dienst durch den Anbieter beendet, kann dies erhebliche Auswirkungen auf die eigenen Geschäftsprozesse haben.
2.2. Kompromittierung von Fernzugängen
Da Windows Server über eine Vielzahl von Möglichkeiten verfügt, aus der Ferne verwaltet zu werden, können diese grundsätzlich auch missbraucht werden. Fernzugänge wie z. B. RDP- oder WinRM-Sitzungen können durch unsichere oder unsicher verwendete Protokolle, schwache Authentisierungsverfahren (z. B. schwache Passwörter) oder fehlerhafte Konfiguration für Dritte erreichbar sein. Hierdurch können der Server und die dort gespeicherten Informationen weitgehend kompromittiert werden. Oft können auf diese Weise auch weitere mit dem Server verbundene IT-Systeme kompromittiert werden.
2.3. Telemetrie von Windows Server
Windows Server sendet standardmäßig sogenannte Diagnosedaten an den Hersteller Microsoft. Zusätzlich kann Microsoft über den in Windows Server integrierten Telemetriedienst gezielt Informationen von einem Server abfragen. Abhängig vom Telemetrie-Level schließt dies beispielsweise den Zugriff auf Absturzabbilder des Speichers (sog. „Crash Dumps“) sowie den Zugriff auf Betriebssystemereignisse auf dem Server mit ein. Es besteht die Gefahr, dass die Diagnose- und Telemetriedaten schützenswerte Informationen enthalten, die auf diesem Weg an Dritte gelangen können.
2.4. Eingeschränkte Forensik bei der Nutzung des Virtual Secure Mode (VSM)
Durch die Nutzung des Virtual Secure Mode (VSM) werden forensische Untersuchungen, z. B. zur Sicherheitsvorfallbehandlung, eingeschränkt oder erschwert. Prozesse, die durch den Secure Kernel oder den Isolated User Mode (IUM) geschützt werden, sind nicht mehr zugänglich. Beispielsweise können Speicherabbilder dieser Prozesse aufgrund kryptografischer Maßnahmen nicht ausgewertet werden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.2.3 Windows Server aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.2.3.A1 Planung von Windows Server (B)
Es MUSS eine begründete und dokumentierte Entscheidung für eine geeignete Edition von Windows Server getroffen werden. Der Einsatzzweck des Servers sowie die Einbindung ins Active Directory MÜSSEN dabei spezifiziert werden. Die Nutzung von mitgelieferten Cloud-Diensten im Betriebssystem MUSS grundsätzlich abgewogen und gründlich geplant werden. Wenn nicht benötigt, MUSS die Einrichtung von Microsoft-Konten auf dem Server blockiert werden.
SYS.1.2.3.A2 Sichere Installation von Windows Server (B)
Wenn vom Funktionsumfang her ausreichend, MUSS die Server-Core-Variante installiert werden. Andernfalls MUSS begründet werden, warum die Server-Core-Variante nicht genügt.
SYS.1.2.3.A3 Telemetrie- und Nutzungsdaten unter Windows Server (B)
Um die Übertragung von Diagnose- und Nutzungsdaten an Microsoft stark zu reduzieren, MUSS das Telemetrie-Level 0 (Security) auf dem Windows Server konfiguriert werden. Wenn diese Einstellung nicht wirksam umgesetzt wird, dann MUSS durch geeignete Maßnahmen, etwa auf Netzebene, sichergestellt werden, dass die Daten nicht an den Hersteller übertragen werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.2.3.A4 Schutz vor Ausnutzung von Schwachstellen in Anwendungen (S)
Maßnahmen zum Schutz vor Exploits SOLLTEN für alle Programme und Dienste aktiviert werden, die den Exploit-Schutz von Windows (vgl. Verweis in Kapitel 4.1 Wissenswertes) unterstützen.
SYS.1.2.3.A5 Sichere Authentisierung und Autorisierung in Windows Server (S)
In Windows Server SOLLTEN alle Konten von Benutzenden Mitglied der Sicherheitsgruppe „Protected Users“ sein. Konten für Dienste und Computer SOLLTEN NICHT Mitglied von „Protected Users“ sein. Dienste-Konten in Windows Server SOLLTEN Mitglied der Gruppe „Managed Service Account“ sein.
SYS.1.2.3.A6 Sicherheit beim Fernzugriff über RDP (S)
Die Auswirkungen auf die Konfiguration der lokalen Firewall SOLLTEN bei der Planung des Fernzugriffs berücksichtigt werden. Die Gruppe der Berechtigten und IT-Systeme für den Remote-Desktopzugriff (RDP) SOLLTE durch die Zuweisung entsprechender Berechtigungen festgelegt werden. Es SOLLTEN Mechanismen des Betriebssystems berücksichtigt werden, um die übertragenen Anmeldeinformationen zu schützen (z. B. Remote Credential Guard oder RestrictedAdmin). In komplexen Infrastrukturen SOLLTE das RDP-Zielsystem nur durch ein dazwischengeschaltetes RDP-Gateway erreicht werden können. Für die Verwendung von RDP SOLLTE eine Prüfung und deren Umsetzung sicherstellen, dass die nachfolgend aufgeführten Komfortfunktionen im Einklang mit dem Schutzbedarf des Zielsystems stehen:

die Verwendung der Zwischenablage,
die Einbindung von Wechselmedien und Netzlaufwerken sowie
die Nutzung der Dateiablagen, von weiteren Geräten und Ressourcen, wie z. B. Smartcard-Lesegeräten.
Die eingesetzten kryptografischen Protokolle und Algorithmen SOLLTEN den internen Vorgaben der Institution entsprechen.
Sofern der Einsatz von Remote-Desktopzugriffen nicht vorgesehen ist, SOLLTEN diese vollständig deaktiviert werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.2.3.A7 Verwendung der Windows PowerShell (H)
Die PowerShell-Ausführung SOLLTE zentral protokolliert werden. Die erzeugten Protokolle SOLLTEN geeignet überwacht werden. Die Ausführung von PowerShell-Skripten SOLLTE mit dem Befehl Set-ExecutionPolicy AllSigned eingeschränkt werden, um zu verhindern, dass unsignierte Skripte (versehentlich) ausgeführt werden. Ältere Windows PowerShell-Versionen SOLLTEN deaktiviert werden. Der Einsatz des PowerShell Constrained Language Mode SOLLTE geprüft werden. Zur Einschränkung der Windows PowerShell SOLLTE bei Windows Server mithilfe von Just Enough Administration (JEA) eine rollenbasierte Administration implementiert werden.
SYS.1.2.3.A8 Nutzung des Virtual Secure Mode (VSM) (H)
Bei der Nutzung des Virtual Secure Mode (VSM) SOLLTE berücksichtigt werden, dass forensische Untersuchungen, z. B. zur Sicherheitsvorfallbehandlung, eingeschränkt oder erschwert werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Der Hersteller Microsoft stellt unter anderem folgende weiterführende Informationen zu Windows Server bereit:
Windows Server – Dokumentation https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/
Neuerungen in Windows Server 2019: https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/get-started-19/whats-new-19
Neuerungen in Windows Server 2022: https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/get-started/whats-new-in-windows-server-2022
Vergleich der Standard- und Datacenter-Editionen von Windows Server 2019: https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/get-started-19/editions-comparison-19
Vergleich der Standard- und Datacenter-Editionen von Windows Server 2022: https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/get-started/editions-comparison-windows-server-2022
Fixed Lifecycle-Richtlinie https://support.microsoft.com/en-us/help/14085/fixed-lifecycle-policy
Entfernte oder zur Ersetzung vorgesehene Features in Windows Server 2019: https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/get-started-19/removed-features-19
Security and Assurance (Ãœbersicht): https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/security/security-and-assurance
Microsoft Security Compliance Toolkit 1.0: https://docs.microsoft.com/en-us/windows/security/threat-protection/security-compliance-toolkit-10
Anpassen des Exploit-Schutzes https://docs.microsoft.com/en-us/windows/security/threat-protection/microsoft-defender-atp/enable-exploit-protection
Schutz und Verwaltung von Anmeldeinformationen https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/security/credentials-protection-and-management/credentials-protection-and-management
Schützen von Remote Desktop Anmeldeinformationen mit Windows Defender Remote Credential Guard https://docs.microsoft.com/en-us/windows/security/identity-protection/remote-credential-guard
Konfigurieren von Windows-Diagnosedaten in Ihrer Organisation https://docs.microsoft.com/en-us/windows/privacy/configure-windows-diagnostic-data-in-your-organization
Liste von Sicherheitsereignissen unter Windows Server: https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/identity/ad-ds/plan/appendix-l–events-to-monitor
Windows Server Guidance to protect against Speculative Execution: https://support.microsoft.com/en-us/help/4072698/windows-server-guidance-to-protect-against-speculative-execution
Ãœbersicht zur Windows-Authentifizierung https://docs.microsoft.com/en-us/windows-server/security/windows-authentication/windows-authentication-overview
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“, insbesondere in Area SY1.2 Server Configuration, Vorgaben für den Einsatz von Servern.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) stellt das Dokument ,,Guide to General Server Security: NIST Special Publication 800-123“, Juli 2008 zur Verfügung.
Das BSI stellt im Rahmen der Studie zu Systemaufbau, Protokollierung, Härtung und Sicherheitsfunktionen in Windows 10 (SiSyPHuS Win10), Empfehlungen zur sicheren Konfiguration und Deaktivierung von Telemetrie zur Verfügung, die auch auf Windows Server zutreffen: https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Publikationen/Studien/SiSyPHuS_Win10/AP4/SiSyPHuS_AP4_node.html
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SYS.1.3 Server unter Linux und Unix

Beschreibung
1.1. Einleitung
Auf Server-Systemen werden häufig die Betriebssysteme Linux oder Unix eingesetzt. Beispiele für klassische Unix-Systeme sind die BSD-Reihe (FreeBSD, OpenBSD und NetBSD), Solaris und AIX. Linux bezeichnet hingegen kein klassisches Unix, sondern ist ein funktionelles Unix-System. Das heißt, dass der Linux-Kernel nicht auf dem ursprünglichen Quelltext basiert, aus dem sich die verschiedenen Unix-Derivate entwickelt haben. In diesem Baustein werden alle Betriebssysteme der Unix-Familie betrachtet, also auch Linux als funktionelles Unix-System. Da sich die Konfiguration und der Betrieb von Linux- und Unix-Servern ähneln, werden in diesem Baustein Linux und Unix sprachlich als „Unix-Server“ bzw. „unixartig“ zusammengefasst.
Linux ist freie Software, die von der Open-Source-Gemeinschaft entwickelt wird. Das bedeutet, dass sie von jedem genutzt, kopiert, verteilt und verändert werden darf. Daneben gibt es Unternehmen, die die verschiedenen Software-Komponenten zu einer Distribution zusammenfassen und pflegen sowie weitere Dienstleistungen anbieten. Für Linux-Server werden häufig die Distributionen Debian, Red Hat Enterprise Linux / CentOS, SUSE Linux Enterprise / openSUSE oder Ubuntu Server eingesetzt. Darüber hinaus gibt es für spezielle Einsatzzwecke und Geräte zugeschnittene Linux-Distributionen wie OpenWRT für Router.
Die auf einem Unix-Server angebotenen Dienste sind oft zentral und daher in besonderem Maße exponiert. Aus diesem Grund sind Unix-Server nicht nur für Geschäftsprozesse oder Fachaufgaben kritisch, sondern geraten außerdem häufig in den Fokus von Angriffen. Deswegen kommt der Verfügbarkeit und Absicherung von Unix-Servern eine besondere Bedeutung zu.
1.2. Zielsetzung
Ziel des Bausteins ist der Schutz von Informationen, die von Unix-Servern bereitgestellt und verarbeitet werden. Die Anforderungen des Bausteins gelten vorrangig für Linux-Server, können aber generell für Unix-Server adaptiert werden. Es werden Anforderungen formuliert, wie das Betriebssystem unabhängig vom Einsatzzweck des Servers konfiguriert und betrieben werden soll.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.3 Server unter Linux und Unix ist für alle Server anzuwenden, auf denen Linux- oder Unix-basierte Betriebssysteme eingesetzt werden.
Der Baustein enthält grundsätzliche Anforderungen zur Einrichtung und zum Betrieb von Unix-Servern. Er konkretisiert und ergänzt die Aspekte, die im Baustein SYS.1.1 Allgemeiner Server behandelt werden, um Besonderheiten von Unix-Systemen. Dementsprechend sind die beiden Bausteine immer gemeinsam anzuwenden.
Sicherheitsanforderungen möglicher Server-Funktionen wie Webserver (siehe APP.3.2 Webserver) oder E-Mail-Server (siehe APP.5.3 Allgemeiner E-Mail-Client und -Server) werden nicht in dem vorliegenden Baustein betrachtet, sondern sind Gegenstand eigener Bausteine. Eine Ausnahme ist der Unix-spezifische Server-Dienst SSH, der ebenfalls in diesem Baustein behandelt wird. Das Thema Virtualisierung wird ebenfalls nicht im vorliegenden Baustein beleuchtet, sondern im Baustein SYS.1.5 Virtualisierung.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.3 Server unter Linux und Unix von besonderer Bedeutung.
2.1. Ausspähen von Informationen über das System und über Benutzende
Mit Hilfe verschiedener Unix-Programme ist es möglich, Daten abzufragen, die das IT-System über die Benutzenden speichert. Hiervon sind auch solche Daten betroffen, die Auskunft über das Leistungsprofil von Benutzenden geben können. Zu diesen Informationen zählen sowohl Informationen über weitere angemeldete Benutzende wie auch technische Informationen zur Betriebssysteminstallation und -konfiguration.
Beispielsweise kann mit einem einfachen Programm, das in einem bestimmten Zeitintervall die Informationen auswertet, die der Befehl „who“ liefert, jeder Benutzende ein genaues Nutzungsprofil für einen Account erstellen. So lassen sich auf diese Weise die Abwesenheitszeiten von Systemadministrierenden feststellen, um diese Zeiten für unberechtigte Handlungen zu nutzen. Des Weiteren lässt sich feststellen, welche Terminals für einen privilegierten Zugang zugelassen sind. Weitere Programme mit ähnlichen Möglichkeiten zum Datenmissbrauch sind „finger“ oder „ruser“.
2.2. Ausnutzbarkeit der Skriptumgebung
In Unix-Betriebssystemen werden oft Skriptsprachen genutzt. Skripte sind eine Auflistung von einzelnen Kommandos, die in einer Textdatei gespeichert und beispielsweise in der Kommandozeile aufgerufen werden. Durch den großen Funktionsumfang der Skriptumgebung können Angreifende Skripte umfangreich für ihre Zwecke missbrauchen. Darüber hinaus können aktivierte Skriptsprachen nur sehr schwer eingedämmt werden.
2.3. Dynamisches Laden von gemeinsam genutzten Bibliotheken
Mit der Kommandozeilenoption LD_PRELOAD wird eine dynamische Bibliothek vor allen anderen Standardbibliotheken, die in einer Anwendung benötigt werden, geladen. Dadurch lassen sich gezielt einzelne Funktionen der Standardbibliotheken durch eigene überschreiben. Angreifende könnten das Betriebssystem beispielsweise so manipulieren, dass Schadfunktionen bei der Nutzung von bestimmten Anwendungen mit ausgeführt werden.
2.4. Software aus Drittquellen
Bei unixartigen IT-Systemen kommt es vor, dass Benutzende Softwarequellcode selbst herunterladen und kompilieren, statt fertige Softwarepakete zu installieren. Wenn fertige Softwarepakete genutzt werden, werden diese außerdem in einigen Fällen aus Drittquellen ohne weitere Prüfung installiert, statt ausschließlich aus den vorhandenen Paketquellen des herstellenden Unternehmens. Jeder dieser alternativen Wege der Softwareinstallation birgt zusätzliche Risiken, da dadurch fehlerhafte oder inkompatible Software sowie Schadsoftware installiert werden kann.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.3 Server unter Linux und Unix aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.3.A1 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.3.A2 Sorgfältige Vergabe von IDs (B)
Jeder Login-Name, jede User-ID (UID) und jede Gruppen-ID (GID) DARF NUR einmal vorkommen. Jedes Konto von Benutzenden MUSS Mitglied mindestens einer Gruppe sein. Jede in der Datei /etc/passwd vorkommende GID MUSS in der Datei /etc/group definiert sein. Jede Gruppe SOLLTE nur die Konten enthalten, die unbedingt notwendig sind. Bei vernetzten Systemen MUSS außerdem darauf geachtet werden, dass die Vergabe von Benutzenden- und Gruppennamen, UID und GID im Systemverbund konsistent erfolgt, wenn beim systemübergreifenden Zugriff die Möglichkeit besteht, dass gleiche UIDs bzw. GIDs auf den Systemen unterschiedlichen Benutzenden- bzw. Gruppennamen zugeordnet werden könnten.
SYS.1.3.A3 Kein automatisches Einbinden von Wechsellaufwerken (B)
Wechseldatenträger wie z. B. USB-Sticks oder CDs/DVDs DÜRFEN NICHT automatisch eingebunden werden.
SYS.1.3.A4 Schutz vor Ausnutzung von Schwachstellen in Anwendungen (B)
Um die Ausnutzung von Schwachstellen in Anwendungen zu erschweren, MUSS ASLR und DEP/NX im Kernel aktiviert und von den Anwendungen genutzt werden. Sicherheitsfunktionen des Kernels und der Standardbibliotheken, wie z. B. Heap- und Stackschutz, DÃœRFEN NICHT deaktiviert werden.
SYS.1.3.A5 Sichere Installation von Software-Paketen (B)
Wenn zu installierende Software aus dem Quellcode kompiliert werden soll, DARF diese NUR unter einem unprivilegierten Konto entpackt, konfiguriert und übersetzt werden. Anschließend DARF die zu installierende Software NICHT unkontrolliert in das Wurzeldateisystem des Betriebssystems installiert werden.
Wird die Software aus dem Quelltext übersetzt, SOLLTEN die gewählten Parameter geeignet dokumentiert werden. Anhand dieser Dokumentation SOLLTE die Software jederzeit nachvollziehbar und reproduzierbar kompiliert werden können. Alle weiteren Installationsschritte SOLLTEN dabei ebenfalls dokumentiert werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.3.A6 Verwaltung von Benutzenden und Gruppen (S)
Zur Verwaltung von Benutzenden und Gruppen SOLLTEN die entsprechenden Verwaltungswerkzeuge genutzt werden. Von einer direkten Bearbeitung der Konfigurationsdateien /etc/passwd, /etc/shadow, /etc/group und /etc/sudoers SOLLTE abgesehen werden.
SYS.1.3.A7 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.3.A8 Verschlüsselter Zugriff über Secure Shell (S)
Um eine verschlüsselte und authentisierte, interaktive Verbindung zwischen zwei IT-Systemen aufzubauen, SOLLTE ausschließlich Secure Shell (SSH) verwendet werden. Alle anderen Protokolle, deren Funktionalität durch Secure Shell abgedeckt wird, SOLLTEN vollständig abgeschaltet werden. Für die Authentifizierung SOLLTEN vorrangig Zertifikate anstatt eines Passworts verwendet werden.
SYS.1.3.A9 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.3.A10 Verhinderung der Ausbreitung bei der Ausnutzung von Schwachstellen (S)
Dienste und Anwendungen SOLLTEN mit einer individuellen Sicherheitsarchitektur geschützt werden (z. B. mit AppArmor oder SELinux). Auch chroot-Umgebungen sowie LXC- oder Docker-Container SOLLTEN dabei berücksichtigt werden. Es SOLLTE sichergestellt sein, dass mitgelieferte Standardprofile bzw. -regeln aktiviert sind.
SYS.1.3.A11 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.3.A12 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.3.A13 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.3.A14 Verhinderung des Ausspähens von Informationen über das System und über Benutzende (H)
Die Ausgabe von Informationen über das Betriebssystem und der Zugriff auf Protokoll- und Konfigurationsdateien SOLLTE für Benutzende auf das notwendige Maß beschränkt werden. Außerdem SOLLTEN bei Befehlsaufrufen keine vertraulichen Informationen als Parameter übergeben werden.
SYS.1.3.A15 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.3.A16 Zusätzliche Verhinderung der Ausbreitung bei der Ausnutzung von Schwachstellen (H)
Die Nutzung von Systemaufrufen SOLLTE insbesondere für exponierte Dienste und Anwendungen auf die unbedingt notwendige Anzahl beschränkt werden. Die Standardprofile bzw. -regeln von z. B. SELinux, AppArmor SOLLTEN manuell überprüft und unter Umständen an die eigenen Sicherheitsrichtlinien angepasst werden. Falls erforderlich, SOLLTEN neue Regeln bzw. Profile erstellt werden.
SYS.1.3.A17 Zusätzlicher Schutz des Kernels (H)
Es SOLLTEN speziell gehärtete Kernels (z. B. grsecurity, PaX) und geeignete Schutzmaßnahmen wie Speicherschutz oder Dateisystemabsicherung umgesetzt werden, die eine Ausnutzung von Schwachstellen und die Ausbreitung im Betriebssystem verhindern.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) stellt das Dokument „Guide to General Server Security: NIST Special Publication 800-123“, Juli 2008 zur Verfügung.
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SYS.1.5 Virtualisierung
Beschreibung
1.1. Einleitung
Bei der Virtualisierung von IT-Systemen werden ein oder mehrere virtuelle IT-Systeme auf einem physischen IT-System ausgeführt. Ein solches physisches IT-System wird als „Virtualisierungsserver“ bezeichnet. Mehrere Virtualisierungsserver können zu einer virtuellen Infrastruktur zusammengefasst werden. Darin können die Virtualisierungsserver selbst und die auf ihnen betriebenen virtuellen IT-Systeme gemeinsam verwaltet werden.
Die Virtualisierung von IT-Systemen bietet viele Vorteile für den IT-Betrieb in einem Informationsverbund. So können beispielsweise Kosten für Hardwarebeschaffung, Strom und Klimatisierung eingespart werden, wenn die Ressourcen der physischen IT-Systeme effizienter genutzt werden. Allerdings ist die Virtualisierung auch eine Herausforderung für den Betrieb des Informationsverbunds. Da durch die eingesetzte Virtualisierungstechnik unterschiedliche Bereiche und Arbeitsfelder im Informationsverbund berührt werden, müssen Wissen und Erfahrungen aus diesen Bereichen zusammengeführt werden. Zudem können sich Probleme auf einem Virtualisierungsserver auch auf alle anderen virtuellen IT-Systeme, die auf demselben Virtualisierungsserver betrieben werden, auswirken. Ebenso können sich virtuelle IT-Systeme gegenseitig in ihrem Betrieb stören.
1.2. Zielsetzung
Das Ziel dieses Bausteins ist es aufzuzeigen, wie Virtualisierungsserver im Informationsverbund sicher eingeführt und betrieben werden können.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.5 Virtualisierung ist auf jeden Virtualisierungsserver anzuwenden.
Neben dem vorliegenden Baustein müssen auch die jeweils relevanten Server- oder Client-Bausteine der Schicht SYS IT-Systeme auf jeden Virtualisierungsserver angewandt werden. Neben den betriebssystemspezifischen Bausteinen müssen außerdem die Bausteine SYS.1.1 Allgemeiner Server bzw. SYS.2.1 Allgemeiner Client angewendet werden, da in diesen Bausteinen die plattformunabhängigen Sicherheitsaspekte für Server bzw. Clients zusammengefasst sind.
In diesem Baustein wird nur die Virtualisierung vollständiger IT-Systeme behandelt. Andere Techniken, die teilweise ebenfalls mit dem Wort „Virtualisierung“ in Verbindung gebracht werden (z. B. Anwendungsvirtualisierung mittels Terminalservern, Storage-Virtualisierung und Container), sind nicht Gegenstand dieses Bausteins.
Im Bereich der Software-Entwicklung werden die Begriffe „Virtuelle Maschine“ und „Virtueller-Maschinen-Monitor“ auch für Laufzeitumgebungen benutzt, z. B. wenn Java oder Microsoft .NET eingesetzt werden. Solche Laufzeitumgebungen werden in diesem Baustein ebenfalls nicht betrachtet.
Virtuelle Infrastrukturen werden in der Regel mit speziellen Managementsystemen verwaltet. Da mit diesen IT-Systemen umfassend auf die Virtualisierungsinfrastruktur zugegriffen werden kann, ist es wichtig, diese ausreichend abzusichern. Das betrifft sowohl den physischen oder virtuellen Server, auf dem die Management-Software ausgeführt wird, als auch das Produkt selber.
Virtualisierungsumgebungen werden meistens gemeinsam mit Speichernetzen (NAS oder SAN) eingesetzt. Die Anbindung und Absicherung dieser Systeme werden in diesem Baustein ebenfalls nicht betrachtet (siehe hierfür Baustein SYS.1.8 Speicherlösungen).
Durch die Virtualisierung müssen die Netze der Institution anders strukturiert werden. Dieses Thema wird in diesem Baustein nicht umfassend behandelt. Dafür müssen die Anforderungen des Bausteins NET.1.1 Netzarchitektur und -design erfüllt werden. Auch die Netzvirtualisierung wird im vorliegenden Baustein nicht in der notwendigen Tiefe beleuchtet.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.5 Virtualisierung von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlerhafte Planung der Virtualisierung
Ein Virtualisierungsserver ermöglicht den Betrieb virtueller IT-Systeme, integriert die IT-Systeme in das Rechenzentrum und steuert dabei deren Anbindung an weitere Infrastrukturelemente, z. B. Netze (inklusive Speichernetze). Wird nicht geplant, wie die Virtualisierungsserver technisch und organisatorisch in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sind, kann dies dazu führen, dass die Zuständigkeiten für unterschiedliche Bereiche womöglich nicht klar definiert sind, z. B. für Anwendungen, Betriebssysteme und Netzkomponenten. Weiterhin können sich die Zuständigkeiten verschiedener Bereiche überschneiden oder es ist keine passende Rechtestruktur vorhanden, um administrative Zugriffe für die unterschiedlichen Bereiche zu trennen.
2.2. Fehlerhafte Konfiguration der Virtualisierung
Durch Virtualisierung ändert sich die Art und Weise, wie Server provisioniert werden. Ressourcen wie CPU, RAM, Netzanbindung und Speicher werden in der Regel zentral über ein Managementsystem konfiguriert und sind nicht mehr durch Hardware und Verkabelung vorgegeben. Dadurch können schnell Fehler in der Konfiguration entstehen. Wird beispielsweise ein hoch schutzbedürftiges virtuelles IT-System fälschlicherweise in einer externen Demilitarisierten Zone (DMZ) platziert, ist es folglich aus dem Internet erreichbar und somit einem erhöhten Risiko ausgesetzt.
2.3. Unzureichende Ressourcen für virtuelle IT-Systeme
Virtualisierungsserver benötigen für den Betrieb der virtuellen IT-Systeme Speicherplatz, der entweder lokal im Virtualisierungsserver selbst oder in einem Speichernetz bereitgestellt wird. Werden die hierfür benötigten Speicherkapazitäten nicht ausreichend groß geplant, bestehen weitreichende Risiken für die Verfügbarkeit der virtuellen IT-Systeme und die Integrität der in ihnen verarbeiteten Informationen. Das gilt insbesondere dann, wenn spezielle Virtualisierungsfunktionen, wie Snapshots oder die Überbuchung von Speicherplatz, benutzt werden.
Engpässe können nicht nur den Speicherplatz auf Festplatten oder in Speichernetzen betreffen, sondern auch die Prozessorleistung, den Arbeitsspeicher (RAM), oder die Netzanbindung. Außerdem könnten sich durch unzureichende Ressourcen auf dem Virtualisierungsserver die virtuellen Maschinen gegenseitig in ihrem Betrieb stören und letztlich nicht mehr korrekt arbeiten oder ganz ausfallen.
2.4. Informationsabfluss oder Ressourcen-Engpass durch Snapshots
Durch einen Snapshot kann der Zustand einer virtuellen Maschine eingefroren und gesichert werden. Wird ein solcher Snapshot zu einem späteren Zeitpunkt wiederhergestellt, gehen alle in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderungen verloren. Dadurch können auch bereits gepatchte Sicherheitslücken wieder offen sein. Weiterhin können durch offene Dateien, Dateitransfers oder Datenbanktransaktionen zum Zeitpunkt des Snapshots inkonsistente Daten entstehen.
Außerdem können Snapshots bei Angriffen dazu missbraucht werden, um unberechtigt auf die Daten eines virtuellen IT-Systems zuzugreifen. Denn wenn der Snapshot im laufenden Betrieb erstellt wurde, ist auch der Inhalt des Hauptspeichers auf der Festplatte gesichert worden und kann auf einer virtuellen Umgebung außerhalb der ursprünglichen IT-Infrastruktur wiederhergestellt und analysiert werden. Ebenso können Snapshots sehr groß werden und dadurch kann die verfügbare Speicherkapazität knapp werden.
2.5. Ausfall des Verwaltungsservers für Virtualisierungssysteme
Da über den Verwaltungsserver sämtliche Funktionen einer virtuellen Infrastruktur gesteuert und administriert werden, führt ein Ausfall dieses Verwaltungssystems dazu, dass keine Konfigurationsänderungen an der virtuellen Infrastruktur durchgeführt werden können. Der IT-Betrieb kann in dieser Zeit nicht auf auftretende Probleme wie Ressourcenengpässe oder den Ausfall einzelner Virtualisierungsserver reagieren und keine neuen Virtualisierungsserver in die Infrastruktur integrieren oder neue virtuelle IT-Systeme anlegen. Auch die Live-Migration und damit die dynamische Zuteilung von Ressourcen für einzelne Gast-Systeme ist ohne Verwaltungsserver nicht möglich.
2.6. Missbräuchliche Nutzung von Gastwerkzeugen
Gastwerkzeuge werden in den virtuellen Maschinen häufig mit sehr hohen Berechtigungen ausgeführt. Dadurch lassen sie sich beispielsweise für Denial-of-Service-Angriffe missbrauchen oder Angreifende übernehmen mit ihnen gleich den ganzen Virtualisierungsserver.
2.7. Kompromittierung der Virtualisierungssoftware
Die Virtualisierungssoftware (auch „Hypervisor“) ist die zentrale Komponente eines Virtualisierungsservers. Sie steuert alle auf diesem Server ausgeführten virtuellen Maschinen und teilt ihnen Prozessor- und Speicherressourcen zu. Wird diese Komponente erfolgreich angegriffen, führt dies auch dazu, dass alle virtuellen IT-Systeme, die auf dem Virtualisierungsserver ausgeführt werden, kompromittiert sind.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.5 Virtualisierung aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Planende

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.5.A1 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.5.A2 Sicherer Einsatz virtueller IT-Systeme (B)
Jede Person, die virtuelle IT-Systeme administriert, MUSS wissen, wie sich eine Virtualisierung auf die betriebenen IT-Systeme und Anwendungen auswirkt. Die Zugriffsrechte für Administrierende auf virtuelle IT-Systeme MÜSSEN auf das tatsächlich notwendige Maß reduziert sein.
Es MUSS gewährleistet sein, dass die für die virtuellen IT-Systeme notwendigen Netzverbindungen in der virtuellen Infrastruktur verfügbar sind. Auch MUSS geprüft werden, ob die Anforderungen an die Isolation und Kapselung der virtuellen IT-Systeme sowie der darauf betriebenen Anwendungen hinreichend erfüllt sind. Weiterhin MÜSSEN die eingesetzten virtuellen IT-Systeme den Anforderungen an die Verfügbarkeit und den Datendurchsatz genügen. Im laufenden Betrieb MUSS die Performance der virtuellen IT-Systeme überwacht werden.
SYS.1.5.A3 Sichere Konfiguration virtueller IT-Systeme (B)
Gast-Systeme DÜRFEN NICHT auf Geräte und Schnittstellen des Virtualisierungsservers zugreifen. Ist eine solche Verbindung jedoch notwendig, MUSS diese exklusiv zugeteilt werden. Sie DARF NUR für die notwendige Dauer von den Administrierenden des Host-Systems hergestellt werden. Dafür MÜSSEN verbindliche Regelungen festgelegt werden.
Virtuelle IT-Systeme SOLLTEN nach den Sicherheitsrichtlinien der Institution konfiguriert und geschützt werden.
SYS.1.5.A4 Sichere Konfiguration eines Netzes für virtuelle Infrastrukturen (B)
Es MUSS sichergestellt werden, dass bestehende Sicherheitsmechanismen (z. B. Firewalls) und Monitoring-Systeme nicht über virtuelle Netze umgangen werden können. Auch MUSS ausgeschlossen sein, dass über virtuelle IT-Systeme, die mit mehreren Netzen verbunden sind, unerwünschte Netzverbindungen aufgebaut werden können.
Netzverbindungen zwischen virtuellen IT-Systemen und physischen IT-Systemen sowie für virtuelle Firewalls SOLLTEN gemäß den Sicherheitsrichtlinien der Institution konfiguriert werden.
SYS.1.5.A5 Schutz der Administrationsschnittstellen (B)
Alle Administrations- und Management-Zugänge zum Managementsystem und zu den Host-Systemen MÜSSEN eingeschränkt werden. Es MUSS sichergestellt sein, dass aus nicht-vertrauenswürdigen Netzen heraus nicht auf die Administrationsschnittstellen zugegriffen werden kann.
Um die Virtualisierungsserver oder die Managementsysteme zu administrieren bzw. zu überwachen, SOLLTEN als sicher geltende Protokolle eingesetzt werden. Sollte dennoch auf unsichere Protokolle zurückgegriffen werden, MUSS für die Administration ein eigenes Administrationsnetz genutzt werden.
SYS.1.5.A6 Protokollierung in der virtuellen Infrastruktur (B)
Betriebszustand, Auslastung und Netzanbindungen der virtuellen Infrastruktur MÜSSEN laufend protokolliert werden. Werden Kapazitätsgrenzen erreicht, SOLLTEN virtuelle Maschinen verschoben werden. Zudem SOLLTE eventuell die Hardware erweitert werden. Auch MUSS überwacht werden, ob die virtuellen Netze den jeweiligen virtuellen IT-Systemen korrekt zugeordnet sind.
SYS.1.5.A7 Zeitsynchronisation in virtuellen IT-Systemen (B)
Die Systemzeit aller produktiv eingesetzten virtuellen IT-Systeme MUSS immer synchron sein.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.5.A8 Planung einer virtuellen Infrastruktur (S) [Planende]
Der Aufbau der virtuellen Infrastruktur SOLLTE detailliert geplant werden. Dabei SOLLTEN die geltenden Regelungen und Richtlinien für den Betrieb von IT-Systemen, Anwendungen und Netzen (inklusive Speichernetzen) berücksichtigt werden. Wenn mehrere virtuelle IT-Systeme auf einem Virtualisierungsserver betrieben werden, SOLLTEN KEINE Konflikte hinsichtlich des Schutzbedarfs der IT-Systeme auftreten. Weiterhin SOLLTEN die Aufgaben der einzelnen Gruppen, die für die Administration zuständig sind, festgelegt und klar voneinander abgegrenzt werden. Es SOLLTE auch geregelt werden, wer für den Betrieb welcher Komponente verantwortlich ist.
SYS.1.5.A9 Netzplanung für virtuelle Infrastrukturen (S) [Planende]
Der Aufbau des Netzes für virtuelle Infrastrukturen SOLLTE detailliert geplant werden. Auch SOLLTE geprüft werden, ob für bestimmte Virtualisierungsfunktionen (wie z. B. die Live-Migration) ein eigenes Netz aufgebaut und genutzt werden muss. Es SOLLTE geplant werden, welche Netzsegmente aufgebaut werden müssen (z. B. Managementnetz, Speichernetz). Es SOLLTE festgelegt werden, wie die Netzsegmente sich sicher voneinander trennen und schützen lassen. Dabei SOLLTE sichergestellt werden, dass das produktive Netz vom Managementnetz getrennt ist (siehe SYS.1.5.A11 Administration der Virtualisierungsinfrastruktur über ein gesondertes Managementnetz). Auch die Verfügbarkeitsanforderungen an das Netz SOLLTEN erfüllt werden.
SYS.1.5.A10 Einführung von Verwaltungsprozessen für virtuelle IT-Systeme (S)
Für Virtualisierungsserver und virtuelle IT-Systeme SOLLTEN Prozesse für die Inbetriebnahme, die Inventarisierung, den Betrieb und die Außerbetriebnahme definiert und etabliert werden. Die Prozesse SOLLTEN dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.
Wenn der Einsatz von virtuellen IT-Systemen geplant wird, SOLLTE festgelegt werden, welche Virtualisierungsfunktionen die virtuellen IT-Systeme benutzen dürfen. Test- und Entwicklungsumgebungen SOLLTEN NICHT auf demselben Virtualisierungsserver betrieben werden wie produktive virtuelle IT-Systeme.
SYS.1.5.A11 Administration der Virtualisierungsinfrastruktur über ein gesondertes Managementnetz (S)
Die Virtualisierungsinfrastruktur SOLLTE ausschließlich über ein separates Managementnetz administriert werden (siehe NET.1.1 Netzarchitektur und -design). Die verfügbaren Sicherheitsmechanismen der eingesetzten Managementprotokolle zur Authentisierung, Integritätssicherung und Verschlüsselung SOLLTEN aktiviert werden. Alle unsicheren Managementprotokolle SOLLTEN deaktiviert werden (siehe NET.1.2 Netzmanagement).
SYS.1.5.A12 Rechte- und Rollenkonzept für die Administration einer virtuellen Infrastruktur (S)
Anhand der in der Planung definierten Aufgaben und Rollen (siehe SYS.1.5.A8 Planung einer virtuellen Infrastruktur) SOLLTE für die Administration der virtuellen IT-Systeme und Netze sowie der Virtualisierungsserver und der Managementumgebung ein Rechte- und Rollenkonzept erstellt und umgesetzt werden. Alle Komponenten der virtuellen Infrastruktur SOLLTEN in ein zentrales Identitäts- und Berechtigungsmanagement eingebunden werden. Administrierende von virtuellen Maschinen und Administrierende der Virtualisierungsumgebung SOLLTEN unterschieden werden. Sie SOLLTEN mit unterschiedlichen Zugriffsrechten ausgestattet werden.
Weiterhin SOLLTE die Managementumgebung virtuelle Maschinen zur geeigneten Strukturierung gruppieren können. Die Rollen der Administrierenden SOLLTEN entsprechend zugeteilt werden.
SYS.1.5.A13 Auswahl geeigneter Hardware für Virtualisierungsumgebungen (S)
Die verwendete Hardware SOLLTE kompatibel mit der eingesetzten Virtualisierungslösung sein. Dabei SOLLTE darauf geachtet werden, dass das herstellende Unternehmen der Virtualisierungslösung über den geplanten Einsatzzeitraum auch Support für die betriebene Hardware anbietet.
SYS.1.5.A14 Einheitliche Konfigurationsstandards für virtuelle IT-Systeme (S)
Für die eingesetzten virtuellen IT-Systeme SOLLTEN einheitliche Konfigurationsstandards definiert werden. Die virtuellen IT-Systeme SOLLTEN nach diesen Standards konfiguriert werden. Die Konfigurationsstandards SOLLTEN regelmäßig überprüft werden. Sie SOLLTEN, falls erforderlich, angepasst werden.
SYS.1.5.A15 Betrieb von Gast-Betriebssystemen mit unterschiedlichem Schutzbedarf (S)
Falls virtuelle IT-Systeme mit unterschiedlichem Schutzbedarf gemeinsam auf einem Virtualisierungsserver betrieben werden, SOLLTE dabei sichergestellt sein, dass die virtuellen IT-Systeme ausreichend gekapselt und voneinander isoliert sind. Auch SOLLTE dann die Netztrennung in der eingesetzten Virtualisierungslösung ausreichend sicher sein. Ist das nicht der Fall, SOLLTEN weitergehende Sicherheitsmaßnahmen identifiziert und umgesetzt werden.
SYS.1.5.A16 Kapselung der virtuellen Maschinen (S)
Die Funktionen „Kopieren“ und „Einfügen“ von Informationen zwischen virtuellen Maschinen SOLLTEN deaktiviert sein.
SYS.1.5.A17 Ãœberwachung des Betriebszustands und der Konfiguration der virtuellen Infrastruktur (S)
Der Betriebszustand der virtuellen Infrastruktur SOLLTE überwacht werden. Dabei SOLLTE unter anderem geprüft werden, ob noch ausreichend Ressourcen verfügbar sind. Es SOLLTE auch geprüft werden, ob es eventuell Konflikte bei gemeinsam genutzten Ressourcen eines Virtualisierungsservers gibt.
Weiterhin SOLLTEN die Konfigurationsdateien der virtuellen IT-Systeme regelmäßig auf unautorisierte Änderungen überprüft werden.
Wird die Konfiguration der Virtualisierungsinfrastruktur geändert, SOLLTEN die Änderungen geprüft und getestet werden, bevor sie umgesetzt werden.
SYS.1.5.A18 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.5.A19 Regelmäßige Audits der Virtualisierungsinfrastruktur (S)
Es SOLLTE regelmäßig auditiert werden, ob der Ist-Zustand der virtuellen Infrastruktur dem in der Planung festgelegten Zustand entspricht. Auch SOLLTE regelmäßig auditiert werden, ob die Konfiguration der virtuellen Komponenten die vorgegebene Standardkonfiguration einhält. Die Auditergebnisse SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden. Abweichungen SOLLTEN behoben werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.5.A20 Verwendung von hochverfügbaren Architekturen (H) [Planende]
Die virtuelle Infrastruktur SOLLTE hochverfügbar ausgelegt werden. Alle Virtualisierungsserver SOLLTEN in Clustern zusammengeschlossen werden.
SYS.1.5.A21 Sichere Konfiguration virtueller IT-Systeme bei erhöhtem Schutzbedarf (H)
Für virtuelle IT-Systeme SOLLTEN Überbuchungsfunktionen für Ressourcen deaktiviert werden.
SYS.1.5.A22 Härtung des Virtualisierungsservers (H)
Der Virtualisierungsserver SOLLTE gehärtet werden. Um virtuelle IT-Systeme voreinander und gegenüber dem Virtualisierungsserver zusätzlich zu isolieren und zu kapseln, SOLLTEN Mandatory Access Controls (MACs) eingesetzt werden. Ebenso SOLLTE das IT-System, auf dem die Management-Software installiert ist, gehärtet werden.
SYS.1.5.A23 Rechte-Einschränkung der virtuellen Maschinen (H)
Alle Schnittstellen und Kommunikationskanäle, die es einem virtuellen IT-System erlauben, Informationen über das Host-System auszulesen und abzufragen, SOLLTEN deaktiviert sein oder unterbunden werden. Weiterhin SOLLTE ausschließlich der Virtualisierungsserver auf seine Ressourcen zugreifen können. Virtuelle IT-Systeme SOLLTEN NICHT die sogenannten Pages des Arbeitsspeichers teilen.
SYS.1.5.A24 Deaktivierung von Snapshots virtueller IT-Systeme (H)
Für alle virtuellen IT-Systeme SOLLTE die Snapshot-Funktion deaktiviert werden.
SYS.1.5.A25 Minimale Nutzung von Konsolenzugriffen auf virtuelle IT-Systeme (H)
Direkte Zugriffe auf die emulierten Konsolen virtueller IT-Systeme SOLLTEN auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die virtuellen IT-Systeme SOLLTEN möglichst über das Netz gesteuert werden.
SYS.1.5.A26 Einsatz einer PKI (H) [Planende]
Für die mit Zertifikaten geschützte Kommunikation zwischen den Komponenten der IT-Infrastruktur SOLLTE eine Public-Key-Infrastruktur (PKI) eingesetzt werden.
SYS.1.5.A27 Einsatz zertifizierter Virtualisierungssoftware (H)
Es SOLLTE zertifizierte Virtualisierungssoftware der Stufe EAL 4 oder höher eingesetzt werden.
SYS.1.5.A28 Verschlüsselung von virtuellen IT-Systemen (H)
Alle virtuellen IT-Systeme SOLLTEN verschlüsselt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das BSI gibt in seiner Veröffentlichung zur Cyber-Sicherheit BSI-CS 113: „Server-Virtualisierung“ Empfehlungen zum Einsatz von Virtualisierung.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel SYS.1.3 – Virtual Servers – Vorgaben für den Betrieb von virtuellen Servern.
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) gibt in der NIST Special Publication 800-125 „Guide to Security for Full Virtualization Technologie“ Empfehlungen zum Einsatz von Virtualisierung.
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Schichtenlogo des IT-Grundschutz
SYS.1.6 Containerisierung
Beschreibung
1.1. Einleitung
Der Begriff Containerisierung bezeichnet ein Konzept, bei dem Ressourcen eines Betriebssystems partitioniert werden, um Ausführungsumgebungen für Prozesse zu schaffen. Hierbei können je nach verwendetem Betriebssystem unterschiedliche Techniken zum Einsatz kommen, die sich in Funktionsumfang und Sicherheitseigenschaften unterscheiden. Oft wird auch von einer „Betriebssystemvirtualisierung“ gesprochen. Es wird jedoch kein vollständiges Betriebssystem virtualisiert, sondern es werden lediglich bestimmte Ressourcen durch einen geteilten Kernel zur Verfügung gestellt. Allgemein wird der Begriff Container verwendet, um das entstehende Konstrukt zu bezeichnen.
Bevor leichtfertig komplexe Container-Umgebungen gebaut und verwendet werden, sollte zunächst gründlich abgewogen werden, ob der Aufwand für die Erstellung und den Betrieb einer Container-Umgebungen in einem geeigneten Verhältnis zum tatsächlichen Nutzen steht. Der sachgerechte Betrieb von Container-Umgebungen ist sehr komplex und es sind viele Anforderungen zu beachten. Container können genutzt werden, um als zusätzlicher Trennungsmechanismus eine Härtung der Umgebung zu erreichen, sofern die Art der Containertechnik und die vorgenommene Konfiguration hierfür sachgerecht und geeignet sind.
Es findet eine Unterscheidung zwischen Applikations-Containern (z. B. nach der Spezifikation der Open Container Initiative / OCI) und System-Containern statt. System-Container sind der älteste Typ von Containern, wie z. B. FreeBSD Jails, Solaris Zones, OpenVZ, LXC und LXD. Sie stellen eine Umgebung zur Verfügung, die sich ähnlich einem eigenständigen Betriebssystem verhält, entsprechende Dienste anbieten und mehrere Anwendungen ausführen kann. Applikations-Container hingegen sind speziell für den Fall gedacht, eine einzelne Anwendung auszuführen. Sie folgen dem Lebenszyklus der Anwendung, bieten aber auch innerhalb des Containers keine betriebssystemspezifischen Dienste an. Aus technischer Sicht setzen diese beiden Typen jedoch auf den gleichen Mechanismus zur Trennung, also die Prozessisolation durch den Kernel.
Beim Beispiel Linux-Container (LXC) werden dazu hauptsächlich die Mechanismen Namespaces und cgroups verwendet, um die Prozessisolation noch zu ergänzen.
Ãœber Namespaces wird kontrolliert, welche Ressourcen ein Prozess sehen kann. Es gibt sieben unterschiedliche Namespaces: Mount (mnt), Prozess-ID (pid), Netz (net), Interprozess-Kommunikation (ipc), UTS (uts), User ID (user) und Control Group (cgroup).
Über cgroups wird kontrolliert, welche Ressourcen bzw. welchen Anteil einer Ressource ein Prozess benutzen kann. Zu Ressourcen zählen insbesondere Memory, CPU, BLKIO oder PIDS.
Bei der Verwendung von Namespaces und cgroups sind viele Einzelheiten zu beachten. Unter anderem spielt die Reihenfolge, in der Namespaces geteilt werden, eine entscheidende Rolle. Für diesen Zweck wurden Container-Runtimes entwickelt, wie etwa runc, crun, railcar oder auch katacontainers. Die Hauptaufgabe von Container-Runtimes ist das Erstellen einer besonderen Ausführungsumgebung für Prozesse. Sie kommunizieren mit dem Kernel und rufen Syscalls mit den entsprechenden Parametern sowie in der korrekten Reihenfolge auf, um die gewünschte Ausführungsumgebung zu erhalten.
Üblicherweise benötigen Container analog zu einem Betriebssystem ein Dateisystem, in dem die auszuführenden Programme abgelegt werden. Im Container-Umfeld haben sich bestimmte Dateiformate etabliert, um diese Dateisysteme zu beschreiben. Diese werden als Image, fälschlicherweise aber teilweise ebenfalls als Container bezeichnet. Abhängig vom verwendeten Container-Typ kann der Inhalt dieser Images von einer einzelnen statisch kompilierten Anwendung bis hin zum vollständigen Inhalt eines Betriebssystems inklusive diverser Ausführungsumgebungen und sonstiger Abhängigkeiten reichen. Images sind transportable, abgeschlossene Einheiten, die in einer Container-Umgebung ausgebracht werden können und alle Komponenten für die Funktionsfähigkeit enthalten.
Neben der Runtime gibt es Container-Engines wie z. B. Docker, Rocket oder CRI-O, die viele Verwaltungsaufgaben übernehmen. In erster Linie bilden sie die Schnittstelle zu Benutzenden und verarbeiten übergebene Befehle. Sie sorgen dafür, dass die benötigten Images zur Verfügung stehen und entsprechende Metadaten vorbereitet sind. Schließlich ruft die Container-Engine die Container-Runtime mit entsprechenden Parametern auf. Die Container-Engine ist damit nicht Teil des Mechanismus Containerisierung, sondern übernimmt hier eine Verwaltungsfunktion.
Weiterhin gibt es unterschiedliche Arten von Containern. Diese unterscheiden sich anhand des Einsatzszenarios und des Lebenszyklus eines Containers. Als persistenter Container wird ein Container bezeichnet, der für einen längeren Einsatz gedacht ist. Es kann durchaus valide Gründe geben, in Containern dauerhaft Daten zu speichern. Besonders im Cloud-Umfeld sind jedoch häufig volatile Container anzutreffen. Dort haben Container in der Regel eine viel kürzere Lebensdauer, die zudem oft von Orchestrierungswerkzeugen bestimmt wird.
Aus der OCI gibt es Bestrebungen, Standards und Referenzimplementierung zur Verfügung zu stellen. Beispielsweise ist runc die Standard-Referenzimplementierung einer Container-Runtime. Andere Container-Runtimes, die kompatibel zum OCI-Standard sind, können somit weitgehend ausgetauscht und verwendet werden.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist der Schutz von Informationen, die in, von oder mit Containern verarbeitet, angeboten oder darüber übertragen werden. Der Baustein behandelt, wie Container grundsätzlich abgesichert werden können. Dabei wird unterschieden zwischen den Diensten zum Betrieb der Container, also der Software, die für Konfiguration und Verwaltung der Container zuständig ist, sowie den Applikationen und Diensten, die innerhalb der Container ausgeführt werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.6 Containerisierung ist immer anzuwenden, sobald Dienste oder Anwendungen in Containern betrieben werden.
Dieser Baustein betrachtet Container unabhängig von konkreten Produkten. Die Anforderungen orientieren sich an den Fähigkeiten derzeit am Markt verfügbarer Implementierungen. Bei der Produktauswahl ist der Baustein APP.6 Allgemeine Software zu berücksichtigen.
Der Baustein ergänzt die Aspekte, die in den Bausteinen SYS.1.1 Allgemeiner Server und SYS.1.3 Server unter Linux und Unix behandelt werden, um Spezifika von Containerisierung. Die Anforderungen dieser Bausteine sollten vom Host-System erfüllt werden, unabhängig davon, ob dieses auf physischen Servern ausgeführt wird oder virtualisiert ist. Weiterhin gelten die Anforderungen dieser Bausteine ebenfalls für jede der im Rahmen der Containerisierung erzeugten Userspace-Umgebung. Dabei müssen regelmäßig weitere Bausteine wie z. B. CON.8 Software-Entwicklung oder die Bausteine der Teilschicht OPS.1.1 Kern-IT-Betrieb berücksichtigt werden. Dies trifft vor allem auf die Erstellung von Images zu.
Typischerweise kommunizieren Container durch virtuelle Netze auf dem Host-System miteinander. Die Bausteine der Teilschichten NET.1 Netze und NET.3 Netzkomponenten müssen entsprechend berücksichtigt werden.
Sicherheitsanforderungen möglicher Dienste, wie z. B. Webserver (APP.3.2 Webserver) oder Webanwendungen (APP.3.1 Webanwendungen und Webservices) sind Gegenstand eigener Bausteine, die zusätzlich anzuwenden sind. Sollte das Host-System virtualisiert sein, ist der Baustein SYS.1.5 Virtualisierung zu modellieren.
Sollten die Container und die darunterliegende Infrastruktur nicht vollständig selber betrieben und alleinig genutzt werden, sondern werden Teile hiervon durch Dritte bereitgestellt oder von Dritten genutzt, sind zusätzliche Anforderungen der Bausteine OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing und OPS.2.2 Cloud-Nutzung sowie OPS.3.2 Anbieten von Outsourcing zu berücksichtigen.
Der Baustein enthält grundsätzliche Anforderungen zur Einrichtung und zum Betrieb von Containerisierung. Die weiteren im Themenumfeld üblichen Dienste, wie z. B. Orchestrierung von Containern, Speichersysteme, virtuelle Netze, Automatisierung für CI/CD-Pipelines oder der Betrieb von Image-Registries, werden hier nicht betrachtet. Ebenso wenig trifft dieser Bausteine Aussagen zu Anforderungen, die für den Bau von Images gelten. Für Anforderungen zur Orchestrierung von Containern mit Kubernetes ist der Baustein APP.4.4 Kubernetes zu betrachten.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.6 Containerisierung von besonderer Bedeutung.
2.1. Schwachstellen oder Schadsoftware in Images
Container werden vorrangig auf Basis von vorgefertigten Images erstellt, die selbst erstellt, aber auch häufig aus dem Internet bezogen werden. Des Weiteren wird Software zunehmend in Form von Images ausgeliefert. Diese Images kann der IT-Betrieb auch für die Erstellung seiner eigenen Images nutzen, indem er Software oder Konfigurationen ergänzt, verändert oder auch entfernt.
Die in den Images enthaltene Software könnte verwundbar und die aus dem Image gestarteten Container könnten dadurch angreifbar sein. Solche Schwachstellen können dem IT-Betrieb auch häufig nicht bekannt sein, da die in den Images enthaltene Software oft nicht in der eigenen Software-Verwaltung erfasst ist. Der IT-Betrieb muss sich grundsätzlich darauf verlassen, dass Updates über den Prozess der Image-Erstellung verfügbar gemacht werden. Von außen betrachtet ist häufig nur aufwendig zu ermitteln, welche Software-Pakete in diesen Images vorhanden sind.
Zudem könnten Images absichtlich integrierte Schadsoftware enthalten, wie z. B. Ransomware oder Kryptominer. Da ein einzelnes Image oft in einer großen Anzahl von Containern ausgebracht wird, kann der resultierende Schaden immens sein.
2.2. Administrative Zugänge ohne Absicherung
Um Container-Dienste auf einem Host zu verwalten, werden administrative Zugänge benötigt. Diese Zugänge sind oft als Dienste realisiert, die entweder lokal oder über das Netz angesprochen werden können. Mechanismen zur Authentisierung und Verschlüsselung der administrativen Zugänge sind häufig vorhanden, aber nicht bei allen Produkten standardmäßig aktiviert.
Wenn Unbefugte auf die Netzsockets oder das Host-System zugreifen können, können sie über ungeschützte administrative Zugänge Befehle ausführen, die zum Verlust der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller auf diesem Host ausgeführten Container führen können.
2.3. Ressourcenkonflikte auf dem Host
Einzelne Container können den Host überlasten und so die Verfügbarkeit aller anderen Container auf dem Host oder auch den Betrieb des Host-Systems selbst gefährden.
2.4. Unberechtigte Kommunikation
Alle Container auf einem Host sind grundsätzlich in der Lage, miteinander, mit dem Host sowie beliebigen anderen Hosts zu kommunizieren. Sofern diese Kommunikation nicht eingeschränkt wird, kann dies ausgenutzt werden, um z. B. andere Container oder Hosts anzugreifen.
Weiterhin besteht die Gefahr, dass Container von außen erreichbar sind, auch wenn dies nicht erwünscht ist. So könnte ein Angriff gegen Dienste, die eigentlich nur intern erreichbar sein sollten, von außen erfolgen. Diese Gefährdung erhöht sich durch die geringere Aufmerksamkeit, die solchen internen Diensten oft entgegengebracht wird. Wird z. B. eine Verwundbarkeit auf einem nur intern eingesetzten Dienst toleriert und ist dieser auch von außen erreichbar, kann dies den gesamten Betrieb erheblich gefährden.
2.5. Ausbruch aus dem Container auf das Host-System
Besteht die Möglichkeit, im Container eigenen Code auszuführen, kann bei einem Angriff möglicherweise die Isolation des Containers gegenüber anderen Containern oder dem Host überwunden und auf andere Container, das Host-System oder die Infrastruktur zugegriffen werden. Es wird auch von einem „Container-Ausbruch“ gesprochen. Dieser Angriff kann z. B. über Schwachstellen in Prozessoren, im Betriebssystem-Kernel oder in lokal angebotenen Infrastruktur-Diensten wie z. B. DNS oder SSH erfolgen.
Somit könnte bei einem Angriff die Kontrolle über das Host-System oder andere Systeme aus der Infrastruktur übernommen werden. Es droht der Verlust der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller auf diesem Host ausgeführten Container sowie auf dem Host selbst, falls dort ebenfalls erhöhte Privilegien erlangt werden können.
2.6. Datenverluste durch das Container-Management
Im Rahmen der Verwaltung von Containern können diese ausgeschaltet werden, ohne darin gerade ausgeführter Software die Gelegenheit zu geben, z. B. aktuelle Schreibprozesse abzuschließen (nicht ordnungsgemäßes Herunterfahren). Sollten zu diesen Zeitpunkten Daten durch den Container verarbeitet werden, sind alle diese Daten verloren. Auch Daten, die persistent im Container gespeichert sind, können so dauerhaft verloren gehen.
2.7. Vertraulichkeitsverlust von Zugangsdaten
Die Prinzipien des Aufbaus und der Erstellung von Images für Container setzen voraus, dass Zugangsdaten, z. B. für Datenbanken, im Container verfügbar sind. Über die Images selbst, die Skripte zur Erstellung der Images oder die Versionskontrolle der Skripte können solche Zugangsdaten in unbefugte Hände gelangen.
Oft werden Zugangsdaten auch zum Erstellungszeitpunkt des Containers als Umgebungsvariable verfügbar gemacht. Hier droht ebenfalls der Vertraulichkeitsverlust dieser Daten.
2.8. Ungeordnete Bereitstellung und Verteilung von Images
Im Gegensatz zu klassischen Installationen durch den IT-Betrieb, wo die Kontrolle über die ausgebrachten Anwendungen, Komponenten und Diensten vollständig beim IT-Betrieb selbst liegt, geht diese bei z. B. bei Automatisierung durch CI/CD in Container-Umgebungen verloren. Vielmehr stellt der IT-Betrieb nur eine Plattform bereit, in die Entwickelnde direkt ihre Anwendungen inklusive sämtlicher Abhängigkeiten einbringen und jederzeit verändern können.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.6 Containerisierung aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.6.A1 Planung des Container-Einsatzes (B)
Bevor Container eingesetzt werden, MUSS zunächst das Ziel des Container-Einsatzes (z. B. Skalierung, Verfügbarkeit, Wegwerf-Container zur Sicherheit oder CI/CD) festgelegt werden, damit alle sicherheitsrelevanten Aspekte der Installation, des Betriebs und der Außerbetriebnahme geplant werden können. Bei der Planung SOLLTE auch der Betriebsaufwand berücksichtigt werden, der durch Container-Einsatz oder Mischbetrieb entsteht. Die Planung MUSS angemessen dokumentiert werden.
SYS.1.6.A2 Planung der Verwaltung von Containern (B)
Die Verwaltung der Container DARF NUR nach einer geeigneten Planung erfolgen. Diese Planung MUSS den gesamten Lebenszyklus von Inbetrieb- bis Außerbetriebnahme inklusive Betrieb und Updates umfassen. Bei der Planung der Verwaltung MUSS berücksichtigt werden, dass Erstellende eines Containers aufgrund der Auswirkungen auf den Betrieb in Teilen wie Administrierende zu betrachten sind.
Start, Stopp und Überwachung der Container MUSS über die eingesetzte Verwaltungssoftware erfolgen.
SYS.1.6.A3 Sicherer Einsatz containerisierter IT-Systeme (B)
Bei containerisierten IT-Systemen MUSS berücksichtigt werden, wie sich eine Containerisierung auf die betriebenen IT-Systeme und Anwendungen auswirkt, dies betrifft insbesondere die Verwaltung und Eignung der Anwendungen.
Es MUSS anhand des Schutzbedarfs der Anwendungen geprüft werden, ob die Anforderungen an die Isolation und Kapselung der containerisierten IT-Systeme und der virtuellen Netze sowie der betriebenen Anwendungen hinreichend erfüllt sind. In diese Prüfung SOLLTEN die betriebssystemeigenen Mechanismen mit einbezogen werden. Für die virtuellen Netze nimmt der Host die Funktion einer Netzkomponente wahr, die Bausteine der Teilschichten NET.1 Netze und NET.3 Netzkomponenten MÜSSEN entsprechend berücksichtigt werden. Logische und Overlay-Netze MÜSSEN ebenfalls betrachtet und modelliert werden. Weiterhin MÜSSEN die eingesetzten containerisierten IT-Systeme den Anforderungen an die Verfügbarkeit und den Datendurchsatz genügen.
Im laufenden Betrieb SOLLTEN die Performance und der Zustand der containerisierten IT-Systeme überwacht werden (sogenannte Health Checks).
SYS.1.6.A4 Planung der Bereitstellung und Verteilung von Images (B)
Der Prozess zur Bereitstellung und Verteilung von Images MUSS geplant und angemessen dokumentiert werden.
SYS.1.6.A5 Separierung der Administrations- und Zugangsnetze bei Containern (B)
Die Netze für die Administration des Hosts, die Administration der Container und deren Zugangsnetze MÜSSEN dem Schutzbedarf angemessen separiert werden. Grundsätzlich SOLLTE mindestens die Administration des Hosts nur aus dem Administrationsnetz möglich sein.
Es SOLLTEN nur die für den Betrieb notwendigen Kommunikationsbeziehungen erlaubt werden.
SYS.1.6.A6 Verwendung sicherer Images (B)
Es MUSS sichergestellt sein, dass sämtliche verwendeten Images nur aus vertrauenswürdigen Quellen stammen. Es MUSS eindeutig identifizierbar sein, wer das Image erstellt hat.
Die Quelle MUSS danach ausgewählt werden, dass die im Image enthaltene Software regelmäßig auf Sicherheitsprobleme geprüft wird und diese behoben sowie dokumentiert werden. Die Quelle MUSS diesen Umgang mit Sicherheitsproblemen zusichern und einhalten.
Die verwendete Version von Basis-Images DARF NICHT abgekündigt („deprecated“) sein. Es MÜSSEN eindeutige Versionsnummern angegeben sein. Wenn ein Image mit einer neueren Versionsnummer verfügbar ist, MUSS im Rahmen des Patch- und Änderungsmanagement geprüft werden, ob und wie dieses ausgerollt werden kann.
SYS.1.6.A7 Persistenz von Protokollierungsdaten der Container (B)
Die Speicherung der Protokollierungsdaten der Container MUSS außerhalb des Containers, mindestens auf dem Container-Host, erfolgen.
SYS.1.6.A8 Sichere Speicherung von Zugangsdaten bei Containern (B)
Zugangsdaten MÜSSEN so gespeichert und verwaltet werden, dass nur berechtigte Personen und Container darauf zugreifen können. Insbesondere MUSS sichergestellt sein, dass Zugangsdaten nur an besonders geschützten Orten und nicht in den Images liegen. Die von der Verwaltungssoftware des Container-Dienstes bereitgestellten Verwaltungsmechanismen für Zugangsdaten SOLLTEN eingesetzt werden.
Mindestens die folgenden Zugangsdaten MÃœSSEN sicher gespeichert werden:

Passwörter jeglicher Accounts,
API-Keys für von der Anwendung genutzte Dienste,
Schlüssel für symmetrische Verschlüsselungen sowie
private Schlüssel bei Public-Key-Authentisierung.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.6.A9 Eignung für Container-Betrieb (S)
Die Anwendung oder der Dienst, die oder der im Container betrieben werden soll, SOLLTE für den Container-Betrieb geeignet sein. Dabei SOLLTE berücksichtigt werden, dass Container häufiger für die darin ausgeführte Anwendung unvorhergesehen beendet werden können. Die Ergebnisse der Prüfung nach SYS.1.6.A3 Sicherer Einsatz containerisierter IT-Systeme SOLLTE nachvollziehbar dokumentiert werden.
SYS.1.6.A10 Richtlinie für Images und Container-Betrieb (S)
Es SOLLTE eine Richtlinie erstellt und angewendet werden, die die Anforderungen an den Betrieb der Container und die erlaubten Images festlegt. Die Richtlinie SOLLTE auch Anforderungen an den Betrieb und die Bereitstellung der Images enthalten.
SYS.1.6.A11 Nur ein Dienst pro Container (S)
Jeder Container SOLLTE jeweils nur einen Dienst bereitstellen.
SYS.1.6.A12 Verteilung sicherer Images (S)
Es SOLLTE angemessen dokumentiert werden, welche Quellen für Images als vertrauenswürdig klassifiziert wurden und warum. Zusätzlich SOLLTE der Prozess angemessen dokumentiert werden, wie Images bzw. die im Image enthaltenen Softwarebestandteile aus vertrauenswürdigen Quellen bezogen und schließlich für den produktiven Betrieb bereitgestellt werden.
Die verwendeten Images SOLLTEN über Metadaten verfügen, die die Funktion und die Historie des Images nachvollziehbar machen. Digitale Signaturen SOLLTEN jedes Image gegen Veränderung absichern.
SYS.1.6.A13 Freigabe von Images (S)
Alle Images für den produktiven Betrieb SOLLTEN wie Softwareprodukte einen Test- und Freigabeprozess gemäß dem Baustein OPS.1.1.6 Software-Test und Freigaben durchlaufen.
SYS.1.6.A14 Aktualisierung von Images (S)
Bei der Erstellung des Konzeptes für das Patch- und Änderungsmanagement gemäß OPS.1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement SOLLTE entschieden werden, wann und wie die Updates der Images bzw. der betriebenen Software oder des betriebenen Dienstes ausgerollt werden. Bei persistenten Containern SOLLTE geprüft werden, ob in Ausnahmefällen ein Update des jeweiligen Containers geeigneter ist, als den Container vollständig neu zu provisionieren.
SYS.1.6.A15 Limitierung der Ressourcen pro Container (S)
Für jeden Container SOLLTEN Ressourcen auf dem Host-System, wie CPU, flüchtiger und persistenter Speicher sowie Netzbandbreite, angemessen reserviert und limitiert werden. Es SOLLTE definiert und dokumentiert sein, wie das System im Fall einer Überschreitung dieser Limitierungen reagiert.
SYS.1.6.A16 Administrativer Fernzugriff auf Container (S)
Administrative Zugriffe von einem Container auf den Container-Host und umgekehrt SOLLTEN prinzipiell wie administrative Fernzugriffe betrachtet werden. Aus einem Container SOLLTEN KEINE administrativen Fernzugriffe auf den Container-Host erfolgen. Applikations-Container SOLLTEN keine Fernwartungszugänge enthalten. Administrative Zugriffe auf Applikations-Container SOLLTEN immer über die Container-Runtime erfolgen.
SYS.1.6.A17 Ausführung von Containern ohne Privilegien (S)
Die Container-Runtime und alle instanziierten Container SOLLTEN nur von einem nicht-privilegierten System-Account ausgeführt werden, der über keine erweiterten Rechte für den Container-Dienst und das Betriebssystem des Host-Systems verfügt oder diese Rechte erlangen kann. Die Container-Runtime SOLLTE durch zusätzliche Maßnahmen gekapselt werden, etwa durch Verwendung der Virtualisierungserweiterungen von CPUs.
Sofern Container ausnahmsweise Aufgaben des Host-Systems übernehmen sollen, SOLLTEN die Privilegien auf dem Host-System auf das erforderliche Minimum begrenzt werden. Ausnahmen SOLLTEN angemessen dokumentiert werden.
SYS.1.6.A18 Accounts der Anwendungsdienste (S)
Die System-Accounts innerhalb eines Containers SOLLTEN keine Berechtigungen auf dem Host-System haben. Wo aus betrieblichen Gründen diese Berechtigung notwendig ist, SOLLTE diese nur für unbedingt notwendige Daten und Systemzugriffe gelten. Der Account im Container, der für diesen Datenaustausch notwendig ist, SOLLTE im Host-System bekannt sein.
SYS.1.6.A19 Einbinden von Datenspeichern in Container (S)
Die Container SOLLTEN NUR auf die für den Betrieb notwendigen Massenspeicher und Verzeichnisse zugreifen können. Nur wenn Berechtigungen benötigt werden, SOLLTEN diese explizit vergeben werden. Sofern die Container-Runtime für einen Container lokalen Speicher einbindet, SOLLTEN die Zugriffsrechte im Dateisystem auf den Service-Account des Containers eingeschränkt sein. Werden Netzspeicher verwendet, so SOLLTEN die Berechtigungen auf dem Netzspeicher selbst gesetzt werden.
SYS.1.6.A20 Absicherung von Konfigurationsdaten (S)
Die Beschreibung der Container-Konfigurationsdaten SOLLTE versioniert erfolgen. Änderungen SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert sein.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.6.A21 Erweiterte Sicherheitsrichtlinien (H)
Erweiterte Richtlinien SOLLTEN die Berechtigungen der Container einschränken. Mandatory Access Control (MAC) oder eine vergleichbare Technik SOLLTE diese Richtlinien erzwingen. Die Richtlinien SOLLTEN mindestens folgende Zugriffe einschränken:

eingehende und ausgehende Netzverbindungen,
Dateisystem-Zugriffe und
Kernel-Anfragen (Syscalls).
Die Runtime SOLLTE die Container so starten, dass der Kernel des Host-Systems alle nicht von der Richtlinie erlaubten Aktivitäten der Container verhindert (z. B. durch die Einrichtung lokaler Paketfilter oder durch Entzug von Berechtigungen) oder zumindest Verstöße geeignet meldet.
SYS.1.6.A22 Vorsorge für Untersuchungen (H)
Um Container im Bedarfsfall für eine spätere Untersuchung verfügbar zu haben, SOLLTE ein Abbild des Zustands nach festgelegten Regeln erstellt werden.
SYS.1.6.A23 Unveränderlichkeit der Container (H)
Container SOLLTEN ihr Dateisystem während der Laufzeit nicht verändern können. Dateisysteme SOLLTEN nicht mit Schreibrechten eingebunden sein.
SYS.1.6.A24 Hostbasierte Angriffserkennung (H)
Das Verhalten der Container und der darin betriebenen Anwendungen und Dienste SOLLTE überwacht werden. Abweichungen von einem normalen Verhalten SOLLTEN bemerkt und gemeldet werden. Die Meldungen SOLLTEN im zentralen Prozess zur Behandlung von Sicherheitsvorfällen angemessen behandelt werden.
Das zu überwachende Verhalten SOLLTE mindestens umfassen:

Netzverbindungen,
erstellte Prozesse,
Dateisystem-Zugriffe und
Kernel-Anfragen (Syscalls).
SYS.1.6.A25 Hochverfügbarkeit von containerisierten Anwendungen (H)
Bei hohen Verfügbarkeitsanforderungen der containerisierten Anwendungen SOLLTE entschieden werden, auf welcher Ebene die Verfügbarkeit realisiert werden soll (z. B. redundant auf der Ebene des Hosts).
SYS.1.6.A26 Weitergehende Isolation und Kapselung von Containern (H)
Wird eine weitergehende Isolation und Kapselung von Containern benötigt, dann SOLLTEN folgende Maßnahmen nach steigender Wirksamkeit geprüft werden:

feste Zuordnung von Containern zu Container-Hosts,
Ausführung der einzelnen Container und/oder des Container-Hosts mit Hypervisoren,
feste Zuordnung eines einzelnen Containers zu einem einzelnen Container-Host.
Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Weiterführende Informationen zu Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen im Bereich Container finden sich unter anderem in folgenden Veröffentlichungen:
NIST 800-190 https://nvlpubs.nist.gov/nistpubs/specialpublications/nist.sp.800-190.pdf
CIS Benchmark Docker https://www.cisecurity.org/benchmark/docker/
OCI – Open Container Initiative https://www.opencontainers.org/
CNCF – Cloud Native Computing Foundation https://www.cncf.io/
SANS Checkliste https://www.sans.org/reading-room/whitepapers/auditing/checklist-audit-docker-containers-37437
Docker Security Guide https://docs.docker.com/engine/security/
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
SYS.1.7 IBM Z

Beschreibung
1.1. Einleitung
Systeme vom Typ „IBM Z“ gehören zu den Server-Systemen, die allgemein als Großrechner („Mainframes“) bezeichnet werden. Großrechner haben sich von klassischen Einzelsystemen mit Stapelverarbeitung hin zu modernen Client-Server-Systemen entwickelt. Die Z-Architektur ist der Nachfolger der 1964 eingeführten S/360-Architektur und wird bei heutigen Großrechner-Installationen häufig eingesetzt.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist der Schutz von Informationen, die auf Z-Systemen verarbeitet, angeboten oder darüber übertragen werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.7 IBM Z ist auf jeden Server anzuwenden, der auf der Z-Architektur von IBM basiert.
Der Baustein SYS.1.1 Allgemeiner Server bildet die Grundlage für die Absicherung von Servern. Für Z-Systeme müssen sowohl die dort aufgeführten allgemeinen Anforderungen als auch die konkreten Anforderungen im vorliegenden Baustein erfüllt werden.
Für die Z-Hardware sind verschiedene Betriebssysteme verfügbar (z. B. z/OS, z/VM, KVM oder Linux on Z). Die Auswahl erfolgt in der Regel anhand der Parameter Rechnergröße und Einsatzzweck. Die Empfehlungen dieses Bausteins beschränken sich im Wesentlichen auf das Betriebssystem z/OS. Ausgewählte Sicherheitsaspekte von z/VM werden ebenfalls angesprochen. Für das Betriebssystem Linux on Z wird auf den Baustein SYS.1.3 Server unter Linux und Unix verwiesen.
Weitere für IBM Z besonders relevante Anforderungen finden sich im Baustein ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement sowie in OPS.1.2.5 Fernwartung.
Ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitskonzeption von Z-Systemen auf technischer Ebene ist das eingesetzte Sicherheitssystem, beispielsweise TopSecret, ACF2 (Access Control Facility) oder RACF (Resource Access Control Facility). Um die Darstellung zu vereinfachen, wird im Folgenden nur auf RACF eingegangen. Die Empfehlungen sind entsprechend anzupassen, wenn ein anderes Sicherheitssystem eingesetzt wird.
Die jeweils spezifischen Dienste, die vom Z-System angeboten werden, sind nicht Bestandteil dieses Bausteins. Für diese Dienste müssen zusätzlich noch weitere Bausteine umgesetzt werden, gemäß den Ergebnissen der IT-Grundschutz-Modellierung.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.7 IBM Z von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende oder fehlerhafte Konfiguration der Hardware oder des z/OS-Betriebssystems
Die Konfiguration eines z/OS-Betriebssystems ist sehr komplex und erfordert an vielen Stellen den Eingriff durch Systemadministrierende. Durch falsche oder unzureichende Konfiguration können Schwachstellen entstehen, die zu entsprechenden Sicherheitsproblemen führen können. SuperVisor Calls (SVCs) sind beispielsweise Aufrufe zu speziellen z/OS-Dienstprogrammen, die im hoch autorisierten Kernel-Modus laufen. Unsichere SVC-Programme können unter Umständen benutzt werden, um z/OS-Sicherheitsmechanismen zu umgehen.
2.2. Fehlerhafte Konfiguration des z/OS-Sicherheitssystems RACF
In einem z/OS-Betriebssystem ist für die Authentisierung von Benutzenden und deren Autorisierung auf Ressourcen ein spezielles Sicherheitssystem zuständig. Hierfür wird häufig RACF eingesetzt. Die Konfiguration von RACF im Auslieferungszustand entspricht in der Regel nicht den Sicherheitsanforderungen im jeweiligen Einsatzszenario. Die Ressourcen und z/OS-System-Kommandos werden beispielsweise über spezielle Klassen im RACF geschützt. Durch unzureichende Definitionen dieser Klassen ist es möglich, dass Benutzende Systembefehle absetzen können, die unter Umständen den stabilen Systembetrieb beeinträchtigen.
2.3. Fehlbedienung der z/OS-Systemfunktionen
Aufgrund der Komplexität eines z/OS-Betriebssystems und seiner Komponenten können Fehlbedienungen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Je nach Art der Fehlbedienung können in der Folge einzelne Komponenten oder das gesamte System ausfallen. Verriegeln sich zum Beispiel Ressourcen gegenseitig (Contention), können bestimmte Funktionen so lange nicht verfügbar sein, bis die Verriegelung wieder gelöst wird. Oft sind eine Reihe von Systemabfragen (Displays) und viel Betriebserfahrung notwendig, um gegenseitige Verriegelungen mithilfe der richtigen z/OS-Kommandos wieder aufzulösen.
2.4. Manipulation der z/OS-Systemsteuerung
z/OS-Systeme lassen sich über vielfältige Schnittstellen beeinflussen, zum Beispiel über die Hardware Management Console, lokale sowie entfernte MCS-Konsolen, Automationsverfahren und Fernwartungszugänge. Wenn beispielsweise der physische oder der logische Zugang zu entfernten MCS-Konsolen unzureichend geschützt ist, können die z/OS-Systeme unter Umständen von dort aus unbefugt manipuliert werden.
2.5. Angriffe über TCP/IP auf z/OS-Systeme
Um ein z/OS-System über die Netzanbindung anzugreifen, sind häufig keine Spezialkenntnisse der Netzarchitektur oder von z/OS erforderlich. Durch die TCP/IP-Anbindung an (unter Umständen öffentliche) Netze und die Unix System Services sind viele z/OS-Systeme über Standardprotokolle und Dienste, wie z. B. HTTP oder FTP, für interne bzw. externe Angriffe erreichbar. Bei externen Angriffen können unter Umständen über die TCP/IP-Anbindung an öffentliche Netze Denial-of-Service-Angriffe gegen die angebotenen Dienste durchgeführt oder übertragene Daten unbefugt gelesen oder manipuliert werden. Interne Angreifende können über die TCP/IP-Anbindung an interne Netze versuchen, ihre Berechtigungen zu erhöhen, indem sie etwa Kennung und Passwort von Benutzenden mit SPECIAL-Rechten ausspähen.
2.6. Fehlerhafte Zeichensatzkonvertierung beim Einsatz von z/OS
EBCDIC, ASCII und Unicode sind Zeichensätze, die festlegen, wie Buchstaben, Ziffern und andere Zeichen mithilfe von Bits dargestellt werden. z/OS-Systeme arbeiten mit EBCDIC-Code. Lediglich HFS- und zFS-Dateisysteme, die unter Unix System Services (USS) eingesetzt werden, lassen sowohl ASCII- als auch EBCDIC-Speicherung zu. Beim Datenaustausch zwischen z/OS-Systemen und IT-Systemen, die mit ASCII oder Unicode arbeiten (z. B. auch von USS nach z/OS), besteht die Gefahr, dass Informationen verfälscht werden, wenn fehlerhafte Übersetzungstabellen (Code Page Translation) eingesetzt werden. Besonders häufig betroffen ist dabei die Übersetzung von Sonderzeichen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.7 IBM Z aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Vorgesetzte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.7.A1 Einsatz restriktiver z/OS-Kennungen (B)
Berechtigungen mit hoher Autorisierung DÜRFEN NUR an Benutzende vergeben werden, die diese Rechte für ihre Tätigkeiten benötigen. Insbesondere die RACF-Attribute SPECIAL, OPERATIONS, AUDITOR und die entsprechenden GROUP-Attribute sowie die User-ID 0 unter den Unix System Services (USS) MÜSSEN restriktiv gehandhabt werden. Die Vergabe und der Einsatz dieser Berechtigungen MÜSSEN nachvollziehbar sein. Die besondere Kennung IBMUSER DARF NUR bei der Neuinstallation zur Erzeugung von Kennungen mit Attribut SPECIAL benutzt werden. Diese Kennung MUSS danach dauerhaft gesperrt werden. Um zu vermeiden, dass Administrierende sich dauerhaft aussperren, MUSS ein Notfall-User-Verfahren eingerichtet werden.
SYS.1.7.A2 Absicherung sicherheitskritischer z/OS-Dienstprogramme (B)
Sicherheitskritische (Dienst-)Programme und Kommandos sowie deren Alias-Namen MÜSSEN mit Rechten auf entsprechende RACF-Profile so geschützt werden, dass sie nur von den dafür vorgesehenen und autorisierten Personen benutzt werden können. Es MUSS sichergestellt sein, dass (Fremd-)Programme nicht unerlaubt installiert werden können. Außerdem DÜRFEN Programme NUR von gesicherten Quellen und über nachvollziehbare Methoden (z. B. SMP/E) installiert werden.
SYS.1.7.A3 Wartung von Z-Systemen (B)
Die Z-Hardware und -Firmware, das Betriebssystem sowie die verschiedenen Programme MÜSSEN regelmäßig und bei Bedarf gepflegt werden. Die hierfür notwendigen Wartungsaktivitäten MÜSSEN geplant und in das Änderungsmanagement (siehe OPS.1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement) integriert werden. Insbesondere DÜRFEN Updates durch das herstellende Unternehmen NUR unter Kontrolle der Betreibenden durchgeführt werden, lokal über SE (Support Elements) bzw. HMC (Hardware Management Console) oder remote über die RSF (Remote Support Facility).
SYS.1.7.A4 Schulung des z/OS-Bedienungspersonals (B) [Vorgesetzte]
Administrierende, Bedienende und Prüfende im z/OS-Bereich MÜSSEN entsprechend ihren Aufgaben ausgebildet sein. Insbesondere MÜSSEN RACF-Administrierende mit dem Sicherheitssystem selbst sowie gegebenenfalls mit den weiteren für sie relevanten Funktionen vertraut sein.
SYS.1.7.A5 Einsatz und Sicherung systemnaher z/OS-Terminals (B)
Systemnahe z/OS-Terminals MÜSSEN physisch gegen unbefugten Zutritt und logisch gegen unbefugten Zugang geschützt werden. Insbesondere die Support-Elemente sowie die HMC-, MCS-, SMCS-, Extended MCS- und Monitor-Konsolen MÜSSEN dabei berücksichtigt werden. Voreingestellte Passwörter MÜSSEN geändert werden. Zugänge über Webserver und andere Fernzugänge MÜSSEN durch Verschlüsselung geschützt werden. Nicht benötigte Webserver und Fernzugänge MÜSSEN deaktiviert werden, wenn sie nicht benötigt werden.
SYS.1.7.A6 Einsatz und Sicherung der Remote Support Facility (B)
Es MUSS entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie RSF eingesetzt wird. Der Einsatz MUSS im Wartungsvertrag vorgesehen und mit dem Hardware-Support abgestimmt sein. Es MUSS sichergestellt werden, dass die RSF-Konfiguration nur von hierzu autorisierten Personen geändert werden kann. Wartungszugriffe für Firmware-Modifikationen durch das herstellende Unternehmen MÜSSEN von Betreibenden explizit freigegeben und nach Beendigung wieder deaktiviert werden. Die RSF-Kommunikation MUSS über Proxy-Server und zusätzlich über gesicherte Verbindungen (wie TLS) stattfinden.
SYS.1.7.A7 Restriktive Autorisierung unter z/OS (B)
Im Rahmen der Grundkonfiguration MÜSSEN die Autorisierungsmechanismen so konfiguriert werden, dass alle Personen (definierte User-IDs in Gruppen gemäß Rolle) nur die Zugriffsmöglichkeiten erhalten, die sie für ihre jeweiligen Tätigkeiten benötigen. Hierfür MÜSSEN insbesondere APF-Autorisierungen (Authorized Program Facility), SVCs (SuperVisor Calls), Ressourcen des z/OS-Betriebssystems, IPL-Parameter, Parmlib-Definitionen, Started Tasks und JES2/3-Definitionen berücksichtigt werden.
SYS.1.7.A8 Einsatz des z/OS-Sicherheitssystems RACF (B)
Der Einsatz von RACF für z/OS MUSS sorgfältig geplant werden, dazu gehören auch die Auswahl des Zeichensatzes, die Festlegung von Regeln für User-ID und Passwort sowie die Aktivierung der KDFAES-Verschlüsselung. Falls RACF PassTickets verwendet werden, MUSS der Enhanced PassTicket Algorithmus aktiviert werden. Voreingestellte Passwörter für das RVARY-Kommando und für neu angelegte User-IDs MÜSSEN geändert werden. Falls RACF-Exits eingesetzt werden sollen, MUSS deren Einsatz begründet, dokumentiert und regelmäßig überwacht werden.
Für das Anlegen, Sperren, Freischalten und Löschen von RACF-Kennungen MÜSSEN geeignete Vorgehensweisen festgelegt sein. Nach einer festgelegten Anzahl fehlgeschlagener Anmeldeversuche MUSS eine RACF-Kennung gesperrt werden (Ausnahme: Notfall-User-Verfahren). Kennungen von Benutzenden MÜSSEN außerdem nach längerer Inaktivität gesperrt werden, Kennungen von Verfahren hingegen nicht.
Dateien, Started Tasks und sicherheitskritische Programme MÜSSEN mittels RACF-Profilen geschützt werden. Benutzende DÜRFEN darüber NUR die Zugriffsmöglichkeiten erhalten, die sie gemäß ihrer Rolle benötigen. Es MUSS außerdem sichergestellt sein, dass Benutzende ihre Zugriffsmöglichkeiten nicht unerlaubt erweitern können.
SYS.1.7.A9 Mandantenfähigkeit unter z/OS (B)
Falls ein z/OS-System von Mandanten genutzt werden soll, MUSS ein RACF-Konzept zur Mandantentrennung erstellt werden. Die Daten und Anwendungen der Mandanten MÜSSEN durch RACF-Profile getrennt werden. Hohe Berechtigungen im RACF (SPECIAL, OPERATIONS, AUDITOR) und ändernden Zugriff auf Dateien des z/OS-Betriebssystems DÜRFEN NUR Mitarbeitende der Betreibenden haben. Die Wartungsfenster, in denen das z/OS-System nicht zur Verfügung steht, MÜSSEN mit allen Mandanten, die auf dem betroffenen System arbeiten, abgestimmt werden.
SYS.1.7.A10 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.7.A11 Schutz der Session-Daten (B)
Session-Daten für die Verbindungen der RACF-Administrierenden und möglichst auch der anderen Mitarbeitenden MÜSSEN verschlüsselt übertragen werden.

3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.7.A12 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.7.A13 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.7.A14 Berichtswesen zum sicheren Betrieb von z/OS (S)
Zur Überwachung aller sicherheitsrelevanten Tätigkeiten unter z/OS SOLLTE ein Prozess eingerichtet werden. In diesem SOLLTE festgelegt sein, welche Sicherheitsreports regelmäßig erstellt werden, welche Tools und Datenquellen dabei herangezogen werden (z. B. System Management Facility) und wie mit Abweichungen von den Vorgaben umgegangen wird. Die Sicherheitsreports SOLLTEN bei Überprüfungen als Information verwendet werden.
SYS.1.7.A15 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.7.A16 Ãœberwachung von z/OS-Systemen (S)
Während des Betriebs SOLLTE das z/OS-System auf wichtige Meldungen, Ereignisse und die Einhaltung von Grenzwerten überwacht werden. Insbesondere Fehlermeldungen auf der HMC-Konsole, WTOR- und wichtige WTO-Nachrichten (Write To Operator/with Reply), System Tasks, Sicherheitsverletzungen, Kapazitätsgrenzen sowie die Systemauslastung SOLLTEN berücksichtigt werden. Für die Überwachung SOLLTEN außerdem mindestens die MCS-Konsole, die System Management Facility, das SYSLOG und die relevanten Protokolldaten der Anwendungen herangezogen werden. Es SOLLTE gewährleistet sein, dass alle wichtigen Meldungen zeitnah erkannt werden und, falls notwendig, in geeigneter Weise darauf reagiert wird. Systemnachrichten SOLLTEN dabei so gefiltert werden, dass nur die wichtigen Nachrichten dargestellt werden.
SYS.1.7.A17 Synchronisierung von z/OS-Passwörtern und RACF-Kommandos (S)
Falls z/OS-Passwörter oder RACF-Kommandos über mehrere z/OS-Systeme automatisch synchronisiert werden sollen, SOLLTEN die jeweiligen Systeme möglichst weitgehend standardisiert sein. Die Sperrung von Kennungen durch Fehleingaben von Passwörtern SOLLTE NICHT synchronisiert werden. Das Risiko durch Synchronisation sicherheitskritischer RACF-Kommandos SOLLTE berücksichtigt werden. Die Verwaltungsfunktion des Synchronisationsprogramms SOLLTE nur autorisierten Mitarbeitenden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehen.
SYS.1.7.A18 Rollenkonzept für z/OS-Systeme (S)
Mindestens für die Systemverwaltung von z/OS-Systemen SOLLTE ein Rollenkonzept eingeführt werden. Für alle wichtigen Rollen der Systemverwaltung SOLLTEN außerdem Stellvertretungsregelungen vorhanden sein. Die RACF-Attribute SPECIAL, OPERATIONS und AUDITOR SOLLTEN verschiedenen Personen zugeordnet werden (Rollentrennung).
SYS.1.7.A19 Absicherung von z/OS-Transaktionsmonitoren (S)
Falls Transaktionsmonitore oder Datenbanken unter z/OS eingesetzt werden, wie beispielsweise IMS, CICS oder Db2, SOLLTEN diese mittels RACF abgesichert werden. Dies gilt auch für die zugehörigen System-Kommandos und -Dateien. Interne Sicherheitsmechanismen der Transaktionsmonitore und Datenbanken SOLLTEN hingegen nur dort angewandt werden, wo es keine entsprechenden RACF-Funktionen gibt. Benutzende und Administrierende SOLLTEN nur die Zugriffsrechte erhalten, die sie für ihre jeweilige Tätigkeit benötigen.
SYS.1.7.A20 Stilllegung von z/OS-Systemen (S)
Bei der Stilllegung von z/OS-Systemen SOLLTEN andere z/OS-Systeme, Verbünde und Verwaltungssysteme so angepasst werden, dass sie nicht mehr auf das stillgelegte System verweisen. Auch die Auswirkungen auf die Software-Lizenzen SOLLTEN berücksichtigt werden.
Datenträger, die vertrauliche Daten enthalten, SOLLTEN so gelöscht werden, dass ihr Inhalt nicht mehr reproduziert werden kann. Für den Fall, dass defekte Datenträger durch das herstellende Unternehmen ausgetauscht werden, SOLLTE vertraglich vereinbart sein, dass diese Festplatten sicher vernichtet oder so gelöscht werden, dass ihr Inhalt nicht mehr reproduziert werden kann.
SYS.1.7.A21 Absicherung des Startvorgangs von z/OS-Systemen (S)
Die für den Startvorgang eines z/OS-Systems notwendigen Parameter SOLLTEN dokumentiert und dem Operating-Personal bekannt sein. Außerdem SOLLTEN die erforderlichen Hardware-Konfigurationen vorliegen, wie die IOCDS-Datei (Input/Output Configuration Data Set) und die LPARs (Logical Partitions). Eine z/OS-Master-Konsole und eine Backup-Konsole SOLLTEN definiert sein, um Nachrichten kontrollieren zu können. Nach dem Startvorgang SOLLTE anhand einer Prüfliste kontrolliert werden, ob der Systemstatus den Soll-Vorgaben entspricht. Darüber hinaus SOLLTE eine Fallback-Konfiguration vorgehalten werden, mit der das System vor der letzten Änderung erfolgreich gestartet worden ist.
SYS.1.7.A22 Absicherung der Betriebsfunktionen von z/OS (S)
Alle die Produktion beeinflussenden Wartungsarbeiten sowie dynamische und sonstige Änderungen SOLLTEN nur im Rahmen des Änderungsmanagements durchgeführt werden (siehe OPS.1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement). SDSF (System Display and Search Facility) und ähnliche Funktionen sowie die Prioritäten-Steuerung für Jobs SOLLTEN mittels RACF vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. z/OS-System-Kommandos und besonders sicherheitsrelevante Befehle für dynamische Änderungen SOLLTEN über RACF geschützt werden. Bei der dynamischen Definition von Hardware SOLLTE sichergestellt werden, dass eine Ressource im Wirkbetrieb nicht mehreren Einzelsystemen außerhalb eines Parallel Sysplex zugeordnet wird.
SYS.1.7.A23 Absicherung von z/VM (S)
Falls z/VM eingesetzt wird, SOLLTE das Produkt in das Patch-Management integriert werden. Alle voreingestellten Passwörter SOLLTEN geändert werden. Die Rolle des z/VM-Systemadministrierenden SOLLTE nur an Personen vergeben werden, die diese Berechtigungen benötigen. Die Sicherheitsadministration von z/VM SOLLTE über RACF für z/VM erfolgen. Passwörter von realen Usern und Guest-Usern SOLLTEN mittels RACF für z/VM verschlüsselt werden. Die sicherheitskritischen Systemkommandos von z/VM SOLLTEN über RACF geschützt werden. Unter z/VM definierte virtuelle Maschinen SOLLTEN nur die für die jeweiligen Aufgaben notwendigen Ressourcen erhalten und strikt voneinander getrennt sein. Unter z/VM SOLLTEN nur die benötigten Dienste gestartet werden. Wenn Überprüfungen durchgeführt werden, SOLLTEN die Journaling-Funktion von z/VM und die Audit-Funktionen von RACF eingesetzt werden.
SYS.1.7.A24 Datenträgerverwaltung unter z/OS-Systemen (S)
Dateien, Programme und Funktionen zur Verwaltung von Datenträgern sowie die Datenträger selbst (Festplatten und Bänder) einschließlich Master-Katalog SOLLTEN mittels RACF-Profilen geschützt werden. Es SOLLTEN Sicherungskopien aller wichtigen Dateien zur Verfügung stehen, die in einer Notfallsituation zurückgespielt werden können. Die Zuordnung von Datenträgern zu den Z-Systemen SOLLTE nachvollziehbar sein. Es SOLLTE gewährleistet werden, dass je nach Volumen und Zeitfenster genügend Bandstationen zur Verfügung stehen. Beim Einsatz des HSM (Hierarchical Storage Manager) SOLLTE festgelegt werden, welche Festplatten gesichert werden sollen und wie die Sicherung erfolgen soll. Bänder, die vom HSM verwaltet werden, SOLLTEN NICHT anderweitig bearbeitet werden.
SYS.1.7.A25 Festlegung der Systemdimensionierung von z/OS (S)
Die Grenzen für die maximale Belastung der Ressourcen (Anzahl der CPUs, Speicher, Bandbreite etc.) SOLLTEN den Hardware-Voraussetzungen entsprechend festgelegt und den zuständigen Administrierenden und Anwendungszuständigen bekannt sein. Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Magnetband-Stationen, die Zeiten, zu denen Anwendungen auf Magnetband-Stationen zugreifen und die benötigten Festplattenkapazitäten SOLLTEN mit den Anwendungszuständigen abgestimmt sein. Die Festplattenkapazitäten SOLLTEN außerdem vom Space-Management überwacht werden.
SYS.1.7.A26 WorkLoad Management für z/OS-Systeme (S)
Die Programme, Dateien und Kommandos des WorkLoad Managers (WLM) sowie die dafür notwendigen Couple Data Sets SOLLTEN mittels RACF geschützt werden. Dabei SOLLTE sichergestellt sein, dass die Berechtigungen zum Ändern des WLM über z/OS-Kommandos und über die SDSF-Schnittstelle gleich sind.
SYS.1.7.A27 Zeichensatzkonvertierung bei z/OS-Systemen (S)
Wenn Textdateien zwischen z/OS-Systemen und anderen Systemen übertragen werden, SOLLTE darauf geachtet werden, dass eventuell eine Zeichensatzkonvertierung erforderlich ist. Dabei SOLLTE die korrekte Umsetzungstabelle verwendet werden. Bei der Übertragung von Programm-Quellcode SOLLTE geprüft werden, ob alle Zeichen richtig übersetzt wurden. Bei der Übertragung von Binärdaten SOLLTE hingegen sichergestellt sein, dass keine Zeichensatzkonvertierung stattfindet.
SYS.1.7.A28 Lizenzschlüssel-Management für z/OS-Software (S)
Für Lizenzschlüssel, deren Gültigkeit zeitlich begrenzt ist, SOLLTE ein Verfahren zur rechtzeitigen Erneuerung eingerichtet sein. Die Laufzeiten der Lizenzschlüssel SOLLTEN dokumentiert werden. Die Dokumentation SOLLTE allen betroffenen Administrierenden zur Verfügung stehen.
SYS.1.7.A29 Absicherung von Unix System Services bei z/OS-Systemen (S)
Die Parameter der Unix System Services (USS) SOLLTEN entsprechend der funktionalen und sicherheitstechnischen Vorgaben sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen eingestellt werden. HFS- und zFS-Dateien, die USS-Dateisysteme enthalten, SOLLTEN über RACF-Profile abgesichert und in das Datensicherungskonzept einbezogen werden. Außerdem SOLLTE das Root-Dateisystem mit der Option Read-Only gemounted werden. Es SOLLTE im USS-Dateisystem KEINE APF-Autorisierung (Authorized Program Facility) über das File Security Packet (FSP) geben. Stattdessen SOLLTEN die Module von APF-Dateien des z/OS-Betriebssystems geladen werden. Zwischen USS-User-IDs und z/OS-User-IDs SOLLTE es eine eindeutige Zuordnung geben. Berechtigungen unter USS SOLLTEN über die RACF-Klasse UNIXPRIV vergeben werden und NICHT durch Vergabe der UID 0. Für Überprüfungen und das Monitoring der USS SOLLTEN die gleichen Mechanismen wie für z/OS genutzt werden.
SYS.1.7.A30 Absicherung der z/OS-Trace-Funktionen (S)
Die Trace-Funktionen von z/OS wie GTF (Generalized Trace Facility), NetView oder ACF/TAP (Advanced Communication Function/Trace Analysis Program) und die entsprechenden Dateien SOLLTEN so geschützt werden, dass nur die zuständigen und autorisierten Mitarbeitenden darauf Zugriff haben. Die Trace-Funktion von NetView SOLLTE deaktiviert sein und nur im Bedarfsfall aktiviert werden.
SYS.1.7.A31 Notfallvorsorge für z/OS-Systeme (S)
Es SOLLTE ein Verfahren zur Wiederherstellung einer funktionierenden RACF-Datenbank vorgesehen sein. Weiterhin SOLLTEN eine Kopie des z/OS-Betriebssystems als z/OS-Backup-System und, unabhängig von Produktivsystem, ein z/OS-Notfallsystem vorgehalten werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.7.A32 Festlegung von Standards für z/OS-Systemdefinitionen (H)
Es SOLLTEN Standards und Namenskonventionen für z/OS-Systemdefinitionen festgelegt und dokumentiert werden. Die Dokumentationen SOLLTEN den Administrierenden zur Verfügung stehen. Die Einhaltung der Standards SOLLTE regelmäßig überprüft werden. Standards SOLLTEN insbesondere für Datei-, Datenbank-, Job- und Volume-Namen sowie für Application-, System- und User-IDs definiert werden.
SYS.1.7.A33 Trennung von Test- und Produktionssystemen unter z/OS (H)
Es SOLLTEN technische Maßnahmen ergriffen werden, um Entwicklungs- und Testsysteme von Produktionssystemen unter z/OS zu trennen. Dabei SOLLTEN eventuelle Zugriffsmöglichkeiten über gemeinsame Festplatten und den Parallel Sysplex beachtet werden.
SYS.1.7.A34 Batch-Job-Planung für z/OS-Systeme (H)
Wenn ein z/OS-System eine größere Anzahl von Batch-Jobs verarbeitet, SOLLTE für die Ablaufsteuerung der Batch-Jobs ein Job-Scheduler eingesetzt werden. Der Job-Scheduler sowie die zugehörigen Dateien und Tools SOLLTEN mittels RACF geeignet geschützt werden.
SYS.1.7.A35 Einsatz von RACF-Exits (H)
Falls RACF-Exits eingesetzt werden, SOLLTEN die sicherheitstechnischen und betrieblichen Auswirkungen analysiert werden. Die RACF-Exits SOLLTEN außerdem über das SMP/E (System Modification Program/Enhanced) als USERMOD installiert und überwacht werden.
SYS.1.7.A36 Interne Kommunikation von Betriebssystemen (H)
Die Kommunikation von Betriebssystemen, z/OS oder Linux, die entweder im LPAR-Mode oder unter z/VM auf derselben Z-Hardware installiert sind, SOLLTE über interne Kanäle erfolgen, d. h. über HiperSockets oder virtuelle CTC-Verbindungen (Channel-to-Channel).
SYS.1.7.A37 Parallel Sysplex unter z/OS (H)
Anhand der Verfügbarkeits- und Skalierbarkeitsanforderungen SOLLTE entschieden werden, ob ein Parallel Sysplex (Cluster von z/OS-Systemen) eingesetzt wird und gegebenenfalls welche Redundanzen dabei vorgesehen werden. Bei der Dimensionierung der Ressourcen SOLLTEN die Anforderungen der Anwendungen berücksichtigt werden. Die Software und die Definitionen der LPARs des Sysplex, einschließlich RACF, SOLLTEN synchronisiert oder als gemeinsam benutzte Dateien bereitgestellt sein.
Es SOLLTE sichergestellt sein, dass alle LPARs des Sysplex auf die Couple Data Sets zugreifen können. Die Couple Data Sets sowie alle sicherheitskritischen Programme und Kommandos zur Verwaltung des Sysplex SOLLTEN mittels RACF geschützt werden. Außerdem SOLLTE ein GRS-Verbund (Global Resource Serialization) eingerichtet werden. Die Festplatten des Sysplexes SOLLTEN strikt von den Festplatten anderer Systeme getrennt werden. Der System Logger SOLLTE mit Staging Data Set eingesetzt werden.
SYS.1.7.A38 Einsatz des VTAM Session Management Exit unter z/OS (H)
Falls ein VTAM Session Management Exit eingesetzt werden soll, SOLLTE gewährleistet werden, dass dadurch der sichere und performante Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Exit SOLLTE mindestens eine nachträgliche Kontrolle der abgewiesenen Login-Versuche ermöglichen. Außerdem SOLLTE sich der Exit dynamisch konfigurieren lassen und das Regelwerk von einer externen Datei nachladen. Funktionen, Kommandos und Dateien im Zusammenhang mit dem Exit SOLLTEN durch RACF geschützt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Im Umfeld von Z-Systemen sind eine Reihe von Abkürzungen gebräuchlich, die nicht an anderen Stellen im IT-Grundschutz erläutert werden. Hierzu gehören:
HMC (Hardware Management Console), MCS (Multiple Console Support), SMCS, Extended MCS: Konsolen zur Steuerung und Kontrolle eines Z-Systems bzw. z/OS-Betriebssystems
HFS: Hierarchical File System, Hierarchisches Dateisystem
IPL: Initial Program Load, Startvorgang eines Betriebssystems
RSF: Remote Support Facility
SE: Support Elements, zur Konfiguration und Kontrolle des Systems
SMP/E: System Modification Program/Extended, Verfahren zur Software-Installation
zFS: zSeries File System, Dateisystem, das unter z/OS und Unix System Services (USS) eingesetzt wird.
Der Hersteller IBM gibt weitere Informationen zum Thema IBM Z in „ABC of z/OS System Programming Volume 1-13“, IBM Redbooks, https://www.redbooks.ibm.com.
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SYS.1.8 Speicherlösungen

Beschreibung
1.1. Einleitung
Das stetige Wachstum digitaler Informationen und die zunehmende Menge unstrukturierter Informationen führen dazu, dass innerhalb von Institutionen zentrale Speicherlösungen eingesetzt werden. Dabei unterliegen die Anforderungen an solche Speicherlösungen einem stetigen Wandel, der sich beispielsweise an folgenden Aspekten beobachten lässt:
Die Daten einer Institution sollen jederzeit, an jedem Ort und für unterschiedliche Anwendungsszenarien verfügbar sein. Dadurch gelten für moderne Speicherlösungen häufig gestiegene Verfügbarkeitsanforderungen.
Die zunehmende Digitalisierung sämtlicher Informationen in einer Institution macht es notwendig, dass weitreichende rechtliche Vorgaben (Compliance-Anforderungen) beachtet und eingehalten werden müssen.
Speicherlösungen sollen dynamisch an die sich stetig ändernden Anforderungen anpassbar sein und Speicherplatz zentral bereitstellen können.
In der Vergangenheit wurden Speicherlösungen oft umgesetzt, indem Speichermedien direkt an einen Server angeschlossen wurden. Diese sogenannten Direct-Attached-Storage-(DAS)-Systeme können die aktuellen und zukünftigen Anforderungen jedoch oft nicht mehr erfüllen. Daher sind die heute weitverbreiteten zentralen Speicherlösungen und deren Bestandteile notwendig, die sich wie folgt unterscheiden lassen:

Speicherlösungen: Eine Speicherlösung besteht aus einem oder mehreren Speichernetzen sowie mindestens einem Speichersystem.
Speichernetze: Speichernetze ermöglichen einerseits den Zugriff auf die Speichersysteme, andererseits die Replikation von Daten zwischen Speichersystemen.
Speichersysteme: Als Speichersystem wird die zentrale Instanz bezeichnet, die für andere IT-Systeme Speicherplatz zur Verfügung stellt. Ein Speichersystem erlaubt außerdem den zeitgleichen Zugriff mehrerer IT-Systeme auf den vorhandenen Speicherplatz.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, aufzuzeigen, wie zentrale Speicherlösungen sicher geplant, umgesetzt, betrieben und ausgesondert werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.8 Speicherlösungen ist immer dann anzuwenden, wenn zentrale Speicherlösungen eingesetzt werden. Somit kann er auf Network-Attached-Storage-(NAS)-Systeme, Storage-Area-Networks-(SAN)-Systeme, Hybrid Storage, Objekt Storage oder Cloud Storage angewendet werden. Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden:

Network Attached Storage (NAS) stellt beispielsweise über die Protokolle NFS (Network File System), AFP (Apple Filing Protocol) und CIFS (Common Internet File System) Zugriffe auf die Speichersysteme zur Verfügung. Der Hauptanwendungsfall besteht darin, Fileserver-Dienste zur Verfügung zu stellen. Für NAS-Systeme sind daher auch zusätzlich zu diesem Baustein die Bausteine SYS.1.1 Allgemeiner Server sowie APP.3.3 Fileserver anzuwenden.
Storage Area Networks (SAN) werden in der Regel durch ein dediziertes Speichernetz zwischen Speichersystemen und angeschlossenen IT-Systemen geschaffen. Für SAN-Systeme ist daher der Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design geeignet zu berücksichtigen. Speichersysteme, die sowohl über NAS als auch SAN Daten zur Verfügung stellen können, werden oft unter der Bezeichnung Hybrid-Storage oder kombiniertes Speichersystem (Unified Storage) geführt. Für Hybrid-Systeme sind daher auch zusätzlich die Bausteine SYS.1.1 Allgemeiner Server sowie APP.3.3 Fileserver anzuwenden. Darüber hinaus ist der Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design geeignet zu berücksichtigen.
Objekt-Storage (oftmals auch als Object-based Storage bezeichnet) ermöglicht gegenüber den traditionellen blockbasierten und dateibasierten Zugriffsmethoden einen objektbasierten Zugriff auf Daten. Der Zugriff auf einen objektbasierenden Speicher erfolgt über eine führende Anwendung. Die Anwendung greift hierbei über eine spezielle Schnittstelle (Application Programming Interface (API)) und deren mögliche Kommandos oder direkt per Internet Protocol (IP) auf den Objekt-Storage zu. Für objektbasierende Speicherlösungen ist daher auch zusätzlich der Baustein SYS.1.1 Allgemeiner Server anzuwenden. Darüber hinaus müssen Sicherheitsanforderungen mitberücksichtigt werden, die sich dadurch ergeben, dass Webservices eingesetzt werden. Webservices werden im vorliegenden Baustein nicht betrachtet.
Im Zusammenhang mit Weiterentwicklungen im Speicherumfeld etabliert sich zunehmend auch der Begriff des Cloud Storage. Hierunter sind Speicherlösungen als Basis für Cloud-Services zu verstehen. Die Speicherlösung an sich bleibt dabei weitgehend unverändert, jedoch liegt eine von den klassischen SAN- oder NAS-Architekturen abweichende Art des Zugriffs auf die gespeicherten Daten vor. Dieser wird in der Regel mittels Web-Service-Schnittstelle (via Representional State Transfer (REST) und Simple Object Access Protocol (SOAP)) realisiert.
Datensicherungsgeräte, die an das Speichersystem oder an das Speichernetz angeschlossen sind, werden hier nicht betrachtet, sondern im Baustein OPS.1.2.2 Archivierung behandelt. Konzeptionelle Aspekte der Datensicherung werden im Baustein CON.3 Datensicherungskonzept erläutert.
Oft kann eine Vielzahl von Konten auf Speicherlösungen zugreifen. Deswegen sollten Speicherlösungen geeignet im Rollen- und Rechtekonzept mit berücksichtigt werden. Anforderungen dazu finden sich im Baustein ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement.
Falls auf externe Dienstleistung zurückgegriffen wird, um eine Speicherlösung zu betreiben, müssen die Anforderungen des Bausteins OPS.2.3 Nutzung von Outsourcing gesondert berücksichtigt werden.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.8 Speicherlösungen von besonderer Bedeutung.
2.1. Unsichere Default-Einstellungen bei Speicherkomponenten
Häufig werden Speicherkomponenten mit einer Default-Konfiguration ausgeliefert, damit die Geräte schnell und mit möglichst umfassenden Funktionen in Betrieb genommen werden können. So sind in vielen Geräten nicht benötigte Protokolle aktiviert, wie z. B. HTTP, Telnet und unsichere SNMP-Versionen. Werden Speicherkomponenten mit unsicheren Werkseinstellungen produktiv eingesetzt, kann einfacher unberechtigt auf sie zugegriffen werden. Das kann dazu führen, dass z. B. Dienste nicht mehr verfügbar sind oder dass unerlaubt auf vertrauliche Informationen der Institution zugegriffen wird.
2.2. Manipulation von Daten über das Speichersystem
Über ein mangelhaft konfiguriertes Storage Area Network (SAN) können sich ungewollt Netze verbinden. Ist beispielsweise ein Server mit SAN-Anschluss aus dem Internet erreichbar und so von außen kompromittierbar, kann dieser als Einstiegspunkt genutzt werden, um unberechtigt auf schützenswerte Informationen zuzugreifen, die im SAN gespeichert sind. Da auf diese Weise alle Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen, wie Firewalls oder Intrusion Detection Systeme (IDS), in den Netzen einer Institution umgangen werden können, ist das Schadenspotenzial groß.
2.3. Verlust der Vertraulichkeit durch storagebasierte Replikationsmethoden
Storagebasierte Replikationsmethoden haben den Zweck, gespeicherte oder archivierte Daten in Echtzeit über ein Speichernetz zu duplizieren und diese damit zusätzlich redundant abzuspeichern. Hierdurch sollen Datenverluste vermieden werden. Die automatisierte Replikation unverschlüsselter Daten birgt allerdings sowohl im eigenen Netz als auch bei der Nutzung öffentlicher Netze Risiken. So kann unberechtigt auf Replikationsverkehr zugegriffen werden, beispielsweise mittels FC-Analysern (FC-Replikation) oder Sniffern (IP-Replikation).
2.4. Zugriff auf Informationen anderer Mandanten durch WWN-Spoofing
Geräte in einem FC-SAN werden intern über World Wide Names (WWNs) verwaltet und zugeordnet. Sie entsprechen in gewisser Weise den MAC-Adressen von Ethernet-Netzadaptern. Mittels Programmen, die durch das herstellende Unternehmen der Host Bus Adapter (HBA) zur Verfügung gestellt werden, kann der WWN eines HBAs geändert werden. Dadurch kann unberechtigt auf Daten zugegriffen werden. Die Manipulation von WWNs, auch als WWN-Spoofing bezeichnet, birgt für eine Institution erhebliches Gefahrenpotenzial. Insbesondere im Zusammenhang mit mandantenfähigen Speichersystemen können Unberechtigte auf die Informationen anderer Mandanten zugreifen.
2.5. Ãœberwindung der logischen Netzseparierung
Werden die Netzstrukturen unterschiedlicher Mandanten nicht durch physisch getrennte Netze, sondern durch virtuelle Storage Area Networks (VSANs) separiert, kann hierdurch die Informationssicherheit der Institution gefährdet werden. Gelingt es Angreifenden, in das Netz eines anderen Mandanten einzudringen, können sie sowohl auf das virtuelle SAN dieses Mandanten als auch auf die übertragenen Nutzdaten zugreifen.
2.6. Ausfall von Komponenten einer Speicherlösung
Komplexe netzbasierte Speicherlösungen bestehen oft aus vielen Komponenten (z. B. FC-Switches, Storage Controller, Virtualisierungs-Appliance). Fallen einzelne Komponenten einer Speicherlösung aus, kann dies dazu führen, dass wichtige Anwendungen nicht mehr korrekt arbeiten und somit Datenverluste drohen.
2.7. Erlangung physischen Zugangs auf SAN-Switches
Existieren in einer Institution unzureichende Zutritts- und Zugangskontrollen zu den Komponenten eines Speichersystems oder fehlen diese gänzlich, kann es gelingen, sich physischen Zugang zu vorhandenen Switches zu verschaffen bzw. zusätzliche FC-SAN-Switches an das Netz anzuschließen. Ziel bei einem solchen Angriff könnte es sein, auf die verteilte Zoning-Datenbank zuzugreifen, um diese so zu verändern, dass auf die Speichersysteme zugegriffen werden kann.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.8 Speicherlösungen aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Haustechnik

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.8.A1 Geeignete Aufstellung von Speichersystemen (B) [Haustechnik]
Die IT-Komponenten von Speicherlösungen MÜSSEN in verschlossenen Räumen aufgestellt werden. Zu diesen Räumen DÜRFEN NUR Berechtigte Zutritt haben. Zudem MUSS eine sichere Stromversorgung sichergestellt sein. Die Vorgaben des herstellenden Unternehmens zur empfohlenen Umgebungstemperatur und Luftfeuchte MÜSSEN eingehalten werden.
SYS.1.8.A2 Sichere Grundkonfiguration von Speicherlösungen (B)
Bevor eine Speicherlösung produktiv eingesetzt wird, MUSS sichergestellt sein, dass alle eingesetzten Softwarekomponenten und die Firmware aktuell sind. Danach MUSS eine sichere Grundkonfiguration hergestellt werden.
Nicht genutzte Schnittstellen des Speichersystems MÜSSEN deaktiviert werden. Die Dateien zur Default-Konfiguration, zur vorgenommenen Grundkonfiguration und zur aktuellen Konfiguration SOLLTEN redundant und geschützt aufbewahrt werden.
SYS.1.8.A3 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.8.A4 Schutz der Administrationsschnittstellen (B)
Alle Administrations- und Management-Zugänge der Speichersysteme MÜSSEN eingeschränkt werden. Es MUSS sichergestellt sein, dass aus nicht-vertrauenswürdigen Netzen heraus nicht auf die Administrationsschnittstellen zugegriffen werden kann.
Es SOLLTEN als sicher geltende Protokolle eingesetzt werden. Sollten dennoch unsichere Protokolle verwendet werden, MUSS für die Administration ein eigenes Administrationsnetz (siehe NET.1.1 Netzarchitektur und -design) genutzt werden.
SYS.1.8.A5 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.8.A6 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für Speicherlösungen (S)
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution SOLLTE eine spezifische Sicherheitsrichtlinie für Speicherlösungen erstellt werden. Darin SOLLTEN nachvollziehbar Vorgaben beschrieben sein, wie Speicherlösungen sicher geplant, administriert, installiert, konfiguriert und betrieben werden können.
Die Richtlinie SOLLTE allen für Speicherlösungen zuständigen Administrierenden bekannt und grundlegend für ihre Arbeit sein. Wird die Richtlinie verändert oder wird von den Vorgaben abgewichen, SOLLTE dies mit dem oder der ISB abgestimmt und dokumentiert werden. Es SOLLTE regelmäßig überprüft werden, ob die Richtlinie noch korrekt umgesetzt ist. Gegebenenfalls SOLLTE sie aktualisiert werden. Die Ergebnisse SOLLTEN sinnvoll dokumentiert werden.
SYS.1.8.A7 Planung von Speicherlösungen (S)
Bevor Speicherlösungen in einer Institution eingesetzt werden, SOLLTE eine Anforderungsanalyse durchgeführt werden. In der Anforderungsanalyse SOLLTEN unter anderem die Themen Performance und Kapazität betrachtet werden. Auf Basis der ermittelten Anforderungen SOLLTE dann eine detaillierte Planung für Speicherlösungen erstellt werden. Darin SOLLTEN folgende Punkte berücksichtigt werden:

Auswahl von herstellenden Unternehmen und Liefernden,
Entscheidung für oder gegen zentrale Verwaltungssysteme (Management-Systeme),
Planung des Netzanschlusses,
Planung der Infrastruktur sowie
Integration in bestehende Prozesse.
SYS.1.8.A8 Auswahl einer geeigneten Speicherlösung (S)
Die technischen Grundlagen unterschiedlicher Speicherlösungen SOLLTEN detailliert beleuchtet werden. Die Auswirkungen dieser technischen Grundlagen auf den möglichen Einsatz in der Institution SOLLTEN geprüft werden. Die Möglichkeiten und Grenzen der verschiedenen Speichersystemarten SOLLTEN für die Verantwortlichen der Institution transparent dargestellt werden. Die Entscheidungskriterien für eine Speicherlösung SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden. Ebenso SOLLTE die Entscheidung für die Auswahl einer Speicherlösung nachvollziehbar dokumentiert werden.
SYS.1.8.A9 Auswahl von Liefernden für eine Speicherlösung (S)
Anhand der spezifizierten Anforderungen an eine Speicherlösung SOLLTEN geeignete Liefernde ausgewählt werden. Die Auswahlkriterien und die Entscheidung SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden. Außerdem SOLLTEN Aspekte der Wartung und Instandhaltung schriftlich in sogenannten Service-Level-Agreements (SLAs) festgehalten werden. Die SLAs SOLLTEN eindeutig und quantifizierbar sein. Es SOLLTE genau geregelt werden, wann der Vertrag mit den Liefernden endet.
SYS.1.8.A10 Erstellung und Pflege eines Betriebshandbuchs (S)
Es SOLLTE ein Betriebshandbuch erstellt werden. Darin SOLLTEN alle Regelungen, Anforderungen und Einstellungen dokumentiert werden, die erforderlich sind, um Speicherlösungen zu betreiben. Das Betriebshandbuch SOLLTE regelmäßig aktualisiert werden.
SYS.1.8.A11 Sicherer Betrieb einer Speicherlösung (S)
Das Speichersystem SOLLTE hinsichtlich der Verfügbarkeit der internen Anwendungen, der Systemauslastung sowie kritischer Ereignisse überwacht werden. Weiterhin SOLLTEN für Speicherlösungen feste Wartungsfenster definiert werden, in denen Änderungen durchgeführt werden können. Insbesondere Firmware- oder Betriebssystemupdates von Speichersystemen oder den Netzkomponenten einer Speicherlösung SOLLTEN ausschließlich innerhalb eines solchen Wartungsfensters durchgeführt werden.
SYS.1.8.A12 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.1.8.A13 Überwachung und Verwaltung von Speicherlösungen (S)
Speicherlösungen SOLLTEN überwacht werden. Dabei SOLLTEN alle erhobenen Daten (Nachrichten) vorrangig daraufhin geprüft werden, ob die Vorgaben des Betriebshandbuchs eingehalten werden.
Die wesentlichen Nachrichten SOLLTEN mit Nachrichtenfilter herausgefiltert werden. Einzelne Komponenten der Speicherlösung und des Gesamtsystems SOLLTEN zentral verwaltet werden.
SYS.1.8.A14 Absicherung eines SANs durch Segmentierung (S)
Ein SAN SOLLTE segmentiert werden. Es SOLLTE ein Konzept erarbeitet werden, das die SAN-Ressourcen den jeweiligen Servern zuordnet. Hierfür SOLLTE anhand der Sicherheitsanforderungen und des Administrationsaufwands entschieden werden, welche Segmentierung in welcher Implementierung (z. B. FC-SANs oder iSCSI-Speichernetze) eingesetzt werden soll. Die aktuelle Ressourcenzuordnung SOLLTE mithilfe von Verwaltungswerkzeugen einfach und übersichtlich erkennbar sein. Weiterhin SOLLTE die aktuelle Zoning-Konfiguration dokumentiert werden. Die Dokumentation SOLLTE auch in Notfällen verfügbar sein.
SYS.1.8.A15 Sichere Trennung von Mandanten in Speicherlösungen (S)
Es SOLLTE definiert und nachvollziehbar dokumentiert werden, welche Anforderungen die Institution an die Mandantenfähigkeit einer Speicherlösung stellt. Die eingesetzten Speicherlösungen SOLLTEN diese dokumentierten Anforderungen erfüllen.
Im Block-Storage-Umfeld SOLLTE LUN Masking eingesetzt werden, um Mandanten voneinander zu trennen. In Fileservice-Umgebungen SOLLTE es möglich sein, mit virtuellen Fileservern zu agieren. Dabei SOLLTE jedem Mandanten ein eigener Fileservice zugeordnet werden.
Beim Einsatz von IP oder iSCSI SOLLTEN die Mandanten über eine Segmentierung im Netz voneinander getrennt werden. Wird Fibre Channel eingesetzt, SOLLTE mithilfe von VSANs und Soft-Zoning separiert werden.
SYS.1.8.A16 Sicheres Löschen in SAN-Umgebungen (S)
In mandantenfähigen Speichersystemen SOLLTE sichergestellt werden, dass Logical Unit Numbers (LUNs), die einem bestimmten Mandanten zugeordnet sind, gelöscht werden.
SYS.1.8.A17 Dokumentation der Systemeinstellungen von Speichersystemen (S)
Alle Systemeinstellungen von Speichersystemen SOLLTEN dokumentiert werden. Die Dokumentation SOLLTE die technischen und organisatorischen Vorgaben sowie alle spezifischen Konfigurationen der Speichersysteme der Institution enthalten.
Sofern die Dokumentation der Systemeinstellungen vertrauliche Informationen beinhaltet, SOLLTEN diese vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden. Die Dokumentation SOLLTE regelmäßig überprüft werden. Sie SOLLTE immer aktuell sein.
SYS.1.8.A18 Sicherheitsaudits und Berichtswesen bei Speichersystemen (S)
Alle eingesetzten Speichersysteme SOLLTEN regelmäßig auditiert werden. Dafür SOLLTE ein entsprechender Prozess eingerichtet werden. Es SOLLTE geregelt werden, welche Sicherheitsreports mit welchen Inhalten regelmäßig zu erstellen sind. Zudem SOLLTE auch geregelt werden, wie mit Abweichungen von Vorgaben umgegangen wird und wie oft und in welcher Tiefe Audits durchgeführt werden.
SYS.1.8.A19 Aussonderung von Speicherlösungen (S)
Werden ganze Speicherlösungen oder einzelne Komponenten einer Speicherlösung nicht mehr benötigt, SOLLTEN alle darauf vorhandenen Daten auf andere Speicherlösungen übertragen werden. Hierfür SOLLTE eine Übergangsphase eingeplant werden. Anschließend SOLLTEN alle Nutzdaten und Konfigurationsdaten sicher gelöscht werden. Aus allen relevanten Dokumenten SOLLTEN alle Verweise auf die außer Betrieb genommene Speicherlösung entfernt werden.
SYS.1.8.A20 Notfallvorsorge und Notfallreaktion für Speicherlösungen (S)
Es SOLLTE ein Notfallplan für die eingesetzte Speicherlösung erstellt werden. Der Notfallplan SOLLTE genau beschreiben, wie in bestimmten Notfallsituationen vorzugehen ist. Auch SOLLTEN Handlungsanweisungen in Form von Maßnahmen und Kommandos enthalten sein, die die Fehleranalyse und Fehlerkorrektur unterstützen. Um Fehler zu beheben, SOLLTEN geeignete Werkzeuge eingesetzt werden.
Regelmäßige Übungen und Tests SOLLTEN anhand des Notfallplans durchgeführt werden. Nach den Übungen und Tests sowie nach einem tatsächlichen Notfall SOLLTEN die dabei erzeugten Daten sicher gelöscht werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.8.A21 Einsatz von Speicherpools zur Trennung von Mandanten (H)
Mandanten SOLLTEN Speicherressourcen aus unterschiedlichen sogenannten Speicherpools zugewiesen werden. Dabei SOLLTE ein Speichermedium immer nur einem einzigen Pool zugewiesen werden. Die logischen Festplatten (LUNs), die aus einem solchen Pool generiert werden, SOLLTEN nur einem einzigen Mandanten zugeordnet werden.
SYS.1.8.A22 Einsatz einer hochverfügbaren SAN-Lösung (H)
Eine hochverfügbare SAN-Lösung SOLLTE eingesetzt werden. Die eingesetzten Replikationsmechanismen SOLLTEN den Verfügbarkeitsanforderungen der Institution an die Speicherlösung entsprechen. Auch die Konfiguration der Speicherlösung SOLLTE den Verfügbarkeitsanforderungen gerecht werden. Außerdem SOLLTE ein Test- und Konsolidierungssystem vorhanden sein.
SYS.1.8.A23 Einsatz von Verschlüsselung für Speicherlösungen (H)
Alle in Speicherlösungen abgelegten Daten SOLLTEN verschlüsselt werden. Es SOLLTE festgelegt werden, auf welchen Ebenen (Data-in-Motion und Data-at-Rest) verschlüsselt wird. Dabei SOLLTE beachtet werden, dass die Verschlüsselung auf dem Transportweg auch bei Replikationen und Backup-Traffic relevant ist.
SYS.1.8.A24 Sicherstellung der Integrität der SAN-Fabric (H)
Um die Integrität der SAN-Fabric sicherzustellen, SOLLTEN Protokolle mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen eingesetzt werden. Bei den folgenden Protokollen SOLLTEN deren Sicherheitseigenschaften berücksichtigt und entsprechende Konfigurationen verwendet werden:

Diffie Hellman Challenge Handshake Authentication Protocol (DH-CHAP),
Fibre Channel Authentication Protocol (FCAP) und
Fibre Channel Password Authentication Protocol (FCPAP).
SYS.1.8.A25 Mehrfaches Ãœberschreiben der Daten einer LUN (H)
In SAN-Umgebungen SOLLTEN Daten gelöscht werden, indem die zugehörigen Speichersegmente einer LUN mehrfach überschrieben werden.
SYS.1.8.A26 Absicherung eines SANs durch Hard-Zoning (H)
Um SANs zu segmentieren, SOLLTE Hard-Zoning eingesetzt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27040:2015 „Information technology – Security techniques – Storage security“ Vorgaben für die Absicherung von Speicherlösungen.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel SY1.4 Network Storage Systems Vorgaben für die Absicherung von Speicherlösungen.
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SYS.1.9 Terminalserver
1.Beschreibung
1.1. Einleitung
Ein Terminalserver ist ein Server, auf dem Client-Anwendungen (kurz Anwendungen) direkt ausgeführt werden und der nur deren grafische Oberfläche (Bedienoberfläche) an die Clients weiterleitet. Hierfür wird eine Terminalserver-Software verwendet. Der Terminalserver ist dann das zugrundeliegende IT-System, auf dem diese Software ausgeführt wird. Die Eingaben am Client, z. B. über Tastatur und Maus, werden an die Terminalserver-Software übertragen, die diese Eingaben dann dem Terminalserver übergibt. In der bereitgestellten Anwendung auf dem Terminalserver werden daraufhin die Aktionen ausgeführt, die gegebenenfalls durch die Eingaben ausgelöst werden und der Terminalserver ermittelt die neue (möglicherweise geänderte) Bedienoberfläche. Diese Bedienoberfläche wird dann von der Terminalserver-Software an den Client übertragen.
In einer Terminalserver-gestützten Umgebung verbinden sich typischerweise Clients mithilfe einer entsprechenden Terminal-Client-Software mit der Terminalserver-Software auf dem Terminalserver. Hierfür wird über Terminalserver-Protokolle kommuniziert, über die die Ein- und Ausgaben übertragen werden. Beispiele hierfür sind das Remote Desktop Protocol (RDP), Independent Computing Architecture (ICA), PC-over-IP (PCoIP) oder Virtual Network Computing (VNC).
Die Art der auf diese Weise bereitgestellten Anwendungen ist dabei prinzipiell nicht eingeschränkt und kann beispielsweise produktive Anwendungen wie Webbrowser, Office-Anwendungen oder Finanzsoftware, aber auch Administrationswerkzeuge wie SSH-Clients oder Management-Tools umfassen.
In einem typischen Einsatzszenario stellt ein Terminalserver mehreren Clients zentralisiert Anwendungen bereit, die aus organisatorischen oder technischen Gründen nicht lokal auf diesen Clients ausgeführt werden sollen oder können. Ein Beispiel hierfür sind Administrationstools, die nicht direkt auf den Clients der Administrierenden ausgeführt werden sollen. Ein weiteres Beispiel ist Software mit speziellen technischen Anforderungen an die zugrundeliegende Hardware der Clients, wie beispielsweise bestimmte Grafikkarten, die nicht auf allen Clients vorhanden sind.
In einer Terminalserver-gestützten Umgebung können die Clients sogenannte Fat Clients oder Thin Clients sein. Fat Clients sind mit einem vollwertigen Client-Betriebssystem ausgestattet. Thin Clients können dagegen nur genutzt werden, um sich mit dem Terminalserver zu verbinden und diesen zu bedienen.
Auf einem Terminalserver können mehrere Personen gleichzeitig auf demselben Betriebssystem arbeiten und dieselbe oder mehrere unterschiedliche Anwendungen parallel benutzen.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, Informationen zu schützen, die beim Einsatz von Terminalservern gespeichert, verarbeitet und übertragen werden. Hierzu werden spezielle Anforderungen an die beteiligten Anwendungen, IT-Systeme und Netze gestellt.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.1.9 Terminalserver ist sowohl auf den Terminalserver selbst als auch auf die zugreifenden Fat Clients und Thin Clients mit Terminal-Client-Software anzuwenden. Hierbei sind für Server und Clients jeweils sowohl die Soft- als auch die Hardwarekomponenten zu berücksichtigen.
Um ein IT-Grundschutz-Modell für einen konkreten Informationsverbund zu erstellen, muss grundsätzlich die Gesamtheit aller Bausteine betrachtet werden. In der Regel sind mehrere Bausteine auf das Thema bzw. Zielobjekt anzuwenden.
Dieser Baustein behandelt die folgenden Inhalte:
Ein Terminalserver im Sinne dieses Bausteins ist jedes IT-System, auf dem Anwendungen auf die oben beschriebene Weise zentral zur Verfügung gestellt werden. Hierbei muss die Verbindung vom Client aus direkt initiiert werden.
Der Baustein SYS.1.9 Terminalserver ist anzuwenden, wenn durch eine Terminal-Client-Software ausschließlich Eingaben der Benutzenden an den Terminalserver übermittelt werden.
Dieser Baustein beinhaltet spezifische Anforderungen an die verwendeten Netze, um die Kommunikation zwischen Clients und Terminalserver abzusichern.
Folgende Inhalte sind ebenfalls von Bedeutung und werden an anderer Stelle behandelt:

Für den Terminalserver und die Clients müssen die Bausteine SYS.1.1 Allgemeiner Server bzw. SYS.2.1 Allgemeiner Client sowie gegebenenfalls die spezifischen Bausteine für die Server- bzw. Client-Betriebssysteme angewendet werden.
Auf die Terminalserver-Software müssen der Baustein APP.6 Allgemeine Anwendung sowie gegebenenfalls entsprechende weitere Bausteine der Schicht APP Anwendungen angewendet werden.
Für die Anwendungen, die über den Terminalserver bereitgestellt werden, müssen zusätzlich der Baustein APP.6 Allgemeine Anwendung sowie gegebenenfalls die entsprechenden spezifischen Bausteine der Schicht APP Anwendungen angewendet werden.
Der Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design muss angewendet werden, um die für die Kommunikation zwischen Clients und Terminalserver verwendeten Netze abzusichern.
Dieser Baustein behandelt nicht die folgenden Inhalte:

Fernwartungswerkzeuge sind keine Terminalserver im Sinne dieses Bausteins. Um diese Werkzeuge abzusichern, ist der Baustein OPS.1.2.5 Fernwartung umzusetzen.
Wenn ein zu administrierendes IT-System über Terminalserver-Protokolle angesprochen wird, stellt dies keine Nutzung des Terminalservers im Sinne dieses Bausteins dar.
Dieser Baustein adressiert nicht den Fall, dass Clients direkt auf andere Clients über Terminalserver-Protokolle oder Kollaborationswerkzeuge zugreifen.
Falls der Terminalserver-Dienst über zusätzliche Sicherheitskomponenten wie Application Delivery Controller (ADC, siehe Kapitel 4 Weiterführende Informationen) zur Verfügung gestellt wird, sind diese zusätzlichen Komponenten gesondert zu betrachten.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.1.9 Terminalserver von besonderer Bedeutung.
2.1. Qualitätsverlust der Anwendungsbereitstellung
Eine vom Terminalserver bereitgestellte Anwendung wird in Echtzeit genutzt. Da die Bedienoberfläche auf dem Terminalserver vorbereitet und an die Clients übertragen wird, kann nur reibungslos gearbeitet werden, wenn die Antwort des Terminalservers auf eine Eingabe ohne merkliche Zeitverzögerung und klar erkennbar bei den Clients ankommt. Empfangen die Clients die Antworten des Terminalservers zeitlich verzögert, kann die Bedienbarkeit soweit einschränkt sein, dass dies einem Ausfall des Dienstes gleichkommt. Sowohl eine konstant hohe Verzögerung als auch häufig auftretende und nicht vorhersehbare Spitzen können diesen Effekt hervorrufen.
Eine zu hohe Verzögerung kann durch eine zu hohe Latenz der Übertragungsstrecken oder Netzkomponenten hervorgerufen werden. Wird die Kommunikation beispielsweise über weitere Sicherheitskomponenten wie VPN-Gateways abgesichert, die möglicherweise unzureichend dimensioniert sind, kann die Verzögerung weiter erhöht werden. Dies kann dazu führen, dass die Anwendung nur noch eingeschränkt genutzt werden kann.
Ist der Terminalserver stark ausgelastet, kann dieser nur verzögert antworten. Ist beispielsweise die CPU oder der Arbeitsspeicher unzureichend dimensioniert, kann der Terminalserver schnell überlasten und schließlich nur verzögert antworten. Ähnliches gilt, wenn der Terminalserver von zu vielen Personen zeitgleich genutzt wird.
Ist der Bildschirminhalt nicht klar genug erkennbar, kann mit dem Terminalserver nicht mehr effizient gearbeitet werden. Beispielsweise können Schrift oder Mauszeiger aufgrund von Kompressionsartefakten schwer zu erkennen sein, falls nicht genügend Leitungskapazität zur Verfügung steht.
All dies kann dazu führen, dass die Benutzenden entweder nicht oder nur noch stark eingeschränkt den Terminalserver nutzen können.
2.2. Ausfall der Anwendungsbereitstellung
In einer Terminalserver-gestützten Umgebung werden Anwendungen zentral ausgeführt und deren Ausgabe an die entsprechenden Clients übertragen. Ist der Terminalserver nicht verfügbar, können keine Eingaben mehr verarbeitet werden und die von dem Terminalserver bereitgestellten Anwendungen versagen unmittelbar ihren Dienst. Beziehen die Clients ihre gesamte Bedienoberfläche vom Terminalserver, fällt aus der Perspektive der Benutzenden das IT-System vollständig aus.
Wenn der Client ausfällt, kann hierüber nicht auf die vom Terminalserver bereitgestellten Anwendungen zugriffen werden, auch wenn diese dort verfügbar sind. Ähnliches gilt, wenn die Verbindung zwischen Client und Terminalserver gestört ist.
Von Ausfällen des Netzes oder des Terminalservers sind in der Regel nicht nur einzelne Clients betroffen. In vielen Fällen sind zahlreiche oder sogar alle Clients einer Institution auf den Terminalserver angewiesen. Fällt der Terminalserver aus, ist in diesem Fall eine große Anzahl von Clients gleichzeitig betroffen.
2.3. Unzureichende Netztrennung für Terminalserver
Auf Terminalservern werden meist Anwendungen bereitgestellt, die als Client fungieren. Hierdurch ähnelt ein Terminalserver von der Vertrauenswürdigkeit her eher einem Client als einem Server.
Wird dies bei der Netztrennung nicht geeignet berücksichtigt, kann unter Umständen über den Terminalserver unberechtigterweise auf weitere Serveranwendungen zugegriffen werden, beispielsweise über einen Webbrowser. Hierdurch kann der Terminalserver als Ausgangspunkt für Angriffe auf weitere IT-Systeme und Anwendungen missbraucht werden.
Durch die Eingaben am Client ist ein hoher Grad an Interaktion mit dem Terminalserver zu erwarten. Hierdurch können mögliche Schwachstellen leichter ausgenutzt werden. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Terminalserver Anwendungen für Benutzendengruppen bereitstellt, die unterschiedlichen Netzsegmenten zugeordnet sind. In diesem Fall könnte vom Terminalserver aus unautorisiert auf weitere Anwendungen in diesen Netzsegmenten zugegriffen werden.
2.4. Unzureichende Absicherung von Sitzungen auf dem Terminalserver
Terminalserver können unterschiedlichen Clients dedizierte Anwendungsinstanzen bereitstellen, die auf demselben Betriebssystem ausgeführt werden. Dabei teilen sich die Anwendungen unter anderem gemeinsam genutzte Bibliotheken, den Kernel und die benötigten Ressourcen des Terminalservers (z. B. CPU oder RAM).
Aufgrund von Fehlkonfigurationen oder Software-Schwachstellen können einzelne Anwendungsinstanzen gegebenenfalls miteinander kommunizieren, ohne dass dies ursprünglich vorgesehen war. Werden beispielsweise Sitzungen auf Terminalservern mit zu weitreichenden Berechtigungen ausgeführt, kann unter Umständen aus einer Anwendung heraus auf beliebige Teile des Dateisystems zugegriffen werden. Dies kann beispielsweise über Programmdialoge zum Speichern oder Öffnen von Dateien ausgenutzt werden, über die nicht vorgesehene Bereiche der Festplatte beschrieben oder gelesen werden.
Ein weiteres Beispiel ist das sogenannte RDP Session Hijacking, das auf den Sitzungen des Terminalservers selbst beruht. Bleiben Benutzende weiterhin angemeldet, nachdem ihre Sitzungen am Terminalserver beendet sind, kann dies zu Problemen führen. Sind Angreifende mit entsprechenden Rechten ausgestattet, die sie beispielsweise durch ein unzureichendes Rechtemanagement oder durch Ausnutzen von Software-Schwachstellen zuvor erhalten haben, können sie unter Umständen aus einer anderen Sitzung heraus eine bestehende Sitzung übernehmen. In diesem Fall können Angreifende die Sitzung im Kontext des oder der Benutzenden fortsetzen.
Wird das Betriebssystem von mehreren Anwendungen oder Anwendungsinstanzen gemeinsam genutzt, können gegebenenfalls Sitzungen anderer Benutzenden über CPU oder RAM beeinflusst werden. Hierfür müssen in den entsprechenden Anwendungen entsprechende Sicherheitslücken vorhanden sein, über die die benötigte Schadsoftware ausgeführt werden kann. Beispielsweise kann dann eine spezielle Schadsoftware Passwörter aus dem RAM auslesen. Auch ohne Sicherheitslücken in der Software können durch Sicherheitslücken in der Hardware (z. B. Meltdown) Angreifende beliebige schützenswerte Daten anderer Sitzungen auslesen.
2.5. Unzureichende Absicherung des Terminalserver-Protokolls
Viele Terminalserver-Protokolle bieten die Möglichkeit einer authentisierten und verschlüsselten Kommunikation. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht immer ausreichend, um die Kommunikation abzusichern. Nutzt das Terminalserver-Protokoll veraltete und angreifbare Mechanismen oder werden durch Fehlkonfigurationen wichtige Sicherheitsfunktionen abgeschaltet, kann die Kommunikation zwischen Clients und Terminalserver abgehört werden. Informationen, die zwischen dem Terminalserver und den Clients übertragen werden und unter Umständen abgehört oder verändert werden, sind insbesondere:
Authentisierungsinformationen und Eingaben von Benutzenden, die von den Clients zu den Terminalservern gesendet werden,
Bildschirminformationen, die auf den Clients ausgegeben werden,
Daten aus der Zwischenablage,
Dateitransfers zwischen den lokalen Laufwerken des Clients und dem Server sowie
Informationen von umgeleiteten Geräten des Clients (z. B. Audiogeräte, serielle- oder parallele Schnittstellen, USB-Geräte und Drucker).
Aber auch wenn die Protokollmechanismen die Kommunikation grundsätzlich stark genug absichern, kann die Implementierung des Protokolls innerhalb eines Terminalservers oder einer Terminal-Client-Software Schwachstellen beinhalten. Dies kann dazu führen, dass der Terminalserver direkt angreifbar wird, ohne dass die Kommunikation ausgespäht werden muss.
2.6. Unberechtigte Nutzung von Sammelkonten
Falls mehrere Personen eine Anwendung auf einem Terminalserver zu unterschiedlichen Zeiten nutzen wollen, werden oft Sammelkonten eingerichtet. Dies kann jedoch internen Regelungen oder den Lizenzbedingungen der über den Terminalserver bereitgestellten Software widersprechen.
Werden Sammelkonten verwendet, verhindert dies auch, dass die auf dem Terminalserver ausgeführten Aktionen konkreten Personen zugeordnet werden können. Hierdurch kann nicht mehr nachvollzogen werden, wer was getan hat. Dies kann insbesondere ein rechtliches Risiko bedeuten, wenn es gesetzliche Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit gibt, z. B. falls auf dem Terminalserver personenbezogene Daten verarbeitet werden.
2.7. Ungeeignete Einschränkung der Zugriffsrechte der Benutzenden
Ein Terminalserver kann zeitgleich sowohl als Server und bezogen auf die auf ihm ausgeführten Anwendungen auch als Client fungieren. Dies kann zu Fehlern in der Vergabe der Zugriffsrechte führen.
Sichere Konfigurationen von IT-Systemen und Anwendungen sehen zumeist eine möglichst restriktive Rechtevergabe vor. Dies gilt insbesondere auch für Terminalserver. Werden die Berechtigungen für die Benutzung eines Terminalservers jedoch zu weit eingeschränkt, können die Benutzenden die bereitgestellten Anwendungen nur noch stark eingeschränkt nutzen. Dies kann sowohl aus einer zu strengen Richtlinie als auch aus einer Fehlkonfiguration resultieren.
Wird die Arbeit durch solche Einschränkungen zu sehr erschwert, indem beispielsweise der Schreibzugriff auf lokale Laufwerke komplett verboten wird, kann dies unerwünschte Auswirkungen haben. Beispielsweise könnten Benutzende auf nicht vorgesehene Workarounds ausweichen und Daten z. B. nach einem Export über Datenaustauschplattformen an ungeeigneter Stelle verarbeiten.
2.8. Ungeeignete Anwendungen für den Einsatz auf Terminalservern
Nicht alle Anwendungen lassen sich auf beliebigen Terminalservern bereitstellen. Werden beispielsweise notwendige Funktionen der Graphics Processing Unit (GPU) in der emulierten Grafikeinheit nicht unterstützt, können 3D-Anwendungen über einen Terminalserver nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden. Ähnliches gilt, wenn Eingaben von anwendungs- oder branchenspezifischen Peripheriegeräten vom Terminalserver, der Terminal-Client-Software oder dem Terminalserver-Protokoll nicht unterstützt werden.
Werden einzelne Anwendungsfunktionen oder die Anbindung von Peripheriegeräten vor der Beschaffung nicht oder nur unzureichend getestet, werden diese Einschränkungen möglicherweise erst im laufenden Betrieb festgestellt. Dadurch kann die Verfügbarkeit der Anwendung erheblich eingeschränkt sein und der Terminalserver kann möglicherweise nicht wie vorgesehen eingesetzt werden. Gegebenenfalls muss er sogar komplett ersetzt werden.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.1.9 Terminalserver aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Planende

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.1.9.A1 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für den Einsatz von Terminalservern (B)
Für den Einsatz von Terminalservern MUSS eine Sicherheitsrichtlinie erstellt werden. Bei der Erstellung der Sicherheitsrichtlinie MÜSSEN mindestens folgende Punkte berücksichtigt werden:

Anwendungen, die auf Terminalservern bereitgestellt werden dürfen,
Anwendungen, die gemeinsam auf Terminalservern bereitgestellt werden dürfen,
Anforderungen an die Sicherheit von Clients, auf denen die Terminal-Client-Software ausgeführt wird,
physisches Umfeld, in dem die Clients eingesetzt werden dürfen,
Netze, aus denen heraus Kommunikationsverbindungen zu den Terminalservern initiiert werden dürfen,
Netze, in die Anwendungen auf den Terminalservern kommunizieren dürfen,
Kommunikationsprotokolle, die zwischen Clients und Terminalservern erlaubt sind,
Verschlüsselungsmechanismen und Authentisierungsmethoden, die zwischen Clients und Terminalservern zu benutzen sind,
Möglichkeiten, wie Dateien und Anwendungsdaten zusätzlich zur Bildschirmausgabe über das Terminalserver-Protokoll übertragen werden dürfen sowie
Peripheriegeräte, die neben Ein- und Ausgabegeräten zusätzlich an den Client angebunden werden dürfen.
SYS.1.9.A2 Planung des Einsatzes von Terminalservern (B)
Für die Anwendungen, die auf einem Terminalserver bereitgestellt werden sollen, MÜSSEN die Anforderungen an die Funktionalität (Anforderungsprofil) ermittelt werden. Für alle benötigten Funktionen MUSS sichergestellt werden, dass diese tatsächlich auch über den Terminalserver abgerufen werden können. Darüber hinaus MUSS getestet werden, ob die Anwendungen die Anforderungen bei der Bereitstellung über den Terminalserver grundlegend erfüllen.
Die Gesamtzahl der einzurichtenden Benutzenden MUSS prognostiziert werden. Dabei MÜSSEN alle Anwendungen mitgezählt werden, die auf dem Terminalserver bereitgestellt werden.
Die Anzahl der Benutzenden, die den Terminalserver potenziell gleichzeitig benutzen, MUSS prognostiziert werden. Diese Prognosen MÃœSSEN den Einsatzzeitraum des Terminalservers abdecken.
Abhängig von der prognostizierten Anzahl der Benutzenden und den Anforderungen der bereitgestellten Anwendungen MÜSSEN die Leistungsanforderungen (z. B. hinsichtlich CPU und Arbeitsspeicher) an den Terminalserver ermittelt werden. Der Terminalserver MUSS anhand dieser Leistungsanforderungen dimensioniert und ausgestattet werden.
Das Lizenzschema der eingesetzten Anwendungen MUSS daraufhin geprüft werden, ob es dafür geeignet ist, diese Anwendungen auf Terminalservern einzusetzen.
SYS.1.9.A3 Festlegung der Rollen und Berechtigungen für den Terminalserver (B)
Auf Terminalservern DÜRFEN KEINE Sammelkonten verwendet werden, wenn dies gegen interne Regelungen oder Lizenzbedingungen verstößt. Bei der Festlegung von Rollen und Berechtigungen für die Benutzung des Terminalservers MÜSSEN alle auf dem Terminalserver bereitgestellten Anwendungen und deren Anforderungen mit ausreichenden Berechtigungen ausgestattet werden.
Die Rollen und Berechtigungen MÜSSEN so vergeben werden, dass zwischen Terminalserver-Sitzungen nur in dem Umfang kommuniziert werden kann, wie es für die Funktionalität der Anwendung erforderlich ist. Mindestens MÜSSEN die Berechtigungen für folgende Tätigkeiten festgelegt werden:

Ausführen von Anwendungen in fremdem Kontext (insbesondere als „root“),
Zugriff auf betriebssystemspezifische Funktionen,
Zugriff auf das Dateisystem des Terminalservers,
Zugriff auf Schnittstellen und Dateisystem des verwendeten zugreifenden Clients,
Zugriff der auf dem Terminalserver bereitgestellten Anwendungen auf nachgelagerte Dienste,
Datei- und Objekttransfer zwischen Clients und Terminalservern (z. B. zum Drucken am Client) sowie
Anbindung von Peripheriegeräten am Client.
SYS.1.9.A4 Sichere Konfiguration des Terminalservers (B)
Abhängig von den Anforderungen an die Sicherheit und Funktionalität der bereitgestellten Anwendungen MÜSSEN Vorgaben für die Konfiguration von Terminalservern erstellt werden. Diese Vorgaben MÜSSEN vollständig umgesetzt und dokumentiert werden.
Es MUSS geprüft werden, ob das Unternehmen, das den Terminalserver herstellt, Vorgaben oder Empfehlungen zur sicheren Konfiguration oder Härtung bereitstellt. Ist dies der Fall, MÜSSEN diese für die Erstellung der Konfigurationsvorgaben angemessen berücksichtigt werden. Sowohl die Konfigurationsvorgaben als auch deren Umsetzung MÜSSEN regelmäßig geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Es MÜSSEN mindestens folgende Punkte für die Konfigurationsvorgaben berücksichtigt werden:

Rollen und Berechtigungen
Umfang der Verschlüsselung des Terminalserver-Protokolls
benötigte Authentisierungsfunktionen des Terminalserver-Protokolls
Möglichkeit zum Anzeigen der Ausgabe fremder Sitzungen
Kommunikation zwischen Anwendungen in den Terminalserver-Sitzungen und Anwendungen auf anderen Servern
Kommunikation zwischen Terminalserver und anderen Servern
SYS.1.9.A5 Planung der eingesetzten Clients und Terminal-Client-Software (B)
Es MUSS festgelegt werden, über welche Terminal-Client-Software auf den Terminalserver zugegriffen werden darf. Zusätzlich MUSS festgelegt werden, auf welchen Clients diese Software ausgeführt werden darf, um sich mit dem Terminalserver zu verbinden. Hierbei MÜSSEN mindestens die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

Einsatz von Thin Clients oder Fat Clients,
Hardware-Konfiguration der zugreifenden Clients sowie
Betriebssystem der zugreifenden Clients.
Es MUSS festgelegt werden, welche Software neben der Terminal-Client-Software zusätzlich auf den Clients zugelassen ist. Zusätzlich MUSS festgelegt werden, ob ein Client parallel Anwendungen auf unterschiedlichen Terminalservern benutzen darf.
SYS.1.9.A6 Planung der verwendeten Netze (B) [Planende]
Die Netze, über die Clients mit Terminalservern kommunizieren, MÜSSEN anhand der Anforderungen der bereitgestellten Anwendungen geplant und gegebenenfalls angepasst werden. Hierbei MÜSSEN mindestens folgende Punkte berücksichtigt werden:

zu erwartende Anzahl gleichzeitiger Terminalserver-Sitzungen,
benötigte Übertragungskapazität,
maximal vertretbarer Paketverlust,
maximal vertretbarer Jitter sowie
maximal tolerierbare Latenzzeit des Netzes.
SYS.1.9.A7 Sicherer Zugriff auf den Terminalserver (B)
Es MUSS festgelegt werden, über welche Netze zwischen zugreifendem Client und Terminalserver kommuniziert werden darf. Zusätzlich MUSS festgelegt werden, wie die Kommunikation abgesichert werden soll. Es MUSS festgelegt werden, ob und wie mit dem Terminalserver-Protokoll verschlüsselt werden soll. Falls das Terminalserver-Protokoll in diesem Fall keine ausreichende Verschlüsselung bietet, MUSS die Kommunikation zusätzlich abgesichert werden.
Falls die Clients und der Terminalserver über unzureichend vertrauenswürdige Netze kommunizieren, MÜSSEN sich sowohl die Benutzenden als auch der Terminalserver beim Kommunikationsaufbau authentisieren.
SYS.1.9.A8 Sichere Zuordnung des Terminalservers zu Netzsegmenten (B)
Der Terminalserver MUSS in dedizierten Netzsegmenten oder in Client-Netzsegmenten positioniert werden. Innerhalb von Client-Netzsegmenten MÃœSSEN Terminalserver identifizierbar sein.
Eine bestehende Netztrennung DARF NICHT über einen Terminalserver umgangen werden können.
SYS.1.9.A9 Sensibilisierung der Benutzenden (B)
Alle Benutzenden von Terminalservern MÜSSEN über den sicheren Umgang mit Terminalservern sensibilisiert werden. Den Benutzenden MÜSSEN mindestens die folgenden Inhalte vermittelt werden:

grundsätzliche Funktionsweise und die Auswirkungen von Latenz und verfügbarer Bandbreite auf die Bedienbarkeit
mögliche und erlaubte Speicherorte von Daten
zugelassene Austauschmöglichkeiten von Informationen zwischen dem Betriebssystem des Clients und dem Terminalserver (z. B. Zwischenablage)
Auswirkung des eigenen Ressourcenverbrauchs auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen für andere Benutzende
eingerichtete Rollen und Berechtigungen für Terminalserver-Zugriffe
genutzte Authentisierung und Autorisierung der Benutzenden für die zur Verfügung gestellten Anwendungen
maximale Sitzungsdauer und automatische Abmeldevorgänge
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.1.9.A10 Einsatz eines zentralen Identitäts- und Berechtigungsmanagements für Terminalserver (S)
Für die Benutzung von Terminalservern SOLLTE ein zentrales System zum Identitäts- und Berechtigungsmanagement eingesetzt werden.
SYS.1.9.A11 Sichere Konfiguration von Profilen (S)
Benutzende SOLLTEN ihre spezifischen Einstellungen (Benutzendenprofile) NICHT derart ändern dürfen, dass die Informationssicherheit oder die Nutzung des Terminalservers eingeschränkt wird. Für die Benutzendenprofile SOLLTE eine geeignete maximale Größe festgelegt werden. Wenn Verbünde aus Terminalservern eingesetzt werden, SOLLTEN die Benutzendenprofile zentral abgelegt werden.
SYS.1.9.A12 Automatisches Beenden inaktiver Sitzungen (S)
Inaktive Sitzungen auf Terminalservern SOLLTEN nach einem vordefinierten Zeitraum beendet werden. Der Zeitraum, während dessen eine Sitzung maximal aktiv bleiben soll, SOLLTE abhängig von der jeweiligen Benutzendengruppe festgelegt werden. Falls eine Sitzung automatisch beendet wird, SOLLTEN die Betroffenen darüber benachrichtigt werden. Wenn eine Sitzung beendet wird, SOLLTE auch der oder die Benutzende automatisch vom Betriebssystem des Terminalservers abgemeldet werden, sofern die Sitzung am Betriebssystem nicht weiterhin für laufende Anwendungen benötigt wird.
SYS.1.9.A13 Protokollierung bei Terminalservern (S)
Für die Terminalserver SOLLTE entschieden werden, welche Ereignisse an eine zentrale Protokollierungsinfrastruktur (siehe OPS.1.1.5 Protokollierung) übermittelt werden sollen. Hierbei SOLLTEN mindestens die folgenden spezifischen Ereignisse an Terminalservern protokolliert werden:

Anbindung von Peripheriegeräten der zugreifenden Clients über das Terminalserver-Protokoll,
Aktionen auf dem Terminalserver durch zugreifende Clients, die erweiterte Rechte benötigen sowie
Konfigurationsänderungen mit Auswirkungen auf den Terminalserver-Dienst.
SYS.1.9.A14 Monitoring des Terminalservers (S)
Der Terminalserver SOLLTE zentral überwacht werden. Hierfür SOLLTEN mindestens folgende Parameter überwacht werden:

Auslastung der Ressourcen des Terminalservers,
Auslastung der Netzschnittstellen des Terminalservers,
verfügbare und genutzte Bandbreite der verbundenen Clients sowie
Latenz an den verbundenen Clients unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungsprofile.
Für das Monitoring SOLLTEN vorab die jeweiligen Schwellwerte ermittelt werden (Baselining). Diese Schwellwerte SOLLTEN regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
SYS.1.9.A15 Härtung des Terminalservers (S)
Nicht benötigte Anwendungen auf dem Terminalserver SOLLTEN entfernt werden. Ist das nicht möglich, SOLLTE deren Ausführung unterbunden werden.
Der Zugriff aus einer Sitzung auf Peripheriegeräte SOLLTE auf die benötigten Geräte eingeschränkt werden.
SYS.1.9.A16 Optimierung der Kompression (S)
Der Grad der Kompression bei der Übertragung der Daten von und zum Terminalserver SOLLTE entsprechend der Anforderungen der jeweiligen Anwendung an die grafische Qualität optimiert werden. Die Anforderungen der bereitgestellten Anwendungen an Genauigkeit von grafischen Elementen, an Farbtreue und die für die Nutzung notwendige Bildrate SOLLTEN berücksichtigt werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.1.9.A17 Verschlüsselung der Übertragung (H)
Jegliche Kommunikation zwischen Client und Terminalserver SOLLTE geeignet verschlüsselt werden. Dabei SOLLTEN sichere Protokolle gemäß BSI TR-02102 verwendet werden.
SYS.1.9.A18 Nutzung von Thin Clients (H)
Physische Thin Clients SOLLTEN verwendet werden. Es SOLLTEN NUR Thin Clients eingesetzt werden, die das Unternehmen, das die Terminal-Client-Software herstellt, als kompatibel ausgewiesen hat.
SYS.1.9.A19 Erweitertes Monitoring des Terminalservers (H)
Für den Terminalserver SOLLTE kontinuierlich überwacht werden, ob die in SYS.1.9.A13 Protokollierung bei Terminalservern beschriebenen Ereignisse auftreten.
Wird ein Security Information and Event Management (SIEM) genutzt, SOLLTE der Terminalserver darin eingebunden werden. Im SIEM SOLLTEN die überwachten Ereignisse hinsichtlich Anomalien inklusive Angriffsmustern automatisiert analysiert werden.
Der Terminalserver SOLLTE regelmäßig auf Schwachstellen überprüft werden.
SYS.1.9.A20 Unterschiedliche Terminalserver für unterschiedliche Gruppen von Benutzenden oder Geschäftsprozesse (H)
Die Benutzenden von Terminalservern SOLLTEN anhand ähnlicher Berechtigungen und benötigter Anwendungen gruppiert werden. Ein Terminalserver SOLLTE NICHT mehreren Gruppen von Benutzenden zur Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, SOLLTEN dedizierte Terminalserver pro Geschäftsprozess eingesetzt werden.
SYS.1.9.A21 Nutzung hochverfügbarer IT-Systeme (H)
Der Terminalserver SOLLTE hochverfügbar betrieben werden. Dazu SOLLTEN der Terminalserver sowie dessen Netzanbindung redundant ausgelegt werden. Die verwendeten Terminalserver SOLLTEN im Verbund betrieben werden. Für die zugreifenden Clients SOLLTEN Ersatzgeräte bereitgehalten werden.
SYS.1.9.A22 Unterbinden des Transfers von Anwendungsdaten zwischen Client und Terminalserver (H)
Der Transfer von Anwendungsdaten zwischen dem Client und dem Terminalserver SOLLTE deaktiviert werden. Auch der Transfer der Zwischenablage SOLLTE deaktiviert werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen: BSI TR-02102“ Hinweise zur Anwendung kryptografischer Verfahren zur Verfügung.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Empfehlungen für den sicheren Einsatz von Application Delivery Controllern (ADC)“ Hinweise für den sicheren Einsatz von ADC zur Verfügung.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
SYS.2.1 Allgemeiner Client
Beschreibung
1.1. Einleitung
Als „Allgemeiner Client“ wird ein IT-System mit einem beliebigen Betriebssystem bezeichnet, das die Trennung von Benutzenden zulässt und nicht dazu dient, Server-Dienste bereitzustellen. Auf einem Client sollten mindestens getrennte Umgebungen zur Administration und zur Benutzung eingerichtet werden können. Das IT-System verfügt in der Regel über Laufwerke und Anschlussmöglichkeiten für externe bzw. wechselbare Datenträger, weitere Schnittstellen für den Datenaustausch sowie andere Peripheriegeräte. Typischerweise ist ein solches IT-System in ein Client-Server-Netz eingebunden. Bei dem IT-System kann es sich beispielsweise um einen PC mit oder ohne Festplatte, um ein mobiles oder stationäres Gerät, aber auch um eine Linux-Workstation oder einen Apple Mac handeln.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist der Schutz von Informationen, die auf jeglicher Art von Clients, unabhängig vom verwendeten Betriebssystem, erstellt, gelesen, bearbeitet, gespeichert oder versendet werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein SYS.2.1 Allgemeiner Client ist für alle Clients unabhängig vom konkreten Betriebssystem anzuwenden.
In der Regel werden Clients unter einem Betriebssystem ausgeführt, das jeweils eigene Sicherheitsmaßnahmen erfordert. Für verbreitete Client-Betriebssysteme sind spezifische Bausteine in der Schicht SYS.2 Desktop-Systeme vorhanden, die auf dem vorliegenden Baustein aufbauen und zusätzlich anzuwenden sind. Falls für eingesetzte Clients kein spezifischer Baustein existiert, müssen die Anforderungen des vorliegenden Bausteins geeignet für das Zielobjekt konkretisiert und es muss eine ergänzende Risikobetrachtung durchgeführt werden.
Sicherheitsempfehlungen für mobile Endgeräte mit festem Betriebssystem, wie Smartphones oder Tablets, sind in der Schicht SYS.3 Mobile Devices zu finden. Falls ein Client weitere Schnittstellen zum Datenaustausch hat, wie z. B. USB, Bluetooth, LAN oder WLAN, müssen diese gemäß den Sicherheitsvorgaben der Institution so abgesichert werden, wie es in den entsprechenden Bausteinen beschrieben ist. Hierzu sind Anforderungen beispielsweise in SYS.4.5 Wechseldatenträger oder NET.2.2 WLAN-Nutzung zu finden.
Regelmäßig sind außerdem die Anforderungen der Bausteine OPS.1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement und CON.3 Datensicherungskonzept für Clients zu berücksichtigen. Clients sind oft durch Schadsoftware gefährdet, daher sind die Anforderungen des Bausteins OPS.1.1.4 Schutz vor Schadprogrammen bei Clients besonders relevant.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein SYS.2.1 Allgemeiner Client von besonderer Bedeutung.
2.1. Schadprogramme
Schadprogramme werden mit dem Ziel entwickelt, unerwünschte und schädliche Funktionen auf IT-Systemen auszuführen. Sie werden meist „heimlich“ aktiv, d. h. ohne, dass die Benutzenden davon wissen oder darin einwilligen. Je nach Ausprägung bieten sie bei Angriffen umfangreiche Kommunikations- und Steuerungsmöglichkeiten mit vielen unterschiedlichen Funktionen. Unter anderem könnten sie gezielt Passwörter auslesen, IT-Systeme fernsteuern, Schutzsoftware deaktivieren, Daten ausspionieren oder verschlüsseln.
Clients sind besonders anfällig für Schadsoftware. Sie werden direkt von den Benutzenden bedient und sind somit oft das Einfallstor für schädliche Inhalte jeglicher Art. Besuchen die Benutzenden bösartige Webseiten, öffnen E-Mails mit schädlichem Inhalt von privaten Konten oder kopieren Schadsoftware über lokale Datenträger auf den Client, kann sich so die Schadsoftware über die Clients in das Netz der Institution verbreiten. Zentrale Schutzmechanismen, wie z. B. ein Virenschutz auf dem Datei- oder E-Mail-Server, können so oft umgangen werden.
2.2. Datenverlust durch lokale Datenhaltung
Trotz regelmäßiger, gegensätzlicher Empfehlung werden oft auch wichtige Daten ausschließlich lokal abgespeichert. Beispielsweise werden Daten häufig in lokalen Verzeichnissen abgelegt, statt auf einem zentralen Dateiserver. Auch E-Mails werden häufig nur lokal archiviert. So können etwa bei Hardwaredefekten leicht Daten verloren gehen. Werden für die Institution wichtige Daten zerstört oder verfälscht, können dadurch Geschäftsprozesse und Fachaufgaben verzögert oder sogar ganz verhindert werden. Insgesamt kann der Verlust gespeicherter Daten neben einem Arbeitsausfall und den Kosten für eine Wiederbeschaffung auch zu langfristigen Konsequenzen wie beispielsweise Vertrauenseinbußen bei Geschäftsbeziehungen sowie einem negativen Eindruck in der Öffentlichkeit führen. Durch die von den durch Datenverluste verursachten direkten und indirekten Schäden können Institutionen im Extremfall in ihrer Existenz bedroht sein.
Werden wichtige Daten ausschließlich lokal gehalten, können andere Personen außerdem nicht darauf zugreifen, etwa im Vertretungsfall bei Urlaub oder Krankheit.
Auch wenn grundsätzliche Vorgaben zur zentralen Speicherung eingehalten werden, werden oftmals zusätzlich lokale Kopien der zentral gespeicherten Daten angelegt. Dies führt nicht nur häufig zu inkonsistenten Versionsständen, sondern auch dazu, dass Daten entweder vorschnell oder nicht wie notwendig gelöscht werden.
2.3. Hardware-Defekte bei Client-Systemen
Anders als bei zentralen IT-Systemen wie Servern, arbeiten Benutzende bei Clients direkt am oder mit dem Endgerät. Dadurch könnten sie den Client unter Umständen gewollt oder ungewollt beschädigen. Beispielsweise könnten sie gegen auf dem Boden stehende IT-Systeme treten, über Kabel stolpern und damit Schnittstellen beschädigen oder Flüssigkeiten über Geräte verschütten. Gibt es keinen schnellen Ersatz, kann das IT-System bis zum Abschluss der Reparatur nicht bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Fällt ein mobiles Gerät wie ein Laptop unterwegs aus, kann die Arbeit oft erst nach der Rückkehr in die Institution fortgesetzt werden.
2.4. Unberechtigte Nutzung von Clients
Die Identifikation und Authentisierung von Personen soll verhindern, dass ein Client unberechtigt verwendet wird. Aber auch IT-Systeme, bei denen sich Benutzende über IDs und Passwörter identifizieren und authentisieren müssen, können unberechtigt genutzt werden, wenn es Angreifenden gelingt, die Zugangsdaten auszuspähen oder zu erraten. Wird keine Bildschirmsperre aktiviert, kann der Client auch bei kurzzeitiger Abwesenheit unberechtigt genutzt werden.
2.5. Installation nicht benötigter Betriebssystemkomponenten und Applikationen
Bei der Installation eines Betriebssystems besteht in der Regel die Möglichkeit, optionale Software zu installieren. Auch im laufenden Betrieb wird regelmäßig Software installiert und getestet. Mit jeder weiteren Anwendung steigen nicht nur Rechen- und Speicherlast eines Clients an, sondern auch die Wahrscheinlichkeit für darin verborgene Schwachstellen. Nicht benötigte Software unterliegt außerdem häufig keinem regelmäßigen Patch-Management, sodass auch bekannte Sicherheitslücken nicht zeitnah geschlossen werden. Dadurch können solche Schwachstellen für Angriffe ausgenutzt werden.
2.6. Abhören von Räumen mittels Mikrofon und Kamera
Viele Clients verfügen über ein Mikrofon und eine Kamera. Diese können prinzipiell von jedem aktiviert und verwendet werden, der über entsprechende Zugriffsrechte verfügt, bei vernetzten Systemen auch von Externen. Werden diese Rechte nicht sorgfältig vergeben, können Unbefugte Mikrofon oder Kamera dazu missbrauchen, um über das Internet Räume abzuhören oder unbemerkt Besprechungen aufzuzeichnen. Hierzu gehören auch Intelligente Persönliche Assistenten (IPA) oder Sprachassistenten, die die Umgebung permanent abhören und nach Nennung eines geräteabhängigen Aktivierungsworts bestimmte Funktionen ausführen, wie Musik abspielen, Kontakte anrufen, die Beleuchtung steuern oder das Raumklima verändern. Werden die Gespräche z. B. von IPAs an Dritte übermittelt, könnten diese unter Umständen von Unbefugten abgehört werden. Die aufgezeichneten Gespräche könnten auch bei den herstellenden Unternehmen von IPAs längerfristig abgespeichert und weiterverarbeitet werden.
2.7. Fehlerhafte Administration oder Nutzung von Geräten und Systemen
Moderne Client-Betriebssysteme sind sehr komplex. Daher können insbesondere Fehlkonfiguration von Komponenten die Sicherheit beeinträchtigen, sodass das IT-System fehlerhaft funktioniert oder kompromittiert werden kann. Grundsätzlich beinhaltet jede Schnittstelle an einem IT-System nicht nur die Möglichkeit, darüber bestimmte Dienste des IT-Systems berechtigt zu nutzen, sondern auch das Risiko, dass Unbefugte auf das IT-System zugreifen. Wenn etwa durch Fehlkonfiguration der Authentisierungsmechanismen Kennungen und zugehörige Passwörter ausgespäht werden können, ist eine unberechtigte Nutzung der damit geschützten Anwendungen oder IT-Systeme denkbar.
Auch eine fehlerhafte oder nicht ordnungsgemäße Nutzung von Geräten, Systemen und Anwendungen kann die Sicherheit beeinträchtigen, vor allem, wenn vorhandene Sicherheitsmaßnahmen missachtet oder umgangen werden. So können beispielsweise zu großzügig vergebene Rechte, leicht zu erratende Passwörter, nicht ausreichend geschützte Datenträger mit Sicherungskopien oder bei vorübergehender Abwesenheit nicht gesperrte Arbeitsplätze zu Sicherheitsvorfällen führen. Eine weitere Folge der fehlerhaften Bedienung von IT-Systemen oder Anwendungen kann das versehentlich Löschen oder Verändern von Daten sein. Dabei ist es ebenfalls möglich, dass vertrauliche Informationen in die Hände Dritter gelangen, beispielsweise wenn Zugriffsrechte falsch gesetzt werden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins SYS.2.1 Allgemeiner Client aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Benutzende, Haustechnik

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
SYS.2.1.A1 Sichere Authentisierung von Benutzenden (B)
Um den Client zu nutzen, MÜSSEN sich die Benutzenden gegenüber dem IT-System authentisieren. Benutzende MÜSSEN eine Bildschirmsperre verwenden, wenn sie den Client unbeaufsichtigt betreiben. Die Bildschirmsperre SOLLTE automatisch aktiviert werden, wenn für eine festgelegte Zeitspanne keine Aktion durch Benutzende durchgeführt wurde. Die Bildschirmsperre DARF NUR durch eine erfolgreiche Authentisierung wieder deaktiviert werden können. Benutzende SOLLTEN verpflichtet werden, sich nach Aufgabenerfüllung vom IT-System bzw. von der IT-Anwendung abzumelden.
SYS.2.1.A2 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A3 Aktivieren von Autoupdate-Mechanismen (B)
Automatische Update-Mechanismen (Autoupdate) MÜSSEN aktiviert werden, sofern nicht andere Mechanismen wie regelmäßige manuelle Wartung oder ein zentrales Softwareverteilungssystem für Updates eingesetzt werden. Wenn für Autoupdate-Mechanismen ein Zeitintervall vorgegeben werden kann, SOLLTE mindestens täglich automatisch nach Updates gesucht und diese installiert werden.
SYS.2.1.A4 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A5 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A6 Einsatz von Schutzprogrammen gegen Schadsoftware (B)
Abhängig vom installierten Betriebssystem und von anderen vorhandenen Schutzmechanismen des Clients MUSS geprüft werden, ob Schutzprogramme gegen Schadsoftware eingesetzt werden sollen. Soweit vorhanden, MÜSSEN konkrete Aussagen, ob ein solcher Schutz notwendig ist, aus den spezifischen Betriebssystem-Bausteinen des IT-Grundschutz-Kompendiums berücksichtigt werden.
Schutzprogramme auf den Clients MÜSSEN so konfiguriert sein, dass Benutzende weder sicherheitsrelevante Änderungen an den Einstellungen vornehmen noch die Schutzprogramme deaktivieren können.
Das Schutzprogramm MUSS nach Schadsoftware suchen, wenn Dateien ausgetauscht oder übertragen werden. Der gesamte Datenbestand eines Clients MUSS regelmäßig auf Schadsoftware geprüft werden. Wenn ein Client infiziert ist, MUSS im Offlinebetrieb untersucht werden, ob ein gefundenes Schadprogramm bereits vertrauliche Daten gesammelt, Schutzfunktionen deaktiviert oder Code aus dem Internet nachgeladen hat.
SYS.2.1.A7 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A8 Absicherung des Bootvorgangs (B)
Der Startvorgang des IT-Systems („Booten“) MUSS gegen Manipulation abgesichert werden. Es MUSS festgelegt werden, von welchen Medien gebootet werden darf. Es SOLLTE entschieden werden, ob und wie der Bootvorgang kryptografisch geschützt werden soll. Es MUSS sichergestellt werden, dass nur Administrierende die Clients von einem anderen als den voreingestellten Laufwerken oder externen Speichermedien booten können. NUR Administrierende DÜRFEN von wechselbaren oder externen Speichermedien booten können. Die Konfigurationseinstellungen des Bootvorgangs DÜRFEN NUR durch Administrierende verändert werden können. Alle nicht benötigten Funktionen in der Firmware des Client-Systems MÜSSEN deaktiviert werden.
SYS.2.1.A42 Nutzung von Cloud- und Online-Funktionen (B) [Benutzende]
Es DÜRFEN NUR zwingend notwendige Cloud- und Online-Funktionen des Betriebssystems genutzt werden. Die notwendigen Cloud- und Online-Funktionen SOLLTEN dokumentiert werden. Die entsprechenden Einstellungen des Betriebssystems MÜSSEN auf Konformität mit den organisatorischen Datenschutz- und Sicherheitsvorgaben überprüft und restriktiv konfiguriert bzw. die Funktionen deaktiviert werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
SYS.2.1.A9 Festlegung einer Sicherheitsrichtlinie für Clients (S)
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution SOLLTEN die Anforderungen an allgemeine Clients konkretisiert werden. Die Richtlinie SOLLTE allen Benutzenden sowie allen Personen, die an der Beschaffung und dem Betrieb der Clients beteiligt sind, bekannt und Grundlage für deren Arbeit sein. Die Umsetzung der in der Richtlinie geforderten Inhalte SOLLTE regelmäßig überprüft werden. Die Ergebnisse SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden.
SYS.2.1.A10 Planung des Einsatzes von Clients (S)
Es SOLLTE im Vorfeld geplant werden, wo und wie Clients eingesetzt werden sollen. Die Planung SOLLTE dabei nicht nur Aspekte betreffen, die typischerweise direkt mit den Begriffen IT- oder Informationssicherheit in Verbindung gebracht werden, sondern auch betriebliche Aspekte, die Anforderungen im Bereich der Sicherheit nach sich ziehen. Alle Entscheidungen, die in der Planungsphase getroffen wurden, SOLLTEN so dokumentiert werden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden können.
SYS.2.1.A11 Beschaffung von Clients (S)
Bevor Clients beschafft werden, SOLLTE eine Anforderungsliste erstellt werden, anhand derer die am Markt erhältlichen Produkte bewertet werden. Die jeweiligen herstellenden Unternehmen von IT- und Betriebssystem SOLLTEN für den gesamten geplanten Nutzungszeitraum Patches für Schwachstellen zeitnah zur Verfügung stellen. Auf Betriebssysteme, die über ein Rolling-Release-Modell aktualisiert werden, SOLLTE verzichtet werden. Die zu beschaffenden Systeme SOLLTEN über eine Firmware-Konfigurationsoberfläche für UEFI SecureBoot und, sofern vorhanden, für das TPM verfügen, die eine Kontrolle durch die Institution gewährleistet und so den selbstverwalteten Betrieb von SecureBoot und des TPM ermöglicht.
SYS.2.1.A12 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A13 Zugriff auf Ausführungsumgebungen mit unbeobachtbarer Codeausführung (S)
Der Zugriff auf Ausführungsumgebungen mit unbeobachtbarer Codeausführung (z. B. durch das Betriebssystem speziell abgesicherte Speicherbereiche, Firmwarebereiche etc.) SOLLTE nur mit administrativen Berechtigungen möglich sein. Die entsprechenden Einstellungen im BIOS bzw. der UEFI-Firmware SOLLTEN durch ein Passwort vor unberechtigten Veränderungen geschützt werden. Wird die Kontrolle über die Funktionen an das Betriebssystem delegiert, SOLLTEN auch dort nur mit administrativen Berechtigungen auf die Funktionen zugegriffen werden dürfen.
SYS.2.1.A14 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A15 Sichere Installation und Konfiguration von Clients (S)
Es SOLLTE festgelegt werden, welche Komponenten des Betriebssystems, welche Fachanwendungen und welche weiteren Tools installiert werden sollen. Die Installation und Konfiguration der IT-Systeme SOLLTE nur von autorisierten Personen (Administrierende oder vertraglich gebundene Dienstleistende) nach einem definierten Prozess in einer Installationsumgebung durchgeführt werden. Nachdem die Installation und die Konfiguration abgeschlossen sind, SOLLTEN die Grundeinstellungen überprüft werden. Sofern die Installation und Konfiguration den Vorgaben aus der Sicherheitsrichtlinie entsprechen, SOLLTEN die Clients im Anschluss in der Produktivumgebung in Betrieb genommen werden. Alle Installations- und Konfigurationsschritte SOLLTEN so dokumentiert werden, dass diese durch sachkundige Dritte nachvollzogen und wiederholt werden können.
SYS.2.1.A16 Deaktivierung und Deinstallation nicht benötigter Komponenten und Kennungen (S)
Nach der Installation SOLLTE überprüft werden, welche Komponenten der Firmware sowie des Betriebssystems und welche Anwendungen und weiteren Tools auf den Clients installiert und aktiviert sind. Nicht benötigte Module, Programme, Dienste, Aufgaben und Firmwarefunktionen (wie Fernwartung) SOLLTEN deaktiviert oder ganz deinstalliert werden. Nicht benötigte Laufzeitumgebungen, Interpretersprachen und Compiler SOLLTEN deinstalliert werden. Nicht benötigte Kennungen SOLLTEN deaktiviert oder gelöscht werden. Nicht benötigte Schnittstellen und Hardware des IT-Systems (wie z. B. Webcams) SOLLTEN deaktiviert werden. Es SOLLTE verhindert werden, dass diese Komponenten wieder reaktiviert werden können. Die getroffenen Entscheidungen SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert werden.
SYS.2.1.A17 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A18 Nutzung von verschlüsselten Kommunikationsverbindungen (S)
Kommunikationsverbindungen SOLLTEN, soweit möglich, durch Verschlüsselung geschützt werden.
Die Clients SOLLTEN kryptografische Algorithmen und Schlüssellängen verwenden, die dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen der Institution entsprechen.
Neue Zertifikate von Zertifikatsausstellern SOLLTEN erst nach Überprüfung des Fingerprints aktiviert werden.
SYS.2.1.A19 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A20 Schutz der Administrationsverfahren bei Clients (S)
Abhängig davon, ob Clients lokal oder über das Netz administriert werden, SOLLTEN geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Die zur Administration verwendeten Verfahren SOLLTEN über die in der Sicherheitsrichtlinie festgelegten Vorgaben erfolgen.
SYS.2.1.A21 Verhinderung der unautorisierten Nutzung von Rechnermikrofonen und Kameras (S)
Der Zugriff auf Mikrofon und Kamera eines Clients SOLLTE nur durch Benutzende selbst möglich sein, solange sie lokal am IT-System arbeiten. Wenn vorhandene Mikrofone oder Kameras nicht genutzt und deren Missbrauch verhindert werden soll, SOLLTEN diese, wenn möglich, ausgeschaltet, abgedeckt (nur Kamera), deaktiviert oder physisch vom Gerät getrennt werden. Es SOLLTE geregelt werden, wie Kameras und Mikrofone in Clients genutzt und wie die Rechte vergeben werden.
SYS.2.1.A22 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A23 Bevorzugung von Client-Server-Diensten (S)
Wenn möglich, SOLLTEN zum Informationsaustausch dedizierte Serverdienste genutzt und direkte Verbindungen zwischen Clients vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, SOLLTE festgelegt werden, welche Client-zu-Client-Dienste (oft auch als „Peer-to-Peer“ bezeichnet) genutzt und welche Informationen darüber ausgetauscht werden dürfen. Falls erforderlich, SOLLTEN Benutzende für die Nutzung solcher Dienste geschult werden. Direkte Verbindungen zwischen Clients SOLLTEN sich nur auf das LAN beschränken. Auto-Discovery-Protokolle SOLLTEN auf das notwendige Maß beschränkt werden.
SYS.2.1.A24 Umgang mit externen Medien und Wechseldatenträgern (S)
Auf externe Schnittstellen SOLLTE nur restriktiv zugegriffen werden können. Es SOLLTE untersagt werden, dass nicht zugelassene Geräte oder Wechseldatenträger mit den Clients verbunden werden. Es SOLLTE verhindert werden, dass von den Clients auf Wechseldatenträger aus nicht vertrauenswürdigen Quellen zugegriffen werden kann. Die unerlaubte Ausführung von Programmen auf bzw. von externen Datenträgern SOLLTE technisch unterbunden werden. Es SOLLTE verhindert werden, dass über Wechsellaufwerke oder externe Schnittstellen unberechtigt Daten von den Clients kopiert werden können.
SYS.2.1.A25 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
SYS.2.1.A26 Schutz vor Ausnutzung von Schwachstellen in Anwendungen (S)
Um die Ausnutzung von Schwachstellen in Anwendungen zu erschweren, SOLLTEN ASLR und DEP/NX im Betriebssystem aktiviert und von den Anwendungen genutzt werden. Sicherheitsfunktionen des Kernels und der Standardbibliotheken wie z. B. Heap- und Stackschutz SOLLTEN aktiviert werden.
SYS.2.1.A27 Geregelte Außerbetriebnahme eines Clients (S)
Bei der Außerbetriebnahme eines Clients SOLLTE sichergestellt werden, dass keine Daten verloren gehen und dass keine schutzbedürftigen Daten zurückbleiben. Es SOLLTE einen Überblick darüber geben, welche Daten wo auf den IT-Systemen gespeichert sind. Es SOLLTE eine Checkliste erstellt werden, die bei der Außerbetriebnahme eines IT-Systems abgearbeitet werden kann. Diese Checkliste SOLLTE mindestens Aspekte zur Datensicherung weiterhin benötigter Daten und dem anschließenden sicheren Löschen aller Daten umfassen.
SYS.2.1.A34 Kapselung von sicherheitskritischen Anwendungen und Betriebssystemkomponenten (S)
Um sowohl den Zugriff auf das Betriebssystem oder andere Anwendungen bei Angriffen als auch den Zugriff vom Betriebssystem auf besonders schützenswerte Dateien zu verhindern, SOLLTEN Anwendungen und Betriebssystemkomponenten (wie beispielsweise Authentisierung oder Zertifikatsüberprüfung) ihrem Schutzbedarf entsprechend besonders gekapselt bzw. anderen Anwendungen und Betriebssystemkomponenten gegenüber isoliert werden. Dabei SOLLTEN insbesondere sicherheitskritische Anwendungen berücksichtigt werden, die mit Daten aus unsicheren Quellen arbeiten (z. B. Webbrowser und Bürokommunikations-Anwendungen).
SYS.2.1.A43 Lokale Sicherheitsrichtlinien für Clients (S)
Alle sicherheitsrelevanten Einstellungen SOLLTEN bedarfsgerecht konfiguriert, getestet und regelmäßig überprüft werden. Dafür SOLLTEN Sicherheitsrichtlinien, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des herstellenden Unternehmens und des voreingestellten Standardverhaltens, konfiguriert werden, sofern das Standardverhalten nicht anderen Anforderungen aus dem IT-Grundschutz oder der Organisation widerspricht. Die Entscheidungen SOLLTEN dokumentiert und begründet werden. Sicherheitsrichtlinien SOLLTEN in jedem Fall gesetzt werden, auch dann, wenn das voreingestellte Standardverhalten dadurch nicht verändert wird.
SYS.2.1.A44 Verwaltung der Sicherheitsrichtlinien von Clients (S)
Alle Einstellungen der Clients SOLLTEN durch Nutzung eines Managementsystems verwaltet und entsprechend dem ermittelten Schutzbedarf sowie auf den internen Richtlinien basierend konfiguriert sein. Konfigurationsänderungen SOLLTEN dokumentiert, begründet und mit dem Sicherheitsmanagement abgestimmt werden, sodass der Stand der Sicherheitskonfiguration jederzeit nachvollziehbar ist und Konfigurationsänderungen schnell durchgeführt und zentralisiert verteilt werden können.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
SYS.2.1.A28 Verschlüsselung der Clients (H)
Wenn vertrauliche Informationen auf den Clients gespeichert werden, SOLLTEN mindestens die schutzbedürftigen Dateien sowie ausgewählte Dateisystembereiche oder besser die gesamten Datenträger verschlüsselt werden. Hierfür SOLLTE ein eigenes Konzept erstellt und die Details der Konfiguration besonders sorgfältig dokumentiert werden. In diesem Zusammenhang SOLLTEN die Authentisierung (z. B. Passwort, PIN, Token), die Ablage der Wiederherstellungsinformationen, die zu verschlüsselnden Laufwerke und die Schreibrechte auf unverschlüsselte Datenträger geregelt werden. Der Zugriff auf das genutzte Schlüsselmaterial MUSS angemessen geschützt sein.
Benutzende SOLLTEN darüber aufgeklärt werden, wie sie sich bei Verlust eines Authentisierungsmittels zu verhalten haben.
SYS.2.1.A29 Systemüberwachung und Monitoring der Clients (H)
Die Clients SOLLTEN in ein geeignetes Systemüberwachungs- bzw. Monitoringkonzept eingebunden werden, das den Systemzustand und die Funktionsfähigkeit der Clients laufend überwacht und Fehlerzustände sowie die Über- bzw. Unterschreitung definierter Grenzwerte an das Betriebspersonal meldet.
SYS.2.1.A30 Einrichten einer Referenzumgebung für Clients (H)
Für Clients SOLLTE eine Referenzinstallation erstellt werden, in der die Grundkonfiguration und alle Konfigurationsänderungen, Updates und Patches vor dem Einspielen auf den Client vorab getestet werden können. Für verschiedene, typische und häufig wiederkehrende Testfälle SOLLTEN Checklisten erstellt werden, die beim Testlauf möglichst automatisiert abgearbeitet werden sollten. Die Testfälle SOLLTEN sowohl die Perspektive der Benutzung als auch die des Betriebs berücksichtigen. Zusätzlich SOLLTEN alle Tests so dokumentiert werden, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen werden können.
SYS.2.1.A31 Einrichtung lokaler Paketfilter (H)
Auf jedem Client SOLLTEN, zusätzlich zu den eingesetzten zentralen Sicherheitsgateways, lokale Paketfilter eingesetzt werden. Es SOLLTE eine Strategie zur Implementierung gewählt werden, die nur benötigte Netzkommunikation explizit erlaubt.
SYS.2.1.A32 Einsatz zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Exploits (H)
Auf den Clients SOLLTEN zusätzliche Maßnahmen zum expliziten Schutz vor Exploits (Angriffe, um Systemlücken auszunutzen) getroffen werden. Wenn notwendige Schutzmaßnahmen nicht über Funktionen des Betriebssystems umgesetzt werden können, SOLLTEN zusätzliche geeignete Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden. Sollte es nicht möglich sein, nachhaltige Maßnahmen umzusetzen, SOLLTEN andere geeignete (in der Regel organisatorische) Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden.
SYS.2.1.A33 Einsatz von Ausführungskontrolle (H)
Es SOLLTE über eine Ausführungskontrolle sichergestellt werden, dass nur explizit erlaubte Programme und Skripte ausgeführt werden können. Die Regeln SOLLTEN so eng wie möglich gefasst werden. Falls Pfade und Hashes nicht explizit angegeben werden können, SOLLTEN alternativ auch zertifikatsbasierte oder Pfad-Regeln genutzt werden.
SYS.2.1.A35 Aktive Verwaltung der Wurzelzertifikate (H)
Im Zuge der Beschaffung und Installation des Clients SOLLTE dokumentiert werden, welche Wurzelzertifikate für den Betrieb des Clients notwendig sind. Auf dem Client SOLLTEN lediglich die für den Betrieb notwendigen und vorab dokumentierten Wurzelzertifikate enthalten sein. Es SOLLTE regelmäßig überprüft werden, ob die vorhandenen Wurzelzertifikate noch den Vorgaben der Institution entsprechen. Es SOLLTEN alle auf dem IT-System vorhandenen Zertifikatsspeicher in die Prüfung einbezogen werden (z. B. UEFI-Zertifikatsspeicher, Zertifikatsspeicher von Webbrowsern etc.).
SYS.2.1.A36 Selbstverwalteter Einsatz von SecureBoot und TPM (H)
Auf UEFI-kompatiblen Systemen SOLLTEN Bootloader, Kernel sowie alle benötigten Firmware-Komponenten durch selbstkontrolliertes Schlüsselmaterial signiert werden. Nicht benötigtes Schlüsselmaterial SOLLTE entfernt werden. Sofern das Trusted Platform Module (TPM) nicht benötigt wird, SOLLTE es deaktiviert werden.
SYS.2.1.A37 Verwendung von Mehr-Faktor-Authentisierung (H)
Es SOLLTE eine sichere Mehr-Faktor-Authentisierung unter Einbeziehung unterschiedlicher Faktoren (Wissen, Besitz, Eigenschaft) für die lokale Anmeldung am Client eingerichtet werden, z. B. Passwort mit Chipkarte oder Token.
SYS.2.1.A38 Einbindung in die Notfallplanung (H)
Die Clients SOLLTEN im Notfallmanagementprozess berücksichtigt werden. Die Clients SOLLTEN hinsichtlich der Geschäftsprozesse oder Fachaufgaben, für die sie benötigt werden, für den Wiederanlauf priorisiert werden. Es SOLLTEN geeignete Notfallmaßnahmen vorgesehen werden, indem mindestens Wiederanlaufpläne erstellt, Bootmedien zur Systemwiederherstellung generiert sowie Passwörter und kryptografische Schlüssel sicher hinterlegt werden.
SYS.2.1.A39 Unterbrechungsfreie und stabile Stromversorgung (H) [Haustechnik]
Clients SOLLTEN an eine unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) angeschlossen werden. Die USV SOLLTE hinsichtlich Leistung und Stützzeit ausreichend dimensioniert sein. Clients SOLLTEN vor Überspannung geschützt werden.
SYS.2.1.A40 Betriebsdokumentation (H)
Die Durchführung betrieblicher Aufgaben an Clients bzw. Clientgruppen SOLLTE nachvollziehbar anhand der Fragen „Wer?“, „Wann?“ und „Was?“ dokumentiert werden. Aus der Dokumentation SOLLTEN insbesondere Konfigurationsänderungen nachvollziehbar sein. Auch sicherheitsrelevante Aufgaben (z. B. wer befugt ist, neue Festplatten einzubauen) SOLLTEN dokumentiert werden. Alles, was automatisch dokumentiert werden kann, SOLLTE auch automatisch dokumentiert werden. Die Dokumentation SOLLTE vor unbefugtem Zugriff und Verlust geschützt werden. Sicherheitsrelevante Aspekte SOLLTEN nachvollziehbar erläutert und hervorgehoben werden.
SYS.2.1.A41 Verwendung von Quotas für lokale Datenträger (H)
Es SOLLTE überlegt werden, Quotas einzurichten, die den verwendeten Speicherplatz auf der lokalen Festplatte begrenzen. Alternativ SOLLTEN Mechanismen des verwendeten Datei- oder Betriebssystems genutzt werden, die Benutzende bei einem bestimmten Füllstand der Festplatte warnen oder nur noch Administrierenden Schreibrechte einräumen.
SYS.2.1.A45 Erweiterte Protokollierung (H)
Es SOLLTE auch Client-Verhalten, das nicht mit der Sicherheit direkt in Verbindung steht, protokolliert und unverzüglich (automatisiert) ausgewertet werden, um verdeckte Aktivitäten mit Bezug zu Angriffen erkennen zu können.
4. Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Für den Baustein SYS.2.1 Allgemeiner Client sind keine weiterführenden Informationen vorhanden.

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APP.7 Entwicklung von Individualsoftware
1.Beschreibung
1.1. Einleitung
Viele Institutionen stehen vor Herausforderungen, die sie nicht mehr hinreichend mit unangepasster Software lösen können. Die mit diesen Herausforderungen verbundenen Aufgabenstellungen bedürfen häufig Softwarelösungen, die auf die individuellen Bedürfnisse der Institutionen zugeschnitten sind. Im Folgenden werden diese Softwarelösungen als Individualsoftware bezeichnet. Hierzu können einerseits Basislösungen, die aus einer Grundmenge an typischen Funktionen bestehen, eingesetzt und individualisiert werden. Die Grundfunktionen werden hierbei für den individuellen Einsatzzweck der Institution angepasst und um individuell benötigte Funktionen erweitert. Gängige Beispiele hierfür sind IT-Anwendungen wie ERP- (Enterprise Resource Planning), CMS- (Content Management Systeme) oder IDM-Systeme (Identity Management). Individualsoftware kann auch vollständig neu von der Institution selbst oder von Dritten entwickelt werden. Hierzu gehören Anwendungen zur Geschäftsprozesssteuerung oder individuell angepasste Fachanwendungen, wie Personalverwaltungssoftware, Verfahren zur Verwaltung von Sozialdaten oder Meldedaten.
Von essentieller Bedeutung ist es hierbei, dass bereits bei der Planung und Konzeptionierung der Individualsoftware auch die benötigten Sicherheitsfunktionen bedacht werden und die Informationssicherheit in dem gesamten Lebenszyklus der Individualsoftware berücksichtigt wird. Fehler in der Planung oder fehlende Sicherheitsfunktionen können im laufenden Betrieb nicht oder nur mit hohem zusätzlichem Aufwand ausgeglichen werden.
Individualsoftware wird dabei in der Regel im Rahmen eines Projektes entwickelt. Hierzu haben sich die unterschiedlichsten Vorgehens- bzw. Projektmanagementmodelle etabliert. Während klassische, lineare Vorgehensmodelle, wie der Wasserfallprozess, sehr gut zu Projekten mit zu Beginn feststehenden Anforderungen passen, ermöglichen agile Vorgehensmodelle, wie Scrum, Individualsoftware iterativ und inkrementell zu entwickeln. Agile Vorgehensmodell können sich somit besser an verändernde Gegebenheiten anpassen, insbesondere wenn zu Beginn noch nicht alle Anforderungen feststehen. Allerdings bieten sie nicht dieselbe Kalkulationssicherheit wie lineare Vorgehensmodelle und passen auch in einigen Fällen nicht zu den klassischen Strukturen der Beschaffungsprozesse, die auf ein lineares Vorgehen ausgerichtet sind.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es aufzuzeigen, welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen bei der Planung und Entwicklung von Individualsoftware zu berücksichtigen sind.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein APP.7 Entwicklung von Individualsoftware ist für jede Entwicklung einer Individualsoftware einmal anzuwenden.
Aspekte zur Planung, Konzeption und Einsatz von Individualsoftware, wie benötigte Sicherheitsfunktionen festzulegen oder Individualsoftware außer Betrieb zu nehmen, werden im Baustein APP.6 Allgemeine Software behandelt. Er ist daher immer zusammen mit diesem Baustein anzuwenden.
Wenn Software entwickelt wird, liegt sehr häufig ein auftragnehmendes und auftraggebendes Verhältnis vor. Im IT-Grundschutz spiegelt sich dieser Sachverhalt wider, indem der Baustein APP.7 Entwicklung von Individualsoftware die auftragsgebende Seite und der Baustein CON.8 Software-Entwicklung die auftragnehmende Seite behandeln.
Die Freigabe und Tests von Individualsoftware wird im Baustein OPS.1.1.6 Software-Tests und -Freigaben behandelt.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein APP.7 Entwicklung von Individualsoftware von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzulängliche vertragliche Regelungen mit externen Dienstleistenden
Aufgrund von unzulänglichen vertraglichen Regelungen mit externen Dienstleistenden können vielfältige und schwerwiegende Sicherheitsprobleme auftreten. Dies gilt insbesondere, wenn Anwendungen erstellt, eingeführt oder gewartet werden. Sind Aufgaben, Leistungsparameter oder der Aufwand ungenügend oder missverständlich beschrieben, können Sicherheitsmaßnahmen möglicherweise aus Unkenntnis oder aufgrund mangelnder Qualifizierung oder fehlender Ressourcen nicht umgesetzt werden. Dies kann viele negative Auswirkungen nach sich ziehen, etwa wenn regulatorische Anforderungen und Pflichten nicht erfüllt werden, Auskunftspflichten und Gesetze nicht eingehalten werden oder keine Verantwortung übernommen wird, weil Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten fehlen.
2.2. Software-Konzeptionsfehler
Werden Anwendungen, Programme und Protokolle konzeptioniert, können sicherheitsrelevante Konzeptionsfehler entstehen. Diese ergeben sich häufig daraus, dass Anwendungsmodule und Protokolle, die für einen bestimmten Zweck vorgesehen sind, in anderen Einsatzszenarien wiederverwendet werden. Sind dann andere Sicherheitsvorgaben relevant, kann dies zu massiven Sicherheitsproblemen führen, zum Beispiel wenn Anwendungsmodule und Protokolle, die eigentlich für abgeschottete betriebliche Umgebungen vorgesehen sind, an das Internet angebunden werden.
2.3. Undokumentierte Funktionen
Viele Anwendungen enthalten vom herstellenden Unternehmen eingebaute, undokumentierte Funktionen, häufig für die Entwicklung oder zum Support der Anwendung. Diese sind den Benutzenden meistens nicht bekannt. Undokumentierte Funktionen sind dann problematisch, wenn sie es erlauben, dass wesentliche Sicherheitsmechanismen umgangen werden, z. B. zum Zugriffsschutz. Dies kann die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der verarbeiteten Daten erheblich beeinträchtigen.
2.4. Fehlende oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen in Anwendungen
Sicherheitsmechanismen oder Sicherheitsfunktionen sollen in der Anwendung sicherstellen, dass bei der Verarbeitung von Informationen die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit im benötigten Maße gewährleistet werden können. Häufig steht bei der Entwicklung einer Anwendung aber die fachliche Funktionalität oder der Zeit- und Kostenrahmen im Vordergrund. So können wichtige Sicherheitsmechanismen zu schwach ausgeprägt sein, sodass sie einfach umgangen werden können oder sogar ganz fehlen.
2.5. Mangelhafte Steuerung der Software-Entwicklung
Wird die Software-Entwicklung vom Auftraggebenden nicht hinreichend gesteuert, bestehen eine Reihe von Gefahren, wie z. B.:
Es können geforderte Sicherheitsfunktionen fehlen oder nur unzureichend implementiert werden. Hieraus können sich vielfältige Risiken ergeben, die die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Integrität der mit der Individualsoftware verarbeiteten Daten gefährden.
Das Entwicklungsprojekt kann sich zeitlich verzögern, sodass die Individualsoftware nicht rechtzeitig verfügbar ist.
Prioritäten können falsch gesetzt werden, indem z. B. nachrangig benötigte Funktionen umfangreich entwickelt werden und dringend benötigte Sicherheitsfunktionen nur rudimentär implementiert werden. Auch hieraus können Projektverzögerungen und vielseitige Sicherheitsrisiken entstehen.
2.6. Beauftragung ungeeigneter Software-Entwickelnder
Werden ungeeignete Software-Entwickelnde beauftragt, können daraus unterschiedliche Gefährdungen entstehen:

Aufgrund fehlender fachlicher Expertise, z. B. in der verwendeten Programmiersprache, in den eingesetzten Frameworks oder der geplanten technischen Einsatzumgebung, kann die Software viele vermeidbare Sicherheitslücken umfassen.
Fehlende Kenntnisse im Bereich des Projektmanagements und Requirements Engineering können zu Reibungsverlusten in Abstimmungsprozessen und somit zu erheblichen Verzögerungen führen. Auch können deswegen Schwerpunkte falsch gesetzt werden und so wesentliche Sicherheitsfunktionen nicht mit der erforderlichen Priorität implementiert werden. Ungeeignete Software-Entwickelnde können beispielsweise aufgrund zu knapper, unrealistischer Kostenkalkulationen beauftragt werden. Auch Fehler, missverständliche Anforderungen und falsche Zielvorstellungen in Ausschreibungen können dazu führen.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins APP.7 Entwicklung von Individualsoftware aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Fachverantwortliche

Weitere Zuständigkeiten
Beschaffungsstelle, IT-Betrieb

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
APP.7.A1 Erweiterung der Planung des Software-Einsatzes um Aspekte von Individualsoftware (B)
Die Planung des Software-Einsatzes MUSS um Aspekte von Individualsoftware ergänzt werden, indem definiert wird,

wer dafür zuständig ist, die Software-Entwicklung bzw. den Auftragnehmenden zu steuern und zu koordinieren, sowie
in was für einen organisatorischen Rahmen die Software zu entwickeln ist (Projektmanagementmodell).
Individualsoftware SOLLTE im Rahmen eines Entwicklungsprojektes entwickelt werden. Das Entwicklungsprojekt sollte anhand eines Ablaufplans zeitlich grob geplant werden.
APP.7.A2 Festlegung von Sicherheitsanforderungen an den Prozess der Software-Entwicklung (B)
Die Institution MUSS klare Anforderungen an den Prozess der Software-Entwicklung definieren. Aus den Anforderungen MUSS hervorgehen, in was für einer Umgebung die Software entwickelt werden darf und welche technischen und organisatorischen Maßnahmen von Seiten der beauftragten Software-Entwickelnden umzusetzen sind.
APP.7.A3 Festlegung der Sicherheitsfunktionen zur Systemintegration (B) [IT-Betrieb]
Der IT-Betrieb und die zuständigen Fachverantwortlichen MÜSSEN Anforderungen an die technische Einsatzumgebung der geplanten Individualsoftware erstellen und mit der Software-Entwicklung abstimmen. Aus den Anforderungen MUSS klar hervorgehen:

auf was für einer Hardware-Plattform,
auf was für einer Software-Plattform (inklusive gesamten Software-Stack),
mit welchen zur Verfügung stehenden Ressourcen (z. B. CPU-Cluster oder Arbeitsspeicher),
mit welchen Schnittstellen mit anderen IT-Systemen oder Anwendungen sowie
mit welchen sich hieraus ergebenen Sicherheitsfunktionen
die Anwendung eingesetzt werden soll. Schnittstellen mit anderen IT-Systemen SOLLTEN in standardisierten technischen Formaten modelliert und definiert werden.
APP.7.A4 Anforderungsgerechte Beauftragung (B) [Beschaffungsstelle]
Wird Individualsoftware durch die eigene Institution entwickelt oder extern beauftragt, dann MÃœSSEN neben den bestehenden rechtlichen und organisatorischen Vorgaben insbesondere

der Anforderungskatalog (siehe hierzu APP.6 Allgemeine Software),
die Sicherheitsanforderungen an den Prozess der Software-Entwicklung, sowie
die Sicherheitsfunktionen zur Systemintegration
als Grundlage zur Software-Entwicklung verwendet werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
APP.7.A5 Geeignete Steuerung der Anwendungsentwicklung (S)
Bei der Entwicklung von Individualsoftware SOLLTE ein geeignetes Steuerungs- und Projektmanagementmodell verwendet werden. Hierbei SOLLTE das ausgewählte Modell mit dem Auftragnehmenden abgestimmt werden. Bei der Steuerung SOLLTE es berücksichtigt werden.
Es SOLLTE insbesondere berücksichtigt werden, dass das benötigte Personal ausreichend qualifiziert ist. Alle relevanten Phasen SOLLTEN während des Lebenszyklus der Software abgedeckt werden. Außerdem SOLLTE es ein geeignetes Entwicklungsmodell, ein Risikomanagement sowie Qualitätsziele enthalten.
APP.7.A6 Dokumentation der Anforderungen an die Individualsoftware (S)
Die Anforderungen aus den Anforderungskatalog, die Sicherheitsanforderungen an den Prozess der Software-Entwicklung, sowie die Sicherheitsfunktionen zur Systemintegration SOLLTEN umfassend dokumentiert werden. Insbesondere SOLLTE ein Sicherheitsprofil für die Anwendung erstellt werden. Dieses SOLLTE den Schutzbedarf der zu verarbeitenden Daten und Funktionen dokumentieren. Die Dokumentation mitsamt Sicherheitsprofil SOLLTE den Entwickelnden zur Software-Entwicklung zur Verfügung gestellt werden.
Die Dokumentation SOLLTE bei Änderungen an der Individualsoftware sowie bei funktionalen Updates aktualisiert werden.
APP.7.A7 Sichere Beschaffung von Individualsoftware (S)
Das Entwicklungsprojekt SOLLTE im Rahmen des hierfür bestens geeigneten Projektmanagementmodells beauftragt werden. Sicherheitsaspekte SOLLTEN dabei bereits bei der Ausschreibung und Vergabe berücksichtigt werden, sodass

einerseits nur geeignete Auftragnehmende beauftragt werden,
andererseits aber keine weitreichenden Rückschlüsse auf die Sicherheitsarchitektur durch die öffentlich verfügbaren Informationen möglich sind.
In der Institution SOLLTEN definierte Prozesse und festgelegte Kontaktpersonen existieren, die sicherstellen, dass die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden.
APP.7.A8 Frühzeitige Beteiligung der Fachverantwortlichen bei entwicklungsbegleitenden Software-Tests (S)
Fachverantwortliche SOLLTEN schon vor der endgültigen Abnahme frühzeitig an entwicklungsbegleitenden Tests der Software-Entwickelnden beteiligt werden. Dies SOLLTE in Abstimmung mit dem Auftragnehmenden bereits initial im Projektablaufplan berücksichtigt werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
APP.7.A9 Treuhänderische Hinterlegung (H)
Für institutionskritische Anwendungen SOLLTE geprüft werden, ob diese gegen Ausfall des herstellenden Unternehmens abgesichert werden. Dafür SOLLTEN nicht zum Lieferumfang der Anwendung gehörende Materialien und Informationen treuhänderisch hinterlegt werden, etwa bei einer Escrow-Agentur. Dokumentierter Code, Konstruktionspläne, Schlüssel oder Passwörter SOLLTEN dazu gehören. Die Pflichten der Escrow-Agentur zur Hinterlegung und Herausgabe SOLLTEN vertraglich geregelt werden. Es SOLLTE geklärt werden, wann das Hinterlegte an wen herausgegeben werden darf.
APP.7.A10 Beauftragung zertifizierter Software-Entwicklungsunternehmen (H)
Werden besonders sicherheitskritische Anwendungen entwickelt, SOLLTEN hierzu zertifizierte Software-Entwicklungsunternehmen beauftragt werden. Die Zertifizierung SOLLTE Sicherheitsaspekte für relevante Aspekte der Software-Entwicklung umfassen.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt
in der Norm ISO/IEC 12207:2008, „System and software engineering – Software life cycle process“ einen Überblick über alle Bestandteile des Lebenszyklus einer Software,
in der Norm ISO/IEC 15408-2:2008, „Information technology – Security techniques – Evaluation criteria for IT security – Part 2: Security functional components“ einen Überblick über die Möglichkeiten der Systemabsicherung und
in der Norm ISO/IEC 27001:2013, „Information technology – Security technigues – Information security management systems – Requirements“ im Annex A, A.14 System acquisition, development and maintenance“ Anforderungen an die System-Entwicklung und den -betrieb.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ in der „Area BA Business Application Management“ Anforderungen an das Management von Business-Anwendungen.
Das National Institute of Standards and Technology stellt in der „NIST Special Publication 800-53“ im Apendix F-SA „Family: System and Services acquisition, Family: System and communications protection and Family: System and information integrity“ weitergehende Anforderungen an den Umgang mit Individualsoftware.
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CON.1 Kryptokonzept

Beschreibung
1.1. Einleitung
Kryptografie ist ein weit verbreitetes Mittel, um Informationssicherheit in den Schutzzielen Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität zu gewährleisten. Damit ist es beispielsweise möglich, Informationen so zu verschlüsseln, dass deren Inhalt ohne den zugehörigen Schlüssel nicht lesbar ist. Bei symmetrischen Verfahren wird derselbe Schlüssel zum Ver- und Entschlüsseln verwendet, bei asymmetrischen Verfahren ein Schlüssel zum Verschlüsseln und ein anderer zum Entschlüsseln.
In den unterschiedlichsten IT-Umgebungen, wie beispielsweise Client-Server-Umgebungen, können lokal gespeicherte Informationen und auch die zu übertragenden Informationen zwischen Kommunikationspartnern und -partnerinnen wirkungsvoll durch kryptografische Verfahren geschützt werden. Kryptografische Verfahren können dabei in Hard- oder Software-Komponenten implementiert sein (im Folgenden als Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen zusammengefasst).
Der alleinige technische Einsatz von kryptografischen Verfahren genügt nicht, um die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus werden organisatorische Maßnahmen benötigt. Um Informationen effektiv zu schützen, ist es erforderlich, das Thema Kryptografie ganzheitlich im Rahmen eines Kryptokonzepts zu behandeln.
1.2. Zielsetzung
Dieser Baustein beschreibt, wie ein Kryptokonzept erstellt werden sollte und wie damit Informationen in Institutionen kryptografisch abgesichert werden können.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.1 Kryptokonzept ist einmal auf den Informationsverbund anzuwenden. In diesem Baustein werden organisatorische und technische Anforderungen für Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen sowie kryptografische Verfahren behandelt. Die mit dem Betrieb von Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen zusammenhängenden Kern-IT-Aufgaben werden nicht thematisiert. Dafür müssen die Anforderungen der Bausteine aus der Schicht OPS.1.1 Kern-IT-Betrieb erfüllt werden.
Wie Anwendungen (z. B. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei E-Mails), einzelne IT-Systeme (z. B. Laptops) oder Kommunikationsverbindungen kryptografisch abgesichert werden können, ist ebenfalls nicht Gegenstand dieses Bausteins. Diese Themen werden in den entsprechenden Bausteinen der Schichten APP Anwendungen, SYS IT-Systeme und NET Netze und Kommunikation behandelt.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.1 Kryptokonzept von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichendes Schlüsselmanagement bei Verschlüsselung
Durch ein unzureichendes Schlüsselmanagement könnten bei Angriffen unverschlüsselte Informationen offengelegt werden. So kann es beispielsweise sein, dass sich aufgrund fehlender Regelungen verschlüsselte Informationen mit den dazugehörigen Schlüsseln auf demselben Datenträger befinden oder über denselben Kommunikationskanal unverschlüsselt übertragen werden. In diesen Fällen kann bei symmetrischen Verfahren jede Person, die auf den Datenträger oder den Kommunikationskanal zugreifen kann, die Informationen entschlüsseln.
Ein unzureichendes oder fehlendes Schlüsselmanagement kann auch die Verfügbarkeit von Anwendungen bedrohen, wenn zum Beispiel kryptographische Funktionen nicht mehr benutzbar sind, nachdem die Gültigkeitsdauer von Schlüsseln oder Zertifikaten abgelaufen ist.
2.2. Verstoß gegen rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz von Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen
Wenn Institutionen Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen einsetzen, müssen sie diverse gesetzliche Rahmenbedingungen beachten. In einigen Ländern dürfen beispielsweise kryptografische Verfahren nur mit staatlicher Genehmigung eingesetzt werden, sodass der Einsatz von Hard- oder Software mit starken kryptografischen Funktionen erheblich eingeschränkt ist. Das kann dazu führen, dass Empfänger oder Empfängerinnen in solchen Ländern verschlüsselte Datensätze nicht lesen können, da sie die benötigte Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen nicht einsetzen dürfen. Im ungünstigsten Fall würden Empfänger oder Empfängerinnen sich sogar strafbar machen, wenn sie die benötigte Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen ungenehmigt einsetzen würden. Oder diese Situation verleitet die an der Kommunikation beteiligten Personen dazu, die Informationen unverschlüsselt auszutauschen, was wiederum zu einer Vielzahl von Gefährdungen der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der ausgetauschten Informationen führen kann.
Es kann sogar die Situation auftreten, dass die rechtlichen Bestimmungen eines Landes festlegen, dass angemessene Kryptografie einzusetzen ist, während die Bestimmungen eines anderen Landes dies genau verbieten oder eine staatliche Möglichkeit zur Entschlüsselung vorsehen. So können beispielsweise europäische Datenschutzbestimmungen vorschreiben, dass angemessene kryptografische Verfahren eingesetzt werden müssen, um personenbezogene Daten zu schützen. Soll nun aus einem entsprechenden europäischen Land in ein anderes Land kommuniziert werden, in dem der Einsatz von Kryptografie stark reglementiert ist und in dem konkreten Fall nicht genehmigt ist, dann ist eine legale Kommunikation zwischen zwei Personen aus den jeweiligen Ländern nicht möglich.
2.3. Vertraulichkeits- oder Integritätsverlust von Informationen durch Fehlverhalten
Werden kryptographische Funktionen nicht oder nicht richtig verwendet, so können sie den damit beabsichtigten Schutz von Informationen nicht gewährleisten. Setzt eine Institution beispielsweise Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen ein, die sehr kompliziert zu bedienen ist, könnten die Benutzenden auf Verschlüsselung der Information verzichten und sie stattdessen im Klartext übertragen. Dadurch können die übertragenen Informationen bei einem Angriff mitgelesen werden.
Wird Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen falsch bedient, kann dies auch dazu führen, dass vertrauliche Informationen bei Angriffen abgegriffen werden, etwa, wenn diese im Klartext übertragen werden, weil versehentlich der Klartext-Modus aktiviert wurde.
2.4. Schwachstellen oder Fehler in Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen
Schwachstellen oder Fehler in Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen beeinträchtigen die Sicherheit der eingesetzten kryptografischen Verfahren. Sie können etwa dazu führen, dass die damit geschützten Informationen mitgelesen werden.
So setzt eine Vielzahl von kryptografischen Verfahren auf Zufallsgeneratoren, um sichere Schlüssel z. B. für eine Kommunikationsverbindung zu generieren. Auch wenn ein solches Verfahren als prinzipiell und konzeptionell sicher gilt, kann ein Fehler in der Hard- oder Software-Implementierung dazu führen, dass z. B. vorhersagbare Zufallszahlen generiert werden und somit auch die damit verbundenen kryptografischen Schlüssel rekonstruiert werden können. Dadurch können verschlüsselte Informationen ausgespäht werden, was wiederum weitreichende Folgen nach sich ziehen kann.
2.5. Ausfall von Hardware mit kryptografischen Funktionen
Hardware mit kryptografischen Funktionen (z. B. Chipkarten zur Laufwerksverschlüsselung) kann durch technische Defekte, Stromausfälle oder absichtliche Zerstörung ausfallen. Dadurch könnten bereits verschlüsselte Informationen nicht mehr entschlüsselt werden, solange die erforderliche Hardware nicht verfügbar ist. Als Folge können ganze Prozessketten stillstehen, z. B. wenn weitere Anwendungen auf die Informationen angewiesen sind.
2.6. Unsichere kryptografische Algorithmen
Unsichere oder veraltete kryptografische Algorithmen lassen sich bei einem Angriff mit geringem Aufwand brechen. Bei Verschlüsselungsalgorithmen bedeutet dies, dass es gelingt, aus dem verschlüsselten Text den ursprünglichen Klartext zu ermitteln, ohne dass bei dem Angriff zusätzliche Informationen zur Verfügung stehen, wie z. B. den verwendeten kryptografischen Schlüssel. Werden unsichere kryptografische Algorithmen eingesetzt, können Angreifende den kryptografischen Schutz unterlaufen und somit auf schützenswerte Informationen der Institution zugreifen. Selbst wenn in einer Institution ausschließlich sichere (z. B. zertifizierte) Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen eingesetzt wird, kann die Kommunikation trotzdem unsicher werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Kommunikationspartner oder die Kommunikationspartnerin kryptografische Verfahren einsetzt, die nicht dem Stand der Technik entsprechen.
2.7. Fehler in verschlüsselten Informationen oder kryptografischen Schlüsseln
Werden Informationen verschlüsselt und die Chiffrate im Anschluss verändert, lassen sich die verschlüsselten Informationen eventuell nicht mehr korrekt entschlüsseln. Je nach Betriebsart der Verschlüsselungsroutinen kann dies bedeuten, dass nur wenige Bytes oder sämtliche Informationen verloren sind. Ist keine Datensicherung vorhanden, sind solche Informationen verloren. Dieser Umstand kann auch bei Angriffen ausgenutzt werden, indem nur ein minimaler Anteil der Chiffrate verändert wird und dadurch die verschlüsselten Informationen vollständig verloren gehen.
Noch kritischer kann sich ein Fehler in den verwendeten kryptografischen Schlüsseln auswirken. Schon die Änderung eines einzigen Bits eines kryptografischen Schlüssels führt dazu, dass sämtliche damit verschlüsselten Informationen nicht mehr entschlüsselt werden können.
2.8. Kompromittierung kryptografischer Schlüssel
Die Sicherheit kryptografischer Verfahren hängt entscheidend davon ab, wie vertraulich die verwendeten kryptografischen Schlüssel bleiben. Daher wird bei einem Angriff in der Regel versucht, die verwendeten Schlüssel zu erlangen oder zu ermitteln. Das könnte z. B. gelingen, indem flüchtige Speicher ausgelesen oder ungeschützte Schlüssel gefunden werden, die beispielsweise in einer Datensicherung oder einer Konfigurationsdatei hinterlegt sind. Sind die verwendeten Schlüssel und das eingesetzte Kryptoverfahren bekannt, dann können die Informationen relativ leicht entschlüsselt werden.
2.9. Gefälschte Zertifikate
Zertifikate dienen dazu, einen öffentlichen kryptografischen Schlüssel an eine Person, ein IT-System oder eine Institution zu binden. Diese Bindung des Schlüssels wird wiederum kryptografisch mittels einer digitalen Signatur häufig von einer vertrauenswürdigen dritten Stelle abgesichert.
Die Zertifikate werden von Dritten benutzt, um digitale Signaturen der im Zertifikat ausgewiesenen Person, des IT-Systems oder der Institution zu prüfen. Alternativ kann der im Zertifikat hinterlegte Schlüssel für ein asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren benutzt werden, um die Informationen für den Zertifikatsinhaber oder die Zertifikatsinhaberin zu verschlüsseln.
Ist ein solches Zertifikat gefälscht, dann werden digitale Signaturen fälschlicherweise als korrekt geprüft und der Person, dem IT-System oder der Institution im Zertifikat zugeordnet. Oder es werden Informationen mit einem möglicherweise unsicheren Schlüssel verschlüsselt und versandt.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.1 Kryptokonzept aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Fachverantwortliche, IT-Betrieb, Benutzende

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.1.A1 Auswahl geeigneter kryptografischer Verfahren (B) [Fachverantwortliche]
Es MÜSSEN geeignete kryptografische Verfahren ausgewählt werden. Dabei MUSS sichergestellt sein, dass etablierte Algorithmen verwendet werden, die von der Fachwelt intensiv untersucht wurden und von denen keine Sicherheitslücken bekannt sind. Ebenso MÜSSEN aktuell empfohlene Schlüssellängen verwendet werden. Um eine geeignete Schlüssellänge auszuwählen, SOLLTE berücksichtigt werden, wie lange das kryptografische Verfahren eingesetzt werden soll. Bei einer längeren Einsatzdauer SOLLTEN entsprechend längere Schlüssellängen eingesetzt werden.
CON.1.A2 Datensicherung beim Einsatz kryptografischer Verfahren (B) [IT-Betrieb]
In Datensicherungen MÜSSEN kryptografische Schlüssel vom IT-Betrieb derart gespeichert oder aufbewahrt werden, dass Unbefugte nicht darauf zugreifen können. Langlebige kryptografische Schlüssel MÜSSEN offline, außerhalb der eingesetzten IT-Systeme, aufbewahrt werden.
Bei einer Langzeitspeicherung verschlüsselter Informationen SOLLTE regelmäßig geprüft werden, ob die verwendeten kryptografischen Algorithmen und die Schlüssellängen noch für die jeweiligen Informationen geeignet sind. Der IT-Betrieb MUSS sicherstellen, dass auf verschlüsselt gespeicherte Informationen auch nach längeren Zeiträumen noch zugegriffen werden kann. Verwendete Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen SOLLTE archiviert werden.
CON.1.A4 Geeignetes Schlüsselmanagement (B)
In einem geeigneten Schlüsselmanagement für kryptografische Hard oder Software MUSS festgelegt werden, wie Schlüssel und Zertifikate erzeugt, gespeichert, ausgetauscht und wieder gelöscht oder vernichtet werden. Es MUSS ferner festgelegt werden, wie die Integrität und Authentizität der Schlüssel sichergestellt wird.
Kryptografische Schlüssel SOLLTEN immer mit geeigneten Schlüsselgeneratoren und in einer sicheren Umgebung erzeugt werden. In Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen SOLLTEN voreingestellte Schlüssel (ausgenommen öffentliche Zertifikate) ersetzt werden. Ein Schlüssel SOLLTE möglichst nur einem Einsatzzweck dienen. Insbesondere SOLLTEN für die Verschlüsselung und Signaturbildung unterschiedliche Schlüssel benutzt werden. Kryptografische Schlüssel SOLLTEN mit sicher geltenden Verfahren ausgetauscht werden.
Wenn öffentliche Schlüssel von Dritten verwendet werden, MUSS sichergestellt sein, dass die Schlüssel authentisch sind und die Integrität der Schlüsseldaten gewährleistet ist.
Geheime Schlüssel MÜSSEN sicher gespeichert und vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Alle kryptografischen Schlüssel SOLLTEN hinreichend häufig gewechselt werden. Grundsätzlich SOLLTE geregelt werden, wie mit abgelaufenen Schlüsseln und damit verbundenen Signaturen verfahren wird. Falls die Gültigkeit von Schlüsseln oder Zertifikaten zeitlich eingeschränkt wird, dann MUSS durch die Institution sichergestellt werden, dass die zeitlich eingeschränkten Zertifikate oder Schlüssel rechtzeitig erneuert werden.
Eine Vorgehensweise SOLLTE für den Fall festgelegt werden, dass ein privater Schlüssel offengelegt wird. Alle erzeugten kryptografischen Schlüssel SOLLTEN sicher aufbewahrt und verwaltet werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
CON.1.A3 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.1.A5 Sicheres Löschen und Vernichten von kryptografischen Schlüsseln (S) [IT-Betrieb, Benutzende]
Nicht mehr benötigte private Schlüssel SOLLTEN sicher gelöscht oder vernichtet werden. Die Vorgehensweisen und eingesetzten Methoden, um nicht mehr benötigte private Schlüssel zu löschen oder zu vernichten, SOLLTEN im Kryptokonzept dokumentiert werden.
CON.1.A6 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.1.A7 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.1.A8 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.1.A9 Festlegung von Kriterien für die Auswahl von Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen (S) [Fachverantwortliche]
Im Kryptokonzept SOLLTE festgelegt werden, anhand welcher Kriterien und Anforderungen Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen ausgesucht wird. Hierbei SOLLTEN Aspekte wie

Funktionsumfang,
Interoperabilität,
Wirtschaftlichkeit,
Fehlbedienungs- und Fehlfunktionssicherheit,
technische Aspekte,
personelle und organisatorische Aspekte,
Lebensdauer von kryptografischen Verfahren und der eingesetzten Schlüssellängen sowie
gesetzliche Rahmenbedingungen
internationale rechtliche Aspekte wie Export- und Importbeschränkungen für Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen, wenn die kryptografischen Verfahren auch im Ausland eingesetzt werden
Datenschutz
berücksichtigt und im Kryptokonzept dokumentiert werden. Dabei SOLLTE grundsätzlich zertifizierte Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen, deren Zertifizierung die jeweils relevanten Aspekte der Kryptografie umfasst, bevorzugt ausgewählt werden.
CON.1.A10 Erstellung eines Kryptokonzepts (S)
Ausgehend von dem allgemeinen Sicherheitskonzept der Institution SOLLTE ein Kryptokonzept für Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen erstellt werden. Im Kryptokonzept SOLLTE beschrieben werden,

wie die Datensicherungen von kryptografischen Schlüsseln durchgeführt werden,
wie das Schlüsselmanagement von kryptografischen Schlüsseln ausgestaltet ist sowie
wie das Krypto-Kastaster erhoben wird.
Weiterhin SOLLTE im Kryptokonzept beschrieben werden, wie sichergestellt wird, dass kryptografische Funktionen von Hard- oder Software sicher konfiguriert und korrekt eingesetzt werden. Im Kryptokonzept SOLLTEN alle technischen Vorgaben für Hard- und Software mit kryptografischen Funktionen beschrieben werden (z. B. Anforderungen, Konfiguration oder Parameter). Um geeignete kryptografische Verfahren auszuwählen, SOLLTE die BSI TR 02102 berücksichtigt werden.
Wird das Kryptokonzept verändert oder von ihm abgewichen, SOLLTE dies mit dem oder der ISB abgestimmt und dokumentiert werden. Das Kryptokonzept SOLLTE allen bekannt sein, die kryptografische Verfahren einsetzen. Außerdem SOLLTE es bindend für ihre Arbeit sein. Insbesondere der IT-Betrieb SOLLTE die kryptografischen Vorgaben des Kryptokonzepts umsetzen.
CON.1.A15 Reaktion auf praktische Schwächung eines Kryptoverfahrens (S)
Die Institution SOLLTE mindestens jährlich anhand des Krypto-Katasters überprüfen, ob die eingesetzten kryptografischen Verfahren und die zugehörigen Parameter noch ausreichend sicher sind und keine bekannten Schwachstellen aufweisen.
Im Kryptokonzept SOLLTE ein Prozess für den Fall definiert und dokumentiert werden, dass Schwachstellen in kryptografischen Verfahren auftreten. Dabei SOLLTE sichergestellt werden, dass das geschwächte kryptografische Verfahren entweder abgesichert oder durch eine geeignete Alternative abgelöst wird, sodass hieraus kein Sicherheitsrisiko entsteht.
CON.1.A19 Erstellung eines Krypto-Katasters (S) [IT-Betrieb]
Für jede Gruppe von IT-Systemen SOLLTEN folgende Informationen im Krypto-Kataster festgehalten werden:

Einsatzzweck (z. B. Festplattenverschlüsselung oder Verschlüsselung einer Kommunikationsverbindung)
Zuständige
eingesetztes kryptografische Verfahren
eingesetzte Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen
eingesetzte sicherheitsrelevante Parameter (z. B. Schlüssellängen)
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse
CON.1.A11 Test von Hardware mit kryptografischen Funktionen (H) [IT-Betrieb]
Im Kryptokonzept SOLLTEN Testverfahren für Hardware mit kryptografischen Funktionen festgelegt werden. Bevor Hardware mit kryptografischen Funktionen eingesetzt wird, sollte getestet werden, ob die kryptografischen Funktionen korrekt funktionieren.
Wenn ein IT-System geändert wird, SOLLTE getestet werden, ob die eingesetzte kryptografische Hardware noch ordnungsgemäß funktioniert. Die Konfiguration der kryptografischen Hardware SOLLTE regelmäßig überprüft werden.
CON.1.A12 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.1.A13 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.1.A14 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.1.A16 Physische Absicherung von Hardware mit kryptografischen Funktionen (H) [IT-Betrieb]
Im Kryptokonzept SOLLTE festgelegt werden, wie der IT-Betrieb sicherstellt, dass nicht unautorisiert physisch auf Hardware mit kryptografischen Funktionen zugegriffen werden kann.
CON.1.A17 Abstrahlsicherheit (H) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE geprüft werden, ob zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich der Abstrahlsicherheit notwendig sind. Dies SOLLTE insbesondere dann geschehen, wenn staatliche Verschlusssachen (VS) der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher verarbeitet werden. Getroffene Maßnahmen hinsichtlich der Abstrahlsicherheit SOLLTEN im Kryptokonzept dokumentiert werden.
CON.1.A18 Kryptografische Ersatzhardware (H) [IT-Betrieb]
Hardware mit kryptografischen Funktionen (z. B. Hardware-Token für Zwei-Faktor-Authentifizierung) SOLLTE vorrätig sein. Im Kryptokonzept SOLLTE dokumentiert werden, für welche Hardware mit kryptografischen Funktionen Ersatzhardware zur Verfügung steht und wie diese ausgetauscht werden kann.
CON.1.A20 Manipulationserkennung für Hard- oder Software mit kryptografischen Funktionen (H)
Hard- und Software mit kryptografischen Funktionen SOLLTE auf Manipulationsversuche hin überwacht werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) behandelt das Thema Kryptografie in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A.10 anhand von zwei Richtlinien.
Für die Auswahl von Verschlüsselungsverfahren und Schlüssellängen sollte die technische Richtlinie „BSI-TR-02102: Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen“ des BSI beachtet werden.
Das Information Security Forum (ISF) hat in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ in der „Area TS2 Cryptography“ Anforderungen an Kryptokonzepte erarbeitet.
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CON.2 Datenschutz
Beschreibung
1.1. Einleitung
Im Gegensatz zur Informationssicherheit, die primär dem Schutz der datenverarbeitenden Institution dient, ist es Aufgabe des Datenschutzes, natürliche Personen davor zu schützen, dass Institutionen oder Stellen mit ihren Verarbeitungstätigkeiten zu intensiv in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Personen eingreifen. Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet das Recht von Bürgerinnen und Bürgern, grundsätzlich selbst über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen. Die Datenschutzgesetze des Bundes und der Bundesländer nehmen darauf Bezug, wenn sie den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hervorheben. Die EU-Grundrechtecharta formuliert in Artikel 8 unmittelbar das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Absatz 1), hebt die Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung hervor (Absatz 2) und schreibt die Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften durch eine unabhängige Stelle vor (Absatz 3). Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) führt diese Anforderungen der Grundrechtecharta näher aus. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Artikel 5 DSGVO, der die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten auflistet, die teilweise auch als Schutzziele verstanden werden können. Neben der DSGVO sind das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Datenschutzgesetze der Bundesländer sowie weitere bereichsspezifische Regelungen wie beispielsweise das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu berücksichtigen.
Zugespitzt sind im Rahmen des operativen Datenschutzes vier Typen von Risiken, die mit unterschiedlichen Ausprägungen von Schutzmaßnahmen zu verringern sind, zu unterscheiden:
Risikotyp A: Der Grundrechtseingriff bei natürlichen Personen durch die Verarbeitung ist nicht hinreichend milde gestaltet.
Risikotyp B: Die Maßnahmen zur Verringerung der Eingriffsintensität einer Verarbeitung sind, in Bezug auf die Gewährleistungsziele, nicht vollständig oder werden nicht hinreichend wirksam betrieben oder nicht in einem ausreichenden Maße stetig kontrolliert, geprüft und beurteilt.
Risikotyp C: Die Maßnahmen, die nach der Informationssicherheit geboten sind (vgl. z. B. IT-Grundschutz nach BSI), sind nicht vollständig oder werden nicht hinreichend wirksam betrieben oder werden nicht in einem ausreichenden Maße stetig kontrolliert, geprüft und beurteilt.
Risikotyp D: Die Maßnahme der Informationssicherheit werden nicht ausreichend datenschutzgerecht, im Sinne des Risikotyp A und Risikotyp B, betrieben.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer Verarbeitung ist nicht vom SDM umfasst. Diese rechtliche Prüfung sowie die Prüfung der Rechtsgrundlage (vergleiche insbesondere Art. 6 und 9 DS-GVO) und des Verarbeitungszwecks müssen vor der Anwendung des SDM erfolgen. Somit ist die Behandlung des zuvor genannten Risikotyps A nicht unmittelbar Gegenstand der Anwendung des SDM. Wird ein oder werden mehrere Risikotypen nicht betrachtet oder nicht hinreichend zwischen den Risiko-Typen differenziert, dann besteht die Gefahr, dass das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person nicht gesetzeskonform gewährleistet werden kann.
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (kurz: Datenschutzkonferenz, DSK) hat mit dem Standard-Datenschutzmodell (SDM) eine Methode entwickelt, welche die in den deutschen und europäischen Rechtsvorschriften genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Basis von sieben Schutz- beziehungsweise Gewährleistungszielen systematisiert. Damit dient das Modell den für die Datenverarbeitung verantwortlichen und als Auftragsverarbeiter beteiligten Stellen, erforderliche Maßnahmen systematisch zu planen sowie umzusetzen. Es fördert somit die datenschutzgerechte Ausgestaltung und Organisation von informationstechnischen Verfahren, Anwendungen und Infrastrukturen. Andererseits bietet das Modell den Datenschutzaufsichtsbehörden eine Möglichkeit, mit einer einheitlichen Systematik zu einem transparenten, nachvollziehbaren und belastbaren Gesamturteil über eine Verarbeitung zu gelangen. Das SDM ist als Methode geeignet, die Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen einer Datenverarbeitung auf der Grundlage und nach den Kriterien der DSGVO regelmäßig zu überprüfen und fachgerecht zu bewerten.
Das SDM nimmt bei der Auswahl geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen die Perspektive der Betroffenen und deren Grundrechtsausübung ein und unterscheidet sich daher grundlegend von der Sicht des IT-Grundschutzes. Dieser legt den Schwerpunkt vorrangig auf die Informationssicherheit und soll die datenverarbeitenden Institutionen schützen. Für die Risikobeurteilung und die anschließende Auswahl von Maßnahmen nach dem SDM ist hingegen die Beeinträchtigung maßgeblich, die Betroffene durch die Datenverarbeitung der Institution hinnehmen müssen.
Vor diesem Hintergrund ist zwischen der Auswahl von Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit für Institutionen und der Auswahl von Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu unterscheiden: Die IT-Grundschutz-Methodik dient vorrangig der Informationssicherheit, das Standard-Datenschutzmodell dient der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen (insbesondere der Grundsätze aus Artikel 5 DSGVO und der Betroffenenrechte aus Kapitel III DSGVO). Das SDM hat daher die folgenden Ansprüche:

Es überführt datenschutzrechtliche Anforderungen in einen Katalog von Gewährleistungszielen.
Es gliedert die betrachteten Verfahren in die Komponenten Daten, Systeme und Dienste (inkl. Schnittstellen) sowie Prozesse.
Es berücksichtigt die Einordnung von Verarbeitungstätigkeiten basierend auf den Risikostufen „kein oder gering“, „normal“ und „hoch“ gemäß DSGVO in die Schutzbedarfsstufen „normal“ und „hoch“, insbesondere mit Auswirkungen auf der Ebene der Sachbearbeitung mit ihren Fachverfahren, die von Anwendungen und IT-Infrastruktur unterstützt werden.
Es bietet einen Katalog mit standardisierten Schutzmaßnahmen.
Der Referenzmaßnahmen-Katalog des SDM umfasst Maßnahmen, die auf Informationsverbünde oder Verfahren (Verarbeitungen) sowie auf die gesamte Institution im Rahmen eines Datenschutzmanagementprozesses anzuwenden sind.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffs einer Verarbeitung ist nicht vom SDM umfasst. Diese rechtliche Prüfung sowie die Prüfung der Rechtsgrundlage nach Artikel 6 und gegebenenfalls des Artikels 9 DSGVO müssen erfolgen, bevor das SDM angewendet wird. Somit wird der Risikotyp A nicht im Rahmen des SDM selbst behandelt.
1.2. Zielsetzung
Ziel des Bausteins ist es, die Verbindung der Anforderungen des Datenschutzes, die durch das Standard-Datenschutzmodell operationalisiert werden, zum IT-Grundschutz darzustellen.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.2 Datenschutz ist für den Informationsverbund einmal anzuwenden, wenn personenbezogene Daten unter deutschem oder europäischem Recht verarbeitet werden. Der Baustein CON.2 Datenschutz und insbesondere die umfangreichen Erläuterungen in der Einleitung unterstützen somit Anwendende in Deutschland und Europa bei der Orientierung, wenn in der Schutzbedarfsfeststellung Komponenten identifiziert werden, bei denen personenbezogene oder -beziehbare Daten verarbeitet oder sonstig genutzt werden. Dabei sollte dann geprüft werden, ob der Baustein nicht nur auf einzelne Informationsverbünde oder Verfahren, sondern auf die gesamte Institution anzuwenden ist.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.2 Datenschutz von besonderer Bedeutung.
2.1. Missachtung von Datenschutzgesetzen oder Nutzung eines unvollständigen Risikomodells
Nach der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten. Die Verarbeitung dieser Daten ist nur dann rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 DSGVO erfüllt sind, also beispielsweise eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt. Nicht rechtskonform ist eine Verarbeitung z. B. auch dann, wenn eine Institution eine Datenverarbeitung nicht hinreichend zweckbestimmt, den Zweck überdehnt oder gänzlich zweckungebunden durchführt. Dasselbe gilt, wenn die entsprechende Institution die personenbezogenen Daten intransparent oder ohne integritätssichernde Maßnahmen und ohne Eingriffsmöglichkeiten durch Betroffene verarbeitet.
Aus der Sicht des Datenschutzes ist eine Institution, die personenbezogene Daten verarbeitet (beispielsweise erhebt, speichert, übermittelt oder löscht), grundsätzlich ein Risiko für die davon betroffenen Personen. Dieses Risiko besteht auch dann, wenn die Datenverarbeitung einer Institution rechtskonform ausgestaltet ist.
Ein in der Praxis häufig auftretendes Risiko ist der Zugriff auf Daten, die nicht dem Zweck der ursprünglichen Datenverarbeitung dienen. Dabei kann es sich typischerweise um Zugriffe von ausländischen Konzernmüttern, Sicherheitsbehörden, Banken und Versicherungen, öffentlichen Leistungsverwaltungen, IT-Herstellenden und IT-Dienstleistenden oder Forschungsinstitutionen handeln. Oftmals wird in diesen Kontexten nicht geprüft, ob der Zugriff befugt ist, weil beispielsweise eine langjährig eingefahrene Praxis fortgesetzt wird. Eine andere Möglichkeit ist, dass nachrangige Mitarbeitende das persönliche Risiko scheuen, zu hinterfragen, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage vorliegt. Ferner werden aus (teilweise) negativen Prüfergebnissen durch eine Rechtsabteilung oder eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten oft seitens der Verantwortlichen keine Konsequenzen gezogen. Ignorieren Verantwortliche Prüf- oder Beratungsergebnisse, so können sich dadurch Fragen zur Haftung ergeben.
Ein weiteres Risiko sowohl für Personen als auch für verantwortliche Institutionen besteht, wenn für rechtmäßig erfolgte Zugriffe auf IT-Dienste oder die Übermittlung von Datenbeständen durch Dritte keine Standardprozesse vorgesehen sind. Dasselbe gilt, wenn keine Nachweise über die Ordnungsmäßigkeit in Form von Protokollen und Dokumentationen erbracht werden können.
Eine große Gefahr für Personen oder Beschäftigte ist auch eine mangelhafte Datensicherheit. Erwägungsgrund 75 der DSGVO beschreibt die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einhergehenden Risiken und damit die Gefährdungslage durch unbefugten Zugriff wie folgt: „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere, können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einem physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn die Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Identitätsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, einer Rufschädigung, einem Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen führen kann, wenn die betroffenen Personen um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn persönliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverlässigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden, um persönliche Profile zu erstellen oder zu nutzen, wenn personenbezogene Daten schutzbedürftiger natürlicher Personen, insbesondere Daten von Kindern, verarbeitet werden oder wenn die Verarbeitung eine große Menge personenbezogener Daten und eine große Anzahl von betroffenen Personen betrifft.“
2.2. Festlegung eines zu niedrigen Schutzbedarfs
Eine weitere Gefahr für Personen bzw. Beschäftigte ist ein falsch angesetzter Schutzbedarf ihrer personenbezogenen Daten. Dieser Schutzbedarf, der typischerweise durch die Institution, die verantwortlich personenbezogene Daten verarbeitet, selbst festgelegt wird, kann aus verschiedenen Gründen falsch oder zu niedrig angesetzt sein:
Die Institution hat den gegenüber der Informationssicherheit erweiterten Schutzzielkatalog des Datenschutzes nicht berücksichtigt.
Die Institution hat bei der Schutzbedarfsermittlung nicht zwischen den Risiken für die Umsetzung der Grundrechte der Betroffenen und den Risiken für die Institution unterschieden.

Die Institution hat zwar die beiden Schutzinteressen unterschieden, aber die Funktionen des Verfahrens und der Schutzmaßnahmen zugunsten der Institution bzw. zu Ungunsten betroffener Personen gestaltet.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.2 Datenschutz aufgeführt. Die Institutionsleitung ist dafür verantwortlich, dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Umsetzung der zur Sicherstellung des Datenschutzes erforderlichen Maßnahmen kann sie an eine Organisationseinheit delegieren. Hiervon abzugrenzen ist die Rolle der oder des Datenschutzbeauftragten. Zu ihren Aufgaben gemäß Artikel 39 DSGVO gehört es, die Verantwortlichen, die Auftragsverarbeiter und deren jeweilige Mitarbeitende über ihre datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterrichten und zu beraten. Ferner gehört es zu ihren Aufgaben, zu überwachen, ob die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Verantwortung für die Wahrung des Datenschutzes verbleibt hingegen bei den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeitern. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist bei strategischen Entscheidungen stets einzubeziehen. Außerdem ist der oder die ISB dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Institutionsleitung

Weitere Zuständigkeiten
Datenschutzbeauftragte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.2.A1 Umsetzung Standard-Datenschutzmodell (B)
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz (DSGVO, BDSG, die Datenschutzgesetze der Bundesländer und gegebenenfalls einschlägige bereichsspezifische Datenschutzregelungen) MÜSSEN eingehalten werden. Wird die SDM-Methodik nicht berücksichtigt, die Maßnahmen also nicht auf der Basis der Gewährleistungsziele systematisiert und mit dem Referenzmaßnahmen-Katalog des SDM abgeglichen, SOLLTE dies begründet und dokumentiert werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Für diesen Baustein sind keine Standard-Anforderungen definiert.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Für diesen Baustein sind keine Anforderungen für einen erhöhten Schutzbedarf definiert.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung: „Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ (DSGVO) stellt grundlegende, europaweite gesetzliche Anforderungen an die Einhaltung des Datenschutzes.
Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) – „Eine Methode zur Datenschutzberatung und -prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele“ des Arbeitskreises „Technik“ der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder bietet eine Methode, um gesetzliche Datenschutzvorschriften umzusetzen.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
CON.3 Datensicherungskonzept
Beschreibung
1.1. Einleitung
Institutionen speichern immer mehr Daten und sind gleichzeitig immer stärker auf sie angewiesen. Gehen Daten verloren, z. B. durch defekte Hardware, Malware oder versehentliches Löschen, können gravierende Schäden entstehen. Dies kann klassische IT-Systeme, wie Server oder Clients betreffen. Aber auch Router, Switches oder IoT-Geräte können schützenswerte Informationen, wie Konfigurationen, speichern. Deswegen umfasst der Begriff IT-System in diesem Baustein alle Formen von IT-Komponenten, die schützenswerte Informationen speichern.
Durch regelmäßige Datensicherungen lassen sich Auswirkungen von Datenverlusten minimieren. Eine Datensicherung soll gewährleisten, dass durch einen redundanten Datenbestand der Betrieb der Informationstechnik kurzfristig wiederaufgenommen werden kann, wenn Teile des aktiv genutzten Datenbestandes verloren gehen. Das Datensicherungskonzept nimmt somit auch eine zentrale Rolle in der Notfallplanung ein. Die wesentlichen Anforderungen der Notfallplanung, wie der maximal zulässige Datenverlust (Recovery Point Objective, RPO), sollten in dem Datensicherungskonzept berücksichtigt werden.
Zu einem vollständigen Datensicherungskonzept gehört nicht nur der Aspekt, wie Datensicherungen präventiv erstellt werden (Backup), sondern auch, wie angefertigte Datensicherungen auf dem Ursprungssystem wiederhergestellt werden (Restore). Für eine Datensicherung können die unterschiedlichsten Lösungen eingesetzt werden, wie beispielsweise:
Storage-Systeme,
Bandlaufwerke,
mobile Wechseldatenträger (USB-Sticks oder externe Festplatten),
optische Datenträger sowie
Online-Lösungen.
Diese Lösungen werden im Folgenden als Speichermedien für die Datensicherung zusammengefasst. Dem gegenüber werden Datenspiegelungen über RAID-Systeme nicht als Datensicherung verstanden, da die gespiegelten Daten simultan verändert werden. Das bedeutet, dass eine Datenspiegelung über ein RAID-System zwar einem Ausfall durch einen Hardwaredefekt einzelner Datenträger vorbeugen kann, sie kann jedoch nicht vor einem unbeabsichtigten Überschreiben oder einer Infektion mit Schadsoftware schützen.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, aufzuzeigen, wie Institutionen ein Datensicherungskonzept erstellen können und wie sie anhand dessen ihre Daten angemessen gegen einen Datenverlust absichern können.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.3 Datensicherungskonzept ist einmal auf den gesamten Informationsverbund anzuwenden.
Der Baustein beschreibt grundsätzliche Anforderungen, die zu einem angemessenen Datensicherungskonzept beitragen. Nicht behandelt werden Anforderungen an die Aufbewahrung und Erhaltung von elektronischen Dokumenten für die Langzeitspeicherung. Diese finden sich im Baustein OPS.1.2.2 Archivierung.
Dieser Baustein behandelt auch keine systemspezifischen und anwendungsspezifischen Eigenschaften von Datensicherungen. Die systemspezifischen und anwendungsspezifischen Anforderungen an das Datensicherungskonzept werden in den entsprechenden Bausteinen der Schichten NET Netze und Kommunikation, SYS IT-Systeme und APP Anwendungen ergänzt.
Für das Löschen und Vernichten von Datensicherungen muss der Baustein CON.6 Löschen und Vernichten berücksichtigt werden.

Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.3 Datensicherungskonzept von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende Datensicherung
Wenn Daten verloren gehen und sie nicht vorher gesichert wurden, kann das existenzbedrohende Folgen für eine Institution haben. Daten können z. B. durch Malware, technische Fehlfunktionen oder einen Brand verloren gehen, aber auch, wenn Mitarbeitende Daten absichtlich oder unabsichtlich löschen.
2.2. Fehlende Wiederherstellungstests
Werden Daten regelmäßig gesichert, gewährleistet dies nicht automatisch, dass diese auch problemlos wiederhergestellt werden können. Wenn nicht regelmäßig getestet wird, ob sich Daten wiederherstellen lassen, kann es sein, dass die gesicherten Daten nicht wiederhergestellt werden können.
2.3. Ungeeignete Aufbewahrung der Speichermedien für die Datensicherungen
Auf den Speichermedien für die Datensicherungen befinden sich zahlreiche schützenswerte Informationen der Institution, egal ob es sich um klassische Bänder oder moderne Storage-Systeme handelt. Werden die Speichermedien für die Datensicherungen an einem unsicheren Ort aufbewahrt, kann bei einem Angriff eventuell darauf zugegriffen und schützenswerte Informationen gestohlen oder manipuliert werden. Ebenso können Speichermedien für die Datensicherungen durch ungünstige Lagerung oder klimatische Raumbedingungen unbrauchbar werden. Dann sind die auf ihnen abgespeicherten Informationen nicht mehr verfügbar.
2.4. Fehlende oder unzureichende Dokumentation
Wenn Datensicherungsmaßnahmen und besonders die Maßnahmen zur Wiederherstellung nicht oder nur mangelhaft dokumentiert sind, kann dies die Wiederherstellung erheblich verzögern. Dadurch können sich in der Folge auch wichtige Prozesse verzögern, z. B. in der Produktion. Zudem ist es möglich, dass sich eine Datensicherung gar nicht mehr einspielen lässt und die Daten damit verloren sind.
Wenn die Information zur Wiederherstellung nur digital vorliegt, besteht die Gefahr, dass diese bei Großschäden (wie Ransomware) ebenfalls verloren geht, und die Wiederherstellung dann gefährdet ist.
2.5. Missachtung gesetzlicher Vorschriften
Wenn bei der Datensicherung gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise Datenschutzgesetze, nicht beachtet werden, können gegen die Institution Bußgelder verhängt oder Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.
2.6. Unsichere Anbieter für Online-Datensicherungen
Lagern Institutionen ihre Datensicherung online zu einer fremden Institution aus, können Angriffe auf diese auch die Daten der eigenen Institution betreffen. In der Folge kann dies dazu führen, dass schützenswerte Daten abfließen.
Des Weiteren besteht die Gefahr, dass ungünstige vertragliche Konditionen dazu führen, dass Datensicherungen nicht kurzfristig verfügbar sind. Im Notfall können sie nicht in einer definierten Zeitspanne wiederhergestellt werden.
2.7. Ungenügende Speicherkapazitäten
Verfügen Speichermedien für die Datensicherung nicht über genügend freie Kapazität, werden aktuellere Daten eventuell nicht mehr gesichert. Auch kann es sein, dass die eingesetzte Software zur Datensicherung automatisch alte und möglicherweise noch benötigte Datensicherungen überschreibt. Werden die Zuständigen darüber nicht informiert, weil z. B. das Monitoring unzureichend ist, können Daten eventuell ganz verlorengehen. Es wäre zudem möglich, dass im Notfall lediglich veraltete Versionen verfügbar sind.
2.8. Unzureichendes Datensicherungskonzept
Wenn für Datensicherungsmaßnahmen kein angemessenes Konzept erstellt wird, könnten die fachlichen Anforderungen an die betroffenen Geschäftsprozesse unberücksichtigt bleiben. Werden beispielsweise die Wiederherstellungszeit oder die Datensicherungsintervalle nicht beachtet, könnte dies dazu führen, dass die Datensicherungen bei einem Datenverlust nicht dazu geeignet sind, die verlorenen Daten in angemessener Weise wiederherzustellen.
Zudem kann ein Speichermedium für eine Datensicherung selbst zu einem bevorzugten Angriffsziel werden, wenn konzentriert wertvolle Daten aus allen Geschäftsprozessen der Institution darauf gespeichert werden.
Darüber hinaus können organisatorische Mängel dazu führen, dass die Datensicherung unbrauchbar wird. Wird diese beispielsweise verschlüsselt, und ist bei einem Datenverlust auch der Schlüssel zum Entschlüsseln der Datensicherung betroffen, können die Daten nicht wiederhergestellt werden. Das könnte dann der Fall sein, wenn nicht daran gedacht wurde, den Schlüssel getrennt aufzubewahren.
2.9. Ungenügende Datensicherungsgeschwindigkeit
Neben dem benötigten Speicherplatz für die Datensicherung steigt auch die Zeit, die benötigt wird, um eine Datensicherung durchzuführen. Dies kann im ungünstigsten Fall dazu führen, dass eine Datensicherung noch nicht beendet ist, wenn eine neue Datensicherung beginnt. Hieraus können wiederum unterschiedliche Probleme folgen. Unter Umständen wird die noch nicht abgeschlossene Datensicherung beendet. Somit würden fortan keine vollständigen Datensicherungen mehr angefertigt. Alternativ könnte die Datensicherungslösung versuchen, parallel die neue Datensicherung zusammen mit der alten durchzuführen. In der Folge könnte dies dazu führen, dass das Datensicherungssystem am Ende unter der zunehmenden Last ausfällt.
2.10. Ransomware
Eine spezielle Form von Schadprogrammen ist Ransomware, bei der Daten auf den infizierten IT-Systemen verschlüsselt werden. Nach der Verschlüsselung wird ein Lösegeld gefordert, damit das Opfer die Daten wieder entschlüsseln kann. Ohne Datensicherungen sind die verschlüsselten Daten in vielen Fällen verloren oder können nur durch das geforderte Lösegeld freigekauft werden. Es ist jedoch auch nach der Zahlung eines Lösegelds nicht gewährleistet, dass die Daten wiederhergestellt werden können.
Viele Ausprägungen von Ransomware suchen nach Netzlaufwerken mit Schreibzugriff, auf denen alle Daten ebenfalls verschlüsselt werden. Damit können alle verschlüsselten Informationen seit der letzten Datensicherung verloren sein, auch wenn ein Lösegeld gezahlt wurde. Nicht nur das ursprünglich infizierte IT-System wäre hiervon betroffen, sondern auch zentral abgelegte Informationen, auf die viele IT-Systeme zugreifen dürfen.
Sind die Speichermedien für die Datensicherung nicht hinreichend abgesichert, dann besteht die zusätzliche Gefahr, dass sie selbst von einem Ransomware-Angriff betroffen sind und die auf ihnen gespeicherten Informationen (Datensicherungen) selbst verschlüsselt werden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.3 Datensicherungskonzept aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Fachverantwortliche, IT-Betrieb, Mitarbeitende

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.3.A1 Erhebung der Einflussfaktoren für Datensicherungen (B) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
Der IT-Betrieb MUSS für jedes IT-System und darauf ausgeführten Anwendungen die Rahmenbedingungen für die Datensicherung erheben. Dazu MÜSSEN die Fachverantwortlichen für die Anwendungen ihre Anforderungen an die Datensicherung definieren. Der IT-Betrieb MUSS mindestens die nachfolgenden Rahmenbedingungen mit den Fachverantwortlichen abstimmen:

zu sichernde Daten,
Speichervolumen,
Änderungsvolumen,
Änderungszeitpunkte,
Verfügbarkeitsanforderungen,
Vertraulichkeitsanforderungen,
Integritätsbedarf,
rechtliche Anforderungen,
Anforderungen an das Löschen und Vernichten der Daten sowie
Zuständigkeiten für die Datensicherung.
Die Einflussfaktoren MÜSSEN nachvollziehbar und auf geeignete Weise festgehalten werden. Neue Anforderungen MÜSSEN zeitnah berücksichtigt werden.
CON.3.A2 Festlegung der Verfahrensweisen für die Datensicherung (B) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
Der IT-Betrieb MUSS Verfahren festlegen, wie die Daten gesichert werden.
Für die Datensicherungsverfahren MÜSSEN Art, Häufigkeit und Zeitpunkte der Datensicherungen bestimmt werden. Dies MUSS wiederum auf Basis der erhobenen Einflussfaktoren und in Abstimmung mit den jeweiligen Fachverantwortlichen geschehen. Auch MUSS definiert sein, welche Speichermedien benutzt werden und wie die Transport- und Aufbewahrungsmodalitäten ausgestaltet sein müssen. Datensicherungen MÜSSEN immer auf separaten Speichermedien für die Datensicherung gespeichert werden. Besonders schützenswerte Speichermedien für die Datensicherung SOLLTEN nur während der Datensicherung und Datenwiederherstellung mit dem Netz der Institution oder dem Ursprungssystem verbunden werden.
In virtuellen Umgebungen sowie für Storage-Systeme SOLLTE geprüft werden, ob das IT-System ergänzend durch Snapshot-Mechanismen gesichert werden kann, um hierdurch mehrere schnell wiederherstellbare Zwischenversionen zwischen den vollständigen Datensicherungen zu erstellen.
CON.3.A3 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.3.A4 Erstellung von Datensicherungsplänen (B) [IT-Betrieb]
Der IT-Betrieb MUSS Datensicherungspläne je IT-System oder Gruppe von IT-Systemen auf Basis der festgelegten Verfahrensweise für die Datensicherung erstellen. Diese MÜSSEN festlegen, welche Anforderungen für die Datensicherung mindestens einzuhalten sind. Die Datensicherungspläne MÜSSEN mindestens eine kurze Beschreibung dazu enthalten:

welche IT-Systeme und welche darauf befindlichen Daten durch welche Datensicherung gesichert werden,
in welcher Reihenfolge IT-System und Anwendungen wiederhergestellt werden,
wie die Datensicherungen erstellt und wiederhergestellt werden können,
wie lange Datensicherungen aufbewahrt werden,
wie die Datensicherungen vor unbefugtem Zugriff und Ãœberschreiben gesichert werden,
welche Parameter zu wählen sind sowie
welche Hard- und Software eingesetzt wird.
CON.3.A5 Regelmäßige Datensicherung (B) [IT-Betrieb, Mitarbeitende]
Regelmäßige Datensicherungen MÜSSEN gemäß den Datensicherungsplänen erstellt werden. Alle Mitarbeitenden MÜSSEN über die Regelungen zur Datensicherung informiert sein. Auch MÜSSEN sie darüber informiert werden, welche Aufgaben sie bei der Erstellung von Datensicherungen haben.
CON.3.A12 Sichere Aufbewahrung der Speichermedien für die Datensicherungen (B) [IT-Betrieb]
Die Speichermedien für die Datensicherung MÜSSEN räumlich getrennt von den gesicherten IT-Systemen aufbewahrt werden. Sie SOLLTEN in einem anderen Brandabschnitt aufbewahrt werden. Der Aufbewahrungsort SOLLTE so klimatisiert sein, dass die Datenträger entsprechend der zeitlichen Vorgaben des Datensicherungskonzepts aufbewahrt werden können.
CON.3.A14 Schutz von Datensicherungen (B) [IT-Betrieb]
Die erstellten Datensicherungen MÜSSEN in geeigneter Weise vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Hierbei MUSS insbesondere sichergestellt werden, dass Datensicherungen nicht absichtlich oder unbeabsichtigt überschrieben werden können. IT-Systeme, die für die Datensicherung eingesetzt werden, SOLLTEN einen schreibenden Zugriff auf die Speichermedien für die Datensicherung nur für autorisierte Datensicherungen oder autorisierte Administrationstätigkeiten gestatten. Alternativ SOLLTEN die Speichermedien für die Datensicherung nur für autorisierte Datensicherungen oder autorisierte Administrationstätigkeiten mit den entsprechenden IT-Systemen verbunden werden.
CON.3.A15 Regelmäßiges Testen der Datensicherungen (B) [IT-Betrieb]
Es MUSS regelmäßig getestet werden, ob die Datensicherungen wie gewünscht funktionieren, vor allem, ob gesicherte Daten einwandfrei und in angemessener Zeit zurückgespielt werden können.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
CON.3.A6 Entwicklung eines Datensicherungskonzepts (S) [Fachverantwortliche, IT-Betrieb]
Die Institution SOLLTE ein Datensicherungskonzept erstellen, dass mindestens die nachfolgenden Punkte umfasst:

Definitionen zu wesentlichen Aspekten der Datensicherung (z. B. unterschiedliche Verfahrensweisen zur Datensicherung),
Gefährdungslage,
Einflussfaktoren je IT-System oder Gruppe von IT-Systemen,
Datensicherungspläne je IT-System oder Gruppe von IT-Systemen sowie
relevante Ergebnisse des Notfallmanagements/BCM, insbesondere die Recovery Point Objective (RPO) je IT-System oder Gruppe von IT-Systemen.
Der IT-Betrieb SOLLTE das Datensicherungskonzept mit den jeweiligen Fachverantwortlichen der betreffenden Anwendungen abstimmen. Wird ein zentrales Datensicherungssystem für die Sicherung der Daten eingesetzt, SOLLTE beachtet werden, dass sich aufgrund der Konzentration der Daten ein höherer Schutzbedarf ergeben kann. Datensicherungen SOLLTEN regelmäßig gemäß dem Datensicherungskonzept durchgeführt werden.
Das Datensicherungskonzept selbst SOLLTE auch in einer Datensicherung enthalten sein. Die im Datensicherungskonzept enthaltenen technischen Informationen, um Systeme und Datensicherungen wiederherzustellen (Datensicherungspläne), SOLLTEN in der Art gesichert werden, dass sie auch verfügbar sind, wenn die Datensicherungssysteme selbst ausfallen.
Die Mitarbeitenden SOLLTEN über den Teil des Datensicherungskonzepts unterrichtet werden, der sie betrifft. Regelmäßig SOLLTE kontrolliert werden, ob das Datensicherungskonzept korrekt umgesetzt wird.
CON.3.A7 Beschaffung eines geeigneten Datensicherungssystems (S) [IT-Betrieb]
Bevor ein Datensicherungssystem beschafft wird, SOLLTE der IT-Betrieb eine Anforderungsliste erstellen, nach der die am Markt erhältlichen Produkte bewertet werden. Die angeschafften Datensicherungssysteme SOLLTEN die Anforderungen des Datensicherungskonzepts der Institution erfüllen.
CON.3.A8 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.3.A9 Voraussetzungen für die Online-Datensicherung (S) [IT-Betrieb]
Wenn für die Datensicherung ein Online-Speicher genutzt werden soll, SOLLTEN mindestens folgende Punkte vertraglich geregelt werden:

Gestaltung des Vertrages,
Ort der Datenspeicherung,
Vereinbarungen zur Dienstgüte (SLA), insbesondere in Hinsicht auf die Verfügbarkeit,
geeignete Authentisierungsmethoden für den Zugriff,
Verschlüsselung der Daten auf dem Online-Speicher sowie
Verschlüsselung auf dem Transportweg.
Zudem SOLLTEN Sicherungssystem und Netzanbindung so beschaffen sein, dass die zulässigen Sicherungs- bzw. Wiederherstellungszeiten nicht überschritten werden.
CON.3.A10 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.3.A11 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
CON.3.A13 Einsatz kryptografischer Verfahren bei der Datensicherung (H) [IT-Betrieb]
Um die Vertraulichkeit der gesicherten Daten zu gewährleisten, SOLLTE der IT-Betrieb alle Datensicherungen verschlüsseln. Es SOLLTE sichergestellt werden, dass sich die verschlüsselten Daten auch nach längerer Zeit wieder einspielen lassen. Verwendete kryptografische Schlüssel SOLLTEN mit einer getrennten Datensicherung geschützt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) nennt in der Norm ISO/IEC 27002:2013 unter „12.3 Backup“ Anforderungen an ein Datensicherungskonzept.
Der Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom) hat eine Anleitung zur Durchführung von Datensicherungen in seiner Publikation „Leitfaden Backup / Recovery / Disaster Recovery“ erstellt.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel „SY2.3 Backup“ Vorgaben für Datensicherungen.
Das National Institute of Standards and Technology stellt Anforderungen an Backups in der „CP-9 Information System Backup“ der Veröffentlichung „NIST Special Publication 800-53“ zur Verfügung.
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Schichtenlogo des IT-Grundschutz
CON.6 Löschen und Vernichten
Beschreibung
1.1. Einleitung
Das Löschen und Vernichten stellt einen essentiellen Bestandteil im Lebenszyklus von Informationen auf Datenträgern dar. Unter dem Begriff Datenträger werden in diesem Baustein analoge Datenträger wie Papier oder Filme, sowie digitale Datenträger wie Festplatten, SSDs oder CDs zusammengefasst.
Werden Datenträger ausgesondert, könnten die darauf enthaltenen Informationen offengelegt werden, wenn die Datenträger zuvor nicht sicher gelöscht bzw. vollständig vernichtet worden sind. Dies kann neben Clients und Server alle IT-Systeme, wie IoT-Geräte (z. B. Smart-TVs) betreffen, auf denen vermeintlich nur unbedeutende Informationen abgespeichert sind. IoT-Geräte sind jedoch häufig über ein WLAN verbunden und speichern die hierfür erforderlichen Zugangsdaten. Diese Zugangsdaten können wiederum selbst eine schützenswerte Information sein und dürfen nicht an Unbefugte gelangen.
Gewöhnliche Löschvorgänge über die Funktionen des Betriebssystems bewirken in der Regel kein sicheres Löschen der Informationen, das verhindert, dass die Daten wieder rekonstruiert werden können. Um Informationen sicher zu löschen, bedarf es daher spezieller Verfahren. Datenträger können jedoch nur effektiv in ihrer Gesamtheit sicher gelöscht werden und dies ist bei einzelnen Dateien meist nur mit Einschränkungen möglich.
Zusätzlich existieren gesetzlichen Bestimmungen, wie das Handelsgesetzbuch oder Datenschutzgesetze, die weitreichende Konsequenzen für das Löschen und Vernichten von Dokumenten nach sich ziehen. Einerseits ergeben sich hieraus Aufbewahrungsfristen für beispielsweise Geschäftsabschlüsse, Bilanzen oder Verträge, die ein frühzeitiges Löschen verbieten. Andererseits leiten sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen Rechtsansprüche auf das sichere und zeitnahe Löschen von Daten ab, wenn z. B. personenbezogene Daten betroffen sind.
1.2. Zielsetzung
In diesem Baustein wird beschrieben, wie Informationen in Institutionen sicher gelöscht und vernichtet werden und wie ein entsprechendes, ganzheitliches Konzept dazu erstellt wird.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.6 Löschen und Vernichten ist für den gesamten Informationsverbund einmal anzuwenden. Der Baustein beinhaltet allgemeine prozessuale, technische und organisatorische Anforderungen an das Löschen und Vernichten. Der Baustein behandelt nur das sichere Löschen und Vernichten vollständiger Datenträger, da das sichere Löschen einzelner Dateien in den meisten Fällen nur eingeschränkt möglich ist.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.6 Löschen und Vernichten von besonderer Bedeutung.
2.1. Fehlende oder unzureichend dokumentierte Regelungen beim Löschen und Vernichten
Wenn es keine sicheren Prozesse und Verfahrensweisen für das Löschen und Vernichten von Informationen und Datenträgern gibt oder diese nicht korrekt angewendet werden, ist nicht sichergestellt, dass vertrauliche Informationen sicher gelöscht bzw. vernichtet werden. Damit ist nicht absehbar, wo diese Informationen verbleiben und ob diese für Dritte zugänglich sind. Diese Gefahr ist bei digitalen Datenträgern und IT-Systemen, die ausgesondert werden sollen, besonders hoch, da nicht immer sofort ersichtlich ist, welche (Rest-) Informationen sich auf diesen befinden. Diese Informationen könnten durch unbefugte Dritte ausgelesen werden. Handelt es sich hierbei um besonders schützenswerte Informationen, wie z. B. schützenswerte personenbezogene Daten nach Artikel 9 DSGVO oder Geschäftsgeheimnisse, kann dies hohe Geldstrafen nach sich ziehen.
2.2. Vertraulichkeitsverlust durch Restinformationen auf Datenträgern
Die meisten Anwendungen und Betriebssysteme löschen Dateien standardmäßig nicht sicher und vollständig irreversibel. Es werden lediglich die Verweise auf die Dateien aus den Verwaltungsinformationen des Dateisystems entfernt und die zu den Dateien gehörenden Blöcke als frei markiert. Der tatsächliche Inhalt der Blöcke auf den Datenträgern bleibt jedoch erhalten und kann mit entsprechenden Werkzeugen rekonstruiert werden. Dadurch kann weiterhin auf die Dateien zugegriffen werden, z. B. wenn diese Datenträger an Dritte weitergegeben oder ungeeignet entsorgt werden. So könnten vertrauliche Informationen an Unberechtigte gelangen.
Auch in Auslagerungsdateien, Auslagerungspartitionen oder „Hibernatefiles“ (Dateien für den Ruhezustand) befinden sich mitunter vertrauliche Daten, wie Passwörter oder kryptografische Schlüssel. Diese Daten und deren Inhalte sind jedoch oft nicht geschützt. Sie können z. B. ausgelesen werden, wenn die Datenträger ausgebaut und in einem anderen IT-Systemen wieder eingebaut werden.
Auch fallen im laufenden Betrieb vieler Anwendungen Dateien an, die nicht für den produktiven Betrieb benötigt werden, wie die Browser-Historie. Auch diese Dateien können sicherheitsrelevante Informationen enthalten. Werden Auslagerungsdateien oder temporäre Dateien nicht sicher gelöscht, können schützenswerte Informationen, Passwörter und Schlüssel von Unbefugten missbraucht werden, um sich einen Zugang zu weiteren IT-Systemen und Daten zu verschaffen, Wettbewerbsvorteile auf dem Markt zu erlangen oder gezielt Benutzendenverhalten auszuspionieren.
2.3. Ungeeignete Einbindung externer Dienstleistende in das Löschen und Vernichten
Wenn Datenträger durch externe Dienstleistende gelöscht oder vernichtet werden, könnten die darauf befindlichen Informationen offengelegt werden, wenn nicht hinreicht geregelt ist, wie die externen Dienstleistenden in den Prozess des Löschens und Vernichtens eingebunden wird.
So können Angreifende z. B. Datenträger aus unzureichend gesicherten Sammelstellen stehlen oder an Restinformationen gelangen, wenn Dienstleistende Datenträger nicht hinreichend sicher löschen bzw. vernichten.
2.4. Ungeeigneter Umgang mit defekten Datenträgern oder IT-Geräten
Tritt ein Defekt bei Datenträgern auf, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die darauf befindlichen Daten irreversibel beschädigt sind. In vielen Fällen können die Daten, oder zumindest Teile davon, mit Spezialwerkzeugen wiederhergestellt werden. Werden nun defekte Datenträger oder IT-Geräte einfach entsorgt, ohne dass die darauf befindlichen Daten gelöscht bzw. vernichtet worden sind, könnten die Daten bei dem Entsorgungsvorgang offengelegt werden.
Auch in Garantie- bzw. Gewährleistungsfällen oder bei Reparaturaufträgen könnten die Daten von den defekten Datenträgern offengelegt werden. So kann z. B. eine defekte Festplatte zum herstellenden Unternehmen als Garantiefall übersendet werden. Dieses stellt einen Defekt des Controllers fest und ersetzt dem Kunden oder der Kundin das defekte Modell durch ein Neues. Gleichzeitig wird der defekte Controller durch einen Neuen ersetzt und die ursprünglich defekte Festplatte nur schnell und somit unsicher gelöscht. Anschließend gelangt die Festplatte wieder in den Handel. Hierbei können über den gesamten Prozess schützenswerte Informationen offengelegt werden, da sich diese nach wie vor auf der Festplatte befinden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.6 Löschen und Vernichten aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Mitarbeitende, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, Zentrale Verwaltung, IT-Betrieb

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.6.A1 Regelung für die Löschung und Vernichtung von Informationen (B) [Zentrale Verwaltung, Fachverantwortliche, Datenschutzbeauftragte, IT-Betrieb]
Die Institution MUSS das Löschen und Vernichten von Informationen regeln. Dabei MÜSSEN die Fachverantwortlichen für jedes Fachverfahren bzw. Geschäftsprozess regeln, welche Informationen unter welchen Voraussetzungen gelöscht und entsorgt werden müssen.
Hierbei MÃœSSEN die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden,

die einerseits minimale Aufbewahrungsfristen bestimmen sowie
anderseits maximale Aufbewahrungszeiten und ein Anrecht auf das sichere Löschen von personenbezogenen Daten garantieren.
Sind personenbezogene Daten betroffen, dann MÜSSEN die Regelungen zum Löschen und Vernichten mit Bezug zu personenbezogenen Daten mit dem oder der Datenschutzbeauftragten abgestimmt werden.
Das Löschen und Vernichten von Informationen MUSS dabei für Fachverfahren, Geschäftsprozesse und IT-Systeme geregelt werden, bevor diese produktiv eingeführt worden sind.
CON.6.A2 Ordnungsgemäßes Löschen und Vernichten von schützenswerten Betriebsmitteln und Informationen (B)
Bevor schutzbedürftigen Informationen und Datenträger entsorgt werden, MÜSSEN sie sicher gelöscht oder vernichtet werden. Zu diesem Zweck MUSS der Prozess klar geregelt werden. Einzelne Mitarbeitende MÜSSEN darüber informiert werden, welche Aufgaben sie zum sicheren Löschen und Vernichten erfüllen müssen. Der Prozess zum Löschen und Vernichten von Datenträgern MUSS auch Datensicherungen, wenn erforderlich, berücksichtigen.
Der Standort von Vernichtungseinrichtungen auf dem Gelände der Institution MUSS klar geregelt sein. Dabei MUSS auch berücksichtigt werden, dass Informationen und Betriebsmittel eventuell erst gesammelt und erst später gelöscht oder vernichtet werden. Eine solche zentrale Sammelstelle MUSS vor unbefugten Zugriffen abgesichert werden.
CON.6.A11 Löschung und Vernichtung von Datenträgern durch externe Dienstleistende (B)
Wenn externe Dienstleistende beauftragt werden, MUSS der Prozess zum Löschen und Vernichten ausreichend sicher und nachvollziehbar sein. Die von externen Dienstleistenden eingesetzten Verfahrensweisen zum sicheren Löschen und Vernichten MÜSSEN mindestens die institutionsinternen Anforderungen an die Verfahrensweisen zur Löschung und Vernichtung erfüllen.
Die mit der Löschung und Vernichtung beauftragten Unternehmen SOLLTEN regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob der Lösch- bzw. Vernichtungsvorgang noch korrekt abläuft.
CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung (B)
Die Institution MUSS mindestens die nachfolgenden Verfahren zum Löschen und Vernichten von schützenswerten Datenträgern einsetzen. Diese Verfahren SOLLTEN in Abhängigkeit des Schutzbedarfs der verarbeiteten Daten überprüft und, falls erforderlich, angepasst werden:

Digitale wiederbeschreibbare Datenträger MÜSSEN vollständig mit einem Datenstrom aus Zufallswerten (z. B. PRNG Stream) überschrieben werden, wenn sie nicht verschlüsselt eingesetzt werden.
Wenn digitale Datenträger verschlüsselt eingesetzt werden, MÜSSEN sie durch ein sicheres Löschen des Schlüssels unter Beachtung des Kryptokonzepts gelöscht werden.
Optische Datenträger MÜSSEN mindestens nach Sicherheitsstufe O-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
Smartphones oder sonstige Smart Devices SOLLTEN entsprechend des Kryptokonzepts verschlüsselt werden. Smartphones oder sonstige Smart Devices MÜSSEN auf die Werkseinstellung (Factory Reset) zurückgesetzt werden. Anschließend SOLLTE der Einrichtungsvorgang zum Abschluss des Löschvorgangs durchgeführt werden.
IoT Geräte MÜSSEN auf den Werkszustand zurückgesetzt werden. Anschließend MÜSSEN alle in den IoT-Geräten hinterlegten Zugangsdaten geändert werden.
Papier MUSS mindestens nach Sicherheitsstufe P-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
In sonstigen Geräten integrierte Datenträger MÜSSEN über die integrierten Funktionen sicher gelöscht werden. Ist das nicht möglich, MÜSSEN die Massenspeicher ausgebaut und entweder wie herkömmliche digitale Datenträger von einem separatem IT-System aus sicher gelöscht werden oder mindestens nach Sicherheitsstufe E-3 bzw. H-3 entsprechend der ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
CON.6.A3 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.6.A4 Auswahl geeigneter Verfahren zur Löschung oder Vernichtung von Datenträgern (S)
Die Institution SOLLTE überprüfen, ob die Mindestanforderungen an die Verfahrensweisen zur Löschung und Vernichtung (siehe dazu CON.6.A12 Mindestanforderungen an Verfahren zur Löschung und Vernichtung) für die tatsächlich eingesetzten Datenträger und darauf befindlichen Informationen ausreichend sicher sind. Auf diesem Ergebnis aufbauend SOLLTE die Institution geeignete Verfahren zur Löschung und Vernichtung je Datenträger bestimmen.
Für alle eingesetzten Datenträgerarten, die von der Institution selbst vernichtet bzw. gelöscht werden, SOLLTE es geeignete Geräte und Werkzeuge geben, mit denen die zuständigen Mitarbeitenden die gespeicherten Informationen löschen oder vernichten können. Die ausgewählten Verfahrensweisen SOLLTEN allen verantwortlichen Mitarbeitenden bekannt sein.
Die Institution SOLLTE regelmäßig kontrollieren, ob die gewählten Verfahren noch dem Stand der Technik entsprechen und für die Institution noch ausreichend sicher sind.
CON.6.A5 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.6.A6 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.6.A7 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.6.A8 Erstellung einer Richtlinie für die Löschung und Vernichtung von Informationen (S) [Mitarbeitende, IT-Betrieb, Datenschutzbeauftragte]
Die Regelungen der Institution zum Löschen und Vernichten SOLLTEN in einer Richtlinie dokumentiert werden. Die Richtlinie SOLLTE allen relevanten Mitarbeitenden der Institution bekannt sein und die Grundlage für ihre Arbeit und ihr Handeln bilden. Inhaltlich SOLLTE die Richtlinie alle eingesetzten Datenträger, Anwendungen, IT-Systeme und sonstigen Betriebsmittel und Informationen enthalten, die vom Löschen und Vernichten betroffen sind. Es SOLLTE regelmäßig und stichprobenartig überprüft werden, ob die Mitarbeitenden sich an die Richtlinie halten. Die Richtlinie SOLLTE regelmäßig aktualisiert werden.
CON.6.A9 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.6.A13 Vernichtung defekter digitaler Datenträger (S)
Können digitale Datenträger mit schützenswerten Informationen aufgrund eines Defekts nicht sicher entsprechend der Verfahren zur Löschung von Datenträgern gelöscht werden, dann SOLLTEN diese mindestens entsprechend der Sicherheitsstufe 3 nach ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.
Alternativ SOLLTE für den Fall, dass defekte Datenträger ausgetauscht oder repariert werden, vertraglich mit den hierzu beauftragten Dienstleistenden vereinbart werden, dass diese Datenträger durch die Dienstleistenden sicher vernichtet oder gelöscht werden. Die Verfahrensweisen der Dienstleistenden SOLLTEN hierbei mindestens die institutionsinternen Anforderungen an die Verfahrensweisen zur Löschung und Vernichtung erfüllen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
CON.6.A10 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.6.A14 Vernichten von Datenträgern auf erhöhter Sicherheitsstufe (H)
Die Institution SOLLTE die erforderliche Sicherheitsstufe zur Vernichtung von Datenträgern entsprechend der ISO/IEC 21964-1 anhand des Schutzbedarf der zu vernichtenden Datenträger bestimmen. Die Datenträger SOLLTEN entsprechend der zugewiesenen Sicherheitsstufe nach ISO/IEC 21964-2 vernichtet werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) macht in der Norm ISO/IEC 27001:2013 im Annex A „A.8.3 Media handling“ Vorgaben für die Behandlung von Medien und Informationen, die auch das Löschen und Vernichten umfassen.
Die International Organisation for Standardization (ISO) hat mit der Normenreihe ISO/IEC 21964 „Information technology – Destruction of data carriers“, die auf der DIN Normenreihe DIN 66399 „Büro- und Datentechnik – Vernichtung von Datenträgern“ aufbaut, Publikationen zum Vernichten von Datenträgern veröffentlicht:
Part 1: Principles and definitions
Part 2: Requirements for equipment for destruction of data carriers
Part 3: Process of destruction of data carriers
Das National Institute of Standards and Technology stellt Richtlinien zum Löschen und Vernichten in der NIST Special Publication 800-88 „Guidelines for Media Sanitization“ zur Verfügung.
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CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen

Beschreibung
1.1. Einleitung
Berufsbedingte Reisen gehören mittlerweile zum Alltag in vielen Institutionen. Um auch außerhalb des regulären Arbeitsumfeldes arbeiten zu können, ist es dabei nötig, neben Unterlagen in Papierform auch Informationstechnik mitzuführen, wie beispielsweise Notebooks, Smartphones, Tablets, Wechselfestplatten oder USB-Sticks. Bei Geschäftsreisen, vor allem ins Ausland, gibt es jedoch eine Vielzahl an Bedrohungen und Risiken für die Informationssicherheit, die im normalen Geschäftsbetrieb nicht existieren.
Jede Reise ist individuell zu bewerten, da sich aufgrund der Kombination aus Reisezweck (geschäftliche Besprechung, Tagung, Kongress etc.), Reisedauer und Reiseziel jeweils eine neue Bedrohungslage ergibt, auch in Bezug auf den Schutz geschäftskritischer Informationen.
Die Bedrohungslage ist auf Reisen besonders erhöht. Dies ergibt sich z. B. aus der Kommunikation über öffentliche Netze, die nicht unter der Kontrolle der eigenen Institution stehen. Dadurch werden etwa Gefahren erneut relevant, gegen die sich die Institution vielleicht schon abgesichert hat. Hinzu kommt, dass das Risiko auf Auslandsreisen abhängig vom Zielland oftmals deutlich höher ist als bei Reisen im Inland.
Der Schutz betrieblicher und dienstlicher Informationen ist aufgrund ständig wechselnder Reiseziele, sowie regulatorischer und gesetzlicher Anforderungen, nicht immer einfach zu realisieren. So können z. B. gesetzliche Anforderungen die Einreisekontrolle verschärfen und somit den Schutz der Vertraulichkeit von Daten beeinflussen. Damit ergeben sich abhängig von Art und Dauer der Reise, sowie dem Reiseziel, individuelle Anforderungen an die Informationssicherheit. Politische, gesellschaftliche, religiöse, geografische, klimatische, gesetzliche und regulatorische Besonderheiten einzelner Reiseziele spielen hier eine maßgebliche Rolle.
1.2. Zielsetzung
Dieser Baustein beschreibt den Schutz aller Informationen, die auf Auslandsreisen sowohl in elektronischer als auch in physischer Form mitgeführt werden, in Bezug auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit. Vertrauliche Informationen, die reisende Mitarbeitende im Kopf mitführen, sind ebenfalls Gegenstand dieses Bausteines. Es werden angemessene Regelungen und Maßnahmen für den Umgang mit schützenswerten Informationen und Daten auf Auslandsreisen aufgezeigt. Zu berücksichtigen sind dabei grundsätzliche Rahmenbedingungen, etwa aus den Bereichen IT, Datenschutz und Recht.
In diesem Baustein werden Gefährdungen und Anforderungen spezifischer Szenarien herausgestellt, die in direktem Zusammenhang mit dem sicheren Einsatz von Informationstechnik, den Informationen und den eingesetzten Geräten auf Auslandsreisen stehen.
Dieser Baustein dient den Verantwortlichen einer Institution als Orientierungshilfe, um angemessene Sicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Informationssicherheit auf Auslandsreisen zu etablieren. Dabei werden die wesentlichen Grundsätze aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind. Viele der genannten Gefährdungen gelten auch bei Reisen im Inland oder grundsätzlich bei der Verarbeitung von Informationen in Umgebungen, die nicht unter Kontrolle der eigenen Institution stehen.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen ist für den Informationsverbund anzuwenden, wenn Mitarbeitende ins Ausland reisen oder zeitweise im Ausland tätig sind und dabei besonders schutzbedürftige Informationen mitgeführt oder verarbeitet werden.
Der Baustein umfasst grundsätzlich die Anforderungen, die zu einem angemessenen Schutz von Informationen auf Auslandsreisen beitragen. Dabei hat der Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität von schützenswerten Informationen auf Reisen den gleichen Stellenwert wie am Sitz der Institution.
Gefährdungen und Anforderungen, die den lokalen Informationsverbund betreffen, werden hier nicht betrachtet.
Da im Baustein CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen speziell die prozessualen, technischen und organisatorischen Anforderungen betrachtet werden, die spezifisch für die geschäftliche Arbeit auf Reisen sind, werden Anforderungen der Schichten NET Netze und Kommunikation, SYS IT-Systeme und APP Anwendungen nicht betrachtet. Alle notwendigen Bausteine, vor allem SYS.2.1 Allgemeiner Client, NET.3.3 VPN und SYS.3.2.2 Mobile Device Management (MDM), müssen gesondert berücksichtigt werden.
Zudem sind die Anforderungen aus den thematisch ähnlichen Bausteinen INF.9 Mobiler Arbeitsplatz und OPS.1.2.4 Telearbeit zu beachten und umzusetzen.
Innerhalb dieses Bausteins kommt es außerdem zu Überschneidungen mit weiteren Bausteinen und Themenfeldern, die hier nicht betrachtet werden:
Erfüllung der Datenschutzanforderungen,
Präventive Maßnahmen zum Schutz von Informationen (auch technische Anforderungen, die an tragbare IT-Systeme gestellt werden, z. B. Abstrahl- oder Abhörschutz) sowie
Personelle Sicherheit.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen von besonderer Bedeutung.
2.1. Abhören und Ausspähen von Informationen/Wirtschaftsspionage
Mit Spionage werden Angriffe bezeichnet, die das Ziel haben, Informationen über Institutionen, Personen, Produkte oder andere Zielobjekte zu sammeln, auszuwerten und aufzubereiten. Insbesondere bei Reisen ins Ausland gibt es unbekannte Gefahrenquellen, auf die das Informationssicherheitsmanagement der eigenen Institution keinen Einfluss hat. Grundsätzlich bestehen in fremden Räumen und fremden IT-Umgebungen viele Gefahren durch das gezielte Abhören von Unterhaltungen, Leitungen, Telefongesprächen oder Datenübertragungen. Dies kann vor allem im Ausland durch entsprechende rechtliche Möglichkeiten problematisch und für die Reisenden nur schwer einschätzbar sein.
Die Gefährdungen können öffentliche Plätze und Räume betreffen, Gegebenheiten in anderen Institutionen, aber auch institutionseigene Repräsentanzen im Ausland. Auch Geräte, wie z. B. Mobiltelefone, können dazu benutzt werden, unbemerkt Gespräche aufzuzeichnen oder abzuhören. Zudem sind viele IT-Systeme standardmäßig mit Mikrofon und Kameras ausgestattet, die angegriffen und dann ausgenutzt werden können.
Darüber hinaus kann es bei bestimmten Ländern Restriktionen bei der Ein- und Ausreise geben, die regulatorische Vorgaben des Herkunftslandes und Anforderungen der Institution an die Sicherheit außer Kraft setzen bzw. diesen widersprechen. Zum Beispiel kann Einsicht in Daten verlangt werden, die auf Notebooks und anderen tragbaren IT-Systemen gespeichert sind. Hierbei können zum Teil vertrauliche und personenbezogene Daten nicht nur eingesehen, sondern auch kopiert und gespeichert werden. Da es sich bei diesen Informationen z. B. auch um Strategiepapiere oder streng vertrauliche Entwürfe einer Institution handeln könnte, muss bei einer Einsichtnahme immer mit einem potenziellen Missbrauch gerechnet werden (Wirtschaftsspionage).
Auf Auslandsreisen besteht nicht nur die Gefahr, dass Informationen auf technisch komplexem Weg abgehört werden können. Oft können schützenswerte Daten auf optischem, akustischem oder elektronischem Weg einfacher ausgespäht werden, da im Ausland häufig nicht die gewohnten Ansprüche an informationssicherheitstechnische Bestimmungen gestellt werden können. Dies betrifft z. B. das allgemeine Sicherheitslevel eines Landes sowie die Gegebenheiten vor Ort, die Reisende zwangsläufig nutzen müssen.
2.2. Offenlegung und Missbrauch schützenswerter Informationen (elektronisch und physisch)
Beim Austausch von Informationen kann es vorkommen, dass neben den gewünschten Informationen auch ungewollt schutzbedürftige Informationen übermittelt werden. Das kann sowohl beim elektronischen Versenden von Informationen als auch während eines Telefonats oder bei der persönlichen Übergabe von Datenträgern geschehen. Auf Auslandsreisen wird der sichere Informationsaustausch aufgrund von technisch unsicheren Gegebenheiten zum Teil noch weiter erschwert. Zudem kann es vorkommen, dass Geschäftsreisende vertrauliche Dokumente sowohl physischer als auch elektronischer Art in öffentlichen Räumen oder im Hotelzimmer aus Unachtsamkeit offen einsehbar liegen lassen.
Die Kommunikation mit unbekannten IT-Systemen und Netzen birgt immer ein Gefährdungspotenzial für das eigene Endgerät. So können z. B. auch vertrauliche Informationen kopiert werden.
Auf der anderen Seite können fremde Datenträger auch Schadprogramme enthalten. Hier besteht die Gefahr, dass wichtige Daten gestohlen, manipuliert, verschlüsselt oder vernichtet werden. Ebenso können aber auch Integrität und Verfügbarkeit von IT-Systemen beeinträchtigt werden. Dieser Aspekt wird durch die Tatsache begünstigt, dass ein Datenaustausch im Ausland häufig über unsichere Medien stattfindet. Dieser wichtige Aspekt ist den Mitarbeitenden jedoch nicht immer bewusst.
2.3. Vortäuschen einer falschen Identität
Im Rahmen von Kommunikation auf Reisen besteht eine erhöhte Gefahr, dass bei Angriffen sowohl persönlich als auch elektronisch versucht wird, eine falsche Identität vorzutäuschen oder eine autorisierte Identität zu übernehmen, z. B. durch Maskerade, Spoofing-Arten, Hijacking oder Man-in-the-Middle-Angriffe. Hierbei können Benutzende über die Identität ihres Kommunikationspartners oder ihrer Kommunikationspartnerin so getäuscht werden, dass sie schützenswerte Informationen preisgeben. Eine falsche digitale Identität erlangt die angreifende Person z. B. durch das Ausspähen von Benutzenden-ID und Passwort, die Manipulation des Absenderfeldes einer Nachricht oder durch die Manipulation einer Adresse im Netz.
Mitarbeitende kennen bei ausländischen Geschäftsbeziehungen ihre Kontaktpersonen nicht immer persönlich. Daher kann es passieren, dass sich fremde Personen mit dem Namen der Kontaktpersonen vorstellen und die Mitarbeitenden ihnen vertrauen und wertvolle Informationen weitergeben.
Die Sicherheitsanforderungen an Vertraulichkeit und Integrität können in institutionsfremden, vor allem ausländischen Gebäuden und Räumen, nie vollständig erfüllt werden. Daher besteht immer ein Restrisiko, dass auch Geräte manipuliert sein könnten, die normalerweise als sicher eingestuft würden. Dazu gehört etwa die Rufnummernanzeige am Telefon oder die Faxkennung eines Faxabsenders, durch die eine falsche Identität vorgetäuscht und Informationen erlangt werden können.
2.4. Fehlendes Sicherheitsbewusstsein und Sorglosigkeit im Umgang mit Informationen
Häufig ist zu beobachten, dass es in Institutionen zwar organisatorische Regelungen und technische Sicherheitsverfahren für tragbare IT-Systeme und mobile Datenträger gibt, diese jedoch von den Beschäftigten nicht ausreichend beachtet und umgesetzt werden. Zum Beispiel lassen Mitarbeitende mobile Datenträger oft unbeaufsichtigt im Besprechungsraum oder auch im Zugabteil zurück.
Darüber hinaus werden Geschenke in Form von Datenträgern, wie etwa USB-Sticks, von Mitarbeitenden angenommen und unüberlegt an das eigene Notebook angeschlossen. Hier besteht dann die Gefahr, dass das Notebook mit Schadsoftware infiziert wird und dadurch schützenswerte Daten gestohlen, manipuliert oder verschlüsselt werden.
In öffentlichen Verkehrsmitteln oder auch während Geschäftsessen ist zudem immer wieder zu beobachten, dass Menschen offene Gespräche über geschäftskritische Informationen führen. Diese können dann von Außenstehenden leicht mitgehört und möglicherweise zum schwerwiegenden Nachteil der Mitarbeitenden oder ihrer Institution verwendet werden.
2.5. Verstoß gegen lokale Gesetze oder Regelungen
Bei Reisen ins Ausland sind insbesondere abweichende Gesetze und Regularien der Zieldestination zu berücksichtigen, da sich diese massiv von der nationalen Rechtslage unterscheiden können. Einschlägige Gesetze und Verordnungen des Ziellandes, z. B. zu Datenschutz, Informationspflichten, Haftung oder Informationszugriffe für Dritte, sind Reisenden häufig unbekannt oder werden falsch eingeschätzt. Dadurch kann nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland gegen eine Vielzahl von Gesetzen verstoßen werden, beispielsweise wenn im Ausland personenbezogene Daten inländischer Kundschaft bei einer Auslandsdienstreise ungeschützt über öffentliche Netze übertragen werden.
2.6. Nötigung, Erpressung, Entführung und Korruption
Im Ausland gelten oft andere Sicherheitsrisiken aufgrund politischer und gesellschaftlicher Umstände. Die Sicherheit von Informationen, aber auch die Sicherheit der Reisenden selbst, könnte bei Auslandsreisen etwa durch Nötigung, Erpressung oder Entführung gefährdet werden. Mitarbeitende könnte zum Beispiel Gewalt angedroht werden, um sie zur Herausgabe von schützenswerten Daten zu zwingen. Dabei werden sie dann genötigt, Sicherheitsrichtlinien und -maßnahmen zu umgehen bzw. zu missachten. Im Fokus stehen hierbei oftmals hochrangige Führungskräfte oder Mitarbeitende, die eine besondere Vertrauensstellung genießen.
Angriffe verfolgen vor allem das Ziel, schützenswerte Informationen zu stehlen oder zu manipulieren, um den Ablauf der Geschäftsprozesse zu beeinträchtigen oder sich und andere zu bereichern. Hier spielen vor allem politische, ideologische und wirtschaftliche Ziele der Angreifenden eine Rolle.
Neben der Androhung von Gewalt besteht auch die Möglichkeit der Bestechung oder Korruption. Reisenden werden etwa gezielt Geld oder andere Vorteile angeboten, um sie zur Herausgabe von vertraulichen Informationen an Unbefugte bzw. zu Sicherheitsverletzungen zu bewegen.
Generell werden durch Nötigung, Erpressung, Entführung und Korruption die Regelungen zur Informationssicherheit gestört bzw. ausgehebelt.
2.7. Informationen aus unzuverlässiger Quelle
Im Rahmen einer Auslandstätigkeit können den Reisenden absichtlich falsche oder irreführende Informationen zugespielt werden, um sie zu täuschen. In Folge dieser Täuschung könnten falsche Aussagen in geschäftskritische Berichte einfließen. Dies kann unter anderem dazu führen, dass geschäftsrelevante Informationen auf einer falschen Datenbasis beruhen, Berechnungen falsche Ergebnisse liefern und darauf basierend falsche Entscheidungen getroffen werden.
2.8. Diebstahl oder Verlust von Geräten, Datenträgern und Dokumenten
Insbesondere auf Reisen im Ausland ist damit zu rechnen, dass mobile Endgeräte leicht verloren gehen oder gestohlen werden. Je kleiner und begehrter diese Geräte sind, desto höher ist dieses Risiko. Neben dem rein materiellen Schaden durch den unmittelbaren Verlust des mobilen Gerätes kann durch die Offenlegung schützenswerter Daten, z. B. E-Mails, Notizen von Besprechungen oder Adressen, weiterer finanzieller Schaden entstehen. Außerdem kann der Ruf der Institution geschädigt werden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.7 Informationssicherheit auf Auslandsreisen aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Benutzende, IT-Betrieb, Personalabteilung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderung
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.7.A1 Sicherheitsrichtlinie zur Informationssicherheit auf Auslandsreisen (B)
Alle für die Informationssicherheit relevanten Aspekte, die in Verbindung mit den Tätigkeiten im Ausland stehen, MÜSSEN betrachtet und geregelt werden. Die Sicherheitsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang ergriffen werden, MÜSSEN in einer Sicherheitsrichtlinie zur Informationssicherheit auf Auslandsreisen dokumentiert werden. Diese Sicherheitsrichtlinie oder ein entsprechendes Merkblatt mit zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen MÜSSEN transnational agierenden Mitarbeitenden ausgehändigt werden.
Erweiternd MUSS ein Sicherheitskonzept zum Umgang mit tragbaren IT-Systemen auf Auslandsreisen erstellt werden, das alle Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen angemessen detailliert beschreibt. Die Umsetzung des Sicherheitskonzeptes MUSS regelmäßig überprüft werden.
CON.7.A2 Sensibilisierung der Mitarbeitenden zur Informationssicherheit auf Auslandsreisen (B)
Benutzende MÜSSEN im verantwortungsvollen Umgang mit Informationstechnik bzw. tragbaren IT-Systemen auf Auslandsreisen sensibilisiert und geschult werden. Benutzende MÜSSEN die Gefahren kennen, die durch den unangemessenen Umgang mit Informationen, die unsachgemäße Vernichtung von Daten und Datenträgern oder durch Schadsoftware und den unsicheren Datenaustausch entstehen können. Außerdem MÜSSEN die Grenzen der eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen aufgezeigt werden. Die Benutzenden MÜSSEN dazu befähigt und darin bestärkt werden, einem Verlust oder Diebstahl vorzubeugen bzw. bei Ungereimtheiten fachliche Beratung einzuholen. Außerdem SOLLTEN Mitarbeitende auf gesetzliche Anforderungen einzelner Reiseziele in Bezug auf die Reisesicherheit hingewiesen werden. Hierzu MUSS sich der oder die Informationssicherheitsbeauftragte über die gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der Informationssicherheit (z. B. Datenschutz, IT-Sicherheitsgesetz) informieren und die Mitarbeitenden sensibilisieren.
CON.7.A3 Identifikation länderspezifischer Regelungen, Reise- und Umgebungsbedingungen (B) [Personalabteilung]
Vor Reiseantritt MÜSSEN die jeweils geltenden Regelungen der einzelnen Länder durch das Informationssicherheitsmanagement bzw. die Personalabteilung geprüft und an die entsprechenden Mitarbeitenden kommuniziert werden.
Die Institution MUSS geeignete Regelungen und Maßnahmen erstellen, umsetzen und kommunizieren, die den angemessenen Schutz interner Daten ermöglichen. Dabei MÜSSEN die individuellen Reise- und Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden.
Außerdem MÜSSEN sich Mitarbeitende vor Reiseantritt mit den klimatischen Bedingungen des Reiseziels auseinandersetzen und abklären, welche Schutzmaßnahmen er für sich benötigt, z. B. Impfungen, und welche Schutzmaßnahmen für die mitgeführte Informationstechnik nötig sind.
CON.7.A4 Verwendung von Sichtschutz-Folien (B) [Benutzende]
Benutzende MÜSSEN insbesondere im Ausland darauf achten, dass bei der Arbeit mit mobilen IT-Geräten keine schützenswerten Informationen ausgespäht werden können. Dazu MUSS ein angemessener Sichtschutz verwendet werden, der den gesamten Bildschirm des jeweiligen Gerätes umfasst und ein Ausspähen von Informationen erschwert.
CON.7.A5 Verwendung der Bildschirm-/Code-Sperre (B) [Benutzende]
Eine Bildschirm- bzw. Code-Sperre, die verhindert, dass Dritte auf die Daten mobiler Endgeräte zugreifen können, MUSS verwendet werden. Die Benutzenden MÜSSEN dazu einen angemessenen Code bzw. ein sicheres Gerätepasswort verwenden. Die Bildschirmsperre MUSS sich nach einer kurzen Zeit der Inaktivität automatisch aktivieren.
CON.7.A6 Zeitnahe Verlustmeldung (B) [Benutzende]
Mitarbeitende MÜSSEN ihrer Institution umgehend melden, wenn Informationen, IT-Systeme oder Datenträger verloren gegangen sind oder gestohlen wurden. Hierfür MUSS es klare Meldewege und Kontaktpersonen innerhalb der Institution geben. Die Institution MUSS die möglichen Auswirkungen des Verlustes bewerten und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.
CON.7.A7 Sicherer Remote-Zugriff auf das Netz der Institution (B) [IT-Betrieb, Benutzende]
Um Beschäftigten auf Auslandsreisen einen sicheren Fernzugriff auf das Netz der Institution zu ermöglichen, MUSS zuvor vom IT-Betrieb ein sicherer Remote-Zugang eingerichtet worden sein, z. B. ein Virtual Private Network (VPN). Der VPN-Zugang MUSS kryptografisch abgesichert sein. Außerdem MÜSSEN Benutzende über angemessen sichere Zugangsdaten verfügen, um sich gegenüber dem Endgerät und dem Netz der Institution erfolgreich zu authentisieren. Mitarbeitende MÜSSEN den sicheren Remote-Zugriff für jegliche darüber mögliche Kommunikation nutzen. Es MUSS sichergestellt werden, dass nur autorisierte Personen auf IT-Systeme zugreifen dürfen, die über einen Fernzugriff verfügen. Mobile IT-Systeme MÜSSEN im Rahmen der Möglichkeiten vor dem direkten Anschluss an das Internet durch eine restriktiv konfigurierte Personal Firewall geschützt werden.
CON.7.A8 Sichere Nutzung von öffentlichen WLANs (B) [Benutzende]
Grundsätzlich MUSS geregelt werden, ob mobile IT-Systeme direkt auf das Internet zugreifen dürfen.
Für den Zugriff auf das Netz der Institution über öffentlich zugängliche WLANs MÜSSEN Benutzende ein VPN oder vergleichbare Sicherheitsmechanismen verwenden (siehe CON.7.A7 Sicherer Remote-Zugriff und NET.2.2 WLAN-Nutzung). Bei der Benutzung von WLAN-Hotspots MÜSSEN ebenfalls Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, siehe auch INF.9 Mobiler Arbeitsplatz.
CON.7.A9 Sicherer Umgang mit mobilen Datenträgern (B) [Benutzende]
Werden mobile Datenträger verwendet, MÜSSEN Benutzende vorab gewährleisten, dass diese nicht mit Schadsoftware infiziert sind. Vor der Weitergabe mobiler Datenträger MÜSSEN Benutzende außerdem sicherstellen, dass keine schützenswerten Informationen darauf enthalten sind. Wird er nicht mehr genutzt, MUSS der Datenträger sicher gelöscht werden, insbesondere wenn er an andere Personen weitergegeben wird. Dazu MUSS der Datenträger mit einem in der Institution festgelegten, ausreichend sicheren Verfahren überschrieben werden.
CON.7.A10 Verschlüsselung tragbarer IT-Systeme und Datenträger (B) [Benutzende, IT-Betrieb]
Damit schützenswerte Informationen nicht durch unberechtigte Dritte eingesehen werden können, MÜSSEN Mitarbeitende vor Reiseantritt sicherstellen, dass alle schützenswerten Informationen entsprechend den internen Richtlinien abgesichert sind. Mobile Datenträger und IT-Systeme SOLLTEN dabei vor Reiseantritt durch Benutzende oder den IT-Betrieb verschlüsselt werden. Die kryptografischen Schlüssel MÜSSEN getrennt vom verschlüsselten Gerät aufbewahrt werden. Bei der Verschlüsselung von Daten SOLLTEN die gesetzlichen Regelungen des Ziellandes beachtet werden. Insbesondere landesspezifische Gesetze zur Herausgabe von Passwörtern und zur Entschlüsselung von Daten SOLLTEN berücksichtigt werden.
CON.7.A12 Sicheres Vernichten von schutzbedürftigen Materialien und Dokumenten (B) [Benutzende]
Die Institution MUSS den Beschäftigten Möglichkeiten aufzeigen, schutzbedürftige Dokumente angemessen und sicher zu vernichten. Benutzende MÜSSEN diese Regelungen einhalten. Sie DÜRFEN interne Unterlagen der Institution NICHT entsorgen, bevor diese sicher vernichtet worden sind. Ist dies vor Ort nicht möglich oder handelt es sich um Dokumente bzw. Datenträger mit besonders schützenswerten Informationen, MÜSSEN diese bis zur Rückkehr behalten und anschließend angemessen vernichtet werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
CON.7.A11 Einsatz von Diebstahl-Sicherungen (S) [Benutzende]
Zum Schutz der mobilen IT-Systeme außerhalb der Institution SOLLTEN Benutzende Diebstahl-Sicherungen einsetzen, vor allem dort, wo ein erhöhter Publikumsverkehr herrscht oder die Fluktuation von Benutzenden sehr hoch ist. Die Beschaffungs- und Einsatzkriterien für Diebstahl-Sicherungen SOLLTEN an die Prozesse der Institution angepasst und dokumentiert werden.
CON.7.A13 Mitnahme notwendiger Daten und Datenträger (S) [Benutzende]
Vor Reiseantritt SOLLTEN Benutzende prüfen, welche Daten während der Reise nicht unbedingt auf den IT-Systemen gebraucht werden. Ist es nicht notwendig, diese Daten auf den Geräten zu lassen, SOLLTEN diese sicher gelöscht werden. Ist es nötig, schützenswerte Daten mit auf Reisen zu nehmen, SOLLTE dies nur in verschlüsselter Form erfolgen. Darüber hinaus SOLLTE schriftlich geregelt sein, welche mobilen Datenträger auf Auslandsreisen mitgenommen werden dürfen und welche Sicherheitsmaßnahmen dabei zu berücksichtigen sind (z. B. Schutz vor Schadsoftware, Verschlüsselung geschäftskritischer Daten, Aufbewahrung mobiler Datenträger). Die Mitarbeitenden SOLLTEN diese Regelungen vor Reiseantritt kennen und beachten.
Diese sicherheitstechnischen Anforderungen SOLLTEN sich nach dem Schutzbedarf der zu bearbeitenden Daten im Ausland und der Daten, auf die zugegriffen werden soll, richten.
CON.7.A14 Kryptografisch abgesicherte E-Mail-Kommunikation (S) [Benutzende, IT-Betrieb]
Die E-Mail-basierte Kommunikation SOLLTEN Benutzende entsprechend den internen Vorgaben der Institution kryptografisch absichern. Die E-Mails SOLLTEN ebenfalls geeignet verschlüsselt bzw. digital signiert werden. Öffentliche IT-Systeme, etwa in Hotels oder Internetcafés, SOLLTEN NICHT für den Zugriff auf E-Mails genutzt werden.
Bei der Kommunikation über E-Mail-Dienste, z. B. Webmail, SOLLTE durch den IT-Betrieb vorab geklärt werden, welche Sicherheitsmechanismen beim Provider umgesetzt werden und ob damit die internen Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Hierzu SOLLTE z. B. der sichere Betrieb der Server, der Aufbau einer verschlüsselten Verbindung und die Dauer der Datenspeicherung zählen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
CON.7.A15 Abstrahlsicherheit tragbarer IT-Systeme (H)
Es SOLLTE vor Beginn der Reise festgelegt werden, welchen Schutzbedarf die einzelnen Informationen haben, die auf dem mobilen Datenträger bzw. Client der Mitarbeitenden im Ausland verarbeitet werden. Die Institution SOLLTE prüfen, ob die mitgeführten Informationen einen besonderen Schutzbedarf haben, und entsprechend abstrahlarme bzw. -sichere Datenträger und Clients einsetzen.
CON.7.A16 Integritätsschutz durch Check-Summen oder digitale Signaturen (H) [Benutzende]
Benutzende SOLLTEN Check-Summen im Rahmen der Datenübertragung und Datensicherung verwenden, um die Integrität der Daten überprüfen zu können. Besser noch SOLLTEN digitale Signaturen verwendet werden, um die Integrität von schützenswerten Informationen zu bewahren.
CON.7.A17 Verwendung vorkonfigurierter Reise-Hardware (H) [IT-Betrieb]
Damit schützenswerte Informationen der Institution auf Auslandsreisen nicht von Dritten abgegriffen werden können, SOLLTE der IT-Betrieb den Mitarbeitenden vorkonfigurierte Reise-Hardware zur Verfügung stellen. Diese Reise-Hardware SOLLTE auf Basis des Minimalprinzips nur die Funktionen und Informationen bereitstellen, die zur Durchführung der Geschäftstätigkeit unbedingt erforderlich sind.
CON.7.A18 Eingeschränkte Berechtigungen auf Auslandsreisen (H) [IT-Betrieb]
Vor Reiseantritt SOLLTE geprüft werden, welche Berechtigungen Mitarbeitende wirklich brauchen, um ihrem Alltagsgeschäft im Ausland nachgehen zu können. Dabei SOLLTE geprüft werden, ob Zugriffsrechte für die Reisedauer der Benutzenden durch den IT-Betrieb entzogen werden können, um einen unbefugten Zugriff auf Informationen der Institution zu verhindern.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die „Initiative Wirtschaftsschutz“ gibt auf ihrer Website unter https://www.wirtschaftsschutz.info weiterführende Informationen zur Sicherheit auf Geschäftsreisen.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
CON.8 Software-Entwicklung
Beschreibung
1.1. Einleitung
Viele Institutionen stehen vor Herausforderungen, die sie nicht mehr hinreichend mit einem fertigen, unangepassten Softwareprodukt lösen können. Sie benötigen hierzu Software-Lösungen, die auf ihre individuellen Anforderungen hin angepasst sind. Beispiele hierfür sind hochspezifische Software-Lösungen für branchenspezialisierte (wie zur Steuerung von Produktionsanlagen) oder an die eigenen Geschäftsprozesse angepasste IT-Anwendungen (wie Content-Management-Systeme oder Identity-Management-Systeme). Aber auch Altsysteme, die nicht mehr vom ursprünglichen herstellendem Unternehmen weitergepflegt werden, können individuell weiterentwickelt werden.
Hierbei kann (Individual-) Software durch die Institution selbst oder von einem Dritten entwickelt werden. Die Software-Entwicklung nimmt dabei eine zentrale Rolle ein, wenn aus den Anforderungen der Institution ein Programm-Code entwickelt bzw. angepasst wird. Hierbei ist es von essentieller Bedeutung, dass die Informationssicherheit über den gesamten Software-Entwicklungsprozess hinweg berücksichtigt wird und nicht erst in einer späteren Phase. Nur auf diese Weise kann die Informationssicherheit der zu entwickelnden Software-Lösung nachhaltig gewährleistet werden.
Software kann dabei im Rahmen von klassischen, in sich abgeschlossenen Projekten entwickelt werden, oder aber als kontinuierliche Tätigkeit ohne festes Ende. In beiden Fällen werden in der Praxis sehr häufig Werkzeuge aus dem Projektmanagement benutzt, um die Software-Entwicklung zu koordinieren und zu steuern. Deswegen wird in diesem Baustein der Begriff Projekt vermehrt verwendet und auch nicht durchgehend zwischen einer projektbasierten und kontinuierlichen Entwicklung unterschieden, da sich die damit verbundenen Vorgehensweisen und Werkzeuge ähneln.
1.2. Zielsetzung
Der Baustein beschäftigt sich mit allen relevanten Sicherheitsaspekten, die von Institutionen bei der Eigenentwicklung von Software zu beachten sind. Hierzu wird betrachtet, wie eine Institution die Software-Entwicklung vorbereiten und durchführen kann. Es werden entsprechende Gefährdungen identifiziert und Anforderungen formuliert.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.8 Software-Entwicklung ist für jedes Entwicklungsvorhaben im Informationsverbund anzuwenden, wenn Software entwickelt werden soll.
Wird Software entwickelt, liegt sehr häufig ein auftraggebendes und auftragnehmendes Verhältnis vor. Im IT-Grundschutz spiegelt sich dieser Sachverhalt wider, indem der Baustein APP.7 Entwicklung von Individualsoftware die auftraggebende Seite und der Baustein CON.8 Software-Entwicklung die auftragnehmende Seite umfassen. Die Anforderungen dieses Bausteins sind somit von Auftragnehmenden zu erfüllen. Die für die Software-Entwicklung relevanten Anforderungen (funktionale und nicht-funktionale Anforderungen, Anforderungen an die sichere Vorgehensweise sowie das Sicherheitsprofil) werden vom Auftraggebenden im Rahmen des Bausteins APP.7 Entwicklung von Individualsoftware erhoben.
Der Baustein stellt keine vollständige Anleitung oder generelle Vorgehensweise für die Entwicklung von Software dar, sondern er konzentriert sich auf die relevanten Aspekte der Informationssicherheit bei der Software-Entwicklung. Der Baustein umfasst ferner keine Aspekte zum Patch- und Änderungsmanagement. Hierzu ist der Baustein OPS.1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement anzuwenden.
Die Abnahme und hiermit verbundenen Tests von eigenentwickelter bzw. beauftragter Software werden in dem Baustein OPS.1.1.6 Software-Tests und Freigaben geregelt. Darüber hinaus gehende Aspekte zu Tests im Rahmen der Software-Entwicklung werden in diesem Baustein CON.8 Software-Entwicklung behandelt.
Der Baustein ORP.5 Compliance Management (Anforderungsmanagement) muss mit betrachtet werden, da über diesen Baustein geregelt wird, wie die gesetzlichen und institutsinterne Vorgaben, sowie Anforderungen der Kundschaft berücksichtigt werden.
Umfasst die Software-Entwicklung kryptographische Aspekte, dann sind die relevanten Anforderungen aus dem Baustein CON.1 Kryptokonzept zu berücksichtigen.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.8 Software-Entwicklung von besonderer Bedeutung.
2.1. Auswahl eines ungeeigneten Vorgehensmodells
Vorgehensmodelle strukturieren und planen den Ablauf der Software-Entwicklung, indem bestimmte Handlungsschritte und deren Abfolge vorgegeben werden. Wird ein ungeeignetes Vorgehensmodell bei der Software-Entwicklung ausgewählt, kann der Verlauf der Entwicklung und das damit verbundene Entwicklungsprojekt erheblich gestört werden. Je nachdem, wie das gewählte Modell ausgeprägt und wie umfangreich das Entwicklungsvorhaben ist, könnten entweder wichtige Aspekte vernachlässigt oder irrelevante Aspekte übermäßig fokussiert werden. Beide genannten Probleme erhöhen den Arbeitsaufwand im Projektmanagement und schränken die produktive Arbeit ein.
Wird gar kein Vorgehensmodell verwendet, erhöht sich die Gefahr, dass relevante Aspekte, die insbesondere die Informationssicherheit betreffen, in der Software-Entwicklung nicht in geeigneter Art und Weise berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen, dass relevante Sicherheitsfunktionen überhaupt nicht implementiert oder getestet werden, sodass die entwickelte Software nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht.
2.2. Auswahl einer ungeeigneten Entwicklungsumgebung
Wird eine Entwicklungsumgebung ungeeignet oder von den Mitarbeitenden individuell ausgewählt, können dringend benötigte Funktionen fehlen oder nicht in ausreichender Form implementiert sein. Weiterhin kann eine ungeeignete Entwicklungsumgebung auch Fehler oder Schwachstellen aufweisen, die erhebliche Störungen im Verlauf der Software-Entwicklung verursachen können.
Wenn keine bestimmte Entwicklungsumgebung ausgewählt und vorgegeben wird, arbeiten verschiedene Entwickelnde möglicherweise mit unterschiedlichen, selbst gewählten Werkzeugen an der Software und können dadurch Kompatibilitätsprobleme verursachen. Beispielweise können unterschiedliche Compiler solche Kompatibilitätsprobleme auslösen.
2.3. Fehlende oder unzureichende Qualitätssicherung des Entwicklungsprozesses
Durch eine fehlende oder unzureichende Qualitätssicherung während der Software-Entwicklung kann sich das Entwicklungsvorhaben verzögern oder sogar gänzlich scheitern. Wenn nicht geprüft wird, ob die eigenentwickelte Software sicher implementiert wird, drohen Schwachstellen in der ausgelieferten Software.
Ist die Qualitätssicherung nicht fest im Entwicklungsprozess verankert, können Fehler und Manipulationen in der Konzeption oder Implementierung unter Umständen nicht erkannt werden. Dabei sollte die Aufmerksamkeit nicht nur selbst entwickelten Bestandteilen, sondern gerade auch externen Beiträgen und übernommenen Bestandteilen gelten.
2.4. Fehlende oder unzureichende Dokumentation
Wird die Software in der Konzeptions- oder Entwicklungsphase nicht oder nur unzureichend dokumentiert, kann dies dazu führen, dass eventuelle Fehler nur verzögert oder gar nicht diagnostiziert und behoben werden können. Wird die Entwicklung ungeeignet dokumentiert, kann die Software außerdem später nur mit hohem Aufwand aktualisiert, angepasst oder erweitert werden.
Bei unzureichender Administrations- oder Benutzendendokumentation könnte die Software im produktiven Betrieb fehlerhaft verwaltet oder bedient werden. Dies kann beispielsweise den IT-Betrieb stören, falsche Arbeitsergebnisse verursachen oder den Arbeitsablauf verzögern.
2.5. Unzureichend gesicherter Einsatz von Entwicklungsumgebungen
Wenn die Entwicklungsumgebung unzureichend gesichert wird, kann die zu produzierende Software möglicherweise manipuliert werden. Solche Manipulationen können dadurch nachträglich nur schwer erkannt werden.
Wenn nicht bekannt ist, welche Benutzenden zu welchem Zeitpunkt auf die Entwicklungsumgebung zugreifen können und konnten, kann die Software anonym manipuliert werden. Sofern die manipulierten Teile der Software entdeckt werden, kann dann unter Umständen nicht nachvollzogen werden, welche Benutzenden sie manipuliert haben.
Bei einer fehlenden oder unzureichenden Versionsverwaltung des Quellcodes ist es nicht möglich, Änderungen zuverlässig nachzuvollziehen sowie vorherige und bereits funktionierende Versionen der Software wiederherzustellen.
Wenn Quellcodes unzureichend vor versehentlichen oder absichtlichen Änderungen geschützt werden, können Teile eines Quellcodes oder sogar der gesamte Quellcode beschädigt werden und die bereits eingebrachte Arbeitsleistung verloren gehen.
Wird der Quellcode bzw. die Versionsverwaltung nicht hinreichend vor einem Datenverlust geschützt, folgen daraus verschiedene Gefährdungen, unabhängig davon, ob der Datenverlust z. B. durch einen technischen Defekt oder durch menschliches Versagen ausgelöst wird. Möglicherweise kann die Software überhaupt nicht mehr weiterentwickelt werden, da der Datenbestand gänzlich fehlt, oder es ist nur ein veralteter und möglicherweise fehlerhafter Zwischenstand verfügbar, der nur mit sehr hohen Aufwänden verwendet werden kann.
2.6. Software-Konzeptionsfehler
Je umfangreicher eine Software vom Funktionsumfang wird, umso umfangreicher wird häufig auch ihr Programm-Code. Wenn der Programm-Code nicht durch geeignete Maßnahmen strukturiert wird und wenn er nicht auf einer angemessenen Software-Architektur basiert, dann kann er zumeist nur sehr schwer gewartet werden. So können Sicherheitslücken nur schwer geschlossen oder veraltete Programm-Teile nur mit sehr hohen Aufwand ausgetauscht werden, wenn sich z. B. der Schutzbedarf der verarbeiteten Daten ändert und somit auch die Sicherheitsanforderungen an die Software.
Software-Konzeptionsfehler erschweren hierbei nicht nur die Wartung der Software, sondern sie können selbst zu Sicherheitslücken und Gefährdungen führen. Ist der Programm-Code nicht sinnvoll strukturiert und die Software-Architektur nicht nachvollziehbar dokumentiert, dann können konzeptionelle Fehler in Software-Tests nur sehr schwer identifiziert werden. In Folge dessen können auf den unterschiedlichsten Ebenen der Software Sicherheitslücken bestehen.
Software-Konzeptionsfehler sind in der Praxis häufig historisch bedingt, indem z. B. Altsysteme für Aufgaben und Umgebungen eingesetzt werden, für diese sie zuerst gar nicht konzeptioniert worden sind. Auch wurden bei der Software-Entwicklung von sehr alten Anwendungen Aspekte wie Wartbarkeit und Modifizierbarkeit nicht in dem erforderlichen Maße berücksichtigt, wie es heute dem Stand der Technik entspricht.
2.7. Fehlendes oder unzureichendes Test- und Freigabeverfahren
Wird neue Software nicht ausreichend getestet und freigegeben, können Fehler in der Software nicht erkannt werden. Solche Fehler gefährden nicht nur den produktiven Einsatz und die Informationssicherheit der neuen Software selbst, sondern unter Umständen auch andere Anwendungen und IT-Systeme in der Produktivumgebung.
Werden Sicherheitsfunktionen bzw. die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nicht getestet, ist nicht sichergestellt, dass die entwickelte Software den Sicherheitsanforderungen der einsetzenden Institution genügt. In Folge dessen könnten schützenswerte Informationen offengelegt, manipuliert oder zerstört werden, indem z. B. unbefugte Dritte aufgrund mangelhafter Authentifizierungsfunktionen auf die Software zugreifen.
2.8. Software-Tests mit Produktivdaten
Wenn neue Software mit Produktivdaten getestet wird, könnten eventuell nicht befugte Personen hierbei vertrauliche Informationen einsehen, wie besonders schützenswerte personenbezogene Daten.
Wird nicht mit Kopien der Produktivdaten getestet, sondern mit den Originalen (z. B. bei Datenbanksystemen) entstehen noch umfangreichere Gefährdungen:
Fehlfunktionen von Software während des Testens können dazu führen, dass neben der Vertraulichkeit der Produktivdaten auch deren Integrität oder Verfügbarkeit beeinträchtigt wird.
Ungewollte Veränderungen an Produktivdaten können auch dadurch entstehen, dass die Software fehlerhaft getestet oder bedient wird. Möglicherweise wird diese Veränderung nicht zeitnah festgestellt. Solche Fehler können sich auch auf andere IT-Anwendungen auswirken, die auf die gleichen Datenbestände zugreifen.
Diese Umstände werden sehr häufig dadurch verschärft, dass während die Software getestet wird, nicht der Schutz der Testdaten im Vordergrund steht, sondern, ob die Software sich wie gewünscht, bzw. durch die Anforderungen definiert, verhält.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.8 Software-Entwicklung aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Fachverantwortliche

Weitere Zuständigkeiten
Testende, Zentrale Verwaltung, IT-Betrieb, Entwickelnde

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.8.A2 Auswahl eines Vorgehensmodells (B)
Ein geeignetes Vorgehensmodell zur Software-Entwicklung MUSS festgelegt werden. Anhand des gewählten Vorgehensmodells MUSS ein Ablaufplan für die Software-Entwicklung erstellt werden. Die Sicherheitsanforderungen der Auftraggebenden an die Vorgehensweise MÜSSEN im Vorgehensmodell integriert werden.
Das ausgewählte Vorgehensmodell, einschließlich der festgelegten Sicherheitsanforderungen, MUSS eingehalten werden.
Das Personal SOLLTE in der Methodik des gewählten Vorgehensmodells geschult sein.
CON.8.A3 Auswahl einer Entwicklungsumgebung (B)
Eine Liste der erforderlichen und optionalen Auswahlkriterien für eine Entwicklungsumgebung MUSS von Fachverantwortlichen für die Software-Entwicklung erstellt werden. Die Entwicklungsumgebung MUSS anhand der vorgegebenen Kriterien ausgewählt werden.
CON.8.A4 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.8.A5 Sicheres Systemdesign (B)
Folgende Grundregeln des sicheren Systemdesigns MÜSSEN in der zu entwickelnden Software berücksichtigt werden:

Grundsätzlich MÜSSEN alle Eingabedaten vor der Weiterverarbeitung geprüft und validiert werden.
Bei Client-Server-Anwendungen MÜSSEN die Daten grundsätzlich auf dem Server validiert werden.
Die Standardeinstellungen der Software MÜSSEN derart voreingestellt sein, dass ein sicherer Betrieb der Software ermöglicht wird.
Bei Fehlern oder Ausfällen von Komponenten des Systems DÜRFEN NICHT schützenswerte Informationen preisgegeben werden.
Die Software MUSS mit möglichst geringen Privilegien ausgeführt werden können.
Schützenswerte Daten MÜSSEN entsprechend der Vorgaben des Kryptokonzepts verschlüsselt übertragen und gespeichert werden.
Zur Benutzenden-Authentisierung und Authentifizierung MÜSSEN vertrauenswürdige Mechanismen verwendet werden, die den Sicherheitsanforderungen an die Anwendung entsprechen.
Falls zur Authentifizierung Passwörter gespeichert werden, MÜSSEN diese mit einem sicheren Hashverfahren gespeichert werden.
Sicherheitsrelevante Ereignisse MÜSSEN in der Art protokolliert werden, dass sie im Nachgang ausgewertet werden können.
Informationen, die für den Produktivbetrieb nicht relevant sind (z. B. Kommentare mit Zugangsdaten für die Entwicklungsumgebung), SOLLTEN in ausgeliefertem Programmcode und ausgelieferten Konfigurationsdateien entfernt werden.
Das Systemdesign MUSS dokumentiert werden. Es MUSS überprüft werden, ob alle Sicherheitsanforderungen an das Systemdesign erfüllt wurden.
CON.8.A6 Verwendung von externen Bibliotheken aus vertrauenswürdigen Quellen (B)
Wird im Rahmen des Entwicklungs- und Implementierungsprozesses auf externe Bibliotheken zurückgegriffen, MÜSSEN diese aus vertrauenswürdigen Quellen bezogen werden. Bevor externe Bibliotheken verwendet werden, MUSS deren Integrität sichergestellt werden.
CON.8.A7 Durchführung von entwicklungsbegleitenden Software-Tests (B) [Testende, Entwickelnde]
Schon bevor die Software im Freigabeprozess getestet und freigegeben wird, MÜSSEN entwicklungsbegleitende Software-Tests durchgeführt und der Quellcode auf Fehler gesichtet werden. Hierbei SOLLTEN bereits die Fachverantwortlichen des Auftraggebenden oder der beauftragenden Fachabteilung beteiligt werden.
Die entwicklungsbegleitenden Tests MÜSSEN die funktionalen und nichtfunktionalen Anforderungen der Software umfassen. Die Software-Tests MÜSSEN dabei auch Negativtests abdecken. Zusätzlich MÜSSEN auch alle kritischen Grenzwerte der Eingabe sowie der Datentypen überprüft werden.
Testdaten SOLLTEN dafür sorgfältig ausgewählt und geschützt werden. Darüber hinaus SOLLTE eine automatische statische Code-Analyse durchgeführt werden.
Die Software MUSS in einer Test- und Entwicklungsumgebung getestet werden, die getrennt von der Produktionsumgebung ist. Außerdem MUSS getestet werden, ob die Systemvoraussetzungen für die vorgesehene Software ausreichend dimensioniert sind.
CON.8.A8 Bereitstellung von Patches, Updates und Änderungen (B) [Entwickelnde]
Es MUSS sichergestellt sein, dass sicherheitskritische Patches und Updates für die entwickelte Software zeitnah durch die Entwickelnden bereitgestellt werden. Werden für verwendete externe Bibliotheken sicherheitskritische Updates bereitgestellt, dann MÜSSEN die Entwickelnden ihre Software hierauf anpassen und ihrerseits entsprechende Patches und Updates zur Verfügung stellen.
Für die Installations-, Update- oder Patchdateien MÜSSEN vom Entwickelnden Checksummen oder digitale Signaturen bereitgestellt werden.
CON.8.A9 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.8.A10 Versionsverwaltung des Quellcodes (B) [Entwickelnde]
Der Quellcode des Entwicklungsprojekts MUSS über eine geeignete Versionsverwaltung verwaltet werden. Die Institution MUSS den Zugriff auf die Versionsverwaltung regeln und festlegen, wann Änderungen am Quellcode durch die Entwickelnden als eigene Version in der Versionsverwaltung gespeichert werden sollen. Es MUSS sichergestellt sein, dass durch die Versionsverwaltung alle Änderungen am Quellcode nachvollzogen und rückgängig gemacht werden können.
Die Versionsverwaltung MUSS in dem Datensicherungskonzept berücksichtigt werden. Die Versionsverwaltung DARF NICHT ohne Datensicherung erfolgen.
CON.8.A20 Überprüfung von externen Komponenten (B)
Unbekannte externe Komponenten (bzw. Programm-Bibliotheken), deren Sicherheit nicht durch etablierte und anerkannte Peer-Reviews oder vergleichbares sichergestellt werden kann, MÜSSEN auf Schwachstellen überprüft werden. Alle externen Komponenten MÜSSEN auf potentielle Konflikte überprüft werden.
Die Integrität von externen Komponenten MUSS durch Prüfsummen oder kryptographische Zertifikate überprüft werden.
Darüber hinaus SOLLTEN keine veralteten Versionen von externen Komponenten in aktuellen Entwicklungsprojekten verwendet werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
CON.8.A1 Definition von Rollen und Zuständigkeiten (S) [Zentrale Verwaltung]
Für den Software-Entwicklungsprozess SOLLTE eine gesamtzuständige Person ein benannt werden. Außerdem SOLLTEN die Rollen und Zuständigkeiten für alle Aktivitäten im Rahmen der Software-Entwicklung festgelegt werden. Die Rollen SOLLTEN dabei fachlich die nachfolgenden Themen abdecken:

Requirements-Engineering (Anforderungsmanagement) und Änderungsmanagement,
Software-Entwurf und -Architektur,
Informationssicherheit in der Software-Entwicklung,
Software-Implementierung in dem für das Entwicklungsvorhaben relevanten Bereichen, sowie
Software-Tests.
Für jedes Entwicklungsvorhaben SOLLTE eine zuständige Person für die Informationssicherheit benannt werden.
CON.8.A11 Erstellung einer Richtlinie für die Software-Entwicklung (S)
Es SOLLTE eine Richtlinie für die Software-Entwicklung erstellt und aktuell gehalten werden. Die Richtlinie SOLLTE neben Namenskonventionen auch Vorgaben zu Elementen beinhalten, die verwendet bzw. nicht verwendet werden dürfen. Die relevanten Anforderungen aus diesem Baustein SOLLTEN in die Richtlinie aufgenommen werden. Die Richtlinie SOLLTE für die Entwickelnden verbindlich sein.
CON.8.A12 Ausführliche Dokumentation (S)
Es SOLLTEN ausreichende Projekt-, Funktions- und Schnittstellendokumentationen erstellt und aktuell gehalten werden. Die Betriebsdokumentation SOLLTE konkrete Sicherheitshinweise für die Installation und Konfiguration für Administration, sowie für die Benutzung des Produktes beinhalten.
Die Software-Entwicklung SOLLTE so dokumentiert sein, dass Fachleute mithilfe der Dokumentation den Programm-Code nachvollziehen und weiterentwickeln können. Die Dokumentation SOLLTE dabei auch die Software-Architektur und Bedrohungsmodellierung umfassen.
Die Aspekte zur Dokumentation SOLLTEN im Vorgehensmodell zur Software-Entwicklung berücksichtigt werden.
CON.8.A13 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.8.A14 Schulung des Entwicklungsteams zur Informationssicherheit (S)
Die Entwickelnden und die übrigen Mitglieder des Entwicklungsteams SOLLTEN zu generellen Informationssicherheitsaspekten und zu den jeweils speziell für sie relevanten Aspekten geschult sein:

Anforderungsanalyse,
Projektmanagement allgemein sowie speziell bei der Software-Entwicklung,
Risikomanagement bzw. Bedrohungsmodellierung in der Software-Entwicklung,
Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung,
Modelle und Methoden für die Software-Entwicklung,
Software-Architektur,
Software-Tests,
Änderungsmanagement sowie
Informationssicherheit, Sicherheitsvorgaben in der Institution und Sicherheitsaspekte in speziellen Bereichen.
CON.8.A15 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
CON.8.A16 Geeignete Steuerung der Software-Entwicklung (S)
Bei einer Software-Entwicklung SOLLTE ein geeignetes Steuerungs- bzw. Projektmanagementmodell auf Basis des ausgewählten Vorgehensmodells verwendet werden. Das Steuerungs- bzw. Projektmanagementmodell SOLLTE in die Richtlinie zur Software Entwicklung integriert werden. Dabei SOLLTEN insbesondere die benötigten Qualifikationen beim Personal und die Abdeckung aller relevanten Phasen während des Lebenszyklus der Software berücksichtigt werden. Für das Vorgehensmodell SOLLTE ein geeignetes Risikomanagement festgelegt werden. Außerdem SOLLTEN geeignete Qualitätsziele für das Entwicklungsprojekt definiert werden.
CON.8.A21 Bedrohungsmodellierung (S)
In der Entwurfsphase der Software-Entwicklung SOLLTE eine Bedrohungsmodellierung durchgeführt werden. Hierzu SOLLTEN auf Basis des Sicherheitsprofils, des Anforderungskatalogs und der geplanten Einsatzumgebung bzw. Einsatzszenarios potentielle Bedrohungen identifiziert werden. Die Bedrohungen SOLLTEN hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und Auswirkung bewertet werden.
CON.8.A22 Sicherer Software-Entwurf (S)
Der Software-Entwurf SOLLTE den Anforderungskatalog, das Sicherheitsprofil und die Ergebnisse der Bedrohungsmodellierung berücksichtigen. Im Rahmen des sicheren Software-Entwurfs SOLLTE eine sichere Software-Architektur entwickelt werden, auf deren Grundlage der Quellcode der Anwendung zu entwickeln ist. Hierbei SOLLTEN möglichst zukünftige Standards und Angriffstechniken berücksichtigt werden, damit die zu entwickelnde Software auch zukünftig leicht gewartet werden kann.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
CON.8.A17 Auswahl vertrauenswürdiger Entwicklungswerkzeuge (H)
Zur Entwicklung der Software SOLLTEN nur Werkzeuge mit nachgewiesenen Sicherheitseigenschaften verwendet werden. An die herstellenden Unternehmen von Hardware oder Software SOLLTEN hinreichende Anforderungen zur Sicherheit ihrer Werkzeuge gestellt werden.
CON.8.A18 Regelmäßige Sicherheitsaudits für die Entwicklungsumgebung (H)
Es SOLLTEN regelmäßige Sicherheitsaudits der Software-Entwicklungsumgebung und der Software-Testumgebung durchgeführt werden.
CON.8.A19 Regelmäßige Integritätsprüfung der Entwicklungsumgebung (H) [IT-Betrieb]
Die Integrität der Entwicklungsumgebung SOLLTE regelmäßig mit kryptographischen Mechanismen entsprechend dem Stand der Technik geprüft werden. Die Prüfsummendateien und das Prüfprogramm selbst SOLLTEN ausreichend vor Manipulationen geschützt sein. Wichtige Hinweise auf einen Integritätsverlust SOLLTEN nicht in einer Fülle irrelevanter Warnmeldungen (false positives) untergehen.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) stellt Anforderungen zur Software-Entwicklung unter anderem in diesen Normen:
ISO/IEC 27001:2013 Apendix A.14.2 „Security in development and support processes“ – Anforderungen an die Sicherheit in Entwicklungs- und Unterstützungsprozessen,
ISO/IEC 25000:2014 „Systems and software Quality Requirements and Evaluation – Guide to SQuaRE“ – ein genereller Überlick über die SQuaRE-Normen-Reihe,
ISO/IEC 25001:2014 „Planning and management“ – Anforderungen an die Planung und das Management“ sowie
ISO/IEC 25010:2011 „System and software quality models“ – Anforderungen an ein Qualitätsmodell und Leitlinien.
Das Information Security Forum (ISF) macht in seinem Standard „The Standard of Good Practice for Information Security“ im Kapitel „SD System Development“ Vorgaben an die sichere Software-Entwicklung.
Das National Institute of Standards and Technologie gibt in seiner Special Publication 800-160 „Systems Security Engineering, Considerations for a Multidisciplinary Approach in the Engineering of Trustworthy Secure Systems“ Anforderungen an ein sicheres Systemdesign.
Die Fachgruppe „Vorgehensmodelle für die betriebliche Anwendungsentwicklung“ der Gesellschaft für Informatik gibt in ihren Publikationen einen Überblick über aktuelle Informationen zur Anwendungsentwicklung.
Weiterführende Informationen zur Bedrohungsmodellierung können dem wissenschaftlichen Artikel „Bedrohungsmodellierung (Threat Modeling) in der Softwareentwicklung“ entnommen werden. Der Artikel wurde zu der Konferenz „Sicherheit 2010: Sicherheit, Schutz und Zuverlässigkeit)“ der Gesellschaft für Information veröffentlicht.
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Schichtenlogo des IT-Grundschutz
CON.9 Informationsaustausch

Beschreibung
1.1. Einleitung
Informationen werden zwischen Sendenden und Empfangenden über unterschiedliche Kommunikationswege übertragen, wie z. B. persönliche Gespräche, Telefonate, Briefpost, Wechseldatenträger oder Datennetze. Regeln zum Informationsaustausch stellen sicher, dass vertrauliche Informationen nur an berechtigte Personen weitergegeben werden. Solche Regelungen sind besonders dann notwendig, wenn Informationen über externe Datennetze übermittelt werden.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, den Informationsaustausch zwischen verschiedenen Kommunikationspartnern abzusichern. Mithilfe dieses Bausteins lässt sich ein Konzept zum sicheren Informationsaustausch erstellen.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.9 Informationsaustausch ist einmal auf den gesamten Informationsverbund anzuwenden, wenn Informationen mit Kommunikationspartnern, die nicht dem Informationsverbund angehören, ausgetauscht werden sollen.
Die Absicherung von Netzverbindungen wird in anderen Bausteinen des IT-Grundschutz-Kompendiums behandelt, siehe Schicht NET Netze und Kommunikation. Anforderungen an Wechseldatenträger (siehe Baustein SYS.4.5 Wechseldatenträger) und die Weiterverarbeitung in IT-Systemen außerhalb des Informationsverbunds werden ebenfalls nicht in diesem Baustein berücksichtigt.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.9 Informationsaustausch von besonderer Bedeutung.
2.1. Nicht fristgerecht verfügbare Informationen
Der Informationsaustausch kann gestört, verzögert oder unterbrochen werden.
Informationen treffen verzögert oder nicht vollständig ein oder werden zu langsam verarbeitet, wenn die eingesetzte Technik Übertragungsfehler erzeugt. Unter Umständen endet der Austausch von Informationen vollständig, weil Schnittstellen oder Betriebsmittel nicht leistungsfähig genug sind oder ausfallen.
Geschäftsprozesse können erheblich beeinträchtigt werden, wenn erforderliche Fristen zur Lieferung von Informationen nicht eingehalten werden. Im Extremfall werden vertraglich vereinbarte Fristen gebrochen, weil eine Datenübertragung durch technisches oder menschliches Versagen scheitert.
2.2. Ungeregelte Weitergabe von Informationen
Schutzbedürftige Informationen können in die Hände unbefugter Personen gelangen.
Es kann nicht beeinflusst werden, wer eine Information erhält und nutzt, wenn z. B. im Vorfeld eines Informationsaustauschs versäumt wurde, eine Vertraulichkeitsvereinbarung abzuschließen. Das Risiko des Datenmissbrauchs erhöht sich ebenfalls, wenn die Vertraulichkeitsvereinbarung unpräzise oder lückenhaft formuliert wurde.
2.3. Weitergabe falscher oder interner Informationen
Schutzbedürftige Informationen können an unbefugte Empfangende versendet werden.
Schutzbedürftige Informationen können versehentlich in falsche Hände gelangen, falls das Personal nicht ausreichend sensibilisiert und geschult wird. So werden können z. B. Datenträger weitergegeben werden, auf denen sich Restinformationen wie unzureichend gelöschte Alt-Daten befinden. Andere Restinformationen sind ungelöschte interne Kommentare, die versehentlich in einem elektronischen Dokument, z. B. als E-Mail-Anhang, übermittelt werden. In weiteren Fällen werden z. B. vertrauliche Unterlagen versehentlich an die falsche Person verschickt, weil klare Handlungsvorgaben für den Umgang mit vertraulichen Unterlagen fehlen.
2.4. Unberechtigtes Kopieren oder Verändern von Informationen
Informationen und Daten können unbemerkt durch Angriffe abgegriffen oder beeinflusst werden.
Bei Angriffen können Informationen vorsätzlich gestohlen werden, wenn sie nicht ausreichend geschützt werden. So kann bei einem Angriff z. B. ein Datenträger auf dem Postweg abfangen oder unbemerkt der Inhalt einer ungeschützt versendeter E-Mails gelesen werden. Außerdem können bei Angriffen ungeschützte Informationen verändert werden, während sie übertragen werden und so beispielsweise Schadsoftware in Dateien eingespielt werden.
2.5. Unzulängliche Anwendung von Verschlüsselungsverfahren
Der Schutz von Informationen während der Übertragung mithilfe kryptographischer Verfahren kann durch Angriffe unterlaufen werden.
Falls das kryptographische Verfahren bei einem Angriff bekannt ist, können die verschlüsselten Daten und der zugehörige Schlüssel abfangen werden, wenn die Verschlüsselungsverfahren nicht sachgerecht anwendet werden. Mitarbeitende, die nicht ausreichend geschult wurden, könnten z. B. den Schlüssel gemeinsam mit den Daten auf demselben Datenträger verschicken. Darüber hinaus werden beispielsweise oft Schlüssel verwendet, die zu leicht zu erraten sind.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.9 Informationsaustausch aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Informationssicherheitsbeauftragte (ISB)

Weitere Zuständigkeiten
Fachverantwortliche, Benutzende, Zentrale Verwaltung

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.9.A1 Festlegung zulässiger Empfangender (B) [Zentrale Verwaltung]
Die zentrale Verwaltungsstelle MUSS sicherstellen, dass durch die Weitergabe von Informationen nicht gegen rechtliche Rahmenbedingungen verstoßen wird.
Die zentrale Verwaltungsstelle MUSS festlegen, wer welche Informationen erhalten und weitergeben darf. Es MUSS festgelegt werden, auf welchen Wegen die jeweiligen Informationen ausgetauscht werden dürfen. Alle Beteiligten MÜSSEN vor dem Austausch von Informationen sicherstellen, dass die empfangende Stelle die notwendigen Berechtigungen für den Erhalt und die Weiterverarbeitung der Informationen besitzt.
CON.9.A2 Regelung des Informationsaustausches (B)
Bevor Informationen ausgetauscht werden, MUSS die Institution festlegen, wie schutzbedürftig die Informationen sind. Sie MUSS festlegen, wie die Informationen bei der Übertragung zu schützen sind.
Falls schutzbedürftige Daten übermittelt werden, MUSS die Institution die Empfangenden darüber informieren, wie schutzbedürftig die Informationen sind. Falls die Informationen schutzbedürftig sind, MUSS die Institution die Empfangenden darauf hingewiesen werden, dass diese die Daten ausschließlich zu dem Zweck nutzen dürfen, zu dem sie übermittelt wurden.
CON.9.A3 Unterweisung des Personals zum Informationsaustausch (B) [Fachverantwortliche]
Fachverantwortliche MÜSSEN die Mitarbeitenden über die Rahmenbedingungen jedes Informationsaustauschs informieren. Die Fachverantwortlichen MÜSSEN sicherstellen, dass die Mitarbeitenden wissen, welche Informationen sie wann, wo und wie weitergeben dürfen.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
CON.9.A4 Vereinbarungen zum Informationsaustausch mit Externen (S) [Zentrale Verwaltung]
Bei einem regelmäßigen Informationsaustausch mit anderen Institutionen SOLLTE die Institution die Rahmenbedingungen für den Informationsaustausch formal vereinbaren. Die Vereinbarung für den Informationsaustausch SOLLTE Angaben zum Schutz aller vertraulichen Informationen enthalten.
CON.9.A5 Beseitigung von Restinformationen vor Weitergabe (S) [Benutzende]
Zusätzlich zu den allgemeinen Schulungsmaßnahmen SOLLTE die Institution über die Gefahren von Rest- und Zusatzinformationen in Dokumenten und Dateien informieren. Es SOLLTE vermittelt werden, wie sie Rest- und Zusatzinformationen in Dokumenten und Dateien vermeiden werden können.
Die Institution SOLLTE Anleitungen bereitstellen, die vorgeben wie unerwünschte Restinformationen vom Austausch auszuschließen sind.
Jede Datei und jedes Dokument SOLLTE vor der Weitergabe auf unerwünschte Restinformationen überprüft werden. Unerwünschte Restinformationen SOLLTEN vor der Weitergabe aus Dokumenten und Dateien entfernt werden.
CON.9.A6 Kompatibilitätsprüfung des Sende- und Empfangssystems (S)
Vor einem Informationsaustausch SOLLTE überprüfen werden, ob die eingesetzten IT-Systeme und Produkte kompatibel sind.
CON.9.A7 Sicherungskopie der übermittelten Daten (S)
Die Institution SOLLTE eine Sicherungskopie der übermittelten Informationen anfertigen, falls die Informationen nicht aus anderen Quellen wiederhergestellt werden können.
CON.9.A8 Verschlüsselung und digitale Signatur (S)
Die Institution SOLLTE prüfen, ob Informationen während des Austausches kryptografisch gesichert werden können. Falls die Informationen kryptografisch gesichert werden, SOLLTEN dafür ausreichend sichere Verfahren eingesetzt werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
CON.9.A9 Vertraulichkeitsvereinbarungen (H) [Zentrale Verwaltung]
Bevor vertrauliche Informationen an andere Institutionen weitergeben werden, SOLLTE die zentrale Verwaltung informiert werden. Die zentrale Verwaltung SOLLTE eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der empfangenden Institution abschließen. Die Vertraulichkeitsvereinbarung SOLLTE regeln, wie die Informationen durch die empfangende Institution aufbewahrt werden dürfen. In der Vertraulichkeitsvereinbarung SOLLTE festgelegt werden, wer bei der empfangenden Institution Zugriff auf welche übermittelten Informationen haben darf.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) beschreibt in ihrem Standard ISO/IEC 27001:2013, Kap. 13.2 Anforderungen an den Austausch von Informationen.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
CON.10 Entwicklung von Webanwendungen
Beschreibung
1.1. Einleitung
Webanwendungen bieten bestimmte Funktionen und dynamische (sich verändernde) Inhalte. Dazu stellen Webanwendungen auf einem Server Dokumente und Bedienoberflächen, z. B. in Form von Eingabemasken, bereit und liefern diese auf Anfrage an entsprechende Programme auf den Clients aus, z. B. an Webbrowser. Webanwendungen werden gewöhnlich auf der Grundlage von Frameworks (Rahmenstrukturen) entwickelt. Frameworks sind wiederverwendbare Programmschablonen für häufig wiederkehrende Aufgaben. Auch für Sicherheitskomponenten gibt es Frameworks.
Webanwendungen müssen Sicherheitsmechanismen umsetzen, die den Schutz der verarbeiteten Informationen gewährleisten und deren Missbrauch verhindern. Typische Sicherheitskomponenten bzw. -mechanismen sind Authentisierung, Autorisierung, Eingabevalidierung, Ausgabekodierung, Session-Management, Fehlerbehandlung und Protokollierung.
Die Entwickelnden müssen mit den relevanten Sicherheitsmechanismen einer Webanwendung vertraut sein. Aus diesem Grund hat der Entwicklungsprozess einen entscheidenden Einfluss auf die Sicherheit der späteren Software.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, sichere Webanwendungen zu entwickeln sowie Informationen zu schützen, die durch eine Webanwendung verarbeitet werden.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein ist auf jedes Entwicklungsvorhaben im Informationsverbund anzuwenden, bei dem Webanwendungen entwickelt werden.
In diesem Baustein werden die spezifischen Gefährdungen und Anforderungen betrachtet, die bei der Entwicklung von Webanwendungen relevant sind. Anforderungen an den sicheren Einsatz von Webanwendungen werden nicht in diesem Baustein betrachtet. Sie sind im Baustein APP.3.1 Webanwendungen und Webservices zu finden. Ebenso werden allgemeine Anforderungen an die sichere Entwicklung von Software an anderer Stelle behandelt. Sie werden im Baustein CON.8 Software-Entwicklung behandelt.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.10 Entwicklung von Webanwendungen von besonderer Bedeutung.
2.1. Umgehung der Autorisierung bei Webanwendungen
Bei einem Angriff wird häufig versucht, auf Funktionen oder Daten von Webanwendungen zuzugreifen, die nur mit bestimmten Zugriffsrechten verfügbar sind. Ist die Autorisierung fehlerhaft umgesetzt, können unter Umständen die Berechtigungen eines anderen Kontos mit umfangreicheren Rechten erlangt werden und somit auf geschützte Bereiche und Daten zugegriffen werden. Dies geschieht beispielsweise, indem Eingaben gezielt manipuliert werden.
2.2. Unzureichende Eingabevalidierung und Ausgabekodierung
Verarbeitet eine Webanwendung ungeprüfte Eingabedaten, können möglicherweise Schutzmechanismen umgangen werden. Dieses Risiko erhöht sich, wenn gleichzeitig die Ausgabedaten der Webanwendung ohne ausreichende Kodierung direkt an den Webbrowser, die aufrufende Anwendung oder an nachgelagerte IT-Systeme übermittelt werden. Solche Ausgabedaten können Schadcode enthalten, der auf den Zielsystemen interpretiert oder ausgeführt wird. Beispielsweise kann bei einem Angriff Javascript Code in Formulardaten eingeben werden. Dieser Schadcode wird dann ungewollt vom IT-System ausgeführt, das die Webanwendung mit den Daten verarbeitet.
2.3. Fehlende oder mangelhafte Fehlerbehandlung durch Webanwendungen
Wenn während des Betriebs einer Webanwendung Fehler auftreten, die nicht korrekt behandelt werden, können sowohl der Betrieb einer Webanwendung als auch der Schutz ihrer Funktionen und Daten beeinträchtigt werden. Beispielsweise kann ein Fehler dazu führen, dass die Webanwendung nicht mehr korrekt ausgeführt wird und für Clients nicht mehr erreichbar ist. Außerdem werden unter Umständen Aktionen nur noch unvollständig durchgeführt, zwischengespeicherte Aktionen und Daten gehen verloren oder Sicherheitsmechanismen fallen aus.
2.4. Unzureichende Protokollierung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
Wenn sicherheitsrelevante Ereignisse von der Webanwendung unzureichend protokolliert werden, können Sicherheitsvorfälle zu einem späteren Zeitpunkt nur schwer nachvollzogen werden. Die Ursachen für einen Vorfall sind dann möglicherweise nicht mehr ermittelbar. Beispielsweise können Konfigurationsfehler übersehen werden, wenn sie nicht zu Fehlermeldungen in den Log-Dateien führen. Auch Schwachstellen sind bei unzureichender Protokollierung schwer oder gar nicht zu erkennen und zu beheben.
2.5. Offenlegung sicherheitsrelevanter Informationen durch Webanwendungen
Webseiten und Daten, die von einer Webanwendung generiert und ausgeliefert werden, können Informationen zu den Hintergrundsystemen enthalten, z. B. Angaben zu Datenbanken oder Versionsständen von Frameworks. Diese Informationen können es erleichtern, gezielte Angriffe auf die Webanwendung durchzuführen.
2.6. Missbrauch einer Webanwendung durch automatisierte Nutzung
Wenn Funktionen einer Webanwendung automatisiert benutzt werden, können zahlreiche Vorgänge in kurzer Zeit ausgeführt werden. Mithilfe eines wiederholt durchgeführten Login-Prozesses kann bei einem Angriff z. B. versucht werden, gültige Kombinationen von Konten und Passwörtern zu erraten (Brute-Force). Außerdem können Listen mit gültigen Konten erzeugt werden (Enumeration), falls die Webanwendung Informationen über vorhandene Konten zurückgibt. Darüber hinaus können wiederholte Aufrufe von ressourcenintensiven Funktionen wie z. B. komplexen Datenbankabfragen für Denial-of-Service-Angriffe auf Anwendungsebene missbraucht werden.
2.7. Unzureichendes Session-Management von Webanwendungen
Unzureichendes Session-Management kann es ohne spezielle Zugriffsrechte ermöglichen, die Session-ID von Konten mit umfangreichen Zugriffsrechten zu ermitteln. Anschließend kann bei einem Angriff mit dieser ID auf geschützte Funktionen und Ressourcen der Webanwendung zugegriffen werden, z. B. in Form eines Session-Fixation-Angriffs. Hier wird zunächst eine Session-ID mit eingeschränkten Rechten von der Webanwendung beschafft. Diese ID wird, z. B. über einen Link in einer E-Mail, an höher legitimierte Personen übermittelt. Falls die höher legitimierten Personen diesem Link folgen und sich gegenüber der Webanwendung unter der Session-ID authentisieren, können Angreifende die Anwendung anschließend mit den vollen Zugriffsrechten der legitimen Konten verwenden.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.10 Entwicklung von Webanwendungen aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Entwickelnde

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.10.A1 Authentisierung bei Webanwendungen (B)
Die Entwickelnden MÜSSEN sicherstellen, dass sich die Benutzenden gegenüber der Webanwendung sicher und angemessen authentisieren, bevor diese auf geschützte Funktionen oder Inhalte zugreifen können. Es MUSS eine angemessene Authentisierungsmethode ausgewählt werden. Der Auswahlprozess MUSS dokumentiert werden.
Eine zentrale Authentisierungskomponente MUSS verwendet werden. Die zentrale Authentisierungskomponente SOLLTE mit etablierten Standardkomponenten (z. B. aus Frameworks oder Programmbibliotheken) umgesetzt werden. Falls eine Webanwendung Authentisierungsdaten auf einem Client speichert, MUSS explizit auf die Risiken der Funktion hingewiesen werden und zustimmen („Opt-In“).
Die Webanwendung MUSS die Möglichkeit bieten, Grenzwerte für fehlgeschlagene Anmeldeversuche festzulegen. Die Webanwendung MUSS Benutzende sofort informieren, wenn deren Passwort zurückgesetzt wurde.
CON.10.A2 Zugriffskontrolle bei Webanwendungen (B)
Die Entwickelnden MÜSSEN mittels einer Autorisierungskomponente sicherstellen, dass die Benutzenden ausschließlich solche Aktionen durchführen können, zu denen sie berechtigt sind. Jeder Zugriff auf geschützte Inhalte und Funktionen MUSS kontrolliert werden, bevor er ausgeführt wird.
Die Autorisierungskomponente MUSS sämtliche Ressourcen und Inhalte berücksichtigen, die von der Webanwendung verwaltet werden. Ist die Zugriffskontrolle fehlerhaft, MÜSSEN Zugriffe abgelehnt werden. Es MUSS eine Zugriffskontrolle bei URL-Aufrufen und Objekt-Referenzen geben.
CON.10.A3 Sicheres Session-Management (B)
Session-IDs MÜSSEN geeignet geschützt werden. Session-IDs MÜSSEN zufällig und mit ausreichender Entropie erzeugt werden. Falls das Framework der Webanwendung sichere Session-IDs generieren kann, MUSS diese Funktion des Frameworks verwendet werden. Sicherheitsrelevante Konfigurationsmöglichkeiten des Frameworks MÜSSEN berücksichtigt werden. Wenn Session-IDs übertragen und von den Clients gespeichert werden, MÜSSEN sie ausreichend geschützt übertragen werden.
Eine Webanwendung MUSS die Möglichkeit bieten, eine bestehende Sitzung explizit zu beenden. Nachdem ein Konto angemeldet wurde, MUSS eine bereits bestehende Session-ID durch eine neue ersetzt werden. Sitzungen MÜSSEN eine maximale Gültigkeitsdauer besitzen (Timeout). Inaktive Sitzungen MÜSSEN automatisch nach einer bestimmten Zeit ungültig werden. Nachdem die Sitzung ungültig ist, MÜSSEN alle Sitzungsdaten ungültig und gelöscht sein.
CON.10.A4 Kontrolliertes Einbinden von Inhalten bei Webanwendungen (B)
Es MUSS sichergestellt werden, dass eine Webanwendung ausschließlich vorgesehene Daten und Inhalte einbindet ausliefert.
Die Ziele der Weiterleitungsfunktion einer Webanwendung MÜSSEN ausreichend eingeschränkt werden, sodass ausschließlich auf vertrauenswürdige Webseiten weitergeleitet wird. Falls die Vertrauensdomäne verlassen wird, MUSS ihn die Webanwendung darüber informieren.
CON.10.A5 Upload-Funktionen (B)
Die Entwickelnden MÜSSEN sicherstellen, dass die Benutzenden Dateien nur im vorgegebenen Pfad speichern können. Die Entwickelnden MÜSSEN sicherstellen, dass die Benutzenden den Ablageort der Uploads nicht beeinflussen kann. Die Entwickelnden MÜSSEN Funktionen in die Webanwendung integrieren, mit denen die Uploads während des Betriebs der Webanwendung konfiguriert werden können.
CON.10.A6 Schutz vor unerlaubter automatisierter Nutzung von Webanwendungen (B)
Die Entwickelnden MÜSSEN Sicherheitsmechanismen implementieren, die die Webanwendung vor automatisierten Zugriffen schützen. Bei der Implementierung der Sicherheitsmechanismen MUSS berücksichtigt werden, wie sich diese auf die Nutzungsmöglichkeiten der berechtigten Konten auswirken.
CON.10.A7 Schutz vertraulicher Daten (B)
Die Entwickelnden MÜSSEN sicherstellen, dass vertrauliche Daten von den Clients zu den Servern nur mit der HTTP-Post-Methode übertragen werden.
Entwickelnde MÜSSEN durch Direktiven in der Webanwendung gewährleisten, dass clientseitig keine schützenswerten Daten zwischengespeichert werden. Entwickelnde MÜSSEN sicherstellen, dass in Formularen keine vertraulichen Formulardaten im Klartext angezeigt werden. Die Webanwendung SOLLTE verhindern, dass vertrauliche Daten vom Webbrowser unerwartet gespeichert werden. Sämtliche Zugangsdaten der Webanwendung MÜSSEN serverseitig mithilfe von sicheren kryptografischen Algorithmen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden (Salted Hash). Die Dateien mit den Quelltexten der Webanwendung MÜSSEN vor unerlaubten Abrufen geschützt werden.
CON.10.A8 Umfassende Eingabevalidierung und Ausgabekodierung (B)
Die Entwickelnden MÜSSEN sämtliche an eine Webanwendung übergebenen Daten als potenziell gefährlich behandeln und geeignet filtern. Sämtliche Eingabedaten sowie Datenströme und Sekundärdaten, wie z. B. Session-IDs, MÜSSEN serverseitig validiert werden.
Fehleingaben SOLLTEN möglichst nicht automatisch behandelt werden (Sanitizing). Lässt es sich jedoch nicht vermeiden, MUSS Sanitizing sicher umgesetzt werden.
Ausgabedaten MÜSSEN so kodiert werden, dass schadhafter Code auf dem Zielsystem nicht interpretiert oder ausgeführt wird.
CON.10.A9 Schutz vor SQL-Injection (B)
Falls Daten an ein Datenbankmanagementsystem (DBMS) weitergeleitet werden, MÜSSEN Stored Procedures bzw. Prepared SQL Statements eingesetzt werden. Falls Daten an ein DBMS weitergeleitet werden und weder Stored Procedures noch Prepared SQL Statements von der Einsatzumgebung unterstützt werden, MÜSSEN die SQL-Queries separat abgesichert werden.
CON.10.A10 Restriktive Herausgabe sicherheitsrelevanter Informationen (B)
Die Entwickelnden MÜSSEN sicherstellen, dass Webseiten, Rückantworten und Fehlermeldungen von Webanwendungen keine Informationen enthalten, die Angreifenden Hinweise darauf geben, wie er Sicherheitsmechanismen umgehen kann.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
CON.10.A11 Softwarearchitektur einer Webanwendung (S)
Die Entwickelnden SOLLTEN die Softwarearchitektur der Webanwendung mit allen Bestandteilen und Abhängigkeiten dokumentieren. Die Dokumentation SOLLTE bereits während des Entwicklungsverlaufs aktualisiert und angepasst werden. Die Dokumentation SOLLTE so gestaltet sein, dass sie schon in der Entwicklungsphase benutzt werden kann und Entscheidungen nachvollziehbar sind. In der Dokumentation SOLLTEN alle für den Betrieb notwendigen Komponenten gekennzeichnet werden, die nicht Bestandteil der Webanwendung sind. In der Dokumentation SOLLTE beschrieben sein, welche Komponenten welche Sicherheitsmechanismen umsetzen, wie die Webanwendung in eine bestehende Infrastruktur integriert wird und welche kryptografischen Funktionen und Verfahren eingesetzt werden.
CON.10.A12 Verifikation essenzieller Änderungen (S)
Falls wichtige Einstellungen mit der Anwendung geändert werden sollen, dann SOLLTEN die Entwickelnden sicherstellen, dass die Änderungen durch die Eingabe eines Passworts erneut verifiziert werden. Falls dies nicht möglich ist, dann SOLLTE die Webanwendung auf andere geeignete Weise sicherstellen, dass sich die Benutzenden authentisieren. Die Benutzenden SOLLTEN über Änderungen mithilfe von Kommunikationswegen außerhalb der Webanwendung informiert werden.
CON.10.A13 Fehlerbehandlung (S)
Treten während der Laufzeit einer Webanwendung Fehler auf, SOLLTEN diese so behandelt werden, dass die Webanwendung weiter in einem konsistenten Zustand bleibt.
Die Webanwendung SOLLTE Fehlermeldungen protokollieren. Falls eine veranlasste Aktion einen Fehler verursacht, SOLLTE die Webanwendung diese Aktion abbrechen. Die Webanwendung SOLLTE im Fehlerfall den Zugriff auf eine angeforderte Ressource oder Funktion verweigern.
Zuvor reservierte Ressourcen SOLLTEN im Rahmen der Fehlerbehandlung wieder freigegeben werden. Der Fehler SOLLTE möglichst von der Webanwendung selbst behandelt werden.
CON.10.A14 Sichere HTTP-Konfiguration bei Webanwendungen (S)
Zum Schutz vor Clickjacking, Cross-Site-Scripting und anderen Angriffen SOLLTEN geeignete HTTP-Response-Header gesetzt werden. Es SOLLTEN mindestens die folgenden HTTP-Header verwendet werden: Content-Security-Policy, Strict-Transport-Security, Content-Type, X-Content-Type-Options sowie Cache-Control. Die verwendeten HTTP-Header SOLLTEN auf die Webanwendung abgestimmt werden. Die verwendeten HTTP-Header SOLLTEN so restriktiv wie möglich sein.
Cookies SOLLTEN grundsätzlich mit den Attributen secure, SameSite und httponly gesetzt werden.
CON.10.A15 Verhinderung von Cross-Site-Request-Forgery (S)
Die Entwickelnden SOLLTEN die Webanwendung mit solchen Sicherheitsmechanismen ausstatten, die eine Unterscheidung zwischen beabsichtigten Seitenaufrufen und unbeabsichtigt weitergeleiteten Befehlen Dritter ermöglichen. Dabei SOLLTE mindestens geprüft werden, ob neben der Session-ID ein geheimes Token für den Zugriff auf geschützte Ressourcen und Funktionen benötigt wird.
CON.10.A16 Mehr-Faktor-Authentisierung (S)
Es SOLLTE eine Mehr-Faktor-Authentisierung implementiert werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
CON.10.A17 Verhinderung der Blockade von Ressourcen (H)
Zum Schutz vor Denial-of-Service (DoS)-Angriffen SOLLTEN ressourcenintensive Operationen vermieden werden. Falls ressourcenintensive Operationen notwendig sind, dann SOLLTEN diese besonders abgesichert werden. Bei Webanwendungen SOLLTE ein möglicher Überlauf von Protokollierungsdaten überwacht und verhindert werden.
CON.10.A18 Kryptografische Absicherung vertraulicher Daten (H)
Vertrauliche Daten einer Webanwendung SOLLTEN durch sichere, kryptografische Algorithmen abgesichert werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das Open Web Application Security Projekt stellt auf seiner Webseite Hinweise zur Absicherung von Webanwendungen zur Verfügung.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Kryptographische Verfahren: Empfehlungen und Schlüssellängen: BSI TR-02102“ Hinweise zur Anwendung kryptografischer Verfahren zur Verfügung.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Entwicklung sicherer Webanwendungen“ Hinweise zur Entwicklung sicherer Webanwendungen zur Verfügung.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) stellt im Dokument „Leitfaden zur Entwicklung sicherer Webanwendungen“ Hinweise zur Entwicklung sicherer Webanwendungen durch Unternehmen zur Verfügung.
CON.11.1 Geheimschutz VS-NUR FÃœR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Beschreibung
1.1. Einleitung
Der staatliche Geheimschutz umfasst alle Maßnahmen zur Geheimhaltung von Informationen, die durch eine staatliche Stelle oder auf deren Veranlassung als Verschlusssachen (VS) eingestuft worden sind. VS sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform.
Der staatliche Geheimschutz wird durch Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts geregelt. Rechtliche Grundlage für den staatlichen Geheimschutz des Bundes ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG). Für den materiellen Geheimschutz des Bundes ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) maßgeblich. Diese richtet sich an Bundesbehörden oder bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Dienststellen), die mit VS arbeiten.
Wird Informationstechnik zur Handhabung von VS (VS-IT) eingesetzt, dann sind die Anforderungen der VSA zu beachten. Voraussetzung für den Einsatz von VS-IT ist ein Informationssicherheitskonzept nach den BSI-Standards des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung. Hinzu kommen die in diesem Baustein beschriebenen Anforderungen des Geheimschutzes, die über den IT-Grundschutz hinausgehen.
Unter Zusammenschaltung von VS-IT wird die direkte oder kaskadierte Verbindung von zwei oder mehr VS-IT-Systemen für die gemeinsame Nutzung von Daten und anderen Informationsressourcen (beispielsweise Kommunikation) bezeichnet.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, dass die Anforderungen des Geheimschutzes frühzeitig in den Informationssicherheitskonzepten berücksichtigt werden (Security-by-Design). Dieser Baustein soll die Geheimschutzbeauftragten dabei unterstützen, die Anforderungen der VSA für die elektronische Verarbeitung von VS bis zum Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) festzulegen und gemeinsam mit den Informationssicherheitsbeauftragten in das Informationssicherheitskonzept zu integrieren.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein CON.11.1 Geheimschutz VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) ist einmal auf den gesamten Informationsverbund der VS-IT anzuwenden, falls VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD verarbeitet werden oder werden sollen. Dieser Baustein richtet sich an Bundesbehörden oder bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die der VSA unterliegen.
Falls der Baustein angewendet werden soll, dann ist zu beachten, dass dieser Baustein kein eigenständiges Regelwerk darstellt, sondern lediglich unterstützen soll, die VSA umzusetzen. Grundsätzlich ist zwischen Anforderungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit und des Geheimschutzes zu unterscheiden. Der IT-Grundschutz dient der Umsetzung der Informationssicherheit und die VSA der Umsetzung des Geheimschutzes. Aus diesem Grund ersetzt eine ISO27001-Zertifizierung auf Basis von IT-Grundschutz nicht die Freigaben nach VSA. Um einen durchgehenden Geheimschutz umzusetzen, müssen die Anforderungen der VSA beachtet werden.
Die Anforderungen dieses Bausteins sind aus der VSA abgeleitet und behandeln folgende Aspekte:
allgemeine Grundsätze der VSA,
Zugang von Personen zu VS,
VS-IT-Dokumentation,
Handhabung elektronischer VS,
Einsatz von VS-IT sowie
Wartung und Instandhaltung von VS-IT.
Dabei bauen die Anforderungen dieses Bausteins auf den Anforderungen der Informationssicherheit auf und erweitern diese um die Anforderungen des Geheimschutzes. Um den betrachteten Informationsverbund mit VS-IT abzusichern und zu gewährleisten, dass die Informationssicherheit umgesetzt ist, muss grundsätzlich die Gesamtheit aller Bausteine betrachtet werden. Neben den relevanten System-Bausteinen wird unter anderem die Umsetzung der folgenden Prozess-Bausteine durch diesen Baustein vorausgesetzt, da diese um die Anforderungen des Geheimschutzes erweitert werden:

ORP.1 Organisation,
ORP.2 Personal,
CON.6 Löschen und Vernichten sowie
OPS.1.2.5 Fernwartung.
Dieser Baustein behandelt nicht:

die Anforderungen der VSA, um VS-IT abzusichern, die für die Verarbeitung von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher eingesetzt werden sollen,
die bauliche und technische Absicherung von Gebäuden und Räumen, in denen VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD verarbeitet werden, diese werden in den entsprechenden Bausteinen der Schicht INF Infrastruktur behandelt,
die allgemeinen Anforderungen der VSA, die keinen unmittelbaren Bezug zu VS-IT haben sowie
den Freigabeprozess für VS-IT.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein CON.11.1 Geheimschutz VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) von besonderer Bedeutung.
2.1. Unbefugte Kenntnisnahme
Eine wesentliche Gefährdung des Geheimschutzes stellt die Kenntnisnahme von VS durch unbefugte Personen dar. Diese kann sich ergeben, wenn die Vorgaben der VSA nicht beachtet werden.
Beispiele:
Die Einstufung und Kennzeichnung von VS unterbleibt, erfolgt falsch oder unvollständig.
VS werden durch IT-Produkte gelöscht, die keine Zulassungsaussage besitzen.
Die VS-IT-Dokumentation fehlt oder wird nur mangelhaft gepflegt.
Werden die Vorgaben der VSA nicht beachtet, kann dies dazu führen, dass

bei einer fehlerhaften Handhabung von VS einige Geheimschutzmaßnahmen fälschlicherweise als nicht notwendig erachtet werden, wodurch diese nicht oder nicht im notwendigen Maße umgesetzt werden,
VS so gelöscht werden, dass der Inhalt der VS wiederherstellbar ist,
aufgrund einer fehlenden oder mangelhaften VS-IT-Dokumentation nicht nachvollzogen werden kann, ob ein erforderliches Geheimschutzniveau erreicht wird, in der Vergangenheit schon notwendige Maßnahmen zum Schutz der VS-IT getroffen wurden oder aktuell geplante Maßnahmen zu bereits umgesetzten Maßnahmen passen,
VS mit einer IT verarbeitet werden, die keine ausreichenden Schutzmaßnahmen bietet.
Durch Anwendungen können Daten unbemerkt gespeichert oder vervielfältigt werden.
Beispiele:

In Auslagerungsdateien oder Auslagerungspartitionen befinden sich mitunter schützenswerte Daten, z. B. Passwörter oder kryptografische Schlüssel.
Bei der Verarbeitung von VS mit einem Textverarbeitungsprogramm können temporäre Arbeitskopien erzeugt werden, die unter bestimmten Umständen, beispielsweise nach einem Absturz des Programms, nicht gelöscht wurden.
Auch fallen im laufenden Betrieb vieler Anwendungen Dateien an, die nicht für den produktiven Betrieb benötigt werden (z. B. Browserhistorie). Diese Dateien können sicherheitsrelevante Informationen enthalten.
Als Folge können solche Dateien ausgelesen werden, wenn die Datenträger ausgebaut und in ein anderes IT-System eingebaut werden. Wurden die Auslagerungs- oder Anwendungsdateien oder temporäre Dateien nicht sicher gelöscht, können Unbefugte Kenntnis von VS erlangen. Passwörter und Schlüssel können missbraucht werden, um unberechtigt auf VS-IT oder VS zuzugreifen.
Die Auswirkungen einer unbefugten Kenntnisnahme von VS des Geheimhaltungsgrad VS-NfD können für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder von Nachteil sein. Diese können je nach Art der als VS eingestuften Informationen unterschiedlich ausfallen. Wenn beispielsweise eingestufte Netzpläne oder Informationssicherheitskonzepte offengelegt werden, dann können diese Informationen genutzt werden, um in IT-Systeme einzudringen. Erhalten Unbefugte beispielsweise Kenntnis von diplomatischen Informationen über ein anderes Land, dann kann dies die diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und diesem Land belasten.
2.2. Konspirative Angriffe
Als konspirativer Angriff wird eine Form der Spionage bezeichnet, bei der Informationen verdeckt von nicht öffentlich zugänglichen Informationen durch ausländische Nachrichtendienste gewonnen werden. Bei konspirativen Angriffen möchten Nachrichtendienste möglichst unbemerkt an für sie interessante Informationen, wie z. B. VS, gelangen.
Bei konspirativen Beschaffungsaktivitäten verschleiern die Nachrichtendienste ihre wahren Absichten. Die Informationen werden über den Einsatz menschlicher Quellen (z. B. Social Engineering), durch technische Mittel (z. B. Abhörmaßnahmen oder Cyber-Angriffe, bei denen Hintertüren ausgenutzt oder Schadsoftware eingesetzt wird) oder durch eine Kombination beider Möglichkeiten beschafft.
In der Folge können ausländische Nachrichtendienste auf VS zugreifen und sich einen strategischen Vorteil gegenüber der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verschaffen. Beispielsweise könnten andere Staaten diese Informationen nutzen, um ihre Verhandlungsposition gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu stärken. Auch andere Gruppierungen, wie beispielsweise terroristische Organisationen oder die organisierte Kriminalität, können mit den aus konspirativen Angriffen erlangten Informationen mögliche Aktivitäten effektiver planen und durchführen.
2.3. Angriffe durch Innentäter und -täterinnen
Bei einem Angriff durch sogenannte Innentäter und -täterinnen werden interne Informationen, wie z. B. VS, durch interne oder externe Mitarbeitende bewusst entwendet und gegebenenfalls an Dritte verkauft oder veröffentlicht. Innentäter und -täterinnen verfügen über ein breites Wissen über interne Prozesse und Arbeitsabläufe ihrer Institutionen. Darüber hinaus verfügen sie über Zutritts-, Zugangs- und Zugriffsrechte, über die Außenstehende nicht verfügen. Dieses Wissen und die ihnen für ihre dienstlichen Aufgaben erteilten Rechte können sie einsetzen, um die Erfolgswahrscheinlichkeit eines Angriffs zu erhöhen. Weiterhin können sie den Zeitpunkt des Angriffs so steuern, dass dieser durchgeführt wird, wenn dieser nur schwer erkannt werden kann, beispielsweise in Wartungsfenstern.
Die Ursachen, warum sich Mitarbeitende dazu entschließen Informationen zu entwenden, sind individuell unterschiedlich.
Beispiele:

Die Innentäter und -täterinnen fühlen sich moralisch dazu verpflichtet, Informationen, die als VS eingestuft sind, zu veröffentlichen, um damit beispielsweise Missstände aufzudecken.
Die Innentäter und -täterinnen wurden von einem Nachrichtendienst angeworben.
Die Innentäter und -täterinnen möchten sich mit dem Verkauf von Informationen bereichern.
In der Folge können Dritte unberechtigt Zugang zu VS erlangen. Dies kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Die Voraussetzungen, unter denen Innentäter und -täterinnen agieren, erschweren den Schutz vor einem solchen Angriff. Viele der zum Schutz vor Angriffen eingesetzten Maßnahmen sind gegen den Angriff durch Innentäter und -täterinnen nicht wirksam.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins CON.11.1 Geheimschutz VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) aufgeführt. Die Gesamtverantwortung für den Geheimschutz trägt die jeweilige Dienststellenleitung. Die damit verbundenen Aufgaben nimmt, sofern bestellt, der oder die jeweilige Geheimschutzbeauftragte war. Dieser oder diese ist für die Umsetzung der VSA zuständig. Wurde kein oder keine Geheimschutzbeauftragte bestellt, nimmt die Dienststellenleitung diese Aufgaben wahr. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (diese Rolle entspricht der in der VSA und im UP Bund definierten Rolle der IT-Sicherheitsbeauftragten) unterstützt und berät den oder die Geheimschutzbeauftragte in allen Fragen zum Einsatz von VS-IT.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Geheimschutzbeauftragte

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
Hinweis: Bei der Anwendung dieses Bausteins sind folgende Regelungen zu beachten:

Dieser Baustein hat keinerlei Regelungscharakter. Es handelt sich nicht um ein eigenständiges Regelwerk, sondern die Anforderungen ergeben sich aus der VSA.
Allgemeine Regelungen der VSA, die keine spezifischen Vorgaben zu VS-IT enthalten, sind nicht Bestandteil dieses Bausteins. Diese Regelungen sind der VSA zu entnehmen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
CON.11.1.A1 Einhaltung der Grundsätze zur VS-Verarbeitung mit IT nach § 3, 4 und 6 und Nr. 1 Anlage V zur VSA (B)
VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD DÜRFEN NUR mit VS-IT verarbeitet, die hierfür freigegeben ist. Private IT DARF NICHT für die Verarbeitung von Verschlusssachen eingesetzt werden. Bei der Verarbeitung von VS mit VS-IT MUSS der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ eingehalten werden. Es DÜRFEN NUR Personen Kenntnis von einer VS erhalten, die auf Grund ihrer Aufgabenerfüllung von ihr Kenntnis erhalten müssen. Personen DÜRFEN NICHT umfassender oder eher über eine VS unterrichtet werden, als dies aus Gründen der Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Die Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ SOLLTE, insbesondere falls die VS-IT durch mehrere Benutzende verwendet wird, primär über technische Maßnahmen sichergestellt werden.
Nach dem Grundsatz der mehrschichtigen Sicherheit MÜSSEN personelle, organisatorische, materielle und technische Maßnahmen getroffen werden, die in ihrem Zusammenwirken

Risiken eines Angriffs reduzieren (Prävention),
Angriffe erkennbar machen (Detektion) und
im Falle eines erfolgreichen Angriffs die negativen Folgen begrenzen (Reaktion).
Bei der Erfüllung der Anforderungen des vorliegenden Bausteins MÜSSEN die relevanten Technischen Leitlinien des BSI (BSI TL) beachtet werden. Falls von den BSI TL abgewichen werden soll, dann DARF dies NUR in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem BSI erfolgen.
CON.11.1.A2 Erstellung und Fortschreibung der VS-IT-Dokumentation nach § 12 und Nr. 2.2 Anlage II zur VSA (B)
Jede Dienststelle, die VS-IT einsetzt, MUSS als Teil der Geheimschutzdokumentation eine VS-IT-Dokumentation erstellen. Die VS-IT-Dokumentation MUSS alle Dokumente beinhalten, welche in Nr. 2.2 Anlage II zur VSA aufgeführt sind.
Die VS-IT-Dokumentation MUSS bei allen geheimschutzrelevanten Änderungen aktualisiert werden. Sie MUSS zudem mindestens alle drei Jahre auf Aktualität, Vollständigkeit und Erforderlichkeit bestehender und noch zu treffender Geheimschutzmaßnahmen überprüft werden.
CON.11.1.A3 Einsatz von IT-Sicherheitsprodukten nach §§ 51, 52 VSA (B)
Auf Basis der im VS-Produktkatalog für einzelne Produkttypen vom BSI festgelegten Zulassungsrelevanz und insbesondere basierend auf den Ergebnissen der Strukturanalyse MÜSSEN alle für die geplante VS-IT relevanten IT-Sicherheitsfunktionen identifiziert werden. Diese lassen sich den folgenden Kategorien gemäß § 52 VSA zuordnen:

Zugangs- und Zugriffskontrolle,
Identifikation und Authentisierung,
kryptographische Unterstützung,
Sicherheitsmanagement,
Informationsflusskontrolle,
interner Schutz der Benutzerdaten,
Selbstschutz der Sicherheitsfunktionen und ihrer Daten,
Netztrennung,
Schutz der Unversehrtheit,
Verfügbarkeitsüberwachung oder
Sicherheitsprotokollierung und Nachweisführung.
Anschließend MÜSSEN die identifizierten IT-Sicherheitsfunktionen den jeweiligen Teilkomponenten der VS-IT unter Berücksichtigung des VS-Produktkataloges des BSI zugeordnet werden. Jede identifizierte und für den Schutz von VS wesentlich verantwortliche Teilkomponente MUSS als IT-Sicherheitsprodukt gemäß VSA festgelegt und behandelt werden
Sofern das identifizierte IT-Sicherheitsprodukt einem Produkttyp angehört für das eine Zulassungsaussage gemäß BSI TL – IT 01 erforderlich ist, MUSS ein entsprechendes Produkt gemäß BSI Schrift 7164 (Liste der zugelassenen Produkte) verwendet werden. Sofern dort keine IT-Sicherheitsprodukte gelistet sind, MUSS Kontakt mit der Zulassungsstelle des BSI aufgenommen werden. Bei der Verwendung von IT-Sicherheitsprodukten mit Zulassungsaussage MÜSSEN zusätzlich die Bestimmungen des BSI für den Einsatz und Betrieb (SecOPs) des jeweiligen Produktes eingehalten werden.
CON.11.1.A4 Beschaffung von VS-IT nach § 49 VSA (B)
Bevor VS-IT beschafft wird, MUSS sichergestellt werden, dass deren Sicherheit während des gesamten Lebenszyklus ab dem Zeitpunkt, zu dem fest steht, dass die IT zur VS-Verarbeitung eingesetzt werden soll, bis zur Aussonderung kontinuierlich gewährleistet wird. Um einen durchgehenden Geheimschutz sicherzustellen, MÜSSEN die Vergabeunterlagen so formuliert werden, dass die Anforderungen der VSA vollständig erfüllt werden können.
Bei Beschaffungsaufträgen für VS-IT MÜSSEN die notwendigen IT-Sicherheitsfunktionen der jeweiligen IT-Produkte vorab festgelegt werden. Bei der Formulierung der Vergabeunterlagen MÜSSEN insbesondere die

Aufbewahrung,
Archivierung und
Löschung von elektronischer VS sowie
Aussonderung,
Wartung und Instandsetzung von VS-IT
berücksichtigt werden. Sofern einem zu beschaffenden IT-Produkt eine IT-Sicherheitsfunktion zugeordnet ist, SOLLTE ein IT-Produkt aus der Liste der zugelassenen IT-Sicherheitsprodukte beschafft werden. Wird stattdessen ein Produkt ohne Zulassungsaussage ausgewählt, dann SOLLTE im Vorhinein mit dem BSI abgeklärt werden, ob es zugelassen werden kann. Zusätzlich SOLLTE in der Ausschreibung aufgenommen werden, dass der Hersteller an einem Zulassungsverfahren mitwirken muss (siehe BSI TL – IT 01). Verträge MÜSSEN derart gestaltet werden, dass bei einer Rückgabe von defekten oder geleasten IT-Produkten deren Datenträger oder sonstige Komponenten, auf denen VS gespeichert sein könnten, im Besitz der Dienststelle verbleiben.
CON.11.1.A5 Verpflichtung bei Zugang zu VS nach § 4 VSA und Anlage V zur VSA (B)
Bevor eine Person Zugang zu VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD erhält, MUSS sie auf Anlage V verpflichtet werden. Ein Exemplar der Anlage V zur VSA MUSS jeder Person gegen Empfangsbestätigung zugänglich gemacht werden.
Wird Personal von nichtöffentlichen Stellen Zugang zu VS gewährt, so MUSS Nr. 6.6 Anlage V zur VSA beachtet werden. Von der Verpflichtung einer Person DARF NUR abgesehen werden, falls an VS-IT nur kurzzeitig gearbeitet und währenddessen ein Zugriff auf VS ausgeschlossen werden kann.
CON.11.1.A6 Beaufsichtigung und Begleitung von Fremdpersonal für VS-IT nach §§ 3, 4 VSA (B)
Nicht verpflichtetes Fremdpersonal, das an VS-IT arbeitet, MUSS während der gesamten Zeit begleitet und beaufsichtigt werden. Die begleitenden Personen MÜSSEN über die notwendigen Fachkenntnisse verfügen, um die Tätigkeiten kontrollieren zu können.
CON.11.1.A7 Kennzeichnung von elektronischen VS und Datenträgern nach §§ 20, 54 und Anlage III, V und VIII zur VSA (B)
Elektronische VS MÜSSEN nach den Vorgaben der VSA gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung MUSS bei der Verarbeitung von VS mit VS-IT während der gesamten Dauer ihrer Einstufung jederzeit erkennbar sein. Die Kennzeichnung MUSS auch bei kopierten, elektronisch versendeten oder ausgedruckten VS erhalten bleiben. Falls die Beschaffenheit elektronischer VS eine Kennzeichnung nach VSA nicht zulässt, dann MÜSSEN VS sinngemäß gekennzeichnet werden.
Der Dateiname einer elektronischen VS SOLLTE eine Kennzeichnung enthalten, die den VS-Charakter des Inhalts erkennen lässt, ohne die VS öffnen zu müssen. E-Mails MÜSSEN entsprechend des Musters 11 der Anlage VIII zur VSA gekennzeichnet werden.
Falls eine elektronische Kennzeichnung von VS (im Sinne von Metadaten) verwendet werden soll, dann MUSS geprüft werden, ob diese IT-Sicherheitsfunktionen übernimmt (siehe CON.11.1.A3 Einsatz von IT-Sicherheitsprodukten nach §§ 51, 52 VSA).
Datenträger, auf denen elektronische VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD durch Produkte ohne Zulassungsaussage verschlüsselt gespeichert sind, MÜSSEN mit dem Geheimhaltungsgrad der darauf gespeicherten VS gekennzeichnet werden. Falls sich durch die Zusammenstellung der VS auf dem Datenträger ein Datenbestand ergibt, welcher eine höhere Einstufung erforderlich macht, dann MUSS der Datenträger selbst als VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH behandelt und gekennzeichnet werden.
CON.11.1.A8 Verwaltung und Nachweis von elektronischen VS nach § 21 VSA (B)
Für die Verwaltung von elektronischen VS MÜSSEN die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung (gemäß Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien) und die Vorgaben der VSA zur Verwaltung und Nachweisführung von VS eingehalten werden (keine Nachweisführung für VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD erforderlich). Elektronische VS, die als VS-NfD eingestuft sind, DÜRFEN NUR unter Einhaltung des Grundsatzes „Kenntnis nur, wenn nötig“ in offenen (elektronischen) Registraturen verwaltet werden.
CON.11.1.A9 Speicherung elektronischer VS nach § 23 und Nr. 5 Anlage V zur VSA (B)
Elektronische VS MÜSSEN mit einem IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt gespeichert oder entsprechend den Vorgaben der VSA materiell gesichert werden (siehe CON.11.1.A15 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten nach § 54 und Anlage V zur VSA).
CON.11.1.A10 Elektronische Übertragung von VS nach §§ 24, 53, 55 und Nr. 6.2 Anlage V zur VSA (B)
Falls VS elektronisch übertragen werden sollen, MÜSSEN die Regelungen der VSA zur Weitergabe von VS (§ 24 VSA) eingehalten werden. Für die Weitergabe an Parlamente, Landesbehörden und nicht öffentliche Stellen MÜSSEN zusätzlich die besonderen Regelungen nach §§ 25 und 26 VSA beachtet werden.
Die VS-IT aller Kommunikationspartner MUSS für die Verarbeitung von VS des Geheimhaltungsgrads VS-NfD freigegeben sein. Werden VS elektronisch übertragen, MÜSSEN sie grundsätzlich durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt werden. Auf eine Verschlüsselung DARF NUR verzichtet werden, falls:

VS ausschließlich leitungsgebunden übertragen werden und die Übertragungseinrichtungen, einschließlich Kabel und Verteiler, gegen unbefugten Zugriff geschützt sind, oder
neben den Hausnetzen zusätzlich das Transportnetz für die Verarbeitung von VS freigegeben ist.
Es DARF NUR innerhalb von Räumen und Bereichen, die gegen unkontrollierten Zutritt geschützt sind, von einem Zugriffsschutz ausgegangen werden.
VS DÜRFEN NUR in Ausnahmefällen nach § 55 Abs. 2-4 VSA unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen und Vorsichtsmaßnahmen auf anderem Wege elektronisch übertragen werden. Falls im Vorhinein zu erwarten ist, dass VS elektronisch übertragen werden könnten, DARF die Ausnahmeregelung nach § 55 VSA NICHT angewendet werden.
CON.11.1.A11 Mitnahme elektronischer VS nach § 28 VSA und Nr. 7 Anlage V zur VSA (B)
Elektronische VS DÜRFEN NUR auf Dienstreisen und zu Dienstbesprechungen mitgenommen werden, soweit dies dienstlich notwendig ist und sie angemessen gegen unbefugte Kenntnisnahme gesichert werden. Werden diese persönlich mitgenommen, MÜSSEN diese folgendermaßen gespeichert werden:

auf hierfür freigegebener VS-IT,
auf einem Datenträger, der in einem verschlossenen Umschlag transportiert wird,
auf einem Datenträger, der mit einem IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurde, oder
durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt, falls der Datenträger selbst nicht durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurde.
Falls VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD in Privatwohnungen verarbeitet werden sollen, dann DÜRFEN diese NUR elektronisch mit hierfür freigegebener VS-IT verarbeitet werden.
CON.11.1.A12 Archivierung elektronischer VS nach §§ 30, 31 VSA (B)
VS MÜSSEN entsprechend dem Bundesarchivgesetz wie nicht eingestufte Informationen ausgesondert werden. Schon bei Einführung von Systemen zur elektronischen Schriftgutverwaltung und Vorgangsbearbeitung MÜSSEN die technischen Verfahren zur Aussonderung frühzeitig mit dem zuständigen Archiv abgesprochen werden. Falls das zuständige Archiv VS nicht übernehmen möchte, MÜSSEN VS gemäß CON.11.1.A13 Löschung elektronischer VS, Vernichtung von Datenträgern und IT-Produkten nach §§ 32, 56 VSA sicher gelöscht bzw. vernichtet werden.
CON.11.1.A13 Löschung elektronischer VS, Vernichtung von Datenträgern und IT-Produkten nach §§ 32, 56 und Nr. 8 Anlage V zur VSA (B)
Um VS oder Datenträger zu löschen, die mit einem IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurden, MUSS der Schlüssel unter Beachtung der SecOPs gelöscht werden.
Sollen elektronische VS gelöscht werden, die nicht durch ein IT-Sicherheitsprodukt mit Zulassungsaussage verschlüsselt wurden, dann MUSS der gesamte Datenträger oder das IT-Produkt, auf dem VS gespeichert sind, mittels eines IT-Sicherheitsprodukts mit Zulassungsaussage gelöscht werden.
Die Datenträger oder IT-Produkte MÜSSEN gelöscht werden, bevor sie die gesicherte Einsatzumgebung dauerhaft verlassen. Sie MÜSSEN physisch vernichtet werden, falls sie nicht gelöscht werden können. Für die Vernichtung MÜSSEN Produkte oder Verfahren eingesetzt oder Dienstleister beauftragt werden, die die Anforderungen der BSI TL – M 50 erfüllen.
Die zuvor beschriebenen Teilanforderungen MÜSSEN auch bei defekten Datenträgern und IT-Produkten eingehalten werden.
CON.11.1.A14 Zugangs- und Zugriffsschutz nach § 3 VSA (B)
VS-IT, die für VS-NfD eingestufte VS eingesetzt wird, MUSS so geschützt werden, dass ein Zugang zur VS-IT und ein Zugriff auf VS nur für verpflichtete Personen (siehe CON.11.1.A5 Verpflichtung bei Zugang zu VS nach § 4 und Anlage V zur VSA) möglich ist. Der Schutz der VS MUSS sichergestellt werden über:

IT-Sicherheitsprodukte mit Zulassungsaussage,
materielle,
organisatorische oder
personelle Maßnahmen.
Für den Zugangs- und Zugriffsschutz SOLLTE eine Mehr-Faktor-Authentisierung genutzt werden.
CON.11.1.A15 Handhabung von Datenträgern und IT-Produkten nach § 54 und Anlage V zur VSA (B)
Datenträger und IT-Produkte MÜSSEN bei Nichtgebrauch in verschlossenen Behältern oder Räumen aufbewahrt werden, falls:

der Datenträger bzw. das IT-Produkt selbst als VS-NfD eingestuft ist,
auf dem Datenträger bzw. IT-Produkt unverschlüsselte VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD gespeichert sind oder
auf dem Datenträger bzw. IT-Produkt VS des Geheimhaltungsgrades VS-NfD durch ein Produkt ohne Zulassungsaussage verschlüsselt gespeichert sind.
CON.11.1.A16 Zusammenschaltung von VS-IT nach § 58 VSA (B)
Bevor VS-IT mit anderer VS-IT zusammengeschaltet werden darf, MUSS geprüft werden, ob und inwieweit Informationen zwischen der zusammengeschalteten VS-IT ausgetauscht werden dürfen. Bei der Prüfung MUSS das jeweilige Schutzniveau und der Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ berücksichtigt werden.
Abhängig vom Ergebnis der Prüfung MÜSSEN IT-Sicherheitsfunktionen zum Schutz der Systemübergänge implementiert werden (siehe CON.11.1.A3 Einsatz von IT-Sicherheitsprodukten nach §§ 51, 52 VSA). Vor der Zusammenschaltung der VS-IT MUSS bewertet und dokumentiert werden, ob diese für das angestrebte Szenario zwingend erforderlich ist und ob durch die Zusammenschaltung eine besondere Gefährdung der einzelnen Teilsysteme entsteht. Es MUSS geprüft werden, ob der durch die Zusammenschaltung von VS-IT entstandene Gesamtbestand der Daten höher einzustufen ist und weitere Geheimschutzmaßnahmen notwendig werden.
Wird VS-IT für die Verarbeitung von VS des Geheimhaltungsgrads VS-NfD direkt oder kaskadiert mit VS-IT für die Verarbeitung von VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM gekoppelt, dann MUSS sichergestellt werden, dass keine Verbindungen zu ungeschützten oder öffentlichen Netzen hergestellt werden.
CON.11.1.A17 Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten von VS-IT nach § 3 Abs. 3 VSA (B)
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Komponenten der VS-IT SOLLTEN innerhalb der eigenen Dienstliegenschaft durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, MUSS sichergestellt werden, dass die Anforderungen der VSA sowohl während des Transports als auch bei den Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erfüllt werden.
Während der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten SOLLTE die Verarbeitung von VS in dem von der Wartung betroffenen Bereich der VS-IT eingestellt werden. Ist dies nicht möglich, MUSS während des Zeitraums der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten lückenlos sichergestellt werden, dass keine VS abfließen können.
Nach Abschluss der Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten MUSS der oder die Geheimschutzbeauftragte bewerten, ob sich geheimschutzrelevante Änderungen an der VS-IT ergeben haben.
CON.11.1.A18 Fernwartung von VS-IT nach § 3 Abs. 3 VSA (B)
Wird VS-IT ferngewartet, dann MUSS die Fernwartungsverbindung verschlüsselt sein. Für die Verschlüsselung MÜSSEN IT-Sicherheitsprodukte mit Zulassungsaussage eingesetzt werden.
Die IT, mit der die Fernwartung durchgeführt wird, sowie die Übertragungsstrecken MÜSSEN als VS-IT behandelt und als Schutzobjekte definiert werden.
Die Fernwartungsverbindung MUSS durch die Dienststelle auf- und abgebaut werden. Die Dienststelle MUSS in der Lage sein, die Verbindung bei Auffälligkeiten auch während der Wartung zu unterbrechen.
Für die Fernwartung von VS-IT MUSS ein Informationssicherheitskonzept erstellt werden, das alle Komponenten, die an der Fernwartung beteiligt sind, berücksichtigt. Hierbei MÜSSEN insbesondere die Netzübergänge und die VS-IT, aus dem die Fernwartung gesteuert wird, betrachtet werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Für diesen Baustein sind keine Standard-Anforderungen definiert.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Für diesen Baustein sind keine Anforderungen für einen erhöhten Schutzbedarf definiert.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Gesetzliche Grundlage für den Geheimschutz bildet das „Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG).
Die auf der Grundlage des SÜG erlassene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA)“ enthält die Vorgaben für den materiellen Geheimschutz in der Bundesverwaltung.
Das BMWK veröffentlicht für den nichtöffentlichen Bereich das Geheimschutzhandbuch der Wirtschaft (GHB).
Das BSI gibt zur Umsetzung der VSA Technische Leitlinien heraus.
Das BSI gibt mit der „BSI-Schrift 7164“ eine Liste heraus, die alle IT-Sicherheitsprodukte mit gültiger Zulassungsaussage auflistet.
Weitergehende Informationen zur Zulassung von IT-Sicherheitsprodukten und einer genaueren Beschreibung der einzelnen IT-Sicherheitsfunktionen bietet das Dokument „VS-Produktkatalog des BSI“.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sind in der „Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien“, die vom BMI herausgegeben wird, festgelegt.
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
NET.1.1 Netzarchitektur und -design

Beschreibung
1.1. Einleitung
Die meisten Institutionen benötigen heute für ihren Geschäftsbetrieb und für die Erfüllung ihrer Fachaufgaben Datennetze, über die beispielsweise Informationen und Daten ausgetauscht sowie verteilte Anwendungen realisiert werden. An solche Netze werden nicht nur herkömmliche Endgeräte, das Extranet und das Internet angeschlossen. Sie integrieren zunehmend auch mobile Endgeräte und Elemente, die dem Internet of Things (IoT) zugerechnet werden. Darüber hinaus werden über Datennetze vermehrt auch Cloud-Dienste sowie Dienste für Unified Communication and Collaboration (UCC) genutzt. Die Vorteile, die sich dadurch ergeben, sind unbestritten. Aber durch die vielen Endgeräte und Dienste steigen auch die Risiken. Deshalb ist es wichtig, das eigene Netz bereits durch eine sichere Netzarchitektur zu schützen. Dafür muss zum Beispiel geplant werden, wie ein lokales Netz (Local Area Network, LAN) oder ein Wide Area Network (WAN) sicher aufgebaut werden kann. Ebenso müssen nur eingeschränkt vertrauenswürdige externe Netze, z. B. das Internet oder Netze der Kundschaft, geeignet angebunden werden.
Um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sind zusätzliche sicherheitsrelevante Aspekte zu berücksichtigen. Beispiele hierfür sind eine sichere Trennung verschiedener Mandanten und Mandantinnen sowie Gerätegruppen auf Netzebene und die Kontrolle ihrer Kommunikation durch eine Firewall. Ein weiteres wichtiges Sicherheitselement, speziell bei Clients, ist außerdem die Netzzugangskontrolle.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, die Informationssicherheit als integralen Bestandteil der Netzarchitektur und des Netzdesigns zu etablieren.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design ist auf das Gesamtnetz einer Institution inklusive aller Teilnetze anzuwenden.
Der Baustein enthält grundsätzliche Anforderungen, die zu beachten und erfüllen sind, wenn Netze geplant, aufgebaut und betrieben werden. Anforderungen für den sicheren Betrieb der entsprechenden Netzkomponenten, inklusive Sicherheitskomponenten wie z. B. Firewalls, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Bausteins. Diese werden in der Bausteingruppe NET.3 Netzkomponenten behandelt.
Der Fokus dieses Bausteins liegt auf kabelgebundenen Netzen und der Datenkommunikation. Jedoch müssen allgemeine Anforderungen an die Architektur und das Design, z. B. dass Zonen gegenüber Netzsegmenten immer eine physische Trennung erfordern, für alle Netztechniken beachtet und erfüllt werden.
Weitergehende spezifische Anforderungen für Netzbereiche wie Wireless LAN (WLAN) oder Speichernetze (Storage Area Networks, SAN) werden in der Bausteinschicht NET.2 Funknetze bzw. im Baustein SYS.1.8 Speicherlösungen behandelt. Darüber hinaus wird auch das Thema Voice over IP (VoIP) sowie die dafür zugrundeliegende Sicherheitsinfrastruktur nicht in diesem Baustein erörtert, sondern in dem entsprechenden Baustein NET.4.2 VoIP behandelt.
Spezifische sicherheitstechnische Anforderungen für Virtual Private Clouds und Hybrid Clouds liegen ebenfalls nicht im Fokus dieses Bausteins.
Das Netzmanagement wird im Rahmen der Zonierung und Segmentierung betrachtet, alle weitergehenden Themen des Netzmanagements werden im Baustein NET.1.2 Netzmanagement behandelt.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein NET.1.1 Netzarchitektur und -design von besonderer Bedeutung.
2.1. Ausfall oder unzureichende Performance von Kommunikationsverbindungen
Sind die Kommunikationsverbindungen unzureichend dimensioniert oder reicht ihre Leistung aufgrund eines technischen Ausfalls oder eines Denial-of-Service-(DoS)-Angriffs nicht mehr aus, können z. B. Clients nur noch eingeschränkt mit Servern kommunizieren. Dadurch erhöhen sich die Zugriffszeiten auf interne und externe Dienste. Diese sind so mitunter nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr nutzbar. Auch sind eventuell institutionsrelevante Informationen nicht mehr verfügbar. In der Folge können essenzielle Geschäftsprozesse oder ganze Produktionsprozesse stillstehen.
2.2. Ungenügend abgesicherte Netzzugänge
Ist das interne Netz mit dem Internet verbunden und der Übergang nicht ausreichend geschützt, z. B. weil keine Firewall eingesetzt wird oder sie falsch konfiguriert ist, können Angreifende auf schützenswerte Informationen der Institution zugreifen und diese kopieren oder manipulieren.
2.3. Unsachgemäßer Aufbau von Netzen
Wird ein Netz unsachgemäß aufgebaut oder fehlerhaft erweitert, können unsichere Netztopologien entstehen oder Netze unsicher konfiguriert werden. Angreifende können so leichter Sicherheitslücken finden, ins interne Netz der Institution eindringen und dort Informationen stehlen, Daten manipulieren oder auch ganze Produktionssysteme stören. Auch bleiben Angreifende in einem fehlerhaft aufgebauten Netz, das die Sicherheitssysteme nur eingeschränkt überwachen können, länger unerkannt.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins NET.1.1 Netzarchitektur und -design aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Planende

Weitere Zuständigkeiten
IT-Betrieb

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
NET.1.1.A1 Sicherheitsrichtlinie für das Netz (B) [IT-Betrieb]
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution MUSS eine spezifische Sicherheitsrichtlinie für das Netz erstellt werden. Darin MÜSSEN nachvollziehbar Anforderungen und Vorgaben beschrieben werden, wie Netze sicher konzipiert und aufgebaut werden. In der Richtlinie MUSS unter anderem festgelegt werden,

in welchen Fällen die Zonen zu segmentieren sind und in welchen Fällen Benutzendengruppen bzw. Mandanten und Mandantinnen logisch oder sogar physisch zu trennen sind,
welche Kommunikationsbeziehungen und welche Netz- und Anwendungsprotokolle jeweils zugelassen werden,
wie der Datenverkehr für Administration und Überwachung netztechnisch zu trennen ist,
welche institutionsinterne, standortübergreifende Kommunikation (WAN, Funknetze) erlaubt und welche Verschlüsselung im WAN, LAN oder auf Funkstrecken erforderlich ist sowie
welche institutionsübergreifende Kommunikation zugelassen ist.
Die Richtlinie MUSS allen im Bereich Netzdesign zuständigen Mitarbeitenden bekannt sein. Sie MUSS zudem grundlegend für ihre Arbeit sein. Wird die Richtlinie verändert oder wird von den Anforderungen abgewichen, MUSS dies dokumentiert und mit dem oder der verantwortlichen ISB abgestimmt werden. Es MUSS regelmäßig überprüft werden, ob die Richtlinie noch korrekt umgesetzt ist. Die Ergebnisse MÜSSEN sinnvoll dokumentiert werden.
NET.1.1.A2 Dokumentation des Netzes (B) [IT-Betrieb]
Es MUSS eine vollständige Dokumentation des Netzes erstellt werden. Sie MUSS einen Netzplan beinhalten. Die Dokumentation MUSS nachhaltig gepflegt werden. Die initiale Ist-Aufnahme, einschließlich der Netzperformance, sowie alle durchgeführten Änderungen im Netz MÜSSEN in der Dokumentation enthalten sein. Die logische Struktur des Netzes MUSS dokumentiert werden, insbesondere, wie die Subnetze zugeordnet und wie das Netz zoniert und segmentiert wird.
NET.1.1.A3 Anforderungsspezifikation für das Netz (B)
Ausgehend von der Sicherheitsrichtlinie für das Netz MUSS eine Anforderungsspezifikation erstellt werden. Diese MUSS nachhaltig gepflegt werden. Aus den Anforderungen MÜSSEN sich alle wesentlichen Elemente für Netzarchitektur und -design ableiten lassen.
NET.1.1.A4 Netztrennung in Zonen (B)
Das Gesamtnetz MUSS mindestens in folgende drei Zonen physisch separiert sein: internes Netz, demilitarisierte Zone (DMZ) und Außenanbindungen (inklusive Internetanbindung sowie Anbindung an andere nicht vertrauenswürdige Netze). Die Zonenübergänge MÜSSEN durch eine Firewall abgesichert werden. Diese Kontrolle MUSS dem Prinzip der lokalen Kommunikation folgen, sodass von Firewalls ausschließlich erlaubte Kommunikation weitergeleitet wird (Allowlist).
Nicht vertrauenswürdige Netze (z. B. Internet) und vertrauenswürdige Netze (z. B. Intranet) MÜSSEN mindestens durch eine zweistufige Firewall-Struktur, bestehend aus zustandsbehafteten Paketfiltern (Firewall), getrennt werden. Um Internet und externe DMZ netztechnisch zu trennen, MUSS mindestens ein zustandsbehafteter Paketfilter eingesetzt werden.
In der zweistufigen Firewall-Architektur MUSS jeder ein- und ausgehende Datenverkehr durch den äußeren Paketfilter bzw. den internen Paketfilter kontrolliert und gefiltert werden.
Eine P-A-P-Struktur, die aus Paketfilter, Application-Layer-Gateway bzw. Sicherheits-Proxies und Paketfilter besteht, MUSS immer realisiert werden, wenn die Sicherheitsrichtlinie oder die Anforderungsspezifikation dies fordern.
NET.1.1.A5 Client-Server-Segmentierung (B)
Clients und Server MÃœSSEN in unterschiedlichen Netzsegmenten platziert werden. Die Kommunikation zwischen diesen Netzsegmenten MUSS mindestens durch einen zustandsbehafteten Paketfilter kontrolliert werden.
Es SOLLTE beachtet werden, dass mögliche Ausnahmen, die es erlauben, Clients und Server in einem gemeinsamen Netzsegment zu positionieren, in den entsprechenden anwendungs- und systemspezifischen Bausteinen geregelt werden.
Für Gastzugänge und für Netzbereiche, in denen keine ausreichende interne Kontrolle über die Endgeräte gegeben ist, MÜSSEN dedizierte Netzsegmente eingerichtet werden.
NET.1.1.A6 Endgeräte-Segmentierung im internen Netz (B)
Es DÜRFEN NUR Endgeräte in einem Netzsegment positioniert werden, die einem ähnlichen Sicherheitsniveau entsprechen.
NET.1.1.A7 Absicherung von schützenswerten Informationen (B)
Schützenswerte Informationen MÜSSEN über nach dem derzeitigen Stand der Technik sichere Protokolle übertragen werden, falls nicht über vertrauenswürdige dedizierte Netzsegmente (z. B. innerhalb des Managementnetzes) kommuniziert wird. Können solche Protokolle nicht genutzt werden, MUSS nach Stand der Technik angemessen verschlüsselt und authentisiert werden (siehe NET.3.3 VPN).
NET.1.1.A8 Grundlegende Absicherung des Internetzugangs (B)
Der Internetverkehr MUSS über die Firewall-Struktur geführt werden (siehe NET.1.1.A4 Netztrennung in Zonen). Die Datenflüsse MÜSSEN durch die Firewall-Struktur auf die benötigten Protokolle und Kommunikationsbeziehungen eingeschränkt werden.
NET.1.1.A9 Grundlegende Absicherung der Kommunikation mit nicht vertrauenswürdigen Netzen (B)
Für jedes Netz MUSS festgelegt werden, inwieweit es als vertrauenswürdig einzustufen ist. Netze, die nicht vertrauenswürdig sind, MÜSSEN wie das Internet behandelt und entsprechend abgesichert werden.
NET.1.1.A10 DMZ-Segmentierung für Zugriffe aus dem Internet (B)
Die Firewall-Strukur MUSS für alle Dienste bzw. Anwendungen, die aus dem Internet erreichbar sind, um eine sogenannte externe DMZ ergänzt werden. Es SOLLTE ein Konzept zur DMZ-Segmentierung erstellt werden, das die Sicherheitsrichtlinie und die Anforderungsspezifikation nachvollziehbar umsetzt. Abhängig vom Sicherheitsniveau der IT-Systeme MÜSSEN die DMZ-Segmente weitergehend unterteilt werden. Eine externe DMZ MUSS am äußeren Paketfilter angeschlossen werden.
NET.1.1.A11 Absicherung eingehender Kommunikation vom Internet in das interne Netz (B)
Ein IP-basierter Zugriff auf das interne Netz MUSS über einen sicheren Kommunikationskanal erfolgen. Der Zugriff MUSS auf vertrauenswürdige IT-Systeme und Benutzende beschränkt werden (siehe NET.3.3 VPN). Derartige VPN-Gateways SOLLTEN in einer externen DMZ platziert werden. Es SOLLTE beachtet werden, dass hinreichend gehärtete VPN-Gateways direkt aus dem Internet erreichbar sein können. Die über das VPN-Gateway authentisierten Zugriffe ins interne Netz MÜSSEN mindestens die interne Firewall durchlaufen.
IT-Systeme DÃœRFEN NICHT via Internet oder externer DMZ auf das interne Netz zugreifen. Es SOLLTE beachtet werden, dass etwaige Ausnahmen zu dieser Anforderung in den entsprechenden anwendungs- und systemspezifischen Bausteinen geregelt werden.
NET.1.1.A12 Absicherung ausgehender interner Kommunikation zum Internet (B)
Ausgehende Kommunikation aus dem internen Netz zum Internet MUSS an einem Sicherheits-Proxy entkoppelt werden. Die Entkoppelung MUSS außerhalb des internen Netzes erfolgen. Wird eine P-A-P-Struktur eingesetzt, SOLLTE die ausgehende Kommunikation immer durch die Sicherheits-Proxies der P-A-P-Struktur entkoppelt werden.
NET.1.1.A13 Netzplanung (B)
Jede Netzimplementierung MUSS geeignet, vollständig und nachvollziehbar geplant werden. Dabei MÜSSEN die Sicherheitsrichtlinie sowie die Anforderungsspezifikation beachtet werden. Darüber hinaus MÜSSEN in der Planung mindestens die folgenden Punkte bedarfsgerecht berücksichtigt werden:

Anbindung von Internet und, sofern vorhanden, Standortnetz und Extranet,
Topologie des Gesamtnetzes und der Netzbereiche, d. h. Zonen und Netzsegmente,
Dimensionierung und Redundanz der Netz- und Sicherheitskomponenten, Übertragungsstrecken und Außenanbindungen,
zu nutzende Protokolle und deren grundsätzliche Konfiguration und Adressierung, insbesondere IPv4/IPv6-Subnetze von Endgerätegruppen sowie
Administration und Ãœberwachung (siehe NET.1.2 Netzmanagement).
Die Netzplanung MUSS regelmäßig überprüft werden.
NET.1.1.A14 Umsetzung der Netzplanung (B)
Das geplante Netz MUSS fachgerecht umgesetzt werden. Dies MUSS während der Abnahme geprüft werden.
NET.1.1.A15 Regelmäßiger Soll-Ist-Vergleich (B)
Es MUSS regelmäßig geprüft werden, ob das bestehende Netz dem Soll-Zustand entspricht. Dabei MUSS mindestens geprüft werden, inwieweit es die Sicherheitsrichtlinie und Anforderungsspezifikation erfüllt. Es MUSS auch geprüft werden, inwiefern die umgesetzte Netzstruktur dem aktuellen Stand der Netzplanung entspricht. Dafür MÜSSEN zuständige Personen sowie Prüfkriterien bzw. Vorgaben festgelegt werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
NET.1.1.A16 Spezifikation der Netzarchitektur (S)
Auf Basis der Sicherheitsrichtlinie und der Anforderungsspezifikation SOLLTE eine Architektur für die Zonen inklusive internem Netz, DMZ-Bereich und Außenanbindungen entwickelt und nachhaltig gepflegt werden. Dabei SOLLTEN je nach spezifischer Situation der Institution alle relevanten Architekturelemente betrachtet werden, mindestens jedoch:

Netzarchitektur des internen Netzes mit Festlegungen dazu, wie Netzvirtualisierungstechniken, Layer-2- und Layer-3-Kommunikation sowie Redundanzverfahren einzusetzen sind,
Netzarchitektur für Außenanbindungen, inklusive Firewall-Architekturen, sowie DMZ- und Extranet-Design und Vorgaben an die Standortkopplung,
Festlegung, an welchen Stellen des Netzes welche Sicherheitskomponenten wie Firewalls oder IDS/IPS zu platzieren sind und welche Sicherheitsfunktionen diese realisieren müssen,
Vorgaben für die Netzanbindung der verschiedenen IT-Systeme,
Netzarchitektur in Virtualisierungs-Hosts, wobei insbesondere Network Virtualization Overlay (NVO) und die Architektur in Vertikal integrierten Systemen (ViS) zu berücksichtigen sind,
Festlegungen der grundsätzlichen Architektur-Elemente für eine Private Cloud sowie Absicherung der Anbindungen zu Virtual Private Clouds, Hybrid Clouds und Public Clouds sowie
Architektur zur sicheren Administration und Ãœberwachung der IT-Infrastruktur.
NET.1.1.A17 Spezifikation des Netzdesigns (S)
Basierend auf der Netzarchitektur SOLLTE das Netzdesign für die Zonen inklusive internem Netz, DMZ-Bereich und Außenanbindungen entwickelt und nachhaltig gepflegt werden. Dafür SOLLTEN die relevanten Architekturelemente detailliert betrachtet werden, mindestens jedoch:

zulässige Formen von Netzkomponenten inklusive virtualisierter Netzkomponenten,
Festlegungen darüber, wie WAN- und Funkverbindungen abzusichern sind,
Anbindung von Endgeräten an Switching-Komponenten, Verbindungen zwischen Netzelementen sowie Verwendung von Kommunikationsprotokollen,
Redundanzmechanismen für alle Netzelemente,
Adresskonzept für IPv4 und IPv6 sowie zugehörige Routing- und Switching-Konzepte,
virtualisierte Netze in Virtualisierungs-Hosts inklusive NVO,
Aufbau, Anbindung und Absicherung von Private Clouds sowie sichere Anbindung von Virtual Private Clouds, Hybrid Clouds und Public Clouds sowie
Festlegungen zum Netzdesign für die sichere Administration und Überwachung der IT-Infrastruktur.
NET.1.1.A18 P-A-P-Struktur für die Internet-Anbindung (S)
Das Netz der Institution SOLLTE über eine Firewall mit P-A-P-Struktur an das Internet angeschlossen werden (siehe NET.1.1.A4 Netztrennung in Zonen).
Zwischen den beiden Firewall-Stufen MUSS ein proxy-basiertes Application-Layer-Gateway (ALG) realisiert werden. Das ALG MUSS über ein eigenes Transfernetz (dual-homed) sowohl zum äußeren Paketfilter als auch zum internen Paketfilter angebunden werden. Das Transfernetz DARF NICHT mit anderen Aufgaben als denjenigen für das ALG belegt sein.
Falls kein ALG eingesetzt wird, dann MÜSSEN entsprechende Sicherheits-Proxies realisiert werden. Die Sicherheits-Proxies MÜSSEN über ein eigenes Transfernetz (dual-homed) angebunden werden. Das Transfernetz DARF NICHT mit anderen Aufgaben als denjenigen für die Sicherheits-Proxies belegt sein. Es MUSS geprüft werden, ob über die Sicherheits-Proxies gegenseitige Angriffe möglich sind. Ist dies der Fall, MUSS das Transfernetz geeignet segmentiert werden.
Jeglicher Datenverkehr MUSS über das ALG oder entsprechende Sicherheits-Proxies entkoppelt werden. Ein Transfernetz, das beide Firewall-Stufen direkt miteinander verbindet, DARF NICHT konfiguriert werden. Die interne Firewall MUSS zudem die Angriffsfläche des ALGs oder der Sicherheits-Proxies gegenüber Innentätern und Innentäterinnen oder IT-Systemen im internen Netz reduzieren.
Authentisierte und vertrauenswürdige Netzzugriffe vom VPN-Gateway ins interne Netz SOLLTEN NICHT das ALG oder die Sicherheits-Proxies der P-A-P-Struktur durchlaufen.
NET.1.1.A19 Separierung der Infrastrukturdienste (S)
Server, die grundlegende Dienste für die IT-Infrastruktur bereitstellen, SOLLTEN in einem dedizierten Netzsegment positioniert werden. Die Kommunikation mit ihnen SOLLTE durch einen zustandsbehafteten Paketfilter (Firewall) kontrolliert werden.
NET.1.1.A20 Zuweisung dedizierter Subnetze für IPv4/IPv6-Endgerätegruppen (S)
Unterschiedliche IPv4-/IPv6- Endgeräte SOLLTEN je nach verwendetem Protokoll (IPv4-/IPv6- oder IPv4/IPv6-DualStack) dedizierten Subnetzen zugeordnet werden.
NET.1.1.A21 Separierung des Management-Bereichs (S)
Um die Infrastruktur zu managen, SOLLTE durchgängig ein Out-of-Band-Management genutzt werden. Dabei SOLLTEN alle Endgeräte, die für das Management der IT-Infrastruktur benötigt werden, in dedizierten Netzsegmenten positioniert werden. Die Kommunikation mit diesen Endgeräten SOLLTE durch einen zustandsbehafteten Paketfilter kontrolliert werden. Die Kommunikation von und zu diesen Management-Netzsegmenten SOLLTE auf die notwendigen Management-Protokolle mit definierten Kommunikations-Endpunkten beschränkt werden.
Der Management-Bereich SOLLTE mindestens die folgenden Netzsegmente umfassen. Diese SOLLTEN abhängig von der Sicherheitsrichtlinie und der Anforderungsspezifikation weiter unterteilt werden in

Netzsegment(e) für IT-Systeme, die für die Authentisierung und Autorisierung der administrativen Kommunikation zuständig sind,
Netzsegment(e) für die Administration der IT-Systeme,
Netzsegment(e) für die Überwachung und das Monitoring,
Netzsegment(e), die die zentrale Protokollierung inklusive Syslog-Server und SIEM-Server enthalten,
Netzsegment(e) für IT-Systeme, die für grundlegende Dienste des Management-Bereichs benötigt werden sowie
Netzsegment(e) für die Management-Interfaces der zu administrierenden IT-Systeme.
Die verschiedenen Management-Interfaces der IT-Systeme MÜSSEN nach ihrem Einsatzzweck und ihrer Netzplatzierung über einen zustandsbehafteten Paketfilter getrennt werden. Dabei SOLLTEN die IT-Systeme (Management-Interfaces) zusätzlich bei folgender Zugehörigkeit über dedizierte Firewalls getrennt werden:

IT-Systeme, die aus dem Internet erreichbar sind,
IT-Systeme im internen Netz sowie
Sicherheitskomponenten, die sich zwischen den aus dem Internet erreichbaren IT-Systemen und dem internen Netz befinden.
Es MUSS sichergestellt werden, dass die Segmentierung nicht durch die Management-Kommunikation unterlaufen werden kann. Eine Überbrückung von Netzsegmenten MUSS ausgeschlossen werden.
NET.1.1.A22 Spezifikation des Segmentierungskonzepts (S)
Auf Basis der Spezifikationen von Netzarchitektur und Netzdesign SOLLTE ein umfassendes Segmentierungskonzept für das interne Netz erstellt werden. Dieses Segmentierungskonzept SOLLTE eventuell vorhandene virtualisierte Netze in Virtualisierungs-Hosts beinhalten. Das Segmentierunskonzept SOLLTE geplant, umgesetzt, betrieben und nachhaltig gepflegt werden. Das Konzept SOLLTE mindestens die folgenden Punkte umfassen, soweit diese in der Zielumgebung vorgesehen sind:

Initial anzulegende Netzsegmente und Vorgaben dazu, wie neue Netzsegmente zu schaffen sind und wie Endgeräte in den Netzsegmenten zu positionieren sind,
Festlegung für die Segmentierung von Entwicklungs- und Testsystemen (Staging),
Netzzugangskontrolle für Netzsegmente mit Clients,
Anbindung von Netzbereichen, die über Funktechniken oder Standleitung an die Netzsegmente angebunden sind,
Anbindung der Virtualisierungs-Hosts und von virtuellen Maschinen auf den Hosts an die Netzsegmente,
Rechenzentrumsautomatisierung sowie
Festlegungen dazu, wie Endgeräte einzubinden sind, die mehrere Netzsegmente versorgen, z. B. Load Balancer, und Speicher- sowie Datensicherungslösungen.
Abhängig von der Sicherheitsrichtlinie und der Anforderungsspezifikation SOLLTE für jedes Netzsegment konzipiert werden, wie es netztechnisch realisiert werden soll. Darüber hinaus SOLLTE festgelegt werden, welche Sicherheitsfunktionen die Koppelelemente zwischen den Netzsegmenten bereitstellen müssen (z. B. Firewall als zustandsbehafteter Paketfilter oder IDS/IPS).
NET.1.1.A23 Trennung von Netzsegmenten (S)
IT-Systeme mit unterschiedlichem Schutzbedarf SOLLTEN in verschiedenen Netzsegmenten platziert werden. Ist dies nicht möglich, SOLLTE sich der Schutzbedarf nach dem höchsten vorkommenden Schutzbedarf im Netzsegment richten. Darüber hinaus SOLLTEN die Netzsegmente abhängig von ihrer Größe und den Anforderungen des Segmentierungskonzepts weiter unterteilt werden. Es MUSS sichergestellt werden, dass keine Überbrückung von Netzsegmenten oder gar Zonen möglich ist.
Gehören die virtuellen LANs (VLANs) an einem Switch unterschiedlichen Institutionen an, SOLLTE die Trennung physisch erfolgen. Alternativ SOLLTEN Daten verschlüsselt werden, um die übertragenen Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
NET.1.1.A24 Sichere logische Trennung mittels VLAN (S)
Falls VLANs eingesetzt werden, dann DARF dadurch KEINE Verbindung geschaffen werden zwischen dem internen Netz und einer Zone vor dem ALG oder den Sicherheits-Proxies.
Generell MUSS sichergestellt werden, dass VLANs nicht überwunden werden können.
NET.1.1.A25 Fein- und Umsetzungsplanung von Netzarchitektur und -design (S)
Eine Fein- und Umsetzungsplanung für die Netzarchitektur und das Netzdesign SOLLTE durchgeführt, dokumentiert, geprüft und nachhaltig gepflegt werden.
NET.1.1.A26 Spezifikation von Betriebsprozessen für das Netz (S)
Betriebsprozesse SOLLTEN bedarfsgerecht erzeugt oder angepasst und dokumentiert werden. Dabei SOLLTE insbesondere berücksichtigt werden, wie sich die Zonierung sowie das Segmentierungskonzept auf den IT-Betrieb auswirken.
NET.1.1.A27 Einbindung der Netzarchitektur in die Notfallplanung (S) [IT-Betrieb]
Es SOLLTE initial und in regelmäßigen Abständen nachvollziehbar analysiert werden, wie sich die Netzarchitektur und die abgeleiteten Konzepte auf die Notfallplanung auswirken.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
NET.1.1.A28 Hochverfügbare Netz- und Sicherheitskomponenten (H)
Zentrale Bereiche des internen Netzes sowie die Sicherheitskomponenten SOLLTEN hochverfügbar ausgelegt sein. Dazu SOLLTEN die Komponenten redundant ausgelegt und auch intern hochverfügbar realisiert werden.
NET.1.1.A29 Hochverfügbare Realisierung von Netzanbindungen (H)
Die Netzanbindungen, wie z. B. Internet-Anbindung und WAN-Verbindungen, SOLLTEN vollständig redundant gestaltet werden. Je nach Verfügbarkeitsanforderung SOLLTEN redundante Anbindungen an Dienstleistende bedarfsabhängig mit unterschiedlicher Technik und Performance bedarfsgerecht umgesetzt werden. Auch SOLLTE Wegeredundanz innerhalb und außerhalb der eigenen Zuständigkeit bedarfsgerecht umgesetzt werden. Dabei SOLLTEN mögliche Single Points of Failures (SPoF) und störende Umgebungsbedingungen berücksichtigt werden.
NET.1.1.A30 Schutz vor Distributed-Denial-of-Service (H)
Um DDoS-Angriffe abzuwehren, SOLLTE per Bandbreitenmanagement die verfügbare Bandbreite gezielt zwischen verschiedenen Kommunikationspartnern und -partnerinnen sowie Protokollen aufgeteilt werden.
Um DDoS-Angriffe mit sehr hohen Datenraten abwehren zu können, SOLLTEN Mitigation-Dienste über größere Internet Service Provider (ISPs) eingekauft werden. Deren Nutzung SOLLTE in Verträgen geregelt werden.
NET.1.1.A31 Physische Trennung von Netzsegmenten (H)
Abhängig von Sicherheitsrichtlinie und Anforderungsspezifikation SOLLTEN Netzsegmente physisch durch separate Switches getrennt werden.
NET.1.1.A32 Physische Trennung von Management-Netzsegmenten (H)
Abhängig von Sicherheitsrichtlinie und Anforderungsspezifikation SOLLTEN Netzsegmente des Management-Bereichs physisch voneinander getrennt werden.
NET.1.1.A33 Mikrosegmentierung des Netzes (H)
Das Netz SOLLTE in kleine Netzsegmente mit sehr ähnlichem Anforderungsprofil und selbem Schutzbedarf unterteilt werden. Insbesondere SOLLTE dies für die DMZ-Segmente berücksichtigt werden.
NET.1.1.A34 Einsatz kryptografischer Verfahren auf Netzebene (H)
Die Netzsegmente SOLLTEN im internen Netz, im Extranet und im DMZ-Bereich mittels kryptografischer Techniken bereits auf Netzebene realisiert werden. Dafür SOLLTEN VPN-Techniken oder IEEE 802.1AE eingesetzt werden.
Wenn innerhalb von internem Netz, Extranet oder DMZ über Verbindungsstrecken kommuniziert wird, die für einen erhöhten Schutzbedarf nicht ausreichend sicher sind, SOLLTE die Kommunikation angemessen auf Netzebene verschlüsselt werden.
NET.1.1.A35 Einsatz von netzbasiertem DLP (H)
Auf Netzebene SOLLTEN Systeme zur Data Lost Prevention (DLP) eingesetzt werden.
NET.1.1.A36 Trennung mittels VLAN bei sehr hohem Schutzbedarf (H)
Bei sehr hohem Schutzbedarf SOLLTEN KEINE VLANs eingesetzt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das BSI hat folgende weiterführende Dokumente zum Themenfeld Netze veröffentlicht:
Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet (ISi-LANA)
Technische Leitlinie für organisationsinterne Telekommunikationssysteme mit erhöhtem Schutzbedarf: BSI-TL-02103 – Version 2.0
Die International Organization for Standardization (ISO) gibt in der Norm ISO/IEC 27033 „Information technology – Security techniques – Network security – Part 1: Overview and concepts bis Part 3: Reference networking scenarios – Threats, design techniques and control issues“ Vorgaben für die Absicherung von Netzen.
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NET.1.2 Netzmanagement

Beschreibung
1.1. Einleitung
Ein zuverlässiges Netzmanagement ist Grundvoraussetzung für den sicheren und effizienten Betrieb moderner Netze. Dazu ist es erforderlich, dass das Netzmanagement alle Netzkomponenten umfassend integriert. Außerdem müssen geeignete Maßnahmen umgesetzt werden, um die Netzmanagement-Kommunikation und -infrastruktur zu schützen.
Das Netzmanagement umfasst viele wichtige Funktionen wie z. B. die Netzüberwachung, die Konfiguration der Komponenten, die Behandlung von Ereignissen und die Protokollierung. Eine weitere wichtige Funktion ist das Reporting, das als gemeinsame Plattform für Netz und IT-Systeme angelegt werden kann. Alternativ kann es dediziert als einheitliche Plattform oder als Bestandteil der einzelnen Netzmanagement-Komponenten realisiert werden.
Die Netzmanagement-Infrastruktur besteht aus zentralen Management-Systemen, wie z. B. einem SNMP-Server, Administrations-Endgeräten mit Software für Managementzugriffe und dezentralen Managementagenten. Außerdem gehören dedizierte Managementwerkzeuge, wie z. B. Probes bzw. spezifische Messgeräte sowie Managementprotokolle, wie z. B. SNMP oder SSH, dazu. Auch Managementschnittstellen, wie dedizierte Ethernet-Ports oder Konsolen-Ports, sind Bestandteil einer Netzmanagement-Infrastruktur.
1.2. Zielsetzung
Ziel dieses Bausteins ist es, die Informationssicherheit als integralen Bestandteil des Netzmanagements zu etablieren.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein NET.1.2 Netzmanagement ist auf jedes Netzmanagement-System (Management-System und zu verwaltende IT-System) anzuwenden, das im Informationsverbund eingesetzt wird. Bei den zu verwaltenden IT-Systemen handelt es sich üblicherweise um einzelne Clients, Server oder aktive Netzkomponenten (Netzkoppelelemente).
Dieser Baustein betrachtet die notwendigen Komponenten und konzeptionellen Aufgaben zum Netzmanagement. Anforderungen zum Systemmanagement für vernetzte Clients und Server werden hier nicht beschrieben.
Der vorliegende Baustein beschreibt, wie das Netzmanagement aufgebaut und abgesichert sowie die zugehörige Kommunikation geschützt werden können. Details bezüglich der Absicherung von Netzkomponenten, insbesondere deren Management-Schnittstellen, werden in den Bausteinen der Schichten NET.2 Funknetze und NET.3 Netzkomponenten behandelt.
Die in diesem Baustein thematisierte Protokollierung sollte in ein übergreifendes Protokollierungs- und Archivierungskonzept eingebunden sein (siehe OPS.1.1.5 Protokollierung und OPS.1.2.2 Archivierung).
Die Daten des Netzmanagements müssen im Datensicherungskonzept berücksichtigt werden. Anforderungen dazu sind im Baustein CON.3 Datensicherungskonzept enthalten.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein NET.1.2 Netzmanagement von besonderer Bedeutung.
2.1. Unberechtigter Zugriff auf zentrale Netzmanagement-Komponenten
Wenn es bei einem Angriff gelingt, auf Netzmanagement-Lösungen zuzugreifen, z. B. durch ungepatchte Sicherheitslücken oder eine ungenügende Netztrennung, können alle dort angeschlossenen Netzkomponenten kontrolliert und neu konfiguriert werden. So kann z. B. auf schützenswerte Informationen zugegriffen, der Netzverkehr umgeleitet oder auch das gesamte Netz nachhaltig gestört werden.
2.2. Unberechtigter Zugriff auf einzelne Netzkomponenten
Wenn es bei einem Angriff gelingt, auf einzelne Netzkomponenten zuzugreifen, kann die jeweilige Komponente kontrolliert und manipuliert werden. Jeder über die Netzkomponente geleitete Datenverkehr kann somit kompromittiert werden. Darüber hinaus können weiterführende Angriffe vorbereitet werden, um tiefer in das Netz der Institution einzudringen.
2.3. Unberechtigte Eingriffe in die Netzmanagement-Kommunikation
Wird die Netzmanagement-Kommunikation abgehört und manipuliert, können auf diesem Weg aktive Netzkomponenten fehlkonfiguriert bzw. kontrolliert werden. Dadurch kann die Netzintegrität verletzt und die Verfügbarkeit der Netzinfrastruktur eingeschränkt werden. Außerdem können die übertragenen Daten mitgeschnitten und eingesehen werden.
2.4. Unzureichende Zeitsynchronisation der Netzmanagement-Komponenten
Wird die Systemzeit der Netzmanagement-Komponenten unzureichend synchronisiert, können die Protokollierungsdaten eventuell nicht miteinander korreliert werden. Auch kann die Korrelation eventuell zu fehlerhaften Aussagen führen, da die unterschiedlichen Zeitstempel von Ereignissen keine gemeinsame Basis aufweisen. So kann nicht geeignet auf Ereignisse reagiert werden. Probleme können zudem nicht beseitigt werden. Dadurch können beispielsweise Sicherheitsvorfälle und Datenabflüsse unerkannt bleiben.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins NET.1.2 Netzmanagement aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Planende, Vorgesetzte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
NET.1.2.A1 Planung des Netzmanagements (B)
Die Netzmanagement-Infrastruktur MUSS geeignet geplant werden. Dabei SOLLTEN alle in der Sicherheitsrichtlinie und Anforderungsspezifikation für das Netzmanagement genannten Punkte berücksichtigt werden. Es MÜSSEN mindestens folgende Themen berücksichtigt werden:

zu trennende Bereiche für das Netzmanagement,
Zugriffsmöglichkeiten auf die Management-Server,
Kommunikation für den Managementzugriff,
eingesetzte Protokolle, z. B. IPv4 und IPv6,
Anforderungen an Management-Werkzeuge,
Schnittstellen, um erfasste Ereignis- oder Alarmmeldungen weiterzuleiten,
Protokollierung, inklusive erforderlicher Schnittstellen zu einer zentralen Protokollierungslösung,
Reporting und Schnittstellen zu übergreifenden Lösungen sowie
korrespondierende Anforderungen an die einzubindenden Netzkomponenten.
NET.1.2.A2 Anforderungsspezifikation für das Netzmanagement (B)
Ausgehend von NET.1.2.A1 Planung des Netzmanagements MÜSSEN Anforderungen an die Netzmanagement-Infrastruktur und -Prozesse spezifiziert werden. Dabei MÜSSEN alle wesentlichen Elemente für das Netzmanagement berücksichtigt werden. Auch SOLLTE die Richtlinie für das Netzmanagement beachtet werden.
NET.1.2.A3 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.1.2.A4 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.1.2.A5 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.1.2.A6 Regelmäßige Datensicherung (B)
Bei der Datensicherung des Netzmanagements MÜSSEN mindestens die Systemdaten für die Einbindung der zu verwaltenden Komponenten bzw. Objekte, Ereignismeldungen, Statistikdaten sowie vorgehaltene Daten für das Konfigurationsmanagement gesichert werden.
NET.1.2.A7 Grundlegende Protokollierung von Ereignissen (B)
Mindestens folgende Ereignisse MÃœSSEN protokolliert werden:

unerlaubte Zugriffe bzw. Zugriffsversuche,
Leistungs- oder Verfügbarkeitsschwankungen des Netzes,
Fehler in automatischen Prozessen (z. B. bei der Konfigurationsverteilung) sowie
eingeschränkte Erreichbarkeit von Netzkomponenten.
NET.1.2.A8 Zeit-Synchronisation (B)
Alle Komponenten des Netzmanagements, inklusive der eingebundenen Netzkomponenten, MÃœSSEN eine synchrone Uhrzeit nutzen. Die Uhrzeit SOLLTE an jedem Standort innerhalb des lokalen Netzes mittels NTP-Service synchronisiert werden. Ist ein separates Managementnetz eingerichtet, SOLLTE eine NTP-Instanz in diesem Managementnetz positioniert werden.
NET.1.2.A9 Absicherung der Netzmanagement-Kommunikation und des Zugriffs auf Netz-Management-Werkzeuge (B)
Erfolgt die Netzmanagement-Kommunikation über die produktive Infrastruktur, MÜSSEN dafür sichere Protokolle verwendet werden. Ist dies nicht möglich, MUSS ein eigens dafür vorgesehenes Administrationsnetz (Out-of-Band-Management) verwendet werden (siehe NET.1.1 Netzarchitektur und -design).
Falls von einem Netz außerhalb der Managementnetze auf Netzmanagement-Werkzeuge zugegriffen wird, MÜSSEN als sicher geltende Authentisierungs- und Verschlüsselungsmethoden realisiert werden.
NET.1.2.A10 Beschränkung der SNMP-Kommunikation (B)
Grundsätzlich DÜRFEN im Netzmanagement KEINE unsicheren Versionen des Simple Network Management Protocol (SNMP) eingesetzt werden. Werden dennoch unsichere Protokolle verwendet und nicht über andere sichere Netzprotokolle (z. B. VPN oder TLS) abgesichert, MUSS ein separates Managementnetz genutzt werden. Grundsätzlich SOLLTE über SNMP nur mit den minimal erforderlichen Zugriffsrechten zugegriffen werden. Die Zugangsberechtigung SOLLTE auf dedizierte Management-Server eingeschränkt werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
NET.1.2.A11 Festlegung einer Sicherheitsrichtlinie für das Netzmanagement (S)
Für das Netzmanagement SOLLTE eine Sicherheitsrichtlinie erstellt und nachhaltig gepflegt werden. Die Sicherheitsrichtlinie SOLLTE allen Personen, die am Netzmanagement beteiligt sind, bekannt sein. Die Sicherheitsrichtlinie SOLLTE zudem grundlegend für ihre Arbeit sein. Es SOLLTE regelmäßig und nachvollziehbar überprüft werden, dass die in der Sicherheitsrichtlinie geforderten Inhalte umgesetzt werden. Die Ergebnisse SOLLTEN sinnvoll dokumentiert werden.
Die Sicherheitsrichtlinie SOLLTE festlegen, welche Bereiche des Netzmanagements über zentrale Management-Werkzeuge und -Dienste realisiert werden. Auch SOLLTE sie definieren, inwieweit Aufgaben im Netzmanagement der Institution automatisiert realisiert werden sollen.
Darüber hinaus SOLLTEN Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Netztrennung, die Zugriffskontrolle, die Protokollierung sowie für den Schutz der Kommunikation spezifiziert werden. Auch für das eingesetzte Netzmanagement-Werkzeug und für die operativen Grundregeln des Netzmanagements SOLLTEN Rahmenbedingungen und Vorgaben spezifiziert werden.
NET.1.2.A12 Ist-Aufnahme und Dokumentation des Netzmanagements (S)
Es SOLLTE eine Dokumentation erstellt werden, die beschreibt, wie die Management-Infrastruktur des Netzes aufgebaut ist. Darin SOLLTEN die initiale Ist-Aufnahme sowie alle durchgeführten Änderungen im Netzmanagement enthalten sein. Insbesondere SOLLTE dokumentiert werden, welche Netzkomponenten mit welchen Management-Werkzeugen verwaltet werden. Außerdem SOLLTEN alle für das Netzmanagement benutzten IT-Arbeitsplätze und -Endgeräte sowie alle Informationsbestände, Management-Daten und Informationen über den Betrieb des Netzmanagements erfasst werden. Letztlich SOLLTEN sämtliche Schnittstellen zu Anwendungen und Diensten außerhalb des Netzmanagements dokumentiert werden.
Der so dokumentierte Ist-Zustand der Management-Infrastruktur SOLLTE mit der Dokumentation der Netz-Infrastruktur abgeglichen werden (siehe Baustein NET.1.1 Netz-Architektur- und Design).
Die Dokumentation SOLLTE vollständig und immer aktuell sein.
NET.1.2.A13 Erstellung eines Netzmanagement-Konzepts (S)
Ausgehend von der Sicherheitsrichtlinie für das Netzmanagement SOLLTE ein Netzmanagement-Konzept erstellt und nachhaltig gepflegt werden. Dabei SOLLTEN mindestens folgende Aspekte bedarfsgerecht berücksichtigt werden:

Methoden, Techniken und Werkzeuge für das Netzmanagement,
Absicherung des Zugangs und der Kommunikation,
Netztrennung, insbesondere Zuordnung von Netzmanagement-Komponenten zu Zonen,
Umfang des Monitorings und der Alarmierung je Netzkomponente,
Protokollierung,
Automatisierung, insbesondere zentrale Verteilung von Konfigurationsdateien auf Switches,
Meldeketten bei Störungen und Sicherheitsvorfällen,
Bereitstellung von Netzmanagement-Informationen für andere Betriebsbereiche sowie
Einbindung des Netzmanagements in die Notfallplanung.
NET.1.2.A14 Fein- und Umsetzungsplanung (S)
Es SOLLTE eine Fein- und Umsetzungsplanung für die Netzmanagement-Infrastruktur erstellt werden. Dabei SOLLTEN alle in der Sicherheitsrichtlinie und im Netzmanagement-Konzept adressierten Punkte berücksichtigt werden.
NET.1.2.A15 Konzept für den sicheren Betrieb der Netzmanagement-Infrastruktur (S)
Ausgehend von der Sicherheitsrichtlinie für das Netzmanagement und dem Netzmanagement-Konzept SOLLTE ein Konzept für den sicheren Betrieb der Netzmanagement-Infrastruktur erstellt werden. Darin SOLLTE der Anwendungs- und Systembetrieb für die Netzmanagement-Werkzeuge berücksichtigt werden. Auch SOLLTE geprüft werden, wie sich die Leistungen anderer operativer Einheiten einbinden und steuern lassen.
NET.1.2.A16 Einrichtung und Konfiguration von Netzmanagement-Lösungen (S)
Lösungen für das Netzmanagement SOLLTEN anhand der Sicherheitsrichtlinie, der spezifizierten Anforderungen (siehe NET1.2.A2 Anforderungsspezifikation für das Netzmanagement) und der Fein- und Umsetzungsplanung aufgebaut, sicher konfiguriert und in Betrieb genommen werden. Danach SOLLTEN die spezifischen Prozesse für das Netzmanagement eingerichtet werden.
NET.1.2.A17 Regelmäßiger Soll-Ist-Vergleich im Rahmen des Netzmanagements (S)
Es SOLLTE regelmäßig und nachvollziehbar geprüft werden, inwieweit die Netzmanagement-Lösung dem Sollzustand entspricht. Dabei SOLLTE geprüft werden, ob die bestehende Lösung noch die Sicherheitsrichtlinie und Anforderungsspezifikation erfüllt. Auch SOLLTE geprüft werden, inwieweit die umgesetzte Management-Struktur und die genutzten Prozesse dem aktuellen Stand entsprechen. Weiter SOLLTE verglichen werden, ob die Management-Infrastruktur aktuell ist.
NET.1.2.A18 Schulungen für Management-Lösungen (S) [Vorgesetzte]
Für die eingesetzten Netzmanagement-Lösungen SOLLTEN Schulungs- und Trainingsmaßnahmen konzipiert und durchgeführt werden. Die Maßnahmen SOLLTEN die individuellen Gegebenheiten im Configuration-, Availability- und Capacity-Management sowie typische Situationen im Fehlermanagement abdecken. Die Schulungen und Trainings SOLLTEN regelmäßig wiederholt werden, mindestens jedoch, wenn sich größere technische oder organisatorische Änderungen innerhalb der Netzmanagement-Lösung ergeben.
NET.1.2.A19 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.1.2.A20 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.1.2.A21 Entkopplung der Netzmanagement-Kommunikation (S)
Direkte Management-Zugriffe von Administrierenden von einem IT-System außerhalb der Managementnetze auf eine Netzkomponente SOLLTEN vermieden werden. Ist ein solcher Zugriff ohne zentrales Management-Werkzeug notwendig, SOLLTE die Kommunikation entkoppelt werden. Solche Sprungserver SOLLTEN im Management-Netz integriert und in einem getrennten Zugangssegment positioniert sein.
NET.1.2.A22 Beschränkung der Management-Funktionen (S)
Es SOLLTEN NUR die benötigten Management-Funktionen aktiviert werden.
NET.1.2.A23 ENTFALLEN (S)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.1.2.A24 Zentrale Konfigurationsverwaltung für Netzkomponenten (S)
Software bzw. Firmware und Konfigurationsdaten für Netzkomponenten SOLLTEN automatisch über das Netz verteilt und ohne Betriebsunterbrechung installiert und aktiviert werden können. Die dafür benötigten Informationen SOLLTEN an zentraler Stelle sicher verfügbar sein sowie in die Versionsverwaltung und die Datensicherung eingebunden werden. Die zentrale Konfigurationsverwaltung SOLLTE nachhaltig gepflegt und regelmäßig auditiert werden.
NET.1.2.A25 Statusüberwachung der Netzkomponenten (S)
Die grundlegenden Performance- und Verfügbarkeitsparameter der zentralen Netzkomponenten SOLLTEN kontinuierlich überwacht werden. Dafür SOLLTEN vorab die jeweiligen Schwellwerte ermittelt werden (Baselining).
NET.1.2.A26 Alarming und Logging (S)
Wichtige Ereignisse auf Netzkomponenten und auf den Netzmanagement-Werkzeugen SOLLTEN automatisch an ein zentrales Management-System übermittelt und dort protokolliert werden (siehe OPS.1.1.5 Protokollierung). Das zuständige Personal SOLLTE zusätzlich automatisch benachrichtigt werden. Das Alarming und Logging SOLLTE mindestens folgende Punkte beinhalten:

Ausfall bzw. Nichterreichbarkeit von Netz- oder Management-Komponenten,
Hardware-Fehlfunktionen,
fehlerhafte Anmeldeversuche sowie
kritische Zustände oder Überlastung von IT-Systemen.
Ereignismeldungen bzw. Logging-Daten SOLLTEN einem zentralen Management-System entweder kontinuierlich oder gebündelt übermittelt werden. Alarmmeldungen SOLLTEN sofort wenn sie auftreten übermittelt werden.
NET.1.2.A27 Einbindung des Netzmanagements in die Notfallplanung (S)
Die Netzmanagement-Lösungen SOLLTEN in die Notfallplanung der Institution eingebunden werden. Dazu SOLLTEN die Netzmanagement-Werkzeuge und die Konfigurationen der Netzkomponenten gesichert und in die Wiederanlaufpläne integriert sein.
NET.1.2.A28 Platzierung der Management-Clients für das In-Band-Management (S)
Für die Administration sowohl der internen als auch der externen IT-Systeme SOLLTEN dedizierte Management-Clients eingesetzt werden. Dafür SOLLTE mindestens ein Management-Client am äußeren Netzbereich (für die Administration am Internet anliegender IT-Systeme) und ein weiterer im internen Bereich (für die Administration interner IT-Systeme) platziert werden.
NET.1.2.A29 Einsatz von VLANs im Management-Netz (S)
Werden Managementnetze durch VLANs getrennt, SOLLTE darauf geachtet werden, dass der äußere Paketfilter sowie die daran angeschlossenen Geräte in einem eigenen Teilnetz stehen. Zudem SOLLTE sichergestellt werden, dass das ALG dabei nicht umgangen wird.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
NET.1.2.A30 Hochverfügbare Realisierung der Management-Lösung (H)
Zentrale Management-Lösungen SOLLTEN hochverfügbar betrieben werden. Dazu SOLLTEN die Server bzw. Werkzeuge inklusive der Netzanbindungen redundant ausgelegt sein. Auch die einzelnen Komponenten SOLLTEN hochverfügbar bereitgestellt werden.
NET.1.2.A31 Grundsätzliche Nutzung von sicheren Protokollen (H)
Für das Netzmanagement SOLLTEN ausschließlich sichere Protokolle benutzt werden. Es SOLLTEN alle Sicherheitsfunktionen dieser Protokolle verwendet werden.
NET.1.2.A32 Physische Trennung des Managementnetzes (H) [Planende]
Das Managementnetz SOLLTE physisch von den produktiven Netzen getrennt werden.
NET.1.2.A33 Physische Trennung von Management-Segmenten (H) [Planende]
Es SOLLTEN physisch getrennte Zonen mindestens für das Management von LAN-Komponenten, Sicherheitskomponenten und Komponenten zur Außenanbindung eingerichtet werden.
NET.1.2.A34 ENTFALLEN (H)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.1.2.A35 Festlegungen zur Beweissicherung (H)
Die erhobenen Protokollierungsdaten SOLLTEN für forensische Analysen gesetzeskonform und revisionssicher archiviert werden (siehe auch DER.2.2 Vorsorge für die IT-Forensik).
NET.1.2.A36 Einbindung der Protokollierung des Netzmanagements in eine SIEM-Lösung (H)
Die Protokollierung des Netzmanagements SOLLTE in eine Security-Information-and-Event-Management (SIEM)-Lösung eingebunden werden. Dazu SOLLTEN die Anforderungskataloge zur Auswahl von Netzmanagement-Lösungen hinsichtlich der erforderlichen Unterstützung von Schnittstellen und Übergabeformaten angepasst werden (siehe NET.1.2.A2 Anforderungsspezifikation für das Netzmanagement).
NET.1.2.A37 Standortübergreifende Zeitsynchronisation (H)
Die Zeitsynchronisation SOLLTE über alle Standorte der Institution sichergestellt werden. Dafür SOLLTE eine gemeinsame Referenzzeit benutzt werden.
NET.1.2.A38 Festlegung von Notbetriebsformen für die Netzmanagement-Infrastruktur (H)
Für eine schnelle Wiederherstellung der Sollzustände von Software bzw. Firmware sowie der Konfiguration der Komponenten in der Netzmanagement-Infrastruktur SOLLTEN hinreichend gute Ersatzlösungen festgelegt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Die International Organization for Standardization (ISO) formuliert in der Norm ISO/IEC 27033 „Information technology – Security techniques – Network security – Part 1: Overview and concepts bis Part 3: Reference networking scenarios – Threats, design techniques and control issues“ Vorgaben für die Absicherung von Netzen.
Das BSI hat das weiterführende Dokument „Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet (ISi-LANA)“ zum Themenfeld Netzmanagement veröffentlicht.
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NET.2.1 WLAN-Betrieb
Beschreibung
1.1. Einleitung
Über Wireless LANs (WLANs) können drahtlose lokale Netze aufgebaut oder bestehende drahtgebundene Netze erweitert werden. Bis heute basieren fast alle am Markt verfügbaren WLAN-Komponenten auf dem Standard IEEE 802.11 und seinen Ergänzungen. Eine besondere Rolle nimmt dabei das Firmenkonsortium „Wi-Fi Alliance“ ein, das basierend auf dem Standard IEEE 802.11 mit „Wi-Fi“ einen Industriestandard geschaffen hat. Dabei bestätigt die Wi-Fi Alliance mit dem Wi-Fi-Gütesiegel, dass ein Gerät gewisse Interoperabilitäts- und Konformitätstests bestanden hat.
Innerhalb von Institutionen können WLANs eingesetzt werden, um flexibel mit mobilen Geräten zu arbeiten und diesen den Zugang zum Netz der Institution zu ermöglichen. Hierfür werden innerhalb der Institution Netzzugänge über so genannten Access Points aufgebaut. Aufgrund der meist einfachen und schnellen Installation werden WLANs auch dazu eingesetzt, um temporär Netze einzurichten, beispielsweise auf Messen oder kleineren Veranstaltungen. Darüber hinaus können an öffentlichen Plätzen, wie Flughäfen oder Bahnhöfen, Netzzugänge über so genannte Hotspots angeboten werden. Dadurch werden den mobilen Benutzenden Verbindungen in das Internet oder ihr Institutionsnetz ermöglicht. Die Kommunikation findet dann generell zwischen einem zentralen Zugangspunkt, dem Access Point, und der WLAN-Komponente des Endgeräts statt.
1.2. Zielsetzung
In diesem Baustein wird systematisch aufgezeigt, wie WLANs sicher in einer Institution aufgebaut und betrieben werden können.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein NET.2.1 WLAN-Betrieb ist auf alle Kommunikationsnetze anzuwenden, die gemäß der Standard-Reihe IEEE 802.11 und deren Erweiterungen aufgebaut und betrieben werden.
Der Baustein enthält grundsätzliche Anforderungen, die beachtet und erfüllt werden müssen, wenn WLANs in Institutionen aufgebaut und betrieben werden. Anforderungen für eine sichere Nutzung von WLANs sind jedoch nicht Gegenstand dieses Bausteins. Die sichere Nutzung von WLANs wird im Baustein NET.2.2 WLAN-Nutzung behandelt.
WLANs können entsprechend den Bedürfnissen der betreibenden Institution und der Hardware-Ausstattung, die zur Verfügung steht, in zwei verschiedenen Modi betrieben werden. Im Ad-hoc-Modus kommunizieren zwei oder mehr WLAN-Clients direkt miteinander. WLANs im Ad-hoc-Modus können sich selbstständig, also ohne feste Infrastruktur, aufbauen und konfigurieren. Somit können sie eine vollvermaschte parallele Netz-Infrastruktur etablieren. Dadurch ist der Ad-hoc-Modus in einer zu schützenden Umgebung ungeeignet und wird deshalb im Folgenden nicht weiter betrachtet. In den meisten Fällen werden WLANs im Infrastruktur-Modus betrieben, d. h. die Kommunikation der WLAN-Clients und die Verbindung in kabelgebundene LAN-Segmente erfolgt über Access Points.
Werden für die Authentisierung am WLAN entsprechende Dienste (z. B. RADIUS) eingesetzt, so müssen die entsprechenden IT-Systeme, auf denen die Dienste betrieben werden, gesondert abgesichert werden. Hierfür können die Bausteine der Schicht SYS.1, wie zum Beispiel SYS.1.1 Allgemeiner Server, herangezogen werden.
Wird ein WLAN betrieben, sollte dieses grundsätzlich mit berücksichtigt werden, wenn die Bausteine NET.1.1 Netzarchitektur und -design, NET.1.2 Netzmanagement und DER.2.1 Behandlung von Sicherheitsvorfällen umgesetzt werden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein NET.2.1 WLAN-Betrieb von besonderer Bedeutung.
2.1. Ausfall oder Störung eines Funknetzes
In Funknetzen werden Informationen mittels elektromagnetischer Funkwellen übertragen. Strahlen andere elektromagnetische Quellen im selben Frequenzspektrum Energie ab, können diese die drahtlose Kommunikation stören und im Extremfall den Betrieb des WLANs verhindern. Dies kann durch andere Funksysteme und Geräte, wie beispielsweise Bluetooth, Mikrowellenherde oder andere WLAN-Netze hervorgerufen werden. Darüber hinaus sind auch Denial-of-Service-Angriffe möglich. Werden beispielsweise bestimmte Steuer- und Managementsignale wiederholt gesendet, kann dies dazu führen, dass das Funknetz nicht mehr verfügbar ist.
2.2. Fehlende oder unzureichende Planung des WLAN-Einsatzes
Fehler in der Planung stellen sich oft als besonders schwerwiegend heraus, weil dadurch leicht flächendeckende Sicherheitslücken geschaffen werden können. Wird der Einsatz von WLANs nicht oder nur unzureichend geplant, kann sich eine Vielzahl von Problemen ergeben, beispielsweise:
Vertrauliche Daten könnten mitgelesen werden, etwa wenn WLAN-Standards eingesetzt werden, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen (z. B. WEP zur Verschlüsselung).
Die Übertragungskapazität könnte unzureichend sein. Dadurch können bandbreitenintensive Anwendungen nicht mit der erforderlichen Dienstgüte genutzt werden.
Die Abdeckung des WLANs könnte nicht ausreichend sein, sodass an bestimmten Orten kein Netz verfügbar ist.
2.3. Fehlende oder unzureichende Regelungen zum WLAN-Einsatz
Bei einer WLAN-Infrastruktur, die nicht zentral administriert wird, sind die Access Points in der Standard-Einstellung meist ohne oder nur mit unzureichenden Sicherheitsmechanismen vorkonfiguriert. Schließen Mitarbeitende beispielsweise aufgrund fehlender Regelungen einen ungenehmigten bzw. ungesicherten Access Point an ein internes Netz der Institution an, kann dies zu schwerwiegenden Problemen führen. Denn sie untergraben damit praktisch sämtliche innerhalb des LANs ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen, wie z. B. die Firewall zum Schutz gegen unberechtigte externe Zugriffe.
2.4. Ungeeignete Auswahl von Authentisierungsverfahren
Wenn Authentisierungsverfahren und -mechanismen fehlen oder unzureichend sind, können Sicherheitslücken entstehen. Beispielsweise wird im Standard IEEE 802.1X (Port Based Network Access Control) das Extensible Authentication Protocol (EAP) definiert. In einigen der beschriebenen EAP-Methoden sind aber Schwachstellen enthalten. So ist EAP-MD5 etwa anfällig gegenüber Man-in-the-Middle- und Wörterbuchangriffen. Wird EAP-MD5 eingesetzt, können Passwörter erraten werden. Außerdem kann die Kommunikation abgehört werden.
2.5. Fehlerhafte Konfiguration der WLAN-Infrastruktur
Access Points und andere WLAN-Komponenten (z. B. WLAN Controller) bieten eine Vielzahl von Konfigurationseinstellungen, die insbesondere auch Sicherheitsfunktionen betreffen. Werden diese falsch konfiguriert, ist entweder keine Kommunikation über einen Access Point möglich oder die Kommunikation erfolgt ungeschützt bzw. mit einem zu geringen Schutzniveau.
2.6. Unzureichende oder fehlende WLAN-Sicherheitsmechanismen
Im Auslieferungszustand sind WLAN-Komponenten häufig so konfiguriert, dass keine oder nur wenige Sicherheitsmechanismen aktiviert sind. Einige der Mechanismen sind darüber hinaus unzureichend und bieten somit keinen ausreichenden Schutz. Auch heute werden noch diverse WLAN-Komponenten eingesetzt, die lediglich unzureichende Sicherheitsmechanismen wie z. B. WEP unterstützen. Teilweise können diese Geräte nicht einmal auf stärkere Sicherheitsmechanismen aufgerüstet werden. Werden solche Geräte eingesetzt, können Angreifende leicht die gesamte Kommunikation abhören und damit vertrauliche Informationen einsehen.
2.7. Abhören der WLAN-Kommunikation
Da es sich bei Funk um ein Medium handelt, das sich mehrere Benutzende teilen können („Shared Medium“), können die über WLANs übertragenen Daten problemlos mitgehört und aufgezeichnet werden. Wenn die Daten nicht oder nur unzureichend verschlüsselt werden, können die übertragenen Nutzdaten leicht eingesehen werden. Zudem überschreiten Funknetze bzw. die ausgesendeten Funkwellen häufig die Grenzen der selbst genutzten Räumlichkeiten. So werden Daten auch noch in Bereiche ausgestrahlt, die nicht von den Benutzenden oder einer Institution kontrolliert und gesichert werden können.
2.8. Vortäuschung eines gültigen Access Points (Rogue Access Point)
Angreifende können sich als Teil der WLAN-Infrastruktur ausgeben, indem sie einen eigenen Access Point mit einem geeignet gewählten Namen (SSID) in der Nähe eines WLAN-Clients installiert. Dieser vorgetäuschte Access Point wird als „Rogue Access Point“ bezeichnet. Bietet dieser dem WLAN-Client eine stärkere Sendeleistung als der echte Access Point, wird der Client diesen als Basisstation nutzen, falls diese sich nicht gegenseitig authentisieren. Zusätzlich könnte auch der echte Access Point durch einen Denial-of-Service-Angriff ausgeschaltet werden. Die Benutzenden melden sich an einem Netz an, das nur vorgibt, das Zielnetz zu sein. Dadurch ist es Angreifenden möglich, die Kommunikation abzuhören. Auch durch Poisoning- oder Spoofing-Methoden können Angreifende eine falsche Identität vortäuschen bzw. den Netzverkehr zu ihren IT-Systemen umlenken. So können sie die Kommunikation belauschen und kontrollieren. Besonders in öffentlichen Funknetzen (sogenannten Hotspots) ist ein Rogue Access Point ein beliebtes Angriffsmittel.
2.9. Ungeschützter LAN-Zugang am Access Point
Sind Access Points sichtbar und ohne physischen Schutz montiert, können sich Angreifende zwischen die Access Points und die Switch-Infrastruktur schalten, um den gesamten Netzverkehr abzuhören. Selbst wenn die drahtlose Kommunikation mit WPA2 verschlüsselt wird, stellt dies eine Gefährdung dar, weil diese Methoden nur die Luftschnittstelle absichern, die Ethernet-Anbindung aber nicht weiter berücksichtigen.
2.10. Hardware-Schäden
Hardware-Schäden können dazu führen, dass der Funkverkehr gestört wird. Im schlimmsten Fall kann das WLAN sogar komplett ausfallen. Dies betrifft insbesondere WLAN-Geräte, die außerhalb von geschützten Räumen angebracht werden, z. B. um offene Plätze abzudecken. Sie sind zusätzlichen Gefährdungen ausgesetzt, wie beispielsweise vorsätzlichen Beschädigungen durch Angreifende oder umweltbedingten Schäden durch Witterung oder Blitzeinschlag.
2.11. Diebstahl eines Access Points
Werden WLAN Access Points ungesichert in öffentlichen Bereichen installiert, können sie gestohlen werden. Dadurch lässt sich beispielsweise ein Shared-Secret Key für die Authentisierung am RADIUS-Server oder der verwendete Schlüssel (beispielsweise für WPA2-Personal) auslesen. Mit diesen Informationen kann dann unberechtigt auf das WLAN zugegriffen werden.

Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins NET.2.1 WLAN-Betrieb aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Planende, Haustechnik

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
NET.2.1.A1 Festlegung einer Strategie für den Einsatz von WLANs (B)
Bevor in einer Institution WLANs eingesetzt werden, MUSS festgelegt sein, welche generelle Strategie die Institution im Hinblick auf die Kommunikation über WLANs plant. Insbesondere MUSS geklärt und festgelegt werden, in welchen Organisationseinheiten, für welche Anwendungen und zu welchem Zweck WLANs eingesetzt und welche Informationen darüber übertragen werden dürfen. Ebenso MUSS der Abdeckungsbereich des WLAN festgelegt werden.
Außerdem MUSS schon in der Planungsphase festgelegt sein, wer für die Administration der unterschiedlichen WLAN-Komponenten zuständig ist, welche Schnittstellen es zwischen den am Betrieb beteiligten Verantwortlichen gibt und wann welche Informationen zwischen den Zuständigen ausgetauscht werden müssen.
NET.2.1.A2 Auswahl eines geeigneten WLAN-Standards (B) [Planende]
Im Rahmen der WLAN-Planung MUSS zuerst ermittelt werden, welche der von der Institution betriebenen Geräte (z. B. Mikrowellengeräte, Bluetooth-Geräte) in das ISM-Band bei 2,4 GHz sowie in das 5 GHz-Band abstrahlen.
Außerdem MÜSSEN die vorhandenen Sicherheitsmechanismen der einzelnen WLAN-Standards gegeneinander abgewogen werden. Generell MUSS sichergestellt sein, dass nur als allgemein sicher anerkannte Verfahren zur Authentisierung und Verschlüsselung eingesetzt werden. Die Entscheidungsgründe MÜSSEN dokumentiert werden.
Geräte, die von anerkannt sicheren Verfahren auf unsichere zurückgreifen müssen, DÜRFEN NICHT mehr eingesetzt werden.
NET.2.1.A3 Auswahl geeigneter Kryptoverfahren für WLAN (B) [Planende]
Die Kommunikation über die Luftschnittstelle MUSS komplett kryptografisch abgesichert werden. Kryptografische Verfahren, die unsicherer als WPA2 sind, DÜRFEN NICHT mehr eingesetzt werden.
Wird WPA2 mit Pre-Shared Keys (WPA2-PSK) verwendet, dann MUSS ein komplexer Schlüssel mit einer Mindestlänge von 20 Zeichen verwendet werden.
NET.2.1.A4 Geeignete Aufstellung von Access Points (B) [Haustechnik]
Access Points MÜSSEN zugriffs- und diebstahlsicher montiert werden. Wenn sie aufgestellt werden, MÜSSEN die erforderlichen Bereiche ausreichend abgedeckt werden. Darüber hinaus MUSS darauf geachtet werden, dass sich die Funkwellen in Bereichen, die nicht durch das WLAN versorgt werden sollen, möglichst nicht ausbreiten. Außeninstallationen MÜSSEN vor Witterungseinflüssen und elektrischen Entladungen geeignet geschützt werden.
NET.2.1.A5 Sichere Basis-Konfiguration der Access Points (B)
Access Points DÜRFEN NICHT in der Konfiguration des Auslieferungszustandes verwendet werden. Voreingestellte SSIDs (Service Set Identifiers), Zugangskennwörter oder kryptografische Schlüssel MÜSSEN vor dem produktiven Einsatz geändert werden. Außerdem MÜSSEN unsichere Administrationszugänge abgeschaltet werden. Access Points DÜRFEN NUR über eine geeignet verschlüsselte Verbindung administriert werden.
NET.2.1.A6 Sichere Konfiguration der WLAN-Infrastruktur (B)
Es MUSS sichergestellt sein, dass mittels der WLAN-Kommunikation keine Sicherheitszonen gekoppelt werden und hierdurch etablierte Schutzmaßnahmen umgangen werden.
NET.2.1.A7 Aufbau eines Distribution Systems (B) [Planende]
Bevor ein kabelgebundenes Distribution System aufgebaut wird, MUSS prinzipiell entschieden werden, ob physisch oder logisch durch VLANs auf den Access Switches des kabelbasierten LANs getrennt wird.
NET.2.1.A8 Verhaltensregeln bei WLAN-Sicherheitsvorfällen (B)
Bei einem Sicherheitsvorfall MUSS der IT-Betrieb passende Gegenmaßnahmen einleiten:

Am Übergabepunkt der WLAN-Kommunikation ins interne LAN SOLLTE bei einem Angriff auf das WLAN die Kommunikation selektiv pro SSID, Access Point oder sogar für die komplette WLAN-Infrastruktur gesperrt werden.
Wurden Access Points gestohlen, MÜSSEN festgelegte Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden, damit der Access Point oder hierauf abgespeicherte Informationen nicht missbraucht werden können.
Wurden WLAN-Clients entwendet und wird eine zertifikatsbasierte Authentisierung verwendet, MÃœSSEN die Client-Zertifikate gesperrt werden.
Es MUSS ausgeschlossen werden, dass entwendete Geräte unberechtigt verwendet werden, um auf das Netz der Institution zuzugreifen.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
NET.2.1.A9 Sichere Anbindung von WLANs an ein LAN (S) [Planende]
Werden WLANs an ein LAN angebunden, SOLLTE der Übergang zwischen WLANs und LAN abgesichert werden, beispielsweise durch einen Paketfilter. Der Access Point SOLLTE unter Berücksichtigung der Anforderung NET.2.1.A7 Aufbau eines Distribution Systems eingebunden sein.
NET.2.1.A10 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie für den Betrieb von WLANs (S)
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution SOLLTEN die wesentlichen Kernaspekte für einen sicheren Einsatz von WLANs konkretisiert werden. Die Richtlinie SOLLTE allen Verantwortlichen bekannt sein, die an Aufbau und Betrieb von WLANs beteiligt sind. Sie SOLLTE zudem Grundlage für ihre Arbeit sein. Die Umsetzung der in der Richtlinie geforderten Inhalte SOLLTE regelmäßig überprüft werden. Werden die Inhalte der Richtlinie nicht umgesetzt, MUSS geeignet reagiert werden. Die Ergebnisse SOLLTEN geeignet dokumentiert werden.
NET.2.1.A11 Geeignete Auswahl von WLAN-Komponenten (S)
Anhand der Ergebnisse der Planungsphase SOLLTE eine Anforderungsliste erstellt werden, mithilfe derer die am Markt erhältlichen Produkte bewertet werden können. Werden WLAN-Komponenten beschafft, SOLLTE neben Sicherheit auch auf Datenschutz und Kompatibilität der WLAN-Komponenten untereinander geachtet werden.
NET.2.1.A12 Einsatz einer geeigneten WLAN-Management-Lösung (S)
Eine zentrale Managementlösung SOLLTE eingesetzt werden. Der Leistungsumfang der eingesetzten Lösung SOLLTE im Einklang mit den Anforderungen der WLAN-Strategie sein.
NET.2.1.A13 Regelmäßige Sicherheitschecks in WLANs (S)
WLANs SOLLTEN regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob eventuell Sicherheitslücken existieren. Zusätzlich SOLLTE regelmäßig nach unbefugt installierten Access Points innerhalb der bereitgestellten WLANs gesucht werden. Weiterhin SOLLTEN die Performance und Abdeckung gemessen werden. Die Ergebnisse von Sicherheitschecks SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert und mit dem Soll-Zustand abgeglichen werden. Abweichungen SOLLTEN untersucht werden.
NET.2.1.A14 Regelmäßige Audits der WLAN-Komponenten (S)
Bei allen Komponenten der WLAN-Infrastruktur SOLLTE regelmäßig überprüft werden, ob alle festgelegten Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt sind. Außerdem SOLLTE überprüft werden ob alle Komponenten korrekt konfiguriert sind. Öffentlich aufgestellte Access Points SOLLTEN regelmäßig stichprobenartig daraufhin geprüft werden, ob es gewaltsame Öffnungs- oder Manipulationsversuche gab. Die Auditergebnisse SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert und mit dem Soll-Zustand abgeglichen werden. Abweichungen SOLLTEN untersucht werden.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Im Folgenden sind für diesen Baustein exemplarische Vorschläge für Anforderungen aufgeführt, die über dasjenige Schutzniveau hinausgehen, das dem Stand der Technik entspricht. Die Vorschläge SOLLTEN bei erhöhtem Schutzbedarf in Betracht gezogen werden. Die konkrete Festlegung erfolgt im Rahmen einer individuellen Risikoanalyse.
NET.2.1.A15 Verwendung eines VPN zur Absicherung von WLANs (H)
Es SOLLTE ein VPN eingesetzt werden, um die Kommunikation über die WLAN-Infrastruktur zusätzlich abzusichern.
NET.2.1.A16 Zusätzliche Absicherung bei der Anbindung von WLANs an ein LAN (H)
Wird eine WLAN-Infrastruktur an ein LAN angebunden, SOLLTE der Übergang zwischen WLANs und LAN entsprechend des höheren Schutzbedarfs zusätzlich abgesichert werden.
NET.2.1.A17 Absicherung der Kommunikation zwischen Access Points (H)
Die Kommunikation zwischen den Access Points über die Funkschnittstelle und das LAN SOLLTE verschlüsselt erfolgen.
NET.2.1.A18 Einsatz von Wireless Intrusion Detection/Wireless Intrusion Prevention Systemen (H)
Es SOLLTEN Wireless Intrusion Detection Systeme bzw. Wireless Intrusion Prevention Systeme eingesetzt werden.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das BSI hat folgende weiterführende Dokumente zum Themenfeld WLAN veröffentlicht:
BSI-Standard zur Internet-Sicherheit (ISi-Reihe): Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet (ISi-LANA)
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) hat folgende weiterführende Dokumente zum Themenfeld WLAN veröffentlicht:

NIST Special Publication 800-153 „Guidelines for Securing Wireless Local Area Network (WLANs)“
NIST Special Publication 800-97 „Establishing Wireless Robust Security Networks: A Guide to IEEE 802.11“
Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
NET.2.2 WLAN-Nutzung

Beschreibung
1.1. Einleitung
Über Wireless LANs (WLANs) können drahtlose lokale Netze aufgebaut oder bestehende drahtgebundene Netze erweitert werden. Bis heute basieren fast alle am Markt verfügbaren WLAN-Komponenten auf dem Standard IEEE 802.11 und seinen Ergänzungen. Eine besondere Rolle nimmt dabei das Firmenkonsortium „Wi-Fi Alliance“ ein, das basierend auf dem Standard IEEE 802.11 mit „Wi-Fi“ einen Industriestandard geschaffen hat. Dabei bestätigt die Wi-Fi Alliance mit dem Wi-Fi-Gütesiegel, dass ein Gerät gewisse Interoperabilitäts- und Konformitätstests bestanden hat.
WLANs bieten einen Gewinn an Komfort und Mobilität. Jedoch birgt die Nutzung auch zusätzliches Gefährdungspotenzial für die Sicherheit der Informationen, da drahtlos kommuniziert wird. Daher ist es wichtig, dass neben dem IT-Betrieb auch die Benutzenden für die möglichen Gefahren sensibilisiert werden, die entstehen können, wenn WLANs unsachgemäß verwendet werden. So müssen die Benutzenden über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um Sicherheitsmaßnahmen richtig verstehen und anwenden zu können. Insbesondere müssen sie wissen, was von ihnen in Hinblick auf Informationssicherheit erwartet wird und wie sie in bestimmten Situationen reagieren sollten, wenn sie WLANs nutzen.
1.2. Zielsetzung
In diesem Baustein soll aufgezeigt werden, wie WLANs sicher genutzt werden können.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein NET.2.2 WLAN-Nutzung ist auf alle IT-Systeme (WLAN-Clients) anzuwenden, die WLANs nutzen.
Der Baustein enthält grundsätzliche Anforderungen, die bei der Nutzung von WLANs zu beachten und zu erfüllen sind, um den spezifischen Gefährdungen entgegenwirken zu können. Anforderungen, mit deren Hilfe WLANs sicher betrieben werden können, sind dagegen nicht Gegenstand dieses Bausteins, sondern sind im Baustein NET.2.1 WLAN-Betrieb beschrieben. Darüber hinaus geht der Baustein nicht auf allgemeine Aspekte von Clients ein. Solche Aspekte werden im Baustein SYS2.1 Allgemeiner Client sowie in den betriebssystemspezifischen Bausteinen der Schicht SYS IT-Systeme behandelt. Der Baustein NET.2.2 WLAN-Nutzung sollte grundsätzlich mit berücksichtigt werden, wenn die Bausteine ORP.3 Sensibilisierung und Schulung zur Informationssicherheit und DER.2.1 Behandlung von Sicherheitsvorfällen umgesetzt werden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein NET.2.2 WLAN-Nutzung von besonderer Bedeutung.
2.1. Unzureichende Kenntnis über Regelungen
Kennen die Benutzenden die Regelungen für den korrekten Umgang mit WLANs nicht oder nicht gut genug, können sie sich auch nicht daran halten. Werden Clients zum Beispiel gedankenlos mit fremden drahtlosen Netzen verbunden, können darüber unverschlüsselt übertragenen Informationen abgehört werden. Außerdem können durch den Betreibenden des drahtlosen Netzes Informationen über die Benutzenden wie zum Beispiel besuchte Webseiten, gesammelt werden.
2.2. Nichtbeachtung von Sicherheitsmaßnahmen
Durch Nachlässigkeit und fehlende Kontrollen kommt es immer wieder vor, dass Personen die ihnen empfohlenen oder angeordneten Sicherheitsmaßnahmen nicht oder nur teilweise umsetzen. Wird beispielsweise ein WLAN-Client im Ad-hoc-Modus genutzt, obwohl dies in der Nutzungsrichtlinie ausdrücklich verboten ist, kann ein anderer Client direkt mit dem WLAN-Client kommunizieren. So kann er z. B. unberechtigt auf vertrauliche Dokumente zugreifen, die eventuell auf dem Client freigegeben sind.
2.3. Abhören der WLAN-Kommunikation
Da es sich bei Funk um ein Medium handelt, das sich mehrere Benutzende teilen können („Shared Medium“), können die über WLANs übertragenen Daten problemlos mitgehört und aufgezeichnet werden. Werden die Daten nicht oder nur unzureichend verschlüsselt, können die übertragenen Nutzdaten leicht mitgelesen werden. Zudem überschreiten Funknetze bzw. die ausgesendeten Funkwellen nicht selten die Grenzen der genutzten Räumlichkeiten. So werden Daten auch noch in Bereiche ausgestrahlt, die nicht von den Benutzenden oder der Institution kontrolliert und gesichert werden können.
2.4. Auswertung von Verbindungsdaten bei der drahtlosen Kommunikation
Bei WLANs auf Basis von IEEE 802.11 wird die MAC-Adresse einer WLAN-Karte bei jeder Datenübertragung mit versendet. Da sie unverschlüsselt übertragen wird, können Bewegungsprofile über mobile Benutzende erstellt werden, z. B. wenn diese sich in öffentliche Hotspots einbuchen.
2.5. Vortäuschung eines gültigen Access Points (Rogue Access Point)
Angreifende können sich als Teil der WLAN-Infrastruktur ausgeben, indem sie einen eigenen Access Point mit einem geeignet gewählten WLAN-Namen (SSID) in der Nähe eines WLAN-Clients installieren. Dieser vorgetäuschte Access Point wird als „Rogue Access Point“ bezeichnet. Bietet dieser dem WLAN-Client eine stärkere Sendeleistung als der echte Access Point, wird der Client diesen als Basisstation nutzen, falls diese sich nicht gegenseitig authentisieren. Zusätzlich könnte auch der echte Access Point durch einen Denial-of-Service-Angriff ausgeschaltet werden. Die Benutzenden melden sich an einem Netz an, das nur vorgibt, das Zielnetz zu sein. Dadurch ist es den Angreifenden möglich, die Kommunikation abzuhören. Auch durch Poisoning- oder Spoofing-Methoden können Angreifende eine falsche Identität vortäuschen bzw. den Netzverkehr zu ihren IT-Systemen umlenken. So können sie die Kommunikation belauschen und kontrollieren. Besonders in öffentlichen Funknetzen (sogenannten Hotspots) ist ein Rogue Access Point ein beliebtes Angriffsmittel.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins NET.2.2 WLAN-Nutzung aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
Benutzende

Weitere Zuständigkeiten
IT-Betrieb, Vorgesetzte

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
NET.2.2.A1 Erstellung einer Nutzungsrichtlinie für WLAN (B) [IT-Betrieb]
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution MÜSSEN die wesentlichen Kernaspekte für eine sichere WLAN-Nutzung in einer WLAN-Nutzungsrichtlinie konkretisiert werden. In einer solchen Nutzungsrichtlinie MÜSSEN die Besonderheiten bei der WLAN-Nutzung beschrieben sein, z. B. ob, wie und mit welchen Geräten Hotspots genutzt werden dürfen.
Die Richtlinie MUSS Angaben dazu enthalten, welche Daten im WLAN genutzt und übertragen werden dürfen und welche nicht.
Es MUSS beschrieben sein, wie mit clientseitigen Sicherheitslösungen umzugehen ist. Die Nutzungsrichtlinie MUSS ein klares Verbot enthalten, ungenehmigte Access Points an das Netz der Institution anzuschließen. Außerdem MUSS in der Richtlinie darauf hingewiesen werden, dass die WLAN-Schnittstelle deaktiviert werden muss, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird.
Es MUSS regelmäßig überprüft werden, ob die in der Richtlinie geforderten Inhalte richtig umgesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, MUSS geeignet reagiert werden. Die Ergebnisse SOLLTEN sinnvoll dokumentiert werden.
NET.2.2.A2 Sensibilisierung und Schulung der WLAN-Benutzenden (B) [Vorgesetzte, IT-Betrieb]
Die Benutzenden von WLAN-Komponenten, vornehmlich von WLAN-Clients, MÜSSEN sensibilisiert und zu den in der Nutzungsrichtlinie aufgeführten Maßnahmen geschult werden. Hierfür MÜSSEN geeignete Schulungsinhalte identifiziert und festgelegt werden. Den Benutzenden MUSS genau erläutert werden, was die WLAN-spezifischen Sicherheitseinstellungen bedeuten und warum sie wichtig sind. Außerdem MÜSSEN die Benutzenden auf die Gefahren hingewiesen werden, die drohen, wenn diese Sicherheitseinstellungen umgangen oder deaktiviert werden.
Die Schulungsinhalte MÜSSEN immer entsprechend den jeweiligen Einsatzszenarien angepasst werden. Neben der reinen Schulung zu WLAN-Sicherheitsmechanismen MÜSSEN den Benutzenden jedoch auch die WLAN-Sicherheitsrichtlinie ihrer Institution und die darin enthaltenen Maßnahmen vorgestellt werden. Ebenso MÜSSEN die Benutzenden für die möglichen Gefahren sensibilisiert werden, die von fremden WLANs ausgehen.
NET.2.2.A3 Absicherung der WLAN-Nutzung an Hotspots (B) [IT-Betrieb]
Dürfen Hotspots genutzt werden, MUSS Folgendes umgesetzt werden:

Jede(r) Benutzende eines Hotspots MUSS seine oder ihre Sicherheitsanforderungen kennen und danach entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ihm oder ihr die Nutzung des Hotspots erlaubt ist.
Werden Hotspots genutzt, dann SOLLTE sichergestellt werden, dass die Verbindung zwischen Hotspot-Access Point und IT-Systemen der Benutzenden nach dem Stand der Technik kryptografisch abgesichert wird.
WLANs, die nur sporadisch genutzt werden, SOLLTEN von den Benutzenden aus der Historie gelöscht werden.
Die automatische Anmeldung an WLANs SOLLTE deaktiviert werden.
Wenn möglich, SOLLTEN separate Konten mit einer sicheren Grundkonfiguration und restriktiven Berechtigungen verwendet werden.
Es SOLLTE sichergestellt sein, dass sich keine Benutzenden mit administrativen Berechtigungen von ihren Clients aus an externen WLANs anmelden können.
Sensible Daten DÜRFEN NUR übertragen werden, wenn allen notwendigen Sicherheitsmaßnahmen auf den Clients, vor allem eine geeignete Verschlüsselung, aktiviert sind.
Wird die WLAN-Schnittstelle über einen längeren Zeitraum nicht genutzt, MUSS diese deaktiviert werden.
Über öffentlich zugängliche WLANs DÜRFEN die Benutzenden NUR über ein Virtual Private Network (VPN) auf interne Ressourcen der Institution zugreifen.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
NET.2.2.A4 Verhaltensregeln bei WLAN-Sicherheitsvorfällen (S)
Bei WLAN-Sicherheitsvorfällen SOLLTEN die Benutzenden Folgendes umsetzen:

Sie SOLLTEN ihre Arbeitsergebnisse sichern.
Sie SOLLTEN den WLAN-Zugriff beenden und die WLAN-Schnittstelle ihres Clients deaktivieren.
Fehlermeldungen und Abweichungen SOLLTEN durch sie genau dokumentiert werden. Ebenso SOLLTEN sie dokumentieren, was sie gemacht haben, bevor bzw. während der Sicherheitsvorfall eingetreten ist.
Sie SOLLTEN über eine geeignete Eskalationsstufe (z. B. User Help Desk) den IT-Betrieb benachrichtigen.
3.3. Anforderungen bei erhöhtem Schutzbedarf
Für diesen Baustein sind keine Anforderungen für einen erhöhten Schutzbedarf definiert.

Weiterführende Informationen
4.1. Wissenswertes
Das BSI hat folgende weiterführende Dokumente zum Themenfeld WLAN veröffentlicht:
BSI-Standard zur Internet-Sicherheit (ISi-Reihe): Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet (Isi-LANA)
Das National Institute of Standards and Technology (NIST) hat folgende weiterführende Dokumente zum Themenfeld WLAN veröffentlicht: o NIST Special Publication 800-153 „Guidelines for Securing Wireless Local Area Network (WLANs)“
o NIST Special Publication 800-97 „Establishing Wireless Robust Security Networks: A Guide to IEEE 802.11“

Logo Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Schichtenlogo des IT-Grundschutz
NET.3.1 Router und Switches

Beschreibung
1.1. Einleitung
Router und Switches bilden das Rückgrat heutiger Datennetze. Ein Ausfall eines oder mehrerer dieser Geräte kann zum kompletten Stillstand der gesamten IT-Infrastruktur führen. Sie müssen daher besonders abgesichert werden.
Router arbeiten auf der OSI-Schicht 3 (Netzschicht) und vermitteln Datenpakete anhand der Ziel-IP-Adresse im IP-Header. Router sind in der Lage, Netze mit unterschiedlichen Topographien zu verbinden. Sie werden verwendet, um lokale Netze zu segmentieren oder um lokale Netze über Weitverkehrsnetze zu verbinden. Ein Router identifiziert eine geeignete Verbindung zwischen dem Quellsystem bzw. Quellnetz und dem Zielsystem bzw. Zielnetz. In den meisten Fällen geschieht dies, indem er die Datenpakete an den nächsten Router weitergibt.
Switches arbeiteten ursprünglich auf der OSI-Schicht 2, mittlerweile sind sie jedoch mit unterschiedlichen Funktionen erhältlich. Firmen kennzeichnen die Geräte meist mit dem OSI-Layer, der unterstützt wird. Dadurch entstanden die Begriffe Layer-2-, Layer-3- und Layer-4-Switch, wobei es sich bei Layer-3- und Layer-4-Switches eigentlich funktional bereits um Router handelt. Die ursprünglich unterschiedlichen Funktionen von Switches und Routern werden somit heute oft auf einem Gerät vereint.
1.2. Zielsetzung
Der Baustein beschreibt, wie Router und Switches sicher eingesetzt werden können.
1.3. Abgrenzung und Modellierung
Der Baustein NET.3.1 Router und Switches ist auf jeden im Informationsverbund eingesetzten Router und Switch anzuwenden.
Es ist eine große Auswahl von unterschiedlichen Routern und Switches von verschiedenen Firmen am Markt verfügbar. Der Baustein beschreibt keine spezifischen Anforderungen für bestimmte Produkte. Er ist so weit wie möglich unabhängig von einzelnen Produkten gehalten.
Durch die Verschmelzung der Funktionen von Routern und Switches kann der Großteil der Anforderungen sowohl auf Router als auch auf Switches angewendet werden. Der vorliegende Baustein unterscheidet hier weitgehend nicht zwischen den Gerätearten.
Heute bieten auch nahezu alle Betriebssysteme von Servern und auch Clients eine Routing-Funktionalität an. Dieser Baustein benennt keine Anforderungen für aktivierte Routing-Funktionen in Betriebssystemen von Servern und Clients.
Darüber hinaus werden Aspekte der infrastrukturellen Sicherheit nicht in diesem Baustein aufgeführt, wie z. B. die geeignete Aufstellung, Stromversorgung oder Verkabelung. Sicherheitsanforderungen zu diesen Themen finden sich in den jeweiligen Bausteinen der Schicht INF Infrastruktur.
Der vorliegende Baustein beschreibt keine Anforderungen, wie virtuelle Router und Switches abgesichert werden können. Ebenso wird nicht auf eventuell vorhandene Firewall-Funktionen von Routern und Switches eingegangen. Dazu muss zusätzlich der Baustein NET.3.2 Firewall umgesetzt werden. Einige Aspekte des Netzdesigns und -managements sind auch für den Einsatz von Routern und Switches von Bedeutung und werden im Rahmen der entsprechenden Anforderungen erwähnt. Weitere Informationen für den Aufbau, das Design und das Management eines Netzes sind in den Bausteinen NET.1.1 Netzarchitektur und -design bzw. NET.1.2 Netzmanagement zu finden.
Router und Switches sollten grundsätzlich mit berücksichtigt werden, wenn die Bausteine ORP.4 Identitäts- und Berechtigungsmanagement, OPS.1.1.3 Patch- und Änderungsmanagement, CON.3 Datensicherungskonzept sowie OPS.1.1.2 Ordnungsgemäße IT-Administration umgesetzt werden.
Gefährdungslage
Da IT-Grundschutz-Bausteine nicht auf individuelle Informationsverbünde eingehen können, werden zur Darstellung der Gefährdungslage typische Szenarien zugrunde gelegt. Die folgenden spezifischen Bedrohungen und Schwachstellen sind für den Baustein NET.3.1 Router und Switches von besonderer Bedeutung.
2.1. Distributed Denial of Service (DDoS)
Bei einem DDoS-Angriff auf ein geschütztes Netz, beispielsweise per TCP SYN Flooding oder UDP Packet Storm, kann aufgrund der vielen Netzverbindungen, die verarbeitet werden müssen, der Router ausfallen. Das kann dazu führen, dass bestimmte Dienste im Local Area Network (LAN) nicht mehr verfügbar sind oder das gesamte LAN ausfällt.
2.2. Manipulation
Gelingt es Angreifenden, unberechtigt auf einen Router oder Switch zuzugreifen, können sie die Geräte neu konfigurieren oder auch zusätzliche Dienste starten. Die Konfiguration lässt sich beispielsweise so verändern, dass Dienste, Clients oder ganze Netzsegmente geblockt werden. Gleichzeitig kann so Netzverkehr am Switch abgefangen, gelesen oder manipuliert werden.
2.3. Fehlerhafte Konfiguration eines Routers oder Switches
Router und Switches werden mit einer Standardkonfiguration ausgeliefert, in der viele Dienste aktiviert sind. Auch verraten Login-Banner beispielsweise die Modell- und Versionsnummer des Gerätes. Werden Router und Switches mit unsicheren Werkseinstellungen produktiv eingesetzt, kann einfacher unberechtigt auf sie zugegriffen werden. Im schlimmsten Fall sind dadurch interne Dienste für Angreifende erreichbar.
2.4. Fehlerhafte Planung und Konzeption
Viele Institutionen planen und konzipieren den Einsatz von Routern und Switches fehlerhaft. So werden unter anderem Geräte beschafft, die nicht ausreichend dimensioniert sind, z. B. hinsichtlich der Port-Anzahl oder der Leistung. In der Folge kann ein Router oder Switch bereits überlastet sein, wenn er zum ersten Mal eingesetzt wird. Dadurch sind eventuell Dienste oder ganze Netze nicht erreichbar und der Fehler muss aufwendig korrigiert werden.
2.5. Inkompatible aktive Netzkomponenten
Kompatibilitätsprobleme können insbesondere dann entstehen, wenn bestehende Netze um aktive Netzkomponenten anderer Firmen ergänzt oder wenn Netze mit Netzkomponenten unterschiedlicher Firmen betrieben werden. Werden aktive Netzkomponenten mit unterschiedlichen Implementierungen desselben Kommunikationsverfahrens gemeinsam in einem Netz betrieben, können einzelne Teilbereiche des Netzes, bestimmte Dienste oder sogar das gesamte Netz ausfallen.
2.6. MAC-Flooding
Beim MAC-Flooding schicken Angreifende viele Anfragen mit wechselnden Quell-MAC-Adressen an einen Switch. Sobald der Switch dann die Limits der MAC-Adressen, die er speichern kann, erreicht hat, fängt er an, sämtliche Anfragen an alle IT-Systeme im Netz zu schicken. Dadurch können Angreifende den Netzverkehr einsehen.
2.7. Spanning-Tree-Angriffe
Bei Spanning-Tree-Angriffen versenden Angreifende sogenannte Bridge Protocol Data Units (BPDUs) mit dem Ziel, die Switches dazu zu bringen, einen eigenen (bösartigen) Switch als Root Bridge anzusehen. Dadurch wird der Netzverkehr über den Switch der Angreifenden umgeleitet, sodass sie alle über ihn versendeten Informationen mitschneiden können. In der Folge können sie DDoS-Attacken initiieren und durch falsche BPDUs das Netz dazu zwingen, die Spanning-Tree-Topologie neu aufzubauen, wodurch das Netz ausfallen kann.
2.8. GARP-Attacken
Bei Gratuitous-ARP (GARP)-Attacken senden Angreifende unaufgeforderte ARP-Antworten an bestimmte Opfer oder an alle IT-Systeme im selben Subnetz. In dieser gefälschten ARP-Antwort tragend die Angreifenden ihre MAC-Adresse als Zuordnung zu einer fremden IP-Adresse ein und bringt das Opfer dazu, seine ARP-Tabelle so zu verändern, dass der Netzverkehr nun zu den Angreifenden, anstatt zum validen Ziel gesendet wird. Dadurch können sie die Kommunikation zwischen den Opfern mitschneiden oder sie manipulieren.
Anforderungen
Im Folgenden sind die spezifischen Anforderungen des Bausteins NET.3.1 Router und Switches aufgeführt. Der oder die Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) ist dafür zuständig, dass alle Anforderungen gemäß dem festgelegten Sicherheitskonzept erfüllt und überprüft werden. Bei strategischen Entscheidungen ist der oder die ISB stets einzubeziehen.
Im IT-Grundschutz-Kompendium sind darüber hinaus weitere Rollen definiert. Sie sollten besetzt werden, insofern dies sinnvoll und angemessen ist.
Zuständigkeiten
Rollen
Grundsätzlich zuständig
IT-Betrieb

Weitere Zuständigkeiten
Keine

Genau eine Rolle sollte Grundsätzlich zuständig sein. Darüber hinaus kann es noch Weitere Zuständigkeiten geben. Falls eine dieser weiteren Rollen für die Erfüllung einer Anforderung vorrangig zuständig ist, dann wird diese Rolle hinter der Überschrift der Anforderung in eckigen Klammern aufgeführt. Die Verwendung des Singulars oder Plurals sagt nichts darüber aus, wie viele Personen diese Rollen ausfüllen sollen.
3.1. Basis-Anforderungen
Die folgenden Anforderungen MÜSSEN für diesen Baustein vorrangig erfüllt werden.
NET.3.1.A1 Sichere Grundkonfiguration eines Routers oder Switches (B)
Bevor ein Router oder Switch eingesetzt wird, MUSS er sicher konfiguriert werden. Alle Konfigurationsänderungen SOLLTEN nachvollziehbar dokumentiert sein. Die Integrität der Konfigurationsdateien MUSS in geeigneter Weise geschützt werden. Bevor Zugangspasswörter abgespeichert werden, MÜSSEN sie mithilfe eines zeitgemäßen kryptografischen Verfahrens abgesichert werden.
Router und Switches MÜSSEN so konfiguriert sein, dass nur zwingend erforderliche Dienste, Protokolle und funktionale Erweiterungen genutzt werden. Nicht benötigte Dienste, Protokolle und funktionale Erweiterungen MÜSSEN deaktiviert oder ganz deinstalliert werden. Ebenfalls MÜSSEN nicht benutzte Schnittstellen auf Routern und Switches deaktiviert werden. Unbenutzte Netzports MÜSSEN nach Möglichkeit deaktiviert oder zumindest einem dafür eingerichteten Unassigned-VLAN zugeordnet werden.
Wenn funktionale Erweiterungen benutzt werden, MÜSSEN die Sicherheitsrichtlinien der Institution weiterhin erfüllt sein. Auch SOLLTE begründet und dokumentiert werden, warum solche Erweiterungen eingesetzt werden.
Informationen über den internen Konfigurations- und Betriebszustand MÜSSEN nach außen verborgen werden. Unnötige Auskunftsdienste MÜSSEN deaktiviert werden.
NET.3.1.A2 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.3.1.A3 ENTFALLEN (B)
Diese Anforderung ist entfallen.
NET.3.1.A4 Schutz der Administrationsschnittstellen (B)
Alle Administrations- und Managementzugänge der Router und Switches MÜSSEN auf einzelne Quell-IP-Adressen bzw. -Adressbereiche eingeschränkt werden. Es MUSS sichergestellt sein, dass aus nicht vertrauenswürdigen Netzen heraus nicht direkt auf die Administrationsschnittstellen zugegriffen werden kann.
Um Router und Switches zu administrieren bzw. zu überwachen, SOLLTEN geeignet verschlüsselte Protokolle eingesetzt werden. Sollte dennoch auf unverschlüsselte Protokolle zurückgegriffen werden, MUSS für die Administration ein eigenes Administrationsnetz (Out-of-Band-Management) genutzt werden. Die Managementschnittstellen und die Administrationsverbindungen MÜSSEN durch eine separate Firewall geschützt werden. Für die Schnittstellen MÜSSEN geeignete Zeitbeschränkungen für z. B. Timeouts vorgegeben werden.
Alle für das Management-Interface nicht benötigten Dienste MÜSSEN deaktiviert werden. Verfügt eine Netzkomponente über eine dedizierte Hardwareschnittstelle, MUSS der unberechtigte Zugriff darauf in geeigneter Weise unterbunden werden.
NET.3.1.A5 Schutz vor Fragmentierungsangriffen (B)
Am Router und Layer-3-Switch MÃœSSEN Schutzmechanismen aktiviert sein, um IPv4- sowie IPv6-Fragmentierungsangriffe abzuwehren.
NET.3.1.A6 Notfallzugriff auf Router und Switches (B)
Es MUSS für die Administrierenden immer möglich sein, direkt auf Router und Switches zuzugreifen, sodass diese weiterhin lokal administriert werden können, auch wenn das gesamte Netz ausfällt.
NET.3.1.A7 Protokollierung bei Routern und Switches (B)
Ein Router oder Switch MUSS so konfiguriert werden, dass er unter anderem folgende Ereignisse protokolliert:

Konfigurationsänderungen (möglichst automatisch),
Reboot,
Systemfehler,
Statusänderungen pro Interface, System und Netzsegment sowie
Login-Fehler
NET.3.1.A8 Regelmäßige Datensicherung (B)
Die Konfigurationsdateien von Routern und Switches MÜSSEN regelmäßig gesichert werden. Die Sicherungskopien MÜSSEN so abgelegt werden, dass im Notfall darauf zugegriffen werden kann.
NET.3.1.A9 Betriebsdokumentationen (B)
Die wichtigsten betrieblichen Aufgaben eines Routers oder Switches MÜSSEN geeignet dokumentiert werden. Es SOLLTEN alle Konfigurationsänderungen sowie sicherheitsrelevante Aufgaben dokumentiert werden. Die Dokumentation SOLLTEN vor unbefugten Zugriffen geschützt werden.
3.2. Standard-Anforderungen
Gemeinsam mit den Basis-Anforderungen entsprechen die folgenden Anforderungen dem Stand der Technik für diesen Baustein. Sie SOLLTEN grundsätzlich erfüllt werden.
NET.3.1.A10 Erstellung einer Sicherheitsrichtlinie (S)
Ausgehend von der allgemeinen Sicherheitsrichtlinie der Institution SOLLTE eine spezifische Sicherheitsrichtlinie erstellt werden. In der Sicherheitsrichtlinie SOLLTEN nachvollziehbar Anforderungen und Vorgaben beschrieben sein, wie Router und Switches sicher betrieben werden können. Die Richtlinie SOLLTE allen Administrierenden bekannt und grundlegend für ihre Arbeit sein. Wird die Richtlinie verändert oder wird von den festgelegten Anforderungen abgewichen, SOLLTE das mit dem oder der ISB abgestimmt und dokumentiert werden. Es SOLLTE regelmäßig überprüft werden, ob die Richtlinie noch korrekt umgesetzt ist. Die Ergebnisse SOLLTEN geeignet dokumentiert werden.
NET.3.1.A11 Beschaffung eines Routers oder Switches (S)
Bevor Router oder Switches beschafft werden, SOLLTE basierend auf der Sicherheitsrichtlinie eine Anforderungsliste erstellt werden, anhand derer die am Markt erhältlichen Produkte bewertet werden. Es SOLLTE darauf geachtet werden, dass das von der Institution angestrebte Sicherheitsniveau mit den zu beschaffenden Geräten erreicht werden kann. Grundlage für die Beschaffung SOLLTEN daher die Anforderungen aus der Sicherheitsrichtlinie sein.
NET.3.1.A12 Erstellung einer Konfigurations-Checkliste für Router und Switches (S)
Es SOLLTE eine Konfigurations-Checkliste erstellt werden, anhand derer die wichtigsten sicherheitsrelevanten Einstellungen auf Routern und Switches geprüft werden können. Da die sichere Konfiguration stark vom Einsatzzweck abhängt, SOLLTEN die unterschiedlichen Anforderungen der Geräte in der Konfigurations-Checkliste berücksichtigt werden.
NET.3.1.A13 Administration über ein gesondertes Managementnetz (S)
Router und Switches SOLLTEN ausschließlich über ein separates Managementnetz (Out-of-Band-Management) administriert werden. Eine eventuell vorhandene Administrationsschnittstelle über das eigentliche Datennetz (In-Band) SOLLTE deaktiviert werden. Die verfügbaren Sicherheitsmechanismen der eingesetzten Managementprotokolle zur Authentisierung, Integritätssicherung und Verschlüsselung SOLLTEN aktiviert werden. Alle unsicheren Managementprotokolle SOLLTEN deaktiviert werden.
NET.3.1.A14 Schutz vor Missbrauch von ICMP-Nachrichten (S)
Die Protokolle ICMP und ICMPv6 SOLLTEN restriktiv gefiltert werden.
NET.3.1.A15 Bogon- und Spoofing-Filterung (S)
Es SOLLTE verhindert werden, dass Angreifende mithilfe gefälschter, reservierter oder noch nicht zugewiesener IP-Adressen in die Router und Switches eindringen können.
NET.3.1.A16 Schutz vor „IPv6 Routing Header Type-0“-Angriffen (S)
Beim Einsatz von IPv6 SOLLTEN Mechanismen eingesetzt werden, die Angriffe auf den Routing-Header des Type-0 erkennen und verhindern.
NET.3.1.A17 Schutz vor DoS- und DDoS-Angriffen (S)
Es SOLLTEN Mechanismen eingesetzt werden, die hochvolumige Angriffe sowie TCP-State-Exhaustion-Angriffe erkennen und abwehren.
NET.3.1.A18 Einrichtung von Access Control Lists (S)
Der Zugriff auf Router und Switches SOLLTE mithilfe von Access Control Lists (ACLs) definiert werden. In der ACL SOLLTE anhand der Sicherheitsrichtlinie der Institution festgelegt werden, über welche IT-Systeme oder Netze mit welcher Methode auf einen Router oder Switch zugegriffen werden darf. Für den Fall, dass keine spezifischen Regeln existieren, SOLLTE generell der restriktivere Allowlist-Ansatz bevorzugt werden.
NET.3.1.A19 Sicherung von Switch-Ports (S)
Die Ports eines Switches SOLLTEN vor unberechtigten Zugriffen geschützt werden.
NET.3.1.A20 Sicherheitsaspekte von Routing-Protokollen (S)
Router SOLLTEN sich authentisieren, wenn sie Routing-Informationen austauschen oder Updates für Routing-Tabellen verschicken. Es SOLLTEN ausschlieÃ